Verordnung (EG) Nr. 1225/1999 der Kommission vom 27. Mai 1999 betreffend die Definition von Merkmalen der Statistik der Versicherungsdienstleistungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 154 vom 19/06/1999 S. 0001 - 0045
VERORDNUNG (EG) Nr. 1225/1999 DER KOMMISSION
vom 27. Mai 1999
betreffend die Definition von Merkmalen der Statistik der Versicherungsdienstleistungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98(2), insbesondere auf Artikel 12 Ziffer iii),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wurde ein gemeinsamer Rahmen geschaffen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Versicherungswirtschaft in der Gemeinschaft.
(2) Es ist erforderlich, gemeinsame Definitionen für die Merkmale der Statistik der Versicherungsdienstleistungen einzuführen.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Merkmale, auf welche in Artikel 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 Bezug genommen wird, sind im Anhang zu dieser Verordnung definiert.
(2) In diesen Definitionen werden bei Verweisen auf Firmenabschlüsse diejenigen Posten verwendet, die in Artikel 6 (Bilanz), Artikel 34 (Gewinn- und Verlustrechnung) und Artikel 63 (Inhalt des Anhangs) der Richtlinie 91/674/EWG des Rates(3) über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen festgelegt sind.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten sollen diese Definitionen für die Merkmale der Liste A, die in Abschnitt 4 Ziffer 3 des Anhangs 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates aufgeführt sind, für die Referenzjahre ab 1999 und für die Merkmale der Liste B, die in Abschnitt 4 Ziffer 4 des Anhang 5 der genannten Verordnung aufgeführt sind, für die Referenzjahre ab 2003 verwenden.
(2) Die Mitgliedstaaten sollen diese Definitionen ebenfalls für die Merkmale der Liste A für die Referenzjahre 1996, 1997 und 1998 sowie für die Merkmale der Liste B für die Referenzjahre 2000, 2001 und 2002 verwenden, soweit dies den existierenden nationalen Gegebenheiten entspricht.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Mai 1999
Für die Kommission
Yves-Thibault de SILGUY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1.
(2) ABl. L 52 vom 21.2.1998, S. 1.
(3) ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7.
ANHANG
DEFINITION DER VARIABLEN
STRUKTURELLE VARIABLEN
Code: 11 11 0
Bezeichnung: Anzahl der Unternehmen
Definition
Die Variable "Anzahl der Unternehmen" ist in der Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik(1) definiert.
Hinweis:
Alle bei Ablauf des Bezugszeitraums zugelassenen Unternehmen sind enthalten. In Liquidation befindliche oder vor der Schließung stehende Unternehmen sind ausgeschlossen (vor der Schließung stehende Unternehmen sollten ausgeschlossen werden, wenn ihre Kapitalanlagen/Rückstellungen nur gering sind, während jedoch große vor der Schließung stehende Unternehmen dazugezählt werden müssen). Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in Nicht-EWR-Ländern sind enthalten. Bei Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in Nicht-EWR-Ländern werden die Zweigniederlassungen nicht erfaßt.
Code: 11 11 1
Bezeichnung: Anzahl der Unternehmen, aufgeschlüsselt nach der Rechtsform
Definition
Die Anzahl der Unternehmen (siehe Variable 11 11 0) ist, wie folgt, nach Rechtsform aufgeschlüsselt: Aktiengesellschaft, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Zweigniederlassung von Drittlandunternehmen, sonstige.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Anzahl der Unternehmen, aufgeschlüsselt nach ihrer Rechtsform, ist eine weitere Untergliederung der Anzahl der Unternehmen (11 11 0).
Code: 11 11 2
Bezeichnung: Anzahl der Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Größenklassen der gebuchten Bruttobeiträge
Definition
Anzahl der Unternehmen (siehe Variable 11 11 0), aufgeschlüsselt nach Größenklassen der gebuchten Bruttobeiträge.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Anzahl der Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Größenklassen der gebuchten Bruttobeiträge, ist eine weitere Untergliederung der Anzahl der Unternehmen (11 11 0).
Code: 11 11 3
Bezeichnung: Anzahl der Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Größenklassen der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen
Definition
Die Anzahl der Unternehmen (siehe Variable 11 11 0), aufgeschlüsselt nach Größenklassen der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Anzahl der Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Größenklassen der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen, ist eine weitere Untergliederung der Anzahl der Unternehmen (11 11 0).
Code: 11 11 5
Bezeichnung: Anzahl der Unternehmen, aufgeschlüsselt nach dem Sitzland der Muttergesellschaft
Definition
"Muttergesellschaft" bezeichnet neben dem Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz I der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß(2) jedes Unternehmen, das nach Auffassung der zuständigen Aufsichtsbehörde tatsächlich einen beherrschenden Einfluß über das Versicherungsunternehmen ausübt.
Die folgende geographische Aufschlüsselung von Muttergesellschaften soll benutzt werden: Muttergesellschaft mit Sitz im Herkunftsmitgliedstaat (das beobachtete Unternehmen kann als inländisch kontrolliert angesehen werden), Muttergesellschaft mit Sitz in anderen Ländern (das beobachtete Unternehmen kann als ausländisch kontrolliert angesehen werden). Da Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit und Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in Nicht-EWR-Ländern kein Mutterunternehmen haben, werden solche Unternehmen hier nicht berücksichtigt. Das faktische Eigentumsrecht ist das bevorzugte Konzept und sollte daher soweit wie möglich befolgt werden.
Hinweis:
Aus praktischen Gründen steht es den Mitgliedstaaten frei. Angaben zu dieser Variable nur für diejenigen Versicherungsunternehmen zu liefern, die im Hinblick auf ihre Bruttobeiträge 90 % des Marktes der Lebens- und Schadenversicherung sowie der Kompositversicherung und Rückversicherung repräsentieren. Wenn Mitgliedstaaten diese Erleichterung in Anspruch nehmen, soll dies mitgeteilt werden.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Anzahl der Unternehmen nach dem Sitzland der Muttergesellschaft ist eine weitere Untergliederung der Anzahl der Unternehmen (11 11 0).
Code: 11 41 0
Bezeichnung: Gesamtanzahl und Standort der Zweigniederlassung in anderen Ländern
Definition
Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates(3) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) und von Artikel 1 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates(4) (Dritte Richtlinie Lebensversicherung). Die folgende geographische Aufschlüsselung soll für die Zahl der Zweigniederlassungen in anderen Ländern benutzt werden: jeder andere Mitgliedstaat, andere EWR-Länder, Schweiz, USA, Japan, sonstige Drittländer (übrige Welt).
Hinweis:
In Liquidation befindliche oder vor der Schließung stehende Unternehmen mit geringen Kapitalanlagen/Rückstellungen sind ausgeschlossen. Erfaßt werden alle im Herkunftsmitgliedstaat der Versicherungsunternehmen registrierten Zweigniederlassungen.
VARIABLEN DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG
Notiz zur Darstellung der Daten der Gewinn- und Verlustrechnung
Die einzigen Daten, welche mit einem Algebra-Zeichen geliefert werden sollten, sind die Variablen, für welche die Werte entweder positiv oder negativ sind, abhängend von dem Geschäft.
Für die Variablen, deren Beträge immer positiv oder immer negativ sind, sollte kein Algebra-Zeichen mitgeliefert werden.
Des weiteren sind die Variablen, deren Algebra-Zeichen nicht konstant ist, mit (+/-) gezeichnet.
Wichtig:
Eine Zunahme in einer Rückstellung führt zu einer Aufwendung (z. B. eine Zunahme der Beitragsüberträge führt zu geringeren verdienten Beiträgen im Vergleich zu den gebuchten Beiträgen), die entsprechende Variable (z. B. Veränderung der Beitragsüberträge) sollte daher mit einem Minus-Zeichen angegeben werden. Umgekehrt führt ein Abfall in einer Rückstellung zu einem Ertrag (z. B. eine Abnahme in den Beitragsüberträgen bedeutet höhere verdiente Beiträge im Vergleich zu den gebuchten Beiträgen), die entsprechende Variable sollte daher mit einem Plus-Zeichen angegeben werden.
Code: 12 11 0
Bezeichnung: Gebuchte Bruttobeiträge
Definition
Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG. Die Variable "Gebuchte Bruttobeiträge" dient als Äquivalent für den Umsatz.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz I Ziffer 1 Buchstabe a) der Richtlinie 91/674/EWG für das Nicht-Lebensversicherungsgeschäft und Artikel 34 Absatz II Ziffer 1 Buchstabe a) der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Die gebuchten Bruttobeiträge dienen zur Berechnung der verdienten Bruttobeiträge und anderer Aggregate und Aufstellungen.
Code: 32 11 4
Bezeichnung: Gebuchte Bruttobeiträge, aufgeschlüsselt nach der Rechtsform
Definition
Die gebuchten Bruttobeiträge (siehe Variable 12 11 0) sind, wie folgt, nach Rechtsform aufgeschlüsselt: Aktiengesellschaft, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Zweigniederlassung von Drittlandunternehmen, sonstige.
Hinweis:
Für Rückversicherungsunternehmen werden keine Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in Nicht-EWR-Ländern erfaßt.
Verbindung zu anderen Variablen
Die gebuchten Bruttobeiträge aufgeschlüsselt nach der Rechtsform, sind eine weitere Untergliederung der gebuchten Bruttobeiträge (12 11 0).
Code: 12 11 1
Bezeichnung: Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts
Definition
Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG. Nur das selbst abgeschlossene Geschäft ist berücksichtigt.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz I Ziffer 1 Buchstabe a) der Richtlinie 91/674/EWG für das Nicht-Lebensversicherungsgeschäft und Artikel 34 Absatz II Ziffer 1 Buchstabe a) der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Code: 12 11 3
Bezeichnung: Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Einzelbeiträge
Definition
Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Aufschlüsselung der Einzelbeiträge: Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Code: 12 11 4
Bezeichnung: Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Einzelbeiträge (12 11 3)
Definition
Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Aufschlüsselung der Beiträge im Rahmen von Gruppenverträgen: Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Code: 12 11 5
Bezeichnung: Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, periodische Beiträge
Definition
Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Aufschlüsselung der periodischen Beiträge: Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Code: 12 11 6
Bezeichnung: Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, einmalige Beiträge
Definition
Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG
Hinweis:
Für die Aufschlüsselung der einmaligen Beiträge: Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Code: 12 11 7
Bezeichnung: Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen ohne Gewinnbeteiligung
Definition
Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Aufschlüsselung der Beiträge im Rahmen von Verträgen ohne Gewinnbeteiligung: Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Code: 12 11 8
Bezeichnung: Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen mit Gewinnbeteiligung
Definition
Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Aufschlüsselung der Beiträge im Rahmen von Verträgen mit Gewinnbeteiligung: Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Code: 12 11 9
Bezeichnung: Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, Beiträge im Rahmen von Verträgen, bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird
Definition
Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Aufschlüsselung der Beiträge im Rahmen von Verträgen, bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird: Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Code: 32 11 5
Bezeichnung: Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, aufgeschlüsselt nach dem Sitzland der Muttergesellschaft
Definition
Entsprechend der Aufschlüsselung der Variable 11 11 5 sind die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach Anteilen aufgeschlüsselt, welche sich auf inländisch kontrollierte Unternehmen und ausländisch kontrollierte Unternehmen beziehen.
Code: 12 11 2
Bezeichnung: Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, gebuchte Beiträge
Definition
Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG. Es werden nur die gebuchten Bruottobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts erfaßt.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz I Ziffer 1 Buchstabe a) der Richtlinie 91/674/EWG für das Nicht-Lebensversicherungsgeschäft und Artikel 34 Absatz II Ziffer 1 Buchstabe a) der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Code: 32 11 6
Bezeichnung: Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, gebuchte Beiträge, aufgeschlüsselt nach dem Sitzland der Muttergesellschaft
Definition
Entsprechend der Aufschlüsselung der Variablen 11 11 5 sind die gebuchten Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts nach Anteilen aufgeschlüsselt, welche sich auf inländisch kontrollierte Unternehmen und ausländisch kontrollierte Unternehmen beziehen.
Code: 32 11 2
Bezeichnung: Veränderung der Bruttobeitragsüberträge (+/-)
Definition
Artikel 25 und 37 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz I Ziffer 1 Buchstabe c) der Richtlinie 91/674/EWG für das Nicht-Lebensversicherungsgeschäft und Artikel 34 Absatz II Ziffer 1 Buchstabe c) der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Veränderung der Bruttobeitragsüberträge dient zur Berechnung der verdienten Bruttobeiträge sowie des versicherungstechnischen Bruttoergebnisses (32 17 0) und anderer Aggregate und Aufstellungen.
Code: 32 12 0
Bezeichnung: Technischer Zinsertrag
Definition
Artikel 42 und 43 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Absatz I Ziffer 2 der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Daten werden nach den verschiedenen Verfahren der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung erhoben werden. Für die Länder, die die in Artikel 42 Absatz 4 der Richtlinie 91/674/EWG vorgesehenen Wahlmöglichkeiten wahrnehmen, kann dieser Posten entsprechend ersetzt werden.
Verbindung zu anderen Variablen
Der technische Zinsertrag dient zur Berechnung des versicherungstechnischen Bruttoergebnisses (32 17 0) und anderer Aggregate und Aufstellungen.
Code: 32 13 1
Bezeichnung: Bruttozahlungen für Versicherungsfälle
Definition
Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz I Ziffer 4 Buchstaben a) aa) der Richtlinie 91/674/EWG für das Nicht-Lebensversicherungsgeschäft und Artikel 34 Absatz II Ziffer 5 Buchstaben a) aa) der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft. Hierunter fallen alle Bruttozahlungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahrs.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Bruttozahlungen für Versicherungsfälle dienen zur Berechnung der Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle sowie des versicherungstechnischen Bruttoergebnisses (32 17 0) und anderer Aggregate und Aufstellungen.
Code: 32 13 2
Bezeichnung: Bruttozahlungen für Versicherungsfälle des laufenden Geschäftsjahrs
Definition
Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Erfaßt werden alle im laufenden Geschäftsjahr geleisteten Bruttozahlungen für Versicherungsfälle, die im laufenden Geschäftsjahr eingetreten sind.
Verbindung zu anderen Variablen
Bruttozahlungen für Versicherungsfälle des laufenden Geschäftsjahrs sind Bestandteil der Variablen "Bruttozahlungen für Versicherungsfälle" (32 13 1).
Code: 32 13 4
Bezeichnung: Veränderungen der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (+/-)
Definition
Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz I Ziffer 4 Buchstaben b) aa) der Richtlinie 91/674/EWG für das Nicht-Lebensversicherungsgeschäft und Artikel 34 Absatz II Ziffer 5 Buchstaben b) aa) der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle dient zur Berechnung der Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle sowie des versicherungstechnischen Bruttoergebnisses (32 17 0) und anderer Aggregate und Aufstellungen.
Code: 32 14 0
Bezeichnung: Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb
Definition
Diese Variable ist die Summe der Abschlußaufwendungen, der Veränderung der abgegrenzten Abschlußaufwendungen und der Verwaltungsaufwendungen.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz I Ziffer 7 Buchstaben a), b) und c) der Richtlinie 91/674/EWG für das Nicht-Lebensversicherungsgeschäft und Artikel 34 Absatz II Ziffer 8 Buchstaben a), b) und c) der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb dienen zur Berechnung des versicherungstechnischen Bruttoergebnisses (32 17 0) und anderer Aggregate und Aufstellungen.
Code: 32 15 0
Bezeichnung: Veränderungen der Schwankungsrückstellung (+/-)
Definition
Artikel 30 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz I Ziffer 9 der Richtlinie 91/674/EWG für das Nicht-Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Veränderung der Schwankungsrückstellung dient zur Berechnung des versicherungstechnischen Bruttoergebnisses (32 17 0) und anderer Aggregate und Aufstellungen.
Code: 32 16 0
Bezeichnung: Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Posten der versicherungstechnischen Rechnung (+/-)
Definition
Diese Variable ist der Saldo der sonstigen versicherungstechnischen Bruttoerträge, der anderweitig nicht ausgewiesenen Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Bruttorückstellungen, der Bruttoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgungsunabhängige Beitragsrückerstattungen und der sonstigen versicherungstechnischen Bruttoaufwendungen.
Falls bei diesem Posten nur ein geringer Unterschied zwischen dem Bruttobetrag und dem Nettobetrag besteht, kann er durch den "Nettobetrag der noch nicht aufgeführten Posten der versicherungstechnischen Rechnung" ersetzt werden. In diesem Fall ist diese Variable der Saldo der sonstigen versicherungstechnischen Nettoerträge (32 16 1), der anderweitig nicht ausgewiesenen Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen (32 16 2), der Nettoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen (32 16 3) und der sonstigen versicherungstechnischen Nettoaufwendungen (32 16 4). Falls die Mitgliedstaaten den Nettobetrag benutzen, muß dies angegeben werden.
Verbindung zu anderen Variablen
Der Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Posten der versicherungstechnischen Rechnung dient zur Berechnung des versicherungstechnischen Bruttoergebnisses (32 17 0) und anderer Aggregate und Aufstellungen.
Code: 32 16 1
Bezeichnung: Sonstige versicherungstechnische Nettoerträge
Definition
Anderweitig nicht ausgewiesene versicherungstechnische Nettoerträge.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz I Ziffer 3 der Richtlinie 91/674/EWG für das Nicht-Lebensversicherungsgeschäft und Artikel 34 Absatz II Ziffer 4 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Code: 32 16 2
Bezeichnung: Anderweitig nicht ausgewiesene Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen (+/-)
Definition
Artikel 26 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz I Ziffer 5 der Richtlinie 91/674/EWG für das Nicht-Lebensversicherungsgeschäft und Artikel 34 Absatz II Ziffer 6 Buchstabe b) der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Code: 32 16 3
Bezeichnung: Nettoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen
Definition
Artikel 29 und 39 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz I Ziffer 6 der Richtlinie 91/674/EWG für das Nicht-Lebensversicherungsgeschäft und Artikel 34 Absatz II Ziffer 7 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Code: 32 16 4
Bezeichnung: Sonstige versicherungstechnische Nettoaufwendungen
Definition
Anderweitig nicht ausgewiesene versicherungstechnische Nettoaufwendungen.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz I Ziffer 8 der Richtlinie 91/674/EWG für das Nicht-Lebensversicherungsgeschäft und Artikel 34 Absatz II Ziffer 11 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Code: 32 22 0
Bezeichnung: Erträge aus Kapitalanlagen
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz II Ziffer 2 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft. Diese Variable wird erhoben entsprechend den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nicht versicherungstechnischen Rechnung.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Erträge aus Kapitalanlagen dienen zur Berechnung der Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) (32 17 0).
Code: 32 23 0
Bezeichnung: Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen
Definition
Artikel 44 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz II Ziffer 3 der Richtlinie 91/647/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Die nicht realisierten Gewinne aus Kapitalanlagen dienen zur Berechnung der Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) (32 17 0).
Code: 32 25 0
Bezeichnung: Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung (+/-)
Definition
Artikel 27 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz II Ziffer 6 Buchstaben a) aa) der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung dient zur Berechnung der Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) (32 17 0).
Code: 32 27 0
Bezeichnung: Aufwendungen für Kapitalanlagen
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz II Ziffer 9 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft. Diese Daten werden nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung erhoben.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Aufwendungen für Kapitalanlagen dienen zur Berechnung der Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) (32 17 0).
Code: 32 28 0
Bezeichnung: Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen
Definition
Artikel 44 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Absatz II Ziffer 10 der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die nicht realisierten Verluste aus Kapitalanlagen dienen zur Berechnung der Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) (32 17 0).
Code: 32 29 0
Bezeichnung: Der nichtversicherungstechnischen Rechnung zugeordneter Zins
Definition
Artikel 43 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Absatz II Ziffer 12 der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Daten werden nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung erhoben.
Verbindung zu anderen Variablen
Der nichtversicherungstechnischen Rechnung zugeordneter Zins dient zur Berechnung der Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) (32 17 0).
Code: 32 17 0
Bezeichnung: Zwischensumme I (= versicherungstechnisches Bruttoergebnis) (+/-)
Definition
Versicherungstechnisches Bruttoergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung.
Hinweis:
Bruttobetrag entsprechend der Zwischensumme gemäß Artikel 34 Absatz I Ziffer 10 der Richtlinie 91/674/EWG (versicherungstechnische Rechnung) für das Nicht-Lebensversicherungsgeschäft und Artikel 34 Absatz II Ziffer 13 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Falls die "Noch nicht aufgeführten Posten der versicherungstechnischen Rechnung" (32 16 0) netto verbucht werden, dient zur Berechnung der "Zwischensumme I: Bruttoergebnis der versicherungstechnischen Rechnung" nur der Nettobetrag.
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Falls die "Noch nicht aufgeführten Posten der versicherungstechnischen Rechnung" (32 16 0) netto verbucht werden, wird bei der Berechnung der "Zwischensumme I: Bruttoergebnis der versicherungstechnischen Rechnung" nur der Nettobetrag berücksichtigt.
Die Zwischensumme I (= Bruttoergebnis der versicherungstechnischen Rechnung) dient zur Berechnung der Zwischensumme II (= Versicherungstechnisches Nettoergebnis) (32 19 0) (+/-).
Code: 32 18 0
Bezeichnung: Rückversicherungssaldo (+/-)
Definition
Rückversicherungssaldo des versicherungstechnischen Teils der Gewinn- und Verlustrechnung.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Der Rückversicherungsanteil dient zur Berechnung der Zwischensumme II (= Versicherungstechnisches Nettoergebnis (32 19 0) (+/-).
Code: 32 18 1
Bezeichnung: Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen
Definition
Artikel 36 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz I Ziffer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 91/674/EWG für das Nicht-Lebensversicherungsgeschäft und Artikel 34 Absatz II Ziffer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Der Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen ist Bestandteil des Rückversicherungssaldos (32 18 0).
Code: 32 18 2
Bezeichnung: Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen, aufgeschlüsselt nach dem Sitzland der Muttergesellschaft
Definition
Entsprechend der Aufschlüsselung der Variablen 11 11 5 ist der Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen nach Anteilen aufgeschlüsselt, welche sich auf inländisch kontrollierte Unternehmen und ausländisch kontrollierte Unternehmen beziehen.
Code: 32 18 3
Bezeichnung: Rückversicherungsanteil an den Veränderungen der Bruttobeitragsüberträge (+/-)
Definition
Artikel 25 und 37 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz I Ziffer 1 Buchstabe d) der Richtlinie 91/674/EWG für das Nicht-Lebensversicherungsgeschäft und Artikel 34 Absatz II Ziffer 1 Buchstabe c) der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft. Hier ist nur der Rückversicherungsanteil am Bruttobetrag erhoben.
Verbindung zu anderen Variablen
Der Rückversicherungsanteil an den Veränderungen der Bruttobeitragsüberträge ist Bestandteil des Rückversicherungssaldos (32 18 0).
Code: 32 18 5
Bezeichnung: Rückversicherungsanteil an den Bruttozahlungen für Versicherungsfälle
Definition
Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz I Ziffer 4 Buchstaben a) bb) der Richtlinie 91/674/EWG des Rates für das Nicht-Lebensversicherungsgeschäft und Artikel 34 Absatz II Ziffer 5 Buchstaben a) bb) der Richtlinie 91/674/EWG des Rates für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Der Rückversicherungsanteil an den Bruttozahlungen für Versicherungsfälle ist Bestandteil des Rückversicherungssaldos (32 18 0).
Der Rückversicherungsanteil an den Bruttozahlungen für Versicherungsfälle ist Bestandteil der Variablen "Rückversicherungsanteil an den Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle".
Code: 32 18 6
Bezeichnung: Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (+/-)
Definition
Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz I Ziffer 4 Buchstaben b) bb) der Richtlinie 91/674/EWG für das Nicht-Lebensversicherungsgeschäft und Artikel 34 Absatz II Ziffer 5 Buchstaben b) bb) der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Der Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist Bestandteil des Rückversicherungssaldos (32 18 0).
Der Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist Bestandteil der Variablen "Rückversicherungsanteil an den Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle".
Code: 32 18 7
Bezeichnung: Erhaltene Provisionen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft und Gewinnbeteiligungen
Definition
Erhaltene Provisionen und Gewinnbeteiligungen für das zedierte Versicherungsgeschäft.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz I Ziffer 7 Buchstabe d) der Richtlinie 91/674/EWG für das Nicht-Lebensversicherungsgeschäft und Artikel 34 Absatz II Ziffer 8 Buchstabe d) der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Die erhaltenen Provisionen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft und Gewinnbeteiligungen sind Bestandteil des Rückversicherungssaldos (32 18 0).
Code: 32 18 8
Bezeichnung: Rückversicherungsanteil am Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Posten der versicherungstechnischen Rechnung (+/-)
Definition
Diese Variable ist der der Variablen 32 16 0 entsprechende Rückversicherungsanteil (mit folgenden Bestandteilen: sonstige versicherungstechnische Erträge, anderweitig nicht ausgewiesene Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen, erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen, sonstige versicherungstechnische Aufwendungen).
Hinweis:
Falls die "Noch nicht aufgeführten Posten der versicherungstechnischen Rechnung" (32 16 0) nur netto verbucht werden, muß diese Variable nicht geliefert werden.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Rückversicherungsanteil am Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Posten der versicherungstechnischen Rechnung ist Bestandteil des Rückversicherungssaldos (32 18 0).
Code: 32 33 4
Bezeichnung: Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung (+/-)
Definition
Artikel 27 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Absatz II Ziffer 6 Buchstaben a) bb) der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Der Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung ist Bestandteil des Rückversicherungssaldos (32 18 0).
Code: 32 19 0
Bezeichnung: Zwischensumme II (= versicherungstechnisches Nettoergebnis) (+/-)
Definition
Versicherungstechnisches Nettoergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung - Nettorückversicherung
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Absatz I Ziffer 10 der Richtlinie 91/674/EWG für das Nicht-Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung), Artikel 34 Absatz II Ziffer 13 der Richtlinie 91/674/EWG für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Artikel 34 Absatz III Ziffern 1 und 2 der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).
Verbindung zu anderen Variablen
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Code: 32 42 0
Bezeichnung: Erträge aus Kapitalanlagen
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/647/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz III Ziffer 3 der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Variable wird erhoben nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung.
Code: 32 43 0
Bezeichnung: Zugeordneter Zins aus der versicherungstechnischen Rechnung "Lebensversicherungsgeschäft"
Definition
Artikel 43 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz III Ziffer 4 der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Daten werden erhoben nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung.
Code: 32 44 0
Bezeichnung: Aufwendungen für Kapitalanlagen
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz III Ziffer 5 der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Daten werden erhoben nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung.
Code: 32 45 0
Bezeichnung: Technischer Zinsertrag
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz III Ziffer 6 der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Daten werden erhoben nach den verschiedenen Methoden der Zuordnung der Kapitalerträge in der versicherungstechnischen und der nichtversicherungstechnischen Rechnung.
Code: 32 46 0
Bezeichnung: Sonstige Erträge
Definition
Anderweitig nicht ausgewiesene Erträge.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz III Ziffer 7 der Richtlinie 91/674/EWG.
Code: 32 47 0
Bezeichnung: Sonstige Aufwendungen einschließlich Abschreibungen
Definition
Anderweitig nicht ausgewiesene sonstige Aufwendungen (einschließlich Abschreibungen).
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz III Ziffer 8 der Richtlinie 91/674/EWG.
Code: 32 48 0
Bezeichnung: Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit (+/-)
Definition
Einige Informationen in Artikel 22 ff. der Richtlinie 78/660/EWG des Rates(5).
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz III Ziffer 9 der Richtlinie 91/674/EWG.
Code: 32 49 0
Bezeichnung: Außerordentliches Ergebnis (+/-)
Definition
Einige Informationen in Artikel 22 ff. der Richtlinie 78/660/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz III Ziffer 13 der Richtlinie 91/674/EWG.
Code: 32 50 0
Bezeichnung: Sämtliche Steuern (Steuern auf das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit, Steuern auf das außerordentliche Ergebnis, sonstige Steuern)
Definition
Einige Informationen in Artikel 22 ff. der Richtlinie 78/660/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz III Ziffern 9, 14 und 15 der Richtlinie 91/674/EWG.
Code: 32 51 0
Bezeichnung: Ergebnis des Geschäftsjahres (+/-)
Definition
Einige Informationen in Artikel 22 ff. der Richtlinie 78/660/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (nichtversicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz III Ziffer 16 der Richtlinie 91/674/EWG.
Code: 32 61 1
Bezeichnung: Provisionen für das Versicherungsgeschäft insgesamt
Definition
Diese Variable ist die Summe der Provisionen für das selbst abgeschlossene (32 61 2) und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft (siehe auch Artikel 64 der Richtlinie 91/674/EWG).
Verbindung zu anderen Variablen
Die Provisionen für das Versicherungsgeschäft insgesamt dienen zur Berechnung der Variablen "Externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen" (32 61 4).
Code: 32 61 2
Bezeichnung: Provisionen für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft
Definition
Artikel 64 der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Variable umfaßt den Gesamtbetrag der Provisionen für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Provisionen für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft sind Bestandteil der Variablen "Provisionen für das Versicherungsgeschäft insgesamt" (32 61 1).
Code: 32 61 4
Bezeichnung: Externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen
Definition
Waren- und Dienstleistungskäufe (Variable 13 11 0, in der Verordnung (EG) Nr. 2700/98 betreffend die Definition von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik definiert), abzüglich Provisionen für das Versicherungsgeschäft insgesamt (Variable 32 61 1).
Hinweis:
Die Zuordnung auf Unternehmensebene ist im Fall von Unternehmensgruppen mit Hilfe eines Verteilungsschlüssels vorzunehmen.
Code: 13 31 0
Bezeichnung: Personalkosten
Definition
Die Variable "Personalkosten" ist in der Verordnung (EG) Nr. 2700/98 definiert.
Hinweis:
Die Zuordnung auf Unternehmensebene ist im Fall von Unternehmensgruppen mit Hilfe eines Verteilungsschlüssels vorzunehmen.
Code: 32 61 5
Bezeichnung: Externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen
Definition
Externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen.
Hinweis:
Die Summe der Provisionen, der externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen sowie der Personalkosten ist nach Funktionen zuzuordnen (32 61 1 + 32 61 4 + 13 31 0) und daher aufzugliedern in die Variablen 32 61 5, 32 61 6, 32 61 7, 32 61 8 und 32 61 9 (siehe auch Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG).
Verbindung zu anderen Variablen
Externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen sind Bestandteil der Variablen "Provisionen insgesamt, externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalkosten".
Code: 32 61 6
Bezeichnung: Abschlußaufwendungen
Definition
Artikel 40 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Die Summe der Provisionen, der externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen sowie der Personalkosten (32 61 1 + 32 61 4 + 13 31 0) ist nach Funktionen zuzuordnen und daher aufzugliedern in die Variablen 32 61 5, 32 61 6, 32 61 7, 32 61 8 und 32 61 9.
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz I Ziffer 7 Buchstabe a) und Absatz II Ziffer 8 Buchstabe a) der Richtlinie 91/674/EWG für das Nicht-Lebensversicherungsgeschäft beziehungsweise für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Abschlußaufwendungen sind Bestandteil der Provisionen insgesamt, externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalkosten.
Code: 32 61 7
Bezeichnung: Verwaltungsaufwendungen
Definition
Artikel 41 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Die Summe der Provisionen, externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen sowie der Personalkosten (32 61 1 + 32 61 4 + 13 31 0) sind nach Funktionen zuzuordnen und daher aufzugliedern in die Variablen 32 61 5, 32 61 6, 32 61 7, 32 61 8 und 32 61 9.
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz I Ziffer 7 Buchstabe c) und Absatz II Ziffer 8 Buchstabe c) der Richtlinie 91/674/EWG für das Nicht-Lebensversicherungsgeschäft beziehungsweise für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Verwaltungsaufwendungen sind Bestandteil der Provisionen insgesamt, externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalkosten.
Code: 32 61 8
Bezeichnung: Sonstige versicherungstechnische Bruttoaufwendungen
Definition
Sonstige versicherungstechnische Bruttoaufwendungen.
Hinweis:
Die Summe der Provisionen, der externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen sowie der Personalkosten (32 61 1 + 32 61 4 + 13 31 0) sind nach Funktionen zuzuordnen und daher aufzugliedern in die Variablen 32 61 5, 32 61 6, 32 61 7, 32 61 8 und 32 61 9.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz I Ziffer 8 und Absatz II Ziffer 11 der Richtlinie 91/674/EWG für das Nicht-Lebensversicherungsgeschäft beziehungsweise für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Die sonstigen versicherungstechnischen Bruttoaufwendungen sind Bestandteil der Provisionen insgesamt, externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalkosten.
Code: 32 61 9
Bezeichnung: Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674 EWG.
Hinweis:
Die Summe der Provisionen, der externen Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen sowie der Personalkosten (32 61 1 + 32 61 4 + 13 31 0) sind nach Funktionen zuzuordnen und daher aufzugliedern in die Variablen 32 61 5, 32 61 6, 32 61 7, 32 61 8 und 32 61 9.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (versicherungstechnische Rechnung): Artikel 34 Absatz II Ziffer 9 Buchstabe a) und Absatz III Ziffer 5 Buchstabe a) der Richtlinie 91/674/EWG für das Nicht-Lebensversicherungsgeschäft beziehungsweise für das Lebensversicherungsgeschäft.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen sind Bestandteil der Provisionen insgesamt, externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen und Personalkosten.
Code: 32 71 1
Bezeichnung: Erträge aus Beteiligungen
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Absatz II Ziffer 2 Buchstabe a) für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Absatz III Ziffer 3 Buchstabe a) der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).
Verbindung zu anderen Variablen
Die Erträge aus Beteiligungen dienen zur Berechnung der Variable "Erträge aus Kapitalanlagen".
Code: 32 71 3
Bezeichnung: Erträge aus Grundstücken und Bauten
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Absatz II Ziffer 2 Buchstaben b), aa) für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Absatz III Ziffer 3 Buchstaben b), aa) der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).
Verbindung zu anderen Variablen
Die Erträge aus Grundstücken und Bauten dienen zur Berechnung der Variablen "Erträge aus Kapitalanlagen".
Code: 32 71 4
Bezeichnung: Erträge aus anderen Kapitalanlagen
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Absatz II Ziffer 2 Buchstaben b) bb) für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Absatz III Ziffer 3 Buchstaben b) bb) der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).
Verbindung zu anderen Variablen
Die Erträge aus anderen Kapitalanlagen dienen zur Berechnung der Variable "Erträge aus Kapitalanlagen".
Code: 32 71 5
Bezeichnung: Erträge aus Zuschreibungen
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Absatz II Ziffer 2 Buchstabe c) für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Absatz III Ziffer 3 Buchstabe c) der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).
Verbindung zu anderen Variablen
Die Erträge aus Zuschreibungen dienen zur Berechnung der Variable "Erträge aus Kapitalanlagen".
Code: 32 71 6
Bezeichnung: Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Absatz II Ziffer 2 Buchstabe d) für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Absatz III Ziffer 3 Buchstabe d) der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).
Verbindung zu anderen Variablen
Die Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen dienen zur Berechnung der Variable "Erträge aus Kapitalanlagen".
Code: 32 72 1
Bezeichnung: Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, einschließlich Zinsen
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Absatz II Ziffer 9 Buchstabe a) für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Absatz III Ziffer 5 Buchstabe a) der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).
Verbindung zu anderen Variablen
Die Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen einschließlich Zinsen dienen zur Berechnung der Variablen "Aufwendungen für Kapitalanlagen".
Code: 32 72 2
Bezeichnung: Abschreibungen auf Kapitalanlagen
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Absatz II Ziffer 9 Buchstabe b) für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Absatz III Ziffer 5 Buchstabe b) der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).
Verbindung zu anderen Variablen
Die Abschreibungen auf Kapitalanlagen dienen zur Berechnung der Variablen "Aufwendungen für Kapitalanlagen"
Code: 32 72 3
Bezeichnung: Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen
Definition
Artikel 42 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Artikel 34 Absatz II Ziffer 9 Buchstabe c) für das Lebensversicherungsgeschäft (versicherungstechnische Rechnung) und Absatz III Ziffer 5 Buchstabe c) der Richtlinie 91/674/EWG (nichtversicherungstechnische Rechnung).
Verbindung zu anderen Variablen
Die Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen dienen zur Berechnung der Variablen "Aufwendungen für Kapitalanlagen".
VARIABLEN NACH PRODUKTEN
Code: 33 11 1
Bezeichnung: Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach (Unter-)Kategorien der CPA (5stellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21 und 66.03.22)
Definition
Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG und Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen: 5stellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21 und 66.03.22.
Hinweis:
Für die Gliederung der Produkte siehe Artikel 63 Absatz I der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach (Unter)-Kategorien der CPA (5stellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21 und 66.03.22) sind eine Untergliederung der Variablen "Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts (12 11 1)".
Code: 33 12 1
Bezeichnung: Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach (Unter-)Kategorien der CPA (5stellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21 und 66.03.22)
Definition
Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG und Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen: 5stellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21 und 66.03.22.
Verbindung zu anderen Variablen
Der Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach (Unter-)Kategorien der CPA (5stellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21 und 66.03.22) ist eine weitere Untergliederung der Variablen "Rückversicherungsanteil der gebuchten Bruttobeiträge (32 18 1)".
Code: 33 13 1
Bezeichnung: Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach (Unter-)Kategorien der CPA (5stellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21 und 66.03.22)
Definition
Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG und Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen: 5stellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21 und 66.03.22.
Hinweis:
Für die Gliederung der Produkte siehe Artikel 63 Absatz I der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts, nach (Unter-)Kategorien der CPA (5stellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21 und 66.03.22) sind eine weitere Untergliederung eines Teils der Variablen "Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle".
Code: 33 14 1
Bezeichnung: Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach (Unter-)Kategorien der CPA (5stellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21 und 66.03.22)
Definition
Artikel 40 und 41 der Richtlinie 91/674/EWG und Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen: 5stellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21 und 66.03.22.
Hinweis:
Für die Gliederung der Produkte siehe Artikel 63 Absatz I der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Bruttoaufwendungen für den Versicherungbetrieb des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach (Unter-)Kategorien der CPA (5stellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21 und 66.03.22) sind eine weitere Untergliederung eines Teils der Variablen "Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb (32 14 0)".
Code: 33 15 1
Bezeichnung: Rückversicherungssaldo des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts nach (Unter-)Kategorien der CPA (5stellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21 und 66.03.22)
Definition
Siehe Variable 32 18 0 und Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen: 5stellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21 und 66.03.22
Hinweis:
Für die Gliederung der Produkte siehe Artikel 63 Absatz I der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Das Rückversicherungssaldo des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts nach (Unter-)Kategorien der CPA (5stellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21 und 66.03.22) ist eine weitere Untergliederung eines Teils der Variablen "Rückversicherungssaldo (32 18 0)".
VARIABLEN ZUR INTERNATIONALISIERUNG
Code: 34 11 0
Bezeichnung: Geographische Aufteilung - allgemein - der gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts
Definition
Artikel 35 der Richtinie 91/674/EWG. Aus der Sicht des Herkunftsmitgliedstaats sind die gebuchten Bruttobeiträge wie folgt aufgeschlüsselt: Mitgliedstaat des Sitzes, sonstige Mitgliedstaaten, sonstige EWR-Länder, Schweiz, USA, Japan, sonstige Drittländer (übrige Welt).
Hinweis:
Für die geographische Aufteilung siehe Artikel 63 Absatz IV der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die geographische Aufteilung - allgemein - der gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts ist eine weitere Untergliederung der Variablen "Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts" (12 11 1).
Code: 34 12 0
Bezeichnung: Geographische Aufteilung - allgemein - der gebuchten Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts
Definition
Artikel 35 der Richtinie 91/674/EWG. Aus der Sicht des Herkunftsmitgliedstaats sind die gebuchten Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts wie folgt aufgeschlüsselt: Mitgliedstaat des Sitzes, sonstige Mitgliedstaaten, sonstige EWR-Länder, Schweiz, USA, Japan, sonstige Drittländer (übrige Welt).
Hinweis:
Bei der Aufteilung wird die geographische Zuordnung des zedierenden Versicherungsunternehmens berücksichtigt.
Verbindung zu anderen Variablen
Die geographische Aufteilung - allgemein - der gebuchten Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts ist eine weitere Untergliederung der Variablen "Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts" (12 11 2).
Code: 34 13 0
Bezeichnung: Geographische Aufteilung - allgemein - des Rückversicherungsanteils an den gebuchten Bruttobeiträgen
Definition
Artikel 36 der Richtinie 91/674/EWG. Aus der Sicht des Herkunftsmitgliedstaats ist der Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen wie folgt aufgeschlüsselt: Mitgliedstaat des Sitzes, sonstige Mitgliedstaaten, sonstige EWR-Länder, Schweiz, USA, Japan, sonstige Drittländer (übrige Welt).
Hinweis:
Bei der Aufteilung wird die geographische Zuordnung des zedierenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens berücksichtigt.
Verbindung zu anderen Variablen
Die geographische Aufteilung - allgemein - des Rückversicherungsanteils an den gebuchten Bruttobeiträgen ist eine weitere Untergliederung der Variablen "Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen" (32 18 1).
Code: 34 31 1
Bezeichnung: Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach CPA-Kategorien (5stellige Ebene) und nach Mitgliedstaaten, geographische Aufteilung des im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gezeichneten Geschäfts
Definition
Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG. Aus der Sicht des Herkunftsmitgliedstaats (= Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet) werden die von Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten gezeichneten Bruttobeiträge aufgeschlüsselt nach jedem einzelnen EWR-Mitgliedstaat und nach Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen: 5stellige Ebene.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 43 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und Artikel 44 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung. Durch die erstellte Matrix mit der Kombination der Kategorien der CPA und die jeweiligen anderen Mitgliestaaten kann der Umfang jedes nationalen Versicherungsmarktes (im Bereich des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts) ermittelt werden.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Variable "Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach CPA-Kategorien (5stellige Ebene) und nach Mitgliedstaaten, geographische Aufteilung des im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gezeichneten Geschäfts" ist Bestandteil der Variablen "Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts" (12 11 1).
Code: 34 32 1
Bezeichnung: Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach CPA-Kategorien (5stellige Ebene) und nach Mitgliedstaaten, geographische Aufteilung des im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gezeichneten Geschäfts
Definition
Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG. Aus der Sicht des Herkunftsmitgliedstaats (= Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet) werden die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten gebuchten Bruttobeiträge aufgeschlüsselt nach jedem einzelnen EWR-Mitgliedstaat und nach Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen für Dienstleistungen der Versicherungen und der Pensionskassen: 5stellige Ebene.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 43 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und Artikel 44 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung. Durch die erstellte Matrix mit der Kombination der Kategorien der CPA und die jeweiligen anderen Mitgliedstaaten kann der Umfang jedes nationalen Versicherungsmarktes (im Bereich des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts) ermittelt werden.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Variable "Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach CPA-Kategorien (5stellige Ebene) und nach Mitgliedstaaten, geographische Aufteilung des im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gezeichneten Geschäfts" ist Bestandteil der Variablen "Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts" (12 11 1).
VARIABLEN ZUR BESCHÄFTIGUNG
Code: 16 11 0
Bezeichnung: Anzahl der Beschäftigten
Definition
Die Variable "Anzahl der Beschäftigten" ist in der Verordnung (EG) Nr. 2700/98 definiert.
Hinweis:
Die Zuordnung auf Unternehmensebene ist im Fall von Unternehmensgruppen mit Hilfe eines Verteilungsschlüssels vorzunehmen.
VARIABLEN DER BILANZ
Code: 36 11 0
Bezeichnung: Grundstücke und Bauten
Definition
Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Absatz C I der Richtlinie 91/674/EWG. Nach den Bewertungsregeln der Richtlinie 91/674/EWG können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden. Für jeden Mitgliedstaat soll die benutzte Bewertungsregel angegeben werden.
Verbindung zu anderen Variablen
Grundstücke und Bauten dienen zur Berechnung der Variablen "Gesamtsumme der Kapitalanlagen" (36 11 0 + 36 12 0 + 36 13 0 + 36 14 0).
Code: 36 11 1
Bezeichnung: Grundstücke und Bauten, die das Versicherungsunternehmen selbst nutzt
Definition
Diese Variable ist Bestandteil der Variablen 36 11 0. Nur Grundstücke und Bauten, die das Versicherungsunternehmen selbst nutzt, sind hier eingeschlossen.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Absatz C I der Richtlinie 91/674/EWG. Nach den Bewertungsregeln der Richtlnie 91/674/EWG können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungsprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden. Für jeden Mitgliedstaat soll die benutzte Bewertungsregel angegeben werden.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Grundstücke und Bauten, die das Versicherungsunternehmen selbst nutzt, sind Bestandteil der Variablen "Grundstücke und Bauten" (36 11 0).
Code: 36 11 2
Bezeichnung: Grundstücke und Bauten (Zeitwert)
Definition
Artikel 45 ff. der Richtlinie 91/674/EWG (gemäß diesem Artikel können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden).
Hinweis:
Diese Daten sind nur zu liefern, wenn die Variable 36 11 0 die Grundstücke und Bauten zu Buchwerten ausweist.
Code: 36 12 0
Bezeichnung: Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen
Definition
Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG. Diese Variable ist die Summe der Variablen 36 121 und 36 122.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Absatz C II der Richtlinie 91/674/EWG. Nach den Bewertungsregeln der Richtlnie 91/674/EWG können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden. Für jeden Mitgliedstaat soll die benutzte Bewertungsregel angegeben werden.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen dienen zur Berechnung der Variablen "Gesamtsumme der Kapitalanlagen" (36 11 0 + 36 12 0 + 36 13 0 + 36 14 0).
Code: 36 12 3
Bezeichnung: Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (Zeitwert)
Definition
Artikel 45 ff. der Richtlinie 91/674/EWG (gemäß diesem Artikel können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden).
Hinweis:
Diese Daten sind nur zu liefern, wenn die Variable 36 12 0 die Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen zu Buchwerten ausweist.
Code: 36 12 1
Bezeichnung: Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen
Definition
Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Absatz C II Ziffern 1 und 3 der Richtlinie 91/674/EWG. Nach den Bewertungsregeln der Richtlinie 91/674/EWG können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden. Für jeden Mitgliedstaat soll die benutzte Bewertungsregel angegeben werden.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen dienen zur Berechnung der Variablen "Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen" (36 12 0).
Code: 36 12 2
Bezeichnung: Schuldverschreibungen von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen sowie an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Definition
Einige Informatioen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 6 (Aktiva) Absatz C II Ziffern 2 und 4 der Richtlinie 91/674/EWG. Nach den Bewertungsregeln der Richtlinie 91/674/EWG können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungsprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden. Für jeden Mitgliedstaat soll die benutzte Bewertungsregel angegeben werden.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Schuldverschreibungen von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen sowie an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht dienen zur Berechnung der Variablen "Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen" (36 12 0).
Code: 36 13 0
Bezeichnung: Sonstige Kapitalanlagen
Definition
Diese Variable ist die Summe der Variablen 36 13 1, 36 13 2, 36 13 3, 36 13 4, 36 13 5, 36 13 6. Nach den Bewertungsregeln der Richtlinie 91/674/EWG können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden. Für jeden Mitgliedstaat soll die benutzte Bewertungsregel angegeben werden.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Absatz C III der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Sonstige Kapitalanlagen dienen zur Berechnung der Variablen "Gesamtsumme der Kapitalanlagen" (36 11 0 + 36 12 0 + 36 13 0 + 36 14 0).
Code: 36 13 1
Bezeichnung: Aktien, andere nicht festverzinsliche Wertpapiere und Anteile an Anlagefonds
Definition
Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Absatz C III Ziffer 1 der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Aktien, andere nicht festverzinsliche Wertpapiere und Anteile an Anlagefonds sind Bestandteil der Variablen "Sonstige Kapitalanlagen" (36 13 0).
Aktien, andere nicht festverzinsliche Wertpapiere und Anteile an Anlagefonds dienen zur Berechnung der Variablen "Gesamtsumme der Kapitalanlagen" (36 11 0 + 36 12 0 + 36 13 0 + 36 14 0).
Code: 36 13 2
Bezeichnung: Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
Definition
Artikel 9 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Absatz C III Ziffer 2 der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sind Bestandteil der Variablen "Sonstige Kapitalanlagen" (36 13 0).
Die Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere dienen zur Berechnung der Variablen "Gesamtsumme der Kapitalanlagen" (36 11 0 + 36 12 0 + 36 13 0 + 36 14 0).
Code: 36 13 3
Bezeichnung: Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen
Definition
Artikel 10 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Absatz C III Ziffer 3 der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen sind Bestandteil der Variablen "Sonstige Kapitalanlagen" (36 13 0).
Die Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen dienen zur Berechnung der Variablen "Gesamtsumme der Kapitalanlagen" (36 11 0 + 36 12 0 + 36 13 0 + 36 14 0).
Code: 36 13 4
Bezeichnung: Hypothekenforderungen
Definition
Artikel 11 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Absatz C III Ziffer 4 der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Hypothekenforderungen sind Bestandteil der Variablen "Sonstige Kapitalanlagen" (36 13 0).
Die Hypothekenforderungen dienen zur Berechnung der Variablen "Gesamtsumme der Kapitalanlagen" (36 11 0 + 36 12 0 + 36 13 0 + 36 14 0).
Code: 36 13 5
Bezeichnung: Sonstige Ausleihungen
Definition
Artikel 11 der Richtlinie 91/674/EWG und Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Absatz C III Ziffer 5 der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die sonstigen Ausleihungen sind Bestandteil der Variablen "Sonstige Kapitalanlagen" (36 13 0).
Die sonstigen Ausleihungen dienen zur Berechnung der Variablen "Gesamtsumme der Kapitalanlagen" (36 11 0 + 36 12 0 + 36 13 0 + 36 14 0).
Code: 36 13 6
Bezeichnung: Sonstige (einschließlich Einlagen bei Kreditinstituten)
Definition
Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Absatz C III Ziffern 6 und 7 der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
"Sonstige (einschließlich Einlagen bei Kreditinstituten)" dienen zur Berechnung der Variablen "Sonstige Kapitalanlagen" (36 13 0)
"Sonstige (einschließlich Einlagen bei Kreditinstituten)" sind Bestandteil der Variablen "Gesamtsumme der Kapitalanlagen" (36 11 0 + 36 12 0 + 36 13 0 + 36 14 0).
Code: 36 13 8
Bezeichnung: Sonstige Kapitalanlagen (Zeitwert)
Definition
Artikel 45 ff. der Richtlinie 91/674/EWG (gemäß diesem Artikel können Kapitalanlagen entweder nach dem Anschaffungswertprinzip oder nach dem Zeitwertprinzip bewertet werden).
Hinweis:
Diese Daten sind nur zu liefern, wenn die Variable 36 13 0 die sonstigen Kapitalanlagen zu Buchwerten ausweist.
Code: 36 14 0
Bezeichnung: Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft
Definition
Artikel 14 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Absatz C IV der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft dienen zur Berechnung der Variablen "Gesamtsumme der Kapitalanlagen" (36 11 0 + 36 12 0 + 36 13 0 + 36 14 0).
Code: 36 20 0
Bezeichnung: Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen
Definition
Artikel 15 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Aktiva) Absatz D der Richtlinie 91/674/EWG.
Code: 36 21 0
Bezeichnung: Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen - Grundstücke und Bauten
Definition
Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG. diese Variable ist Teil der Variablen 36 20 0.
Hinweis:
Hier ist der Betrag entsprechend der Variablen 36 11 0 auszuweisen.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen - Grundstücke und Bauten sind Bestandteil der Variablen "Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen" (36 20 0).
Code: 36 22 0
Bezeichnung: Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen - Sonstige Kapitalanlagen
Definition
Diese Variable ist Bestandteil der Variablen 36 20 0.
Hinweis:
Hier ist der Betrag entsprechend der Variablen 36 13 0 auszuweisen.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen - Sonstige Kapitalanlagen sind Bestandteil der Variablen "Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen" (36 20 0).
Code: 36 30 0
Bezeichnung: Bilanzsumme
Definition
Diese Variable stellt die Summe der Aktivposten A, B, C, D, E, F, G und H oder der Passivposten A, B, C, D, E, F, G, H und I der Bilanz dar. In jedem Fall ist anzugeben, ob der Verlust für das Geschäftsjahr auf der Aktivseite oder auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen wird.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 der Richtlinie 91/674/EWG.
Code: 37 10 0
Bezeichnung: Summe des Eigenkapitals
Definition
Hier wird die Summe aller Teile des Eigenkapitals (= Posten A der Passivseite der Bilanz von Artikel 6 der Richtlinie 91/674/EWG) ausgewiesen. Der Verlust für das Geschäftsjahr sollte hier eingeschlossen sein (falls nicht, ist dies anzugeben).
Code: 37 10 1
Bezeichnung: Summe des Eigenkapitals, aufgeschlüsselt nach der Rechtsform
Definition
Die Summe des Eigenkapitals (siehe Variable 37 10 0), ist, wie folgt, nach Rechtsform aufgeschlüsselt: Aktiengesellschaft, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Zweigniederlassung von Drittlandunternehmen, sonstige.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Summe des Eigenkapitals, aufgeschlüsselt nach der Rechtsform, ist eine weitere Untergliederung der Summe des Eigenkapitals (37 10 0).
Code: 37 11 0
Bezeichnung: Gezeichnetes Kapital oder gleichwertige Fonds
Definition
Artikel 19 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Absatz A I der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Gezeichnetes Kapital oder gleichwertige Fonds sind Bestandteil der Variablen "Summe des Eigenkapitals" (37 10 0).
Code: 37 12 0
Bezeichnung: Emissionsagios, Neubewertungsrücklage, Rücklagen
Definition
Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Absatz A II, A III und A IV der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Emissionsagios, Neubewertungsrücklage, Rücklagen sind Bestandteil der Variablen "Summe des Eigenkapitals" (37 10 0).
Code: 37 20 0
Bezeichnung: Nachrangige Verbindlichkeiten
Definition
Artikel 21 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Absatz B der Richtlinie 91/674/EWG.
Code: 37 31 0
Bezeichnung: Bruttobeitragsüberträge
Definition
Artikel 25 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Absatz C 1 Buchstabe a) der Richtlinie 91/647/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Bruttobeitragsüberträge dienen zur Berechnung der Variablen "Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen" (37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0).
Code: 37 32 0
Bezeichnung: Bruttodeckungsrückstellung
Definition
Artikel 27 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Absatz C 2 Buchstabe a) der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Bruttodeckungsrückstellung dient zur Berechnung der Variablen "Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen" (37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0).
Code: 37 33 0
Bezeichnung: Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Definition
Artikel 28 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Absatz C 3 Buchstabe a) der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle dienen zur Berechnung der Variablen "Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen" (37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0 ).
Code: 37 33 1
Bezeichnung: Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts
Definition
Diese Variable ist Teil der Variablen 37 33 0 (siehe auch Artikel 28 der Richtlinie 91/674/EWG).
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) C 3 Buchstabe a) der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts sind Bestandteil der Variablen "Bruttorückstellungen für noch nicht angewickelte Versicherungsfälle" (37 33 0).
Code: 37 33 3
Bezeichnung: Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts nach (Unter-) Kategorien der CPA (5stellige Ebene) und Unterkategorien 66.03.21 und 66.03.22
Definition
Dies ist eine zusätzliche Aufschlüsselung der Variablen 37 33 1 (siehe auch Artikel 28 der Richtlinie 91/674/EWG).
Hinweis:
Für die Giederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Absatz C 3 Buchstabe a) der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts nach (Unter-)Kategorie der CPA (5stellige Ebene) und Unterkategorien 66.03.21 und 66.03.22 sind eine weitere Untergliederung der Variablen "Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts" (37 33 1).
Code: 37 34 0
Bezeichnung: Bruttorückstellungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
Definition
Artikel 29 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Absatz C 4 Buchstabe a) der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Bruttorückstellungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung dienen zur Berechnung der Variablen "Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen" (37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0).
Code: 37 35 0
Bezeichnung: Schwankungsrückstellungen
Definition
Artikel 30 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Absatz C 5 der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Schwankungsrückstellungen dienen zur Berechnung der Variablen "Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen" (37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0).
Code: 37 36 0
Bezeichnung: Sonstige versicherungstechnische Bruttorückstellungen
Definition
Artikel 26 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Absatz C 6 Buchstabe a) der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die sonstigen versicherungstechnischen Bruttorückstellungen dienen zur Berechnung der Variablen "Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen" (37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0).
Code: 37 37 0
Bezeichnung: Versicherungstechnische Bruttorückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird
Definition
Artikel 31 der Richtlinie 91/674/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Absatz D Buchstabe a) der Richtlinie 91/674/EWG.
Verbindung zu anderen Variablen
Die Variable "Versicherungstechnische Bruttorückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird", dient zur Berechnung der Variablen "Gesamtsumme der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen" (37 31 0 + 37 32 0 + 37 33 0 + 37 34 0 + 37 35 0 + 37 36 0 + 37 37 0).
Code: 37 30 1
Bezeichnung: Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen
Definition
Diese Variable ist die Summe der Variablen 37 31 0, 37 32 0, 37 33 0, 37 34 0, 37 35 0, 37 36 0 und 37 37 0 auf Nettobasis (= nach Abzug des Anteils der Rückversicherer).
Hinweis:
Diese Variable wird für die detaillierten Berechnungen der makroökonomischen Variablen innerhalb des Produktionskontos benötigt.
Code: 37 41 0
Bezeichnung: Anleihen
Definition
Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) Absatz G III der Richtlinie 91/674/EWG. Diese Variable schließt konvertible Anleihen ein.
Code: 37 42 0
Bezeichnung: Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
Definition
Einige Informationen in Artikel 8 ff. der Richtlinie 78/660/EWG.
Hinweis:
Für die Gliederung der Bilanz: Artikel 6 (Passiva) G IV der Richtlinie 91/674/EWG.
RESTLICHE VARIABLEN
Code: 39 10 0
Bezeichnung: Anzahl der am Ende des Geschäftsjahrs bestehenden Versicherungsverträge: selbst abgeschlossene Einzel-Lebensversicherungsverträge für die CPA-Unterkategorien 66.01.1, 66.03.1, 66.03.4 und 66.03.5
Definition
Diese Variable umfaßt die Anzahl der am Ende des Geschäftsjahrs bestehenden Versicherungsverträge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, betreffend alle Einzelverträge im Lebensversicherungsgeschäft und die folgenden Unterkategorien der CPA: 66.01.1, 66.03.1, 66.03.4 und 66.03.5.
Hinweis:
Es werden nur Verträge berücksichtigt, die am Ende des Geschäftsjahrs noch in Kraft sind. Was Einzelverträge im Lebensversicherungsgeschäft anbelangt, entsprechen die hier ausgewiesenen Daten dem Inhalt der Variablen 12 11 3.
Code: 39 20 0
Bezeichnung: Anzahl der versicherten Personen am Ende des Geschäftsjahrs: selbst abgeschlossene Gruppen-Lebensversicherungsvertäge für die CPA-Unterkategorie 66.03.1
Definition
Diese Variable umfaßt die Anzahl der versicherten Personen am Ende des Geschäftsjahrs des selbst abgeschlossenen Geschäfts, betreffend alle Gruppenverträge im Lebensversicherungsgeschäft und die folgende Unterkategorie der CPA: 66.03.1.
Hinweis:
Es werden nur Personen berücksichtigt, deren Verträge am Ende des Geschäftsjahrs noch in Kraft sind. Was Gruppenverträge im Lebensversicherungsgeschäfts anbelangt, entsprechen die hier ausgewiesenen Daten dem Inhalt der Variablen 12 11 4.
Code: 39 30 0
Bezeichnung: Anzahl der versicherten Fahrzeuge am Ende des Geschäftsjahrs (selbst abgeschlossenes Geschäft) für die CPA-Unterkategorie 66.03.2
Definition
Diese Variable umfaßt die Anzahl der am Ende des Geschäftsjahrs versicherten Fahrzeuge des selbst abgeschlossenen Geschäfts, betreffend die folgende Unterkategorie der CPA: 66.03.2.
Hinweis:
Es werden nur Fahrzeuge berücksichtigt, die am Ende des Geschäftsjahrs durch noch in Kraft befindliche Verträge versichert sind. Auch alle Einzelfahrzeuge werden erfaßt, auch wenn sie durch Gruppenverträge versichert sind.
Code: 39 40 0
Bezeichnung: Bruttoversicherungssumme (selbst abgeschlossenes Geschäft) am Ende des Geschäftsjahrs für die CPA-Unterkategorien 66.01.1 und 66.01.4
Definition
Diese Variable umfaßt die gesamte Bruttoversicherungssumme am Ende des Geschäftsjahrs des selbst abgeschlossenen Geschäfts, betreffend die folgenden Unterkategorien der CPA: 66.01.1 und 66.01.4.
Hinweis:
Berücksichtigt werden nur Summen, die sich auf Verträge beziehen, die am Ende des Geschäftsjahrs noch in Kraft sind. Für Rentenverträge sind die einzelstaatlichen Entsprechungen für die Versicherungssumme zu verwenden.
Code: 39 50 0
Bezeichnung: Anzahl der während des Geschäftsjahrs eingetretenen Versicherungsfälle (selbst abgeschlossenes Geschäft) für die CPA-Unterkategorie 66.03.2
Definition
Diese Variable umfaßt die ausgewiesene Anzahl der während des Geschäftsjahrs eingetretenen Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts, betreffend die folgende Unterkategorie der CPA: 66.03.2.
Hinweis:
Bezug auf Artikel 44 der Richtlinie 92/49/EWG. Berücksichtigt wird die Zahl aller während des Geschäftsjahrs eingetretenen und gemeldeten Ereignisse, die einen Leistungsanspruch begründen (ohne unbekannte Spätschäden).
(1) ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49.
(2) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.
(3) ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1.
(4) ABl. L 360 vom 9.12.1992, S. 1.
(5) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.