31999R0957

Verordnung (EG) Nr. 957/1999 der Kommission vom 6. Mai 1999 über den Verkauf im Wege der Ausschreibung von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen

Amtsblatt Nr. L 119 vom 07/05/1999 S. 0008 - 0011


VERORDNUNG (EG) Nr. 957/1999 DER KOMMISSION

vom 6. Mai 1999

über den Verkauf im Wege der Ausschreibung von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/98(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Anwendung der Interventionsmaßnahmen im Rindfleischsektor sind in mehreren Mitgliedstaaten Bestandsüberhänge entstanden. Um zu lange Lagerhaltung dieser Bestände zu verhindern, sollte ein Teil davon im Wege der Ausschreibung verkauft werden.

Es empfiehlt sich, diesen Verkauf gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95(4), durchzuführen, wobei eine Reihe von notwendigen Ausnahmeregelungen getroffen werden sollten.

Zur Gewährleistung einer regelmäßigen und einheitlichen Durchführung des Ausschreibungsverfahrens müssen neben den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 zusätzliche Maßnahmen getroffen werden.

Angesichts der verwaltungstechnischen Schwierigkeiten, die die Anwendung der Vorschrift in den betreffenden Mitgliedstaaten bereitet, sollte von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 abgewichen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Folgende Mengen sollen verkauft werden:

- etwa 15 Tonnen Vorderviertel mit Knochen aus Beständen der irischen Interventionsstelle;

- rund 665 Tonnen Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der irischen Interventionsstelle;

- etwa 6420 Tonnen Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen des Vereinigten Königreichs;

- etwa 6 Tonnen Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der dänischen Interventionsstelle.

Genaue Mengenangaben sind in Anhang I enthalten.

(2) Vorbehaltlich dieser Verordnung werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79, insbesondere den Titeln II und III, verkauft.

Artikel 2

(1) Unbeschadet der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 gelten die Bestimmungen und die Anhänge dieser Verordnung als allgemeine Ausschreibungsbekanntmachung.

Die betreffenden Interventionsstellen erstellen eine Ausschreibungsbekanntmachung unter Angabe

a) der zum Verkauf angebotenen Rindfleischmenge und

b) der Angebotsfrist und des Angebotsorts.

(2) Auskünfte über die verfügbaren Mengen und die Lagerorte sind auf Anfrage bei den in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Anschriften erhältlich. Ferner hängen die Interventionsstellen an ihrem Sitz die Bekanntmachung gemäß Absatz 1 aus. Sie können außerdem zusätzliche Veröffentlichungen vornehmen.

(3) Von jedem der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse verkaufen die betreffenden Interventionsstellen zuerst das am längsten gelagerte Fleisch.

(4) Berücksichtigt werden nur Angebote, die bis spätestens 17. Mai 1999 um 12.00 Uhr bei den betreffenden Interventionsstellen eingehen.

(5) Unbeschadet von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 sind die Angebote der zuständigen Interventionsstelle in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, auf dem die betreffende Verordnung angegeben ist. Der verschlossene Umschlag darf von der zuständigen Interventionsstelle erst nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Angebotsfrist geöffnet werden.

(6) Unbeschadet von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 entfällt in den Angeboten die Angabe des oder der Kühlhäuser, in denen das Erzeugnis auf Lager gehalten wird.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben zu den eingereichten Angeboten spätestens am Arbeitstag nach Ablauf der Angebotsfrist.

(2) Nach Prüfung der eingegangenen Angebote wird für jedes Erzeugnis ein Mindestverkaufspreis festgesetzt, oder es wird kein Verkauf durchgeführt.

Artikel 4

Der Betrag der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 vorgesehenen Sicherheit beläuft sich auf 120 EUR je Tonne.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Mai 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24.

(2) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 17.

(3) ABl. L 251 vom 5.10.1979, S. 12.

(4) ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 39.

ANEXO I/BILAG I/ANHANG I/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ Ι/ANNEX I/ANNEXE I/ALLEGATO I/BIJLAGE I/ANEXO I/LIITE I/BILAGA I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANEXO II/BILAG II/ANHANG II/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ II/ANNEX II/ANNEXE II/ALLEGATO II/BIJLAGE II/ANEXO II/LIITE II/BILAGA II

Direcciones de los organismos de intervención/Interventionsorganernes adresser/Anschriften der Interventionsstellen/Διευθύνσεις των οργανισμών παρεμβάσεως/Addresses of the intervention agencies/Adresses des organismes d'intervention/Indirizzi degli organismi d'intervento/Adressen van de interventiebureaus/Endereços dos organismos de intervenção/Interventioelinten osoitteet/Interventionsorganens adresser

DANMARK

Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri

EU-direktoratet

Kampmannsgade 3 DK - 1780 København V Tlf. (45) 33 92 70 00 ; telex 151317; DK : fax (45) 33 92 69 48, (45) 33 92 69 23

IRELAND

Department of Agriculture and Food Johnstown Castle Estate County Wexford Ireland Tel. (353 53) 634 00 Fax (353 53) 428 42

UNITED KINGDOM

Intervention Board Executive Agency Kings House

33, Kings Road

Reading RG1 3BU Berkshire United Kingdom Tel. (441 189) 58 36 26 Fax (44 189) 56 67 50