31999R0963

Verordnung (EG) Nr. 963/1999 der Kommission vom 6. Mai 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3516/93 der Kommission vom 20. Dezember 1993 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände der Umrechnungskurse für die Berechnung bestimmter Beträge im Rahmen der Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur

Amtsblatt Nr. L 119 vom 07/05/1999 S. 0026 - 0027


VERORDNUNG (EG) Nr. 963/1999 DER KOMMISSION

vom 6. Mai 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3516/93 der Kommission vom 20. Dezember 1993 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände der Umrechnungskurse für die Berechnung bestimmter Beträge im Rahmen der Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 wurde die neue agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro festgelegt. Das frühere System spezifischer landwirtschaftlicher Umrechnungskurse wurde aufgehoben. Die Wechselkurse der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, wurden am 1. Januar 1999 unwiderruflich festgesetzt. Die Wechselkurse für die Landeswährungen der Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, schwanken täglich gegenüber dem Euro. Die Umrechnung der in Euro festgesetzten Preise in den auf Artikel 42 des Vertrages gegründeten Rechtsakten in die Währung der Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben, erfolgt nunmehr mit dem geltenden Euro-Wechselkurs.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3516/93 der Kommission(2) ist der Tag des maßgeblichen Tatbestands für den Umrechnungskurs für die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation notifizierten Preise einschließlich des Rücknahmepreises der zweite Tag des Monats, in dem der Vorgang stattfindet.

(3) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94(4), können Erzeugerorganisationen bei der Anwendung des Rücknahmepreises gemäß Artikel 11 derselben Verordnung um einen bestimmten Prozentsatz von diesem abweichen, um saisonbedingten Schwankungen der Marktpreise Rechnung zu tragen. Artikel 14 Absatz 1 derselben Verordnung erlaubt den Erzeugerorganisationen eine solche Abweichung auch bei der Übergangsbeihilfe, um saisonbedingten Marktpreisschwankungen Rechnung zu tragen.

(4) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3902/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungssbestimmungen für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs für bestimmte Fischereierzeugnisse(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1338/95(6), sowie Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3901/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer Übertragungsbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1337/95(8), müssen Erzeugerorganisationen, die die erlaubte Abweichung vom gemeinschaftlichen Rücknahme- bzw. Verkaufspreis in Anspruch nehmen, den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats den entsprechenden Preis mindestens zwei Tage vor seinem Inkrafttreten mitteilen.

(5) Die Erzeugerorganisationen müssen den Rücknahmepreis bzw. den Verkaufspreis rechtzeitig im voraus kennen, damit sie ihrer Verpflichtung zur Mitteilung der von ihnen in Anspruch genommenen Abweichung nachkommen können. Im Rahmen der neuen agromonetären Regelung kann der geltende Umrechnungskurs nicht vor dem Tag feststehen, an dem der maßgebliche Tatbestand eintritt; es sollte daher zwischen dem Tag des maßgeblichen Tatbestands und seinem Anwendungszeitraum eine gewisse Spanne liegen.

(6) Der Tag des maßgeblichen Tatbestands sollte der zweiundzwanzigste Tag des Monats sein, der dem Vorgang vorausgeht. Die Verordnung (EG) Nr. 3516/93 der Kommission ist demnach zu ändern.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 3516/93 der Kommission wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1

Für den Fischereisektor ist der Tag des maßgeblichen Tatbestands für den Wechselkurs für den Rücknahmepreis und die von ihm abhängigen Beträge, die im Anhang aufgeführt sind, der zweiundzwanzigste Tag des Monats, der dem Vorgang vorausgeht.

Der anwendbare Wechselkurs ist der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestandes festgelegt hat."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2

Der anwendbare Umrechnungskurs für den finanziellen Ausgleich gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 3759/92 ist der Wechselkurs, der am zweiundzwanzigsten Tag des Monats gilt, der dem Rücknahmevorgang vorausgeht."

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3

Der anwendbare Umrechnungskurs für die Übertragungsbeihilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 3759/92 und die Pauschalbeihilfe gemäß Artikel 15 Absatz 4 derselben Verordnung ist der Wechselkurs, der am zweiundzwanzigsten Tag des Monats gilt, in dem die Rücknahme der gelagerten Erzeugnisse erfolgt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Mai 1999

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(2) ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 10.

(3) ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1.

(4) ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 15.

(5) ABl. L 392 vom 31.12.1992, S. 35.

(6) ABl. L 129 vom 14.6.1995, S. 7.

(7) ABl. L 392 vom 31.12.1992, S. 29.

(8) ABl. L 129 vom 14.6.1995, S. 5.