31999R1182

Verordnung (EG) Nr. 1182/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Verringerung der zu liefernden Daten

Amtsblatt Nr. L 144 vom 09/06/1999 S. 0001 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 1182/1999 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10. Mai 1999

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Verringerung der zu liefernden Daten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 13. April 1999 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91(4) erstellen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (INTRASTAT) in der Übergangsphase vom 1. Januar 1993 bis zum Zeitpunkt des Übergangs zu einem vereinheitlichten System der Besteuerung im Ursprungsmitgliedstaat.

(2) Durch die Vereinfachung der Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt, wie sie im Rahmen der Initiative SLIM (Vereinfachung der Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt) vorgesehen ist, sollen die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und ihr Potential zur Schaffung von Arbeitsplätzen verbessert werden.

(3) Die Vereinfachung des INTRASTAT-Systems ist im Rahmen von SLIM Gegenstand eines Pilotprojekts. Die von der Arbeitsgruppe SLIM-INTRASTAT erarbeiteten konkreten Vorschläge zur Verringerung der Belastung der Auskunftspflichtigen wurden in einer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat behandelt und von diesen Organen positiv aufgenommen.

(4) Ein vorrangiges Instrument zur Verringerung der Belastung der Auskunftspflichtigen ist die Begrenzung der in den Meldeformularen verlangten Informationen unter Beibehaltung eines akzeptablen Informationsniveaus für die Benutzer.

(5) Zu diesen Vereinfachungsmaßnahmen gehört die Streichung des Verkehrszweigs und der Lieferbedingungen. Die Angabe des Ursprungslandes, der Ursprungsregion und/oder der Bestimmungsregion ist jedoch für viele Benutzer von besonderem Interesse und muß daher beibehalten werden.

(6) Es ist wichtig, die für den Intra- und Extrahandel einheitlich zu verwendende kombinierte Nomenklatur zu vereinfachen, um die Anwendung des Systems - insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen - zu erleichtern. In diesem Zusammenhang sollten unter Wahrung des Grundsatzes einer einheitlichen Nomenklatur die Ergebnisse der laufenden Diskussionen, die die Kommission mit den Mitgliedstaaten und den Verbänden der europäischen Wirtschaft im Rahmen der SLIM-Initiative führt, berücksichtigt werden.

(7) Für einige Mitgliedstaaten erweist es sich als erforderlich, die Angabe der Lieferbedingungen, des voraussichtlichen Verkehrszweiges und des statistischen Verfahrens vorzuschreiben. Für einige Mitgliedstaaten erweist es sich als wünschenswert, über andere als die zur Information im Rahmen des statistischen Systems der Gemeinschaft erforderlichen Informationen zu verfügen. Damit eine übermäßige Belastung der kleinen und mittleren Unternehmen vermieden wird, ist es jedoch wünschenswert, gemäß dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 Schwellenwerte festzulegen, unterhalb deren die Mitgliedstaaten die Angabe dieser statistischen Informationen nicht mehr vorschreiben dürfen.

(8) Um den Erwartungen der Auskunftspflichtigen entgegenzukommen und den unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, wird den nationalen Behörden größere Flexibilität bei der Festlegung der Fristen für die Übermittlung der Anmeldungen gelassen -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die vom INTRASTAT-System geforderte statistische Information ist Gegenstand periodischer Anmeldungen, die vom Auskunftspflichtigen bei den zuständigen nationalen Stellen unter Einhaltung der von der Kommission gemäß Artikel 30 festgelegten Bedingungen einzureichen sind."

2. Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Buchstaben f) und g) gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß auf dem Datenträger außerdem folgende statistischen Informationen angegeben werden:

a) im Eingangsmitgliedstaat das Ursprungsland; diese Angabe kann jedoch nur in den Grenzen des Gemeinschaftsrechts verlangt werden;

b) im Absendemitgliedstaat die Ursprungsregion; im Eingangsmitgliedstaat die Bestimmungsregion."

c) Absatz 3 wird zu Absatz 4, und folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: "(3) Für Auskunftspflichtige, bei denen der jährliche Wert des Eingangs- oder Versendungswarenstroms unterhalb der Schwellenwerte liegt, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 festgelegt werden, darf nicht vorgeschrieben werden, daß für diesen Eingangs- oder Verwendungswarenstrom auf dem Datenträger andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten statistischen Informationen aufgeführt werden müssen.

Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben hinaus können die Mitgliedstaaten Auskunftspflichtigen, bei denen der jährliche Wert des Eingangs- oder Versendungswarenstroms oberhalb der obengenannten Schwellenwerte liegt, vorschreiben, daß auf dem Datenträger außerdem folgende statistischen Informationen angegeben werden:

a) die Lieferbedingungen;

b) den voraussichtlichen Verkehrszweig;

c) das statistische Verfahren."

d) Folgender Absatz wird hinzugefügt: "(5) Die Kommission sorgt dafür, daß eine Liste der von den Mitgliedstaaten bei den Auskunftspflichtigen angeforderten statistischen Daten sowie die Schwellenwerte nach Absatz 3 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 1999.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. EICHEL

(1) ABl. C 203 vom 3.7.1997, S. 10, und ABl. C 171 vom 5.6.1998, S. 12.

(2) ABl. C 19 vom 21.1.1998, S. 49.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 1. April 1998 (ABl. C 138 vom 4.5.1998, S. 89), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. C 285 vom 14.9.1998, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 1998 (ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 153). Beschluß des Rates vom 22. April 1999. Beschluß des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 1999.

(4) ABl. L 316 vom 16.11.1991, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 der Kommission (ABl. L 307 vom 23.10.1992, S. 27).

Erklärung des Rates

Der Rat wird den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten insbesondere hinsichtlich der Warennomenklatur unter Wahrung des Grundsatzes einer einheitlichen Nomenklatur sowie unter Berücksichtigung der Abänderungen des Europäischen Parlaments und der Ergebnisse der laufenden Diskussionen, die von der Kommission im Rahmen der SLIM-Initiative geführt werden, prüfen.

Erklärung der Kommission

Unter Berücksichtigung des vom Rat der Wirtschafts- und Finanzminister am 18. Januar 1999 gebilligten Berichts der Arbeitsgruppe Statistiken wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Ende 1999 einen Bericht über das INTRASTAT-System vorlegen. Der Bericht wird die Ergebnisse der Untersuchungen und Arbeiten im Rahmen der SLIM/INTRASTAT-Initiative unter besonderer Berücksichtigung der Qualität und der Belastungen für die Wirtschaft sowie Angaben über die Auswirkungen für die Tätigkeiten nach dem EDICOM-Programm enthalten. Die Kommission wird die von ihr für notwendig erachteten Änderungen an der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vorschlagen.