31999R1340

Verordnung (EG) Nr. 1340/1999 der Kommission vom 24. Juni 1999 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 708/98 über die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen und zur Festsetzung der anzuwendenden Berichtigungsbeträge, Zu- und Abschläge hinsichtlich des Lieferzeitraums im Wirtschaftsjahr 1998/99

Amtsblatt Nr. L 159 vom 25/06/1999 S. 0029 - 0029


VERORDNUNG (EG) Nr. 1340/1999 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 1999

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 708/98 über die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen und zur Festsetzung der anzuwendenden Berichtigungsbeträge, Zu- und Abschläge hinsichtlich des Lieferzeitraums im Wirtschaftsjahr 1998/99

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2072/98(2), insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen ist geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 708/98 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 691/1999(4). Nach Artikel 6 Absatz 1 derselben Verordnung erfolgt die Lieferung bis Ende des zweiten Monats nach der Angebotsannahme, spätestens jedoch bis 31. August des laufenden Wirtschaftsjahrs.

(2) Für die Interventionsstellen haben sich im Wirtschaftsjahr 1998/99 bezüglich der Einführung eines geeigneten Lagerhaltungs-, Warenkontroll- und -abnahmeverfahrens Schwierigkeiten ergeben mit der Folge, daß bei der Angebotsannahme und der Übernahme der Lieferungen Verspätungen eingetreten sind. Angesichts dieser Schwierigkeiten ist es gerechtfertigt, im Wirtschaftsjahr 1998/99 vom Lieferzeitraum und der Frist abzuweichen, die der Lieferung an die Interventionsstellen gesetzt ist.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/98 muß die Lieferung von Rohreis zur Übernahme durch die Interventionsstellen im Wirtschaftsjahr 1998/99 bis 30. September 1999 erfolgen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

(2) ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 4.

(3) ABl. L 98 vom 31.3.1998, S. 21.

(4) ABl. L 87 vom 31.3.1999, S. 8.