Verordnung (EG) Nr. 1128/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent für bis zu 80 kg schwere Kälber mit Ursprung in bestimmten Drittländern
Amtsblatt Nr. L 135 vom 29/05/1999 S. 0050 - 0056
VERORDNUNG (EG) Nr. 1128/1999 DER KOMMISSION vom 28. Mai 1999 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent für bis zu 80 kg schwere Kälber mit Ursprung in bestimmten Drittländern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2435/98(2), insbesondere auf Artikel 8, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1926/96 des Rates vom 7. Oktober 1996 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß den Abkommen für Freihandel und Handelsfragen mit Estland, Lettland und Litauen im Anschluß an das in den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft(3), insbesondere auf Artikel 5, gestützt auf den Beschluß 98/677/EG des Rates vom 18. Mai 1998 über den Abschluß des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung(4), insbesondere auf Artikel 2, gestützt auf den Beschluß 1999/86/EG des Rates vom 18. Mai 1998 über den Abschluß des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung(5), insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 3066/95 und (EG) Nr. 1926/96 und den Beschlüssen 98/677/EG und 1999/86/EG wurde ein Zollkontingent mit einem Jahresvolumen von 178000 lebenden Rindern eines Gewichts von bis zu 80 kg mit Ursprung in Ungarn, Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland und Litauen eröffnet, für das die Zölle um 80 % ermäßigt werden. Es ist notwendig, dieses Kontingent über mehrere Jahre für Zeiträume von jeweils 12 Monaten, nachstehend "Einfuhrjahre" genannt, zu eröffnen, die jeweils am 1. Juli beginnen, und entsprechende Durchführungsvorschriften festzulegen. Dazu sollten die in der Vergangenheit für dieses Jahreskontingent vorgesehenen Vorschriften übernommen werden. (2) Bei einer Beschränkung der Einfuhr besteht erfahrungsgemäß die Gefahr, daß Anträge aus spekulativen Gründen gestellt werden. Im Hinblick auf eine reibungslose Anwendung sollte deshalb der größere Teil der verfügbaren Mengen den sogenannten traditionellen Einführern lebender Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen vorbehalten bleiben. Die in einigen Fällen bei der zuständigen nationalen Stelle aufgetretenen Verwaltungsfehler können dazu führen, daß der Zugang der Einführer zu diesem Teil des Kontingents eingeschränkt ist. Daher sind Bestimmungen vorzusehen, um etwaige Benachteiligungen ausgleichen zu können. (3) Um in diesem Sektor einen allzu starren Rahmen für die Handelsbeziehungen zu vermeiden, sollte eine zweite Menge solchen Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt werden, welche Zuverlässigkeit und einen gewissen Mindestumfang ihres Handels mit Drittländern nachweisen können. Ferner muß in diesem Zusammenhang und im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung die Bedingung erfuellt sein, daß die betreffenden Marktteilnehmer in den 12 Monaten vor dem betreffenden Einfuhrjahr mindestens 100 Tiere aus- und/oder eingeführt haben. Grundsätzlich gilt eine Partie von 100 Tieren als normale Sendung, wobei die Erfahrung gezeigt hat, daß der Ankauf oder Verkauf einer einzigen Partie ein Minimum darstellt, um ein Handelsgeschäft als reell und wirtschaftlich ansehen zu können. (4) Zur Nachprüfbarkeit dieser Kriterien muß der Marktteilnehmer alle Anträge in demjenigen Mitgliedstaat stellen, in dem er in das Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist. (5) Um Spekulationsgeschäfte zu vermeiden, ist sogenannten traditionellen Marktteilnehmern, die am 1. Juni vor dem betreffenden Einfuhrjahr nicht mehr im Rindfleischsektor tätig sind, der Zugang zum Kontingent zu verwehren. (6) Nach einer gewissen Bedenkzeit sollten, erforderlichenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Kürzungsprozentsatzes, Einfuhrrechte zugeteilt werden. (7) Um die Regelmäßigkeit der Einfuhren sicherzustellen, empfiehlt es sich, die Erteilung der Lizenzen auf mehrere Zeitabschnitte des Einfuhrjahres zu verteilen. (8) Die Kontingentregelung sollte anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, welche die Anträge und Lizenzen enthalten müssen, gegebenenfalls ergänzend zu der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisset(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 168/1999(7) und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2648/98(9). (9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Einfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates(10) genannten lebenden Rindern der KN-Codes 0102 90 05, 0102 90 21, 0102 90 29, 0102 90 41 und 0102 90 49 mit Ursprung in den in Anhang I genannten Drittländern gelten, mit Ausnahme der Einfuhr im Rahmen der Einfuhrzollkontingente für 169000 zur Mast bestimmte männliche Jungrinder und für 153000 lebende Rinder mit einem Stückgewicht von 80 bis 300 kg, die Verwaltungsmaßnahmen der vorliegenden Verordnung. Artikel 2 (1) Über mehrere Jahre für Zeiträume vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, nachstehend "Einfuhrjahr" genannt, dürfen im Rahmen dieser Verordnung Einfuhrlizenzen nach Einfuhrjahr nur für 178000 Tiere des KN-Codes 0102 90 05 mit Ursprung in den in Anhang I genannten Ländern erteilt werden. Das Kontingent trägt die laufende Nummer 09.4598. (2) Für diese Tiere werden die Wertzölle und die besonderen Beträge der Zölle gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif (GZT) um 80 % gesenkt. (3) Die in Absatz 1 genannte Jahresmenge wird wie folgt unterteilt: a) Der sich auf 70 % bzw. 124600 Stück belaufende erste Teil wird aufgeteilt auf Einführer, die nachweisen können, daß sie in den 36 Monaten vor dem betreffenden Einfuhrjahr Tiere im Rahmen des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4598 eingeführt haben. Die Mitgliedstaaten können jedoch als Referenzmenge die Einfuhrrechte für das vorangegangene Einfuhrjahr anerkennen, die infolge eines Verwaltungsfehlers der zuständigen nationalen Stelle nicht zugeteilt wurden. b) Der sich auf 30 % bzw. 53400 Stück belaufende zweite Teil ist Marktteilnehmern vorbehalten, die nachweisen können, daß sie in den 12 Monaten vor dem betreffenden Einfuhrjahr mindestens 100 lebende Rinder des KN-Codes 0102 90, mit Ausnahme der unter Buchstabe a) genannten Tiere, ein- oder ausgeführt haben. Die Einführer müssen in einem Mitgliedstaat in ein nationales Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sein. (4) Die 124600 Tiere werden anhand der Anträge auf Einfuhrrechte im Verhältnis zu der Anzahl Tiere im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 1, die in dem unter diesem Buchstaben genannten Zeitraum eingeführt wurden und für welche der Nachweis gemäß Absatz 6 erbracht wurde, auf die in Betracht kommenden Einführer aufgeteilt. (5) Die restlichen 53400 Tiere werden im Verhältnis zu den beantragten Mengen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b), für welche der Nachweis gemäß Absatz 6 erbracht wurde, auf die in Betracht kommenden Marktteilnehmer aufgeteilt. (6) Als Einfuhr- und Ausfuhrnachweis gelten ausschließlich die Zollbescheinigungen der Überführung in den freien Verkehr oder die Ausfuhrbescheinigungen, die von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen wurden. Die Mitgliedstaaten können eine von der ausstellenden Stelle ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der obengenannten Bescheinigung zulassen, wenn der Antragsteller der zuständigen Behörde hinreichend nachweisen kann, daß er die Originaldokumente nicht erhalten konnte. Artikel 3 (1) Von der Aufteilung gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 1 sind die Marktteilnehmer ausgeschlossen, die am 1. Juni vor dem betreffenden Einfuhrjahr nicht mehr im Rindfleischsektor tätig waren. (2) Gesellschaften, die aus dem Zusammenschluß von Unternehmen hervorgegangen sind, welche Ansprüche gemäß Artikel 2 Absatz 4 geltend machen können, genießen dieselben Rechte wie die Unternehmen, aus denen sie hervorgegangen sind. Artikel 4 (1) Die Einfuhrrechte müssen in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem der Antragsteller in ein nationales Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist. (2) Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 1 beantragen die Marktteilnehmer die Einfuhrrechte bei den zuständigen Behörden unter Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 2 Absatz 6 bis spätestens 8. Juni vor dem betreffenden Einfuhrjahr. Nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge das Verzeichnis der Marktteilnehmer mit, die die Annahmekriterien erfuellen, insbesondere unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und der während des in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) genannten Zeitraums eingeführten Tiermengen. (3) Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b) müssen die Einfuhranträge der Marktteilnehmer, einschließlich des Nachweises gemäß Artikel 2 Absatz 6, bis 8. Juni vor dem betreffenden Einfuhrjahr eingereicht werden. Ein Interessent kann jeweils nur einen Antrag stellen. Stellt ein Interessent mehrere Anträge, so werden alle Anträge als unzulässig abgelehnt. Ein Antrag darf sich höchstens auf die verfügbare Stückzahl beziehen. Nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge das Verzeichnis der Antragsteller und die beantragten Stückzahlen mit. (4) Alle Mitteilungen, einschließlich derjenigen, die keine Meldung enthalten, werden als Telefax übermittelt. Dabei sind die Formulare gemäß den Anhängen II und III zu verwenden. Artikel 5 (1) Die Kommission entscheidet, inwieweit den Anträgen stattgegeben werden kann. (2) Wird mit den Anträgen gemäß Artikel 4 Absatz 3 die Einfuhr größerer Stückzahlen beantragt, als verfügbar sind, so setzt die Kommission einen einheitlichen Satz zur Kürzung der beantragten Mengen fest. Hat eine solche Kürzung zur Folge, daß die Anträge jeweils weniger als 100 Tiere betreffen, so bestimmt das Los in den jeweiligen Mitgliedstaaten über die Zuteilung von Partien von jeweils 100 Tieren. Beläuft sich die Restmenge auf weniger als 100 Stück, so gilt diese Stückzahl als eine Partie. Artikel 6 (1) Die Einfuhr der gemäß Artikel 5 zugeteilten Stückzahlen ist an die Vorlage einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen gebunden. (2) Der Lizenzantrag kann nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem die Einfuhrrechte beantragt wurden. (3) Nach den Mitteilungen der Kommission über die Zuteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 werden die Lizenzen auf Antrag des Marktteilnehmers bis zum 31. Dezember des Einfuhrjahres für höchstens 50 % der zugeteilten Einfuhrrechte ausgestellt. Die Einfuhrlizenzen für die Restmenge Tiere desselben Einfuhrjahres werden ab 1. Januar ausgestellt. Die Zahl der Tiere, für die eine Lizenz erteilt wird, wird als auf- bzw. abgerundete Einheit ausgedrückt. (4) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben: a) in Feld 8 die Angabe der in Anhang I aufgeführten Länder; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus einem oder mehreren der genannten Länder; b) in Feld 16 den KN-Code 0102 90 05; c) in Feld 20 die laufende Nummer 09.4598 sowie zumindest eine der nachstehenden Angaben: - Reglamento (CE) N° 1128/1999 - Forordning (EF) Nr. 1128/1999 - Verordnung EG) Nr. 1128/1999 - Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1128/1999 - Regulation (EC) No 1128/1999 - Règlement (CE) n° 1128/1999 - Regolamento (CE) n. 1128/1999 - Verordening (EG) nr. 1128/1999 - Regulamento (CE) n.o 1128/1999 - Asetus (EY) N:o 1128/1999 - Förordning (EG) nr 1128/1999. (5) Die gemäß dieser Verordnung ausgestellten Einfuhrlizenzen gelten 90 Tage ab dem Tag ihrer Ausstellung im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88. Die Lizenzen dürfen jedoch erst ab 1. Juli des Einfuhrjahres ausgestellt werden; sie laufen spätestens am 30. Juni ab. (6) Die erteilten Lizenzen gelten gemeinschaftsweit. (7) Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 findet keine Anwendung. Artikel 7 Die Einfuhrrechte gemäß Artikel 1 finden Anwendung, sofern entweder eine vom Ausfuhrland gemäß Protokoll Nr. 4 im Anhang der Europa-Abkommen mit den assoziierten mitteleuropäischen Ländern und Protokoll Nr. 3 im Anhang der Europa-Abkommen mit den baltischen Ländern erteilte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine vom Ausführer gemäß den genannten Protokollen abgegebene Erklärung vorgelegt wird. Artikel 8 Die Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung. Artikel 9 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Mai 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 328 vom 30.12.1995, S. 31. (2) ABl. L 303 vom 13.11.1998, S. 1. (3) ABl. L 254 vom 8.10.1996, S. 1. (4) ABl. L 321 vom 30.11.1998, S. 1. (5) ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 9. (6) ABl. L 331 vom 2.12.1988, S. 1. (7) ABl. L 19 vom 26.1.1999, S. 4. (8) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. (9) ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 39. (10) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24. ANHANG I Verzeichnis der Drittländer Ungarn Polen Tschechische Republik Slowakische Republik Rumänien Bulgarien Litauen Lettland Estland ANHANG II Telefax-Nr.: (32-2) 296 60 27/(32-2) 295 36 13 Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1128/1999 Laufende Nummer 09.4598 >PIC FILE= "L_1999135DE.005502.EPS"> ANHANG III Telefax-Nr.: (32-2) 296 60 27/(32-2) 295 36 13 Anwendung des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1128/1999 Laufende Nummer 09.4598 >PIC FILE= "L_1999135DE.005602.EPS">