31999R1252

Verordnung (EG) Nr. 1252/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung

Amtsblatt Nr. L 160 vom 26/06/1999 S. 0015 - 0017


VERORDNUNG (EG) Nr. 1252/1999 DES RATES

vom 17. Mai 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94(2) sind die Kontingente der Erzeugermitgliedstaaten für die Kartoffelstärkeerzeugung in den Wirtschaftsjahren 1998/99, 1999/2000 und 2000/2001 festgesetzt.

(2) In Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(3) ist die Höhe der Ausgleichszahlung an die Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln/Erdäpfeln(4) festgesetzt. Die Höhe dieser Zahlung ist vom Rat für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 und die nachfolgenden Wirtschaftsjahre unter der Bedingung angehoben worden, daß die mit der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 festgesetzten Kontingente gekürzt werden, und zwar für Mitgliedstaaten mit einem Kontingent über 100000 Tonnen um 2,81 % im Wirtschaftsjahr 2000/2001 und um 5,74 % im Wirtschaftsjahr 2001/2002 und für Mitgliedstaaten mit einem Kontingent unter 100000 Tonnen um 1,41 % im Wirtschaftsjahr 2000/2001 und um 2,87 % im Wirtschaftsjahr 2001/2002.

(3) Die für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 bereits festgesetzten Kontingente müssen also geändert und die Kontingente für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 müssen festgesetzt werden. Die Erzeugermitgliedstaaten müßten ihre Kontingente für die Wirtschaftsjahre 2000/2001 und 2001/2002 unter allen kartoffelstärkeerzeugenden Unternehmen auf der Grundlage für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 festgelegten Kontingente aufteilen. Dabei ist klarzustellen, daß für gegebenenfalls erfolgte Überschreitungen der Unterkontingente im Wirtschaftsjahr 1999/2000 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 im Wirtschaftsjahr 2000/2001 eine entsprechende Kürzung vorgenommen wird.

(4) Die Kommission sollte dem Rat am Ende des genannten Zeitraums einen Bericht über die Zuteilung der Kontingente vorlegen und diesem Bericht erforderlichenfalls geeignete Vorschläge beifügen, die etwaige Änderungen der Ausgleichszahlung berücksichtigen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2:

a) In den Absätzen 1 und 2 wird die Bezugnahme auf das Wirtschaftsjahr 2000/2001 gestrichen;

b) die folgenden Absätze werden angefügt: "(3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(4) Jeder Erzeugermitgliedstaat teilt das in Absatz 3 genannte Kontingent unter den kartoffelstärkeerzeugenden Unternehmen zur Inanspruchnahme in den Wirtschaftsjahren 2000/2001 und 2001/2002 entsprechend den Unterkontingenten auf, über die die einzelnen Unternehmen im Wirtschaftsjahr 1999/2000 verfügten, bevor gegebenenfalls eine Berichtigung gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgenommen wird.

Die Unterkontingente der einzelnen Unternehmen für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 werden um die im Wirtschaftsjahr 1999/2000 nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 2 gegebenenfalls erfolgten Überschreitungen berichtigt."

2. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3

(1) Die Kommission legt dem Rat bis zum 31. Oktober 2001 und danach in dreijährigen Abständen einen Bericht über die Zuteilung der Kontingente in der Gemeinschaft vor und fügt diesem Bericht erforderlichenfalls geeignete Vorschläge bei. In diesem Bericht werden etwaige Änderungen der Ausgleichszahlungen sowie die Entwicklung des Kartoffelstärke- und des Getreidestärkemarktes berücksichtigt.

(2) Der Rat teilt den Erzeugermitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2001 und danach in dreijährigen Abständen anhand des in Absatz 1 genannten Berichts die Kontingente für die folgenden drei Wirtschaftsjahre zu; er handelt dabei auf der Grundlage des Artikels 37 des Vertrags.

(3) Bis zum 31. Januar 2002 und danach in dreijährigen Abständen teilen die Mitgliedstaaten den Beteiligten die Angaben über die Kontingentszuteilung für die folgenden drei Wirtschaftsjahre mit."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. FUNKE

(1) Stellungnahme vom 7. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1284/98 (ABl. L 178 vom 23.6.1998, S. 3).

(3) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1253/1999 (siehe Seite 18 dieses Amtsblatts).

(4) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 der Beitrittsakte 1994.