31999R1096

Verordnung (EG) Nr. 1096/1999 der Kommission vom 27. Mai 1999 über den Verkauf im Wege der Ausschreibung von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen

Amtsblatt Nr. L 133 vom 28/05/1999 S. 0019 - 0022


VERORDNUNG (EG) Nr. 1096/1999 DER KOMMISSION

vom 27. Mai 1999

über den Verkauf im Wege der Ausschreibung von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordenung (EG) Nr. 1633/98(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Anwendung der Interventionsmaßnahmen im Rindfleischsektor sind in mehreren Mitgliedstaaten Bestandsüberhänge entstanden. Um zu lange Lagerhaltung dieser Bestände zu verhindern, sollte ein Teil davon im Wege der Ausschreibung verkauft werden.

(2) Es empfiehlt sich, diesen Verkauf gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95(4), durchzuführen, wobei eine Reihe von notwendigen Ausnahmeregelungen getroffen werden sollten.

(3) Zur Gewährleistung einer regelmäßigen und einheitlichen Durchführung des Ausschreibungsverfahrens müssen neben den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 zusätzliche Maßnahmen getroffen werden.

(4) Angesichts der Verwaltungstechnischen Schwierigkeiten, die die Anwendung der Vorschrift in den betreffenden Mitgliedstaaten bereitet, sollte von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 abgewichen werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Folgende Mengen sollen verkauft werden:

- rund 320 Tonnen Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der irischen Interventionsstelle;

- etwa 3355 Tonnen Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen des Vereinigten Königreichs;

- etwa 6 Tonnen Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der dänischen Interventionsstelle.

- etwa 200 Tonnen Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der französischen Interventionsstelle,

Genaue Mengenangaben sind in Anhang I enthalten.

(2) Vorbehaltlich dieser Verordnung werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79, insbesondere den Titel II und III, verkauft.

Artikel 2

(1) Unbeschadet der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 gelten die Bestimmungen und die Anhänge dieser Verordnung als allgemeine Ausschreibungsbekanntmachung.

Die betreffenden Interventionsstellen erstellen eine Ausschreibungsbekanntmachung unter Angabe

a) der zum Verkauf angebotenen Rindfleischmenge und

b) der Angebotsfrist und des Angebotsorts.

(2) Auskünfte über die verfügbaren Mengen und die Lagerorte sind auf Anfrage bei den in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Anschriften erhältlich. Ferner hängen die Interventionsstellen an ihrem Sitz die Bekanntmachung gemäß Absatz 1 aus. Sie können außerdem zusätzliche Veröffentlichungen vornehmen.

(3) Von jedem der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse verkaufen die betreffenden Interventionsstellen zuerst das am längsten gelagerte Fleisch.

(4) Berüchsichtigt werden nur Angebote, die bis spätestens 4. Juni 1999 um 12.00 Uhr bei den betreffenden Interventionsstellen eingehen.

(5) Unbeschadet von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 sind die Angebote der zuständigen Interventionsstelle in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, auf dem die betreffende Verordnung angegeben ist. Der verschlossene Umschlag darf von der zuständigen Interventionsstelle erst nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Angebotsfrist geöffnet werden.

(6) Unbeschadet von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 entfällt in den Angeboten die Angabe des oder der Kühlhäuser, in denen das Erzeugnis auf Lager gehalten wird.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben zu den eingereichten Angeboten spätestens am Arbeitstag nach Ablauf der Angebotsfrist.

(2) Nach Prüfung der eingegangenen Angebote wird für jedes Erzeugnis ein Mindestverkaufspreis festgesetzt, oder es wird kein Verkauf durchgeführt.

Artikel 4

Der Betrag der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 vorgesehenen Sicherheit beläuft sich auf 120 EUR je Tonne.

Artikel 5

Dieser Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Mai 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24.

(2) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 17.

(3) ABl. L 251 vom 5.10.1979, S. 12.

(4) ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 39.