31999R1266

Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89

Amtsblatt Nr. L 161 vom 26/06/1999 S. 0068 - 0072


VERORDNUNG (EG) Nr. 1266/1999 DES RATES

vom 21. Juni 1999

zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat von Luxemburg hat sich für eine deutliche Erhöhung der Heranführungshilfe ausgesprochen, die in Ergänzung des PHARE-Programms Hilfen für die Landwirtschaft und Strukturmaßnahmen umfassen wird.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 622/98 vom 16. März 1998 über die Hilfe für die beitrittwilligen Staaten im Rahmen der Heranführungsstrategie insbesondere über die Gründung von Beitrittspartnerschaften(3) sieht vor, daß diese Partnerschaften einen einheitlichen Rahmen für die prioritären Bereiche sowie sämtliche für die Heranführungsunterstützung verfügbaren Mittel darstellen.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999(4) wird ein Instrument für die Landwirtschaft geschaffen, das vor allem für die Modernisierung der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, die Verbesserung der Verarbeitungs- und Vertriebsstrukturen, die Entwicklung von Kontrolltätigkeiten sowie die Entwicklung des ländlichen Raumes eingesetzt wird.

(4) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999(5) eingerichtete strukturpolitische Instrument zielt darauf ab, Infrastrukturmaßnahmen in den Bereichen Verkehr und Umwelt zu finanzieren.

(5) Das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89(6) geschaffene PHARE-Programm konzentriert sich künftig auf die wesentlichen Prioritäten für die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes, das heißt auf die Stärkung der Verwaltungskapazität und der Verwaltungsstrukturen in den beitrittswilligen Ländern, sowie auf die Finanzierung von Investitionen, die diesen Ländern eine möglichst rasche Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ermöglichen sollen.

(6) Es muß sichergestellt werden, daß die Gemeinschaftsinterventionen im Rahmen der drei Instrumente zur Vorbereitung auf den Beitritt eine optimale Wirkung auf die Wirtschaft haben.

(7) Nach Nummer 17 der Schlußfolgerungen, die der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 1997 in Luxemburg angenommen hat, wird die finanzielle Unterstützung für die am Erweiterungsprozeß beteiligten Länder bei der Zuteilung der Hilfe auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen, unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts, wobei besondere Beachtung den Ländern mit dem größten Bedarf gelten soll.

(8) Unter Beachtung der Besonderheit jedes der genannten Instrumente ist es angezeigt, die Koordinierung der Interventionen dieser Instrumente untereinander und mit den Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der anderen Finanzinstrumente der Gemeinschaft und anderer Internationaler Finanzinstitutionen sicherzustellen.

(9) Um einen effektiven Schutz der finanziellen Interessen zu gewährleisten und Betrug und andere Unregelmäßigkeiten zu bekämpfen, ist es notwendig einen gegenseitigen Informationsaustausch und eine Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den beitrittswilligen Ländern vorauszusehen.

(10) Um die beitrittswilligen Länder enger in die ihnen gewährte Heranführungshilfe einzubinden, sollte die Verwaltung der Heranführungshilfe schrittweise dezentralisiert und von diesen Ländern selbst übernommen werden, wobei ihre Kapazitäten für die Verwaltung und die Finanzkontrolle zu berücksichtigen sind.

(11) Über die gesamte Heranführungshilfe für die beitrittswilligen Länder sollte regelmäßig berichtet werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Koordinierung und die Kohärenz der Unterstützung, die im Rahmen der Heranführungshilfe gemäß dem Instrument für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums - nachstehend "Instrument für die Landwirtschaft" genannt -, dem strukturpolitischen Instrument und aus dem PHARE-Programm zur Verfügung gestellt wird, werden nach Maßgabe dieser Verordnung gewährleistet.

Artikel 2

Maßnahmen zur Unterstützung der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 2 des mit der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 eingeführten Agrarinstruments werden gemäß jener Verordnung finanziert.

Artikel 3

Aus dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 geschaffenen strukturpolitischen Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt werden im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung Investitionsvorhaben in den folgenden Bereichen finanziert:

- Umweltmaßnahmen, die die begünstigten Länder in die Lage versetzen, die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Umweltbereich und die Ziele der Beitrittspartnerschaften zu erfuellen;

- Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität und insbesondere Maßnahmen, die aufgrund der Kriterien der Entscheidung Nr. 1692/96/EG(7) Vorhaben von gemeinsamem Interesse darstellen sowie Maßnahmen, die den begünstigten Ländern die Erreichung der Ziele der Beitrittspartnerschaften ermöglichen; dazu zählen die Verbindung und die Interoperabilität der nationalen Netze sowohl untereinander als auch mit den transeuropäischen Netzen, sowie der Zugang zu diesen Netzen.

Artikel 4

(1) Die Finanzhilfen im Rahmen des PHARE-Programms erfolgen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3906/89.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 wird in der Weise geändert, daß der folgende neue Absatz 3 zusätzlich in Artikel 3 aufgenommen wird: "(3) Bei beitrittswilligen Ländern, die eine Beitrittspartnerschaft mit der Europäischen Union eingegangen sind, konzentrieren sich die Finanzhilfen im Rahmen des PHARE-Programms auf die wesentlichen Prioritäten im Zusammenhang mit der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes, das heißt auf die Stärkung der Verwaltungsstrukturen und der Verwaltungskapazität in den beitrittswilligen Ländern, sowie auf Investitionen, mit Ausnahme der gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1267/1999(8) und (EG) Nr. 1268/1999(9) finanzierten Investitionen. Aus dem PHARE-Programm können auch in den Bereichen Umwelt, Verkehr sowie Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums die Maßnahmen finanziert werden, die einen weniger bedeutsamen, jedoch unerläßlichen Teil von integrierten Programmen zur Umstrukturierung der Industrie oder zur regionalen Entwicklung ausmachen."

Artikel 5

Jede der im Rahmen der Heranführungshilfe zu finanzierende Aktion oder Maßnahme kann nur aus einem der in dieser Verordnung vorgesehenen Instrumente gefördert werden.

Artikel 6

Die Finanzierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aktionen oder Maßnahmen erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen der Europa-Abkommen, auf die in der Verordnung (EG) Nr. 622/98 hingewiesen wird, der in den Beitrittspartnerschaften vorgesehenen Bedingungen sowie der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 sowie der vorliegenden Verordnung erfolgen.

Artikel 7

Die begünstigten Staaten beteiligen sich an der Finanzierung der Investitionen.

Artikel 8

Die aus den drei Instrumenten der Artikel 2, 3 und 4 finanzierten Aktionen oder Maßnahmen werden gemäß den einschlägigen Verordnungen über das jeweilige Instrument beschlossen.

Artikel 9

(1) Die Kommission ist für die Koordinierung der Interventionen im Rahmen der drei genannten Instrumente, insbesondere die Festlegung der allgemeinen Leitlinien für die Heranführungshilfe zugunsten der einzelnen Länder, zuständig. Sie wird dabei von dem mit Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 eingesetzten Ausschuß unterstützt.

(2) Die Kommission unterrichtet den Ausschuß nach Absatz 1 über die indikativen Mittelzuweisungen je Land und Heranführungsinstrument, über die von ihr aufgrund von Artikel 10 ergriffenen Maßnahmen und über die gemäß Artikel 12 gefaßten Beschlüsse. Diese Beschlüsse werden dem Rechnungshof bekanntgegeben.

Artikel 10

Die Kommission sorgt für die Koordinierung und die Kohärenz der Interventionen, die im Rahmen dieser Verordnung aus dem Gemeinschaftshaushalt durchgeführt werden, sowie für die Koordinierung und die Kohärenz dieser Interventionen mit denjenigen der Europäischen Investitionsbank und anderer Finanzinstrumente der Gemeinschaft sowie mit denjenigen der Internationalen Finanzinstitutionen.

Artikel 11

(1) Die Kommission führt die Gemeinschaftshilfe unter Wahrung der Transparenz sowie gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 114, durch.

(2) Die Heranführungshilfe deckt auch die Ausgaben für die Überwachung, die Kontrolle und die Evaluierung von Interventionen.

(3) In den Finanzierungsbeschlüssen sowie in allen dazugehörigen Verträgen oder Durchführungsinstrumenten wird ausdrücklich vorgesehen, daß die Kommission und der Rechnungshof bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.

Artikel 12

(1) Die Projektauswahl, die Ausschreibung und die Auftragsvergabe durch die beitrittswilligen Länder unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die Kommission.

(2) Die Kommission kann jedoch auf der Grundlage einer Einzelanalyse der jeweiligen Verwaltungskapazitäten in bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte sowie der Verfahren und Strukturen für die Kontrolle der öffentlichen Finanzen auf das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 verzichten und Durchführungsstellen in den beitrittswilligen Ländern mit der dezentralen Verwaltung der Hilfe beauftragen. Diese Ausnahme setzt folgendes voraus:

- Mindestkriterien für die Bewertung der Fähigkeit von Durchführungsstellen in den beitrittswilligen Ländern zur Verwaltung der Hilfe und Mindestvorschriften im Anhang zu dieser Verordnung betreffend diese Stellen sowie

- bestimmte Vorschriften unter anderem über die Ausschreibung der Aufträge, die Wertung der Angebote, die Vergabe der Aufträge und die Durchführung der Gemeinschaftsrichtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen, die in den Finanzierungsabkommen mit den einzelnen begünstigten Staaten niedergelegt werden.

(3) Die Kontroll- und Evaluierungsmodalitäten werden von der Kommission festgelegt.

Artikel 13

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr für jedes Land einen Bericht über die gesamte Heranführungshilfe vor.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. VERHEUGEN

(1) ABl. C 140 vom 5.5.1998, S. 26, und

ABl. C 329 vom 27.10.1998, S. 13.

(2) Stellungnahme vom 6. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 1.

(4) Siehe Seite 87 dieses Amtsblatts.

(5) Siehe Seite 73 dieses Amtsblatts.

(6) ABl L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 753/96 (ABl. L 103 vom 26.4.1996, S. 5.)

(7) ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1.

(8) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 73.

(9) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 87.

ANHANG

MINDESTKRITERIEN UND -VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE DEZENTRALE VERWALTUNG, DENEN DIE DURCHFÜHRUNGSSTELLEN IN DEN BEITRITTSWILLIGEN LÄNDERN GENÜGEN MÜSSEN (ARTIKEL 12)

1. Mindestkriterien für die Bewertung der Fähigkeit von Durchführungsstellen in den beitrittswilligen Ländern zur Verwaltung der Hilfe

Die folgenden Kriterien sind von der Kommission bei der Prüfung der Frage anzuwenden, welche Durchführungsstellen in den Partnerländern in der Lage sind, die Hilfe dezentral zu verwalten:

i) Für die Verwaltung der Mittel sollte eine genau festgelegte Regelung bestehen, die eine Geschäftsordnung und klar abgesteckte institutionelle und persönliche Zuständigkeiten umfaßt;

ii) der Grundsatz der Aufteilung der Zuständigkeiten ist zu beachten, um das Risiko eines Interessenkonflikts in den Bereichen Beschaffung und Zahlung auszuschalten;

iii) es ist für eine angemessene Personalausstattung und eine entsprechende Zuteilung der Aufgaben zu sorgen. Das Personal muß über angemessene Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechnungsprüfung und über einschlägige Erfahrungen sowie über Sprachkenntnisse verfügen und muß im Hinblick auf die Durchführung der Gemeinschaftsprogramme umfassend geschult sein.

2. Mindestvoraussetzungen für die dezentralisierte Verwaltung durch Durchführungsstellen in den beitrittswilligen Ländern

Eine dezentralisierte Verwaltung in den beitrittswilligen Ländern mit einer Ex-post-Kontrolle durch die Kommission kann in Betracht gezogen werden, sofern eine Durchführungsstelle folgenden Bedingungen genügt:

i) Nachweis effektiver interner Kontrollen einschließlich eines unabhängigen Prüfsystems und einem funktionierenden Abrechnungs- und Finanzberichtssystem, das international anerkannten Prüfstandards genügt;

ii) kürzliche Durchführung einer Finanz- und Betriebskontrolle, aus der hervorgeht, daß die Verwaltung der Gemeinschaftshilfe oder vergleichbarer nationaler Maßnahmen effizient ist und zum angemessenen Zeitpunkt erfolgt;

iii) ein zuverlässiges nationales System der Finanzkontrolle über die Durchführungsstelle;

iv) Beschaffungsregeln, die von der Kommission mitgetragen werden, da sie den Erfordernissen des Titels IX der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften genügen;

v) Zusage des nationalen Anweisungsbefugten, die volle finanzielle Verantwortung und Haftung für die Mittel zu übernehmen.

Dieser Ansatz beeinträchtigt nicht das Recht der Kommission und des Rechnungshofes, die Ausgaben zu überprüfen.