31999R1070

Verordnung (EG) Nr. 1070/1999 der Kommission vom 25. Mai 1999 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates

Amtsblatt Nr. L 130 vom 26/05/1999 S. 0018 - 0018


VERORDNUNG (EG) Nr. 1070/1999 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 1999

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/97(2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Bezeichnung "Φέτα (Feta)", die von der griechischen Regierung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 mitgeteilt worden war, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 590/1999(4), als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen.

(2) Nachdem der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. März 1999 die betreffende Verordnung bezüglich der Eintragung der Bezeichnung "Φέτα (Feta)" als geschützte Ursprungsbezeichnung für nichtig erklärt hat, muß die genannte Bezeichnung aus dem Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben sowie aus dem Anhang der betreffenden Verordnung gestrichen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Bezeichnung "Φέτα (Feta)" wird aus dem Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben gestrichen.

(2) Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 wird in Teil A "Unter Anhang II fallende Erzeugnisse, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind" unter der Rubrik "Käse" und dem Ländernamen "Griechenland" die Bezeichnung "Φέτα (Feta) (GUB)" gestrichen.

(3) Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 bleibt die Bezeichnung "Φέτα (Feta)" auf einzelstaatlicher Ebene weiterhin geschützt, bis erneut über ihre Eintragung entschieden worden ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.

(2) ABl. L 156 vom 13.6.1997, S. 10.

(3) ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(4) ABl. L 74 vom 19.3.1999, S. 8.