31999R0961

Verordnung (EG) Nr. 961/1999 der Kommission vom 6. Mai 1999 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse erlassenen Vorschriften

Amtsblatt Nr. L 119 vom 07/05/1999 S. 0023 - 0024


VERORDNUNG (EG) Nr. 961/1999 DER KOMMISSION

vom 6. Mai 1999

mit Durchführungsbestimmungen für die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse erlassenen Vorschriften

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 857/1999 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wurden die Bedingungen festgelegt, unter denen die von einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse erlassenen Vorschriften für alle in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk niedergelassenen Erzeuger verbindlich gemacht werden können. Es ist angezeigt, für diesen Artikel Durchführungsbestimmungen festzulegen.

(2) Gemäß Artikel 18 Absatz 7 ist die Liste der Wirtschaftsbezirke der Kommission zur Genehmigung zu übermitteln. Es sollte der Kommission ermöglicht werden, diese Liste nach Maßgabe der Bestimmungen von Absatz 2 desselben Artikels zu beurteilen.

(3) Mit Artikel 18 Absatz 1 wurden bestimmte Bedingungen für die Ausdehnung der Vorschriften festgelegt. Mit Absatz 3 desselben Artikels wurden die Bedingungen festgelegt, unter denen eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen als repräsentativ gilt. Es sollte der Kommission ermöglicht werden, die Einhaltung dieser Bedingungen zu beurteilen.

(4) Betrifft eine Ausdehnung die Vorschriften für Marktrücknahmen, so sind Rücknahmen für die keiner Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger zu ermöglichen.

(5) Mit Artikel 18 Absatz 6 wurden die Bedingungen festgelegt, unter denen bei den nichtangeschlossenen Erzeugern Finanzbeiträge erhoben werden können. Es sollte der Kommission ermöglicht werden, die Einhaltung dieser Bedingungen zu beurteilen.

(6) Es sollte präzisiert werden, welche Vorschriften im Fall eines Verkaufs von Erzeugnissen am Baum auf den Erzeuger oder Käufer ausgedehnt werden können.

(7) Die Verordnung (EWG) Nr. 2137/84 der Kommission(3) ist aufzuheben.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit der in Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vorgesehenen Übermittlung der Liste der Wirtschaftsbezirke gemäß Absatz 2 desselben Artikels werden die Angaben übermittelt, die zur Überprüfung der Einhaltung der in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen erforderlich sind.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zusammen mit den für einen bestimmten Wirtschaftsbezirk und ein bestimmtes Erzeugnis erlassenen Vorschriften folgendes mit:

a) die Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die die Ausdehnung der Vorschriften beantragt;

b) die Zahl der dieser Organisation oder Vereinigung angehörenden Erzeuger und die Gesamtzahl der Erzeuger des jeweiligen Wirtschaftsbezirks; diese Angaben beziehen sich auf den Stand zum Zeitpunkt des Ausdehnungsantrags;

c) den Gesamtumfang der Erzeugung im Wirtschaftsbezirk sowie den Umfang der Erzeugung, die von der Erzeugerorganisation oder ihrer Vereinigung im letzten Wirtschaftsjahr, über das Angaben vorliegen, vermarktet worden ist;

d) den Zeitpunkt der Anwendung der ausgedehnten Vorschriften im Rahmen der betreffenden Erzeugerorganisation oder Vereinigung;

e) den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausdehnung und die Dauer ihrer Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung der Repräsentativität im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sind unter den von den Mitgliedstaaten festzulegenden Bedingungen ausgeschlossen:

- die Erzeuger, deren Erzeugung in erster Linie für den Direktverkauf an den Verbraucher ab Betrieb oder im Erzeugungsgebiet bestimmt ist;

- die Direktverkäufe gemäß dem ersten Gedankenstrich;

- die Erzeugnisse zur Verarbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b) der genannten Verordnung, sofern die betreffenden Vorschriften nicht ganz oder teilweise diese Erzeugnisse betreffen.

Artikel 3

Betrifft eine gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 beschlossene Ausdehnung Vorschriften über Rücknahmen, so bezeichnet der betreffende Mitgliedstaat gleichzeitig die Erzeugerorganisation(en), die mit der Durchführung der Rücknahmen für die nicht der Erzeugerorganisation oder Vereinigung angeschlossenen Erzeuger betraut werden.

Artikel 4

Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96, daß die nichtangeschlossenen Erzeuger Finanzbeiträge entrichten müssen, so übermittelt er der Kommission die zur Beurteilung der Einhaltung der Bedingungen gemäß dem genannten Absatz notwendigen Angaben. Diese Angaben umfassen insbesondere die Berechnungsgrundlage, den Einheitsbetrag, den oder die Begünstigten sowie die Art der verschiedenen Kosten gemäß den Buchstaben a) und b) des genannten Artikels.

Artikel 5

Wird eine Ausdehnung für einen Zeitraum beschlossen, der über ein Wirtschaftsjahr hinausgeht, so prüfen die Mitgliedstaaten für jedes Wirtschaftsjahr, ob die Bedingungen für die Repräsentativität gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 während der gesamten Anwendungszeit der genannten Ausdehnung erfuellt sind. Sobald deutlich wird, daß die Bedingungen nicht mehr erfuellt sind, heben sie diese Ausdehnung mit Wirkung vom Beginn des darauffolgenden Wirtschaftsjahres auf. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich über diese Aufhebung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht wird.

Artikel 6

(1) Im Fall des Verkaufs von Erzeugnissen am Baum durch einen Erzeuger, der keiner Erzeugerorganisation angeschlossen ist, wird der Käufer hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften gemäß Nummer 1 Buchstabe e) und f) sowie Nummer 3 und 5 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als Erzeuger angesehen.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat kann beschließen, daß außer den in Absatz 1 genannten Vorschriften auch andere im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aufgeführte Vorschriften für den für die betreffende Erzeugung verantwortlichen Käufer verbindlich gemacht werden können.

Artikel 7

Die Verordnung (EWG) Nr. 2137/84 wird aufgehoben.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Mai 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 7.

(3) ABl. L 196 vom 26.7.1984, S. 23.