31999R1164

Verordnung (EG) Nr. 1164/1999 der Kommission vom 2. Juni 1999 über die Lagerbeihilfe für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und Feigen des Wirtschaftsjahres 1998/1999

Amtsblatt Nr. L 140 vom 03/06/1999 S. 0022 - 0023


VERORDNUNG (EG) Nr. 1164/1999 DER KOMMISSION

vom 2. Juni 1999

über die Lagerbeihilfe für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und Feigen des Wirtschaftsjahres 1998/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird den Einlagerungsstellen für die Mengen Sultaninen, Korinthen und getrocknete Feigen, die sie gekauft haben, und für die tatsächliche Dauer der Einlagerung eine Lagerbeihilfe gewährt.

(2) In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/97 der Kommission vom 19. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates über die Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 702/1999(4), sind die Daten der Wirtschaftsjahre festgesetzt.

(3) Es empfiehlt sich, die Lagerbeihilfe für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und Feigen des Wirtschaftsjahres 1998/1999 festzusetzen, wobei die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 627/85 der Kommission vom 12. März 1985 über die Lagerbeihilfe und den finanziellen Ausgleich für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und Feigen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/95(6), genannten Kriterien zu berücksichtigen sind. Danach wird die Lagerbeihilfe pro Tag für je 100 kg netto von Sultaninen der Güteklasse 4 und von Feigen der Güteklasse C festgesetzt. Für getrocknete Weintrauben gelten zwei verschiedene Lagerbeihilfen, die erste bis Ende Februar des Jahres nach dem Ankauf der Erzeugnisse durch die Einlagerungsstelle, die andere für die Lagerung nach diesem Zeitpunkt.

(4) Die Lagerbeihilfe wird unter Berücksichtigung der technischen Lagerhaltungskosten und der Finanzierung des für die Erzeugnisse gezahlten Ankaufspreises berechnet.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Lagerbeihilfe gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 beläuft sich für Erzeugnisse des Wirtschaftsjahres 1998/1999 auf folgende Beträge:

a) 0,0204 EUR täglich je 100 kg netto bis zum 29. Februar 2000 und 0,0080 EUR täglich je 100 kg netto ab dem 1. März 2000 für getrocknete Sultaninen der Güteklasse 4;

b) 0,0223 EUR täglich je 100 kg netto für getrocknete Feigen der Güteklasse C.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(2) ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 1.

(3) ABl. L 78 vom 20.3.1997, S. 14.

(4) ABl. L 89 vom 31.3.1999, S. 26.

(5) ABl. L 72 vom 13.3.1985, S. 17.

(6) ABl. L 185 vom 4.8.1995, S. 19.