Verordnung (EG) Nr. 951/1999 der Kommission vom 5. Mai 1999 über den Verkauf - im Rahmen regelmäßiger Ausschreibungen - von Rindfleisch, das bei bestimmten Interventionsstellen eingelagert und zur Ausfuhr bestimmt ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 514/1999
Amtsblatt Nr. L 118 vom 06/05/1999 S. 0016 - 0019
VERORDNUNG (EG) Nr. 951/1999 DER KOMMISSION vom 5. Mai 1999 über den Verkauf - im Rahmen regelmäßiger Ausschreibungen - von Rindfleisch, das bei bestimmten Interventionsstellen eingelagert und zur Ausfuhr bestimmt ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 514/1999 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/98(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Anwendung der Interventionsmaßnahmen im Rindfleischsektor hat in mehreren Mitgliedstaaten zur Bildung von Lagerbeständen geführt. In bestimmten Drittländern bestehen Absatzmärkte für diese Erzeugnisse. Um übermäßig lange Einlagerungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Wege regelmäßiger Ausschreibungen einen Teil dieser Lagerbestände zwecks Ausfuhr in die betreffenden Drittländer zum Verkauf anzubieten. Damit sich der Verkauf auf eine einheitliche Erzeugnisqualität erstreckt, sollte Fleisch zum Verkauf gebracht werden, das gemäß Artikel 6 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 angekauft wurde. Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmeregelungen, die aufgrund des besonderen Verwendungszwecks der Erzeugnisse erforderlich sind, ist es angezeigt, den Verkauf an die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission vom 4. Oktober 1979 über Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz des von den Interventionsstellen gekauften Rindfleisches(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95(4), insbesondere Titel II und III, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 770/96(6), zu binden. Um die Ordnungsmäßigkeit und Einheitlichkeit des Ausschreibungsverfahrens zu gewährleisten, sollten Maßnahmen getroffen werden, die über die Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 hinausgehen. Angesichts der verwaltungstechnischen Schwierigkeiten bei der Durchführung der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 in den betreffenden Mitgliedstaaten empfiehlt es sich, eine Ausnahmeregelung vorzusehen. In dem Bemühen um eine bessere Verwaltung der Bestände, insbesondere im Zusammenhang mit Veterinärfragen, ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten nur bestimmte Kühlhäuser oder Teile von Kühlhäusern für die Lieferung des verkauften Fleischs bestimmen können. Aus praktischen Gründen wird für Fleisch, das in Anwendung dieser Verordnung verkauft wird, keine Ausfuhrerstattung gewährt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2648/98(8), sind die Bieter jedoch verpflichtet, für die zugeschlagene Menge Ausfuhrlizenzen zu beantragen. Um sicherzustellen, daß das verkaufte Fleisch effektiv in die in Frage kommenden Drittländer ausgeführt wird, empfiehlt es sich, die Übernahme von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen und die entsprechenden Hauptpflichten festzulegen. Erzeugnisse aus Interventionsbeständen können in bestimmten Fällen mehrfach gehandhabt worden sein. Im Interesse einer ordentlichen Aufmachung und zufriedenstellenden Vermarktung sollte unter genau festgelegten Bedingungen eine Umverpackung dieser Erzeugnisse genehmigt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 514/1999 der Kommission(9), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 707/1999(10), ist aufzuheben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Es werden die nachfolgenden Mengen an Interventionsrindfleisch zum Verkauf gebracht, das gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 angekauft wurde: - 4000 Tonnen Rindfleisch mit Knochen, für den Verkauf als "quartiers compensés", aus Beständen der deutschen Interventionsstelle, - 4000 Tonnen Hinterviertel mit Knochen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle, - 4000 Tonnen Vorderviertel mit Knochen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle, - 2000 Tonnen Rindfleisch mit Knochen, für den Verkauf als "quartiers compensés", aus Beständen der französischen Interventionsstelle, - 2000 Tonnen Hinterviertel mit Knochen aus Beständen der französischen Interventionsstelle; - 2000 Tonnen Vorderviertel mit Knochen aus Beständen der französischen Interventionsstelle. "Quartiers compensés" bestehen aus der gleichen Anzahl Vorderviertel und Hinterviertel. (2) Das Fleisch ist dazu bestimmt, an in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 565/1999 der Kommission(11) genannte Bestimmungsorte in Zone "08" exportiert zu werden. (3) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt dieser Verkauf gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79, insbesondere Titel II und III, und der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92. Artikel 2 (1) Aufeinanderfolgende Ausschreibungen finden statt am a) 18. Mai 1999, b) 7. Juni 1999, c) 21. Juni 1999 und d) 12. Juli 1999 bis zur Erschöpfung der zum Verkauf angebotenen Mengen. (2) Abweichend von den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 treten die Bestimmungen und die Anhänge dieser Verordnung an die Stelle einer allgemeinen Ausschreibungsbekanntmachung. Die betreffenden Interventionsstellen erstellen für jede Ausschreibung eine Ausschreibungsbekanntmachung, unter Angabe insbesondere - der zum Verkauf angebotenen Rindfleischmengen und - der Frist und des Ortes für die Einreichung der Angebote. (3) Einzelheiten zu den Mengen und den Orten, an denen die Erzeugnisse eingelagert sind, können von den Interessenten bei den im Anhang dieser Verordnung genannten Anschriften angefordert werden. Darüber hinaus hängen die Interventionsstellen die Ausschreibungsbekanntmachungen gemäß Absatz 2 an ihrem Sitz aus und können zusätzliche Veröffentlichungen vornehmen. (4) Die betreffenden Interventionsstellen verkaufen zunächst das am längsten eingelagerte Fleisch. Um eine bessere Verwaltung der Bestände zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten jedoch nach vorheriger Unterrichtung der Kommission nur bestimmte Kühlhäuser oder Teile von Kühlhäusern für die Lieferung des in Anwendung dieser Verordnung verkauften Fleischs bestimmen. (5) Für jede in Absatz 1 genannte Ausschreibung werden nur Angebote berücksichtigt, die bis spätestens 12 Uhr bei den betreffenden Interventionsstellen eingegangen sind. (6) Ein Angebot über "quartiers compensés" muß sich auf eine gleiche Anzahl Vorderviertel und Hinterviertel sowie einen einheitlichen Preis je Tonne für die gesamte im Angebot genannte Menge Fleisch mit Knochen beziehen. (7) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 sind die Angebote in verschlossenem Umschlag, auf dem die einschlägige Verordnung und das Datum der betreffenden Ausschreibung angegeben sind, bei der betreffenden Interventionsstelle einzureichen. Der Umschlag darf von der Interventionsstelle nicht vor Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist für die Einreichung der Angebote geöffnet werden. (8) Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 werden im Angebot nicht das Kühlhaus bzw. die Kühlhäuser genannt, in dem bzw. denen die Erzeugnisse eingelagert sind. (9) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 wird die Sicherheit auf 12 EUR je 100 kg festgesetzt. Über die Hauptpflichten gemäß Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung hinaus stellt auch der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 4 Absatz 2 eine Hauptpflicht dar. Artikel 3 (1) Für jede Ausschreibung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Einzelheiten zu den eingereichten Angeboten spätestens zwei Tage nach Ablauf der Frist für die Einreichung dieser Angebote. (2) Nach Prüfung der eingereichten Angebote wird entweder für jedes Erzeugnis ein Mindestverkaufspreis festgesetzt, oder es wird kein Zuschlag erteilt. Artikel 4 (1) Die Bieter werden gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 von der zuständigen Interventionsstelle per Telefax über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung unterrichtet. (2) Die Zuschlagsempfänger beantragen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Unterrichtung gemäß Absatz 1 für die zugeschlagene Menge eine oder mehrere Ausfuhrlizenzen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1445/95. Auf dem Lizenzantrag, dem das Telefax gemäß Absatz 1 beiliegen muß, ist in Feld 7 eines der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Länder der Zone "08" angegeben. Darüber hinaus enthält der Antrag in Feld 20 die folgende Angabe: - Productos de intervención sin restitución [Reglamento (CE) n° 951/1999] - Interventionsvarer uden restitution [Forordning (EF) nr. 951/1999] - Interventionserzeugnisse ohne Erstattung [Verordnung (EG) Nr. 951/1999] - Προϊόντα παρέμβασης χωρίς επιστροφή [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 951/1999] - Intervention products without refund [Regulation (EC) No 951/1999] - Produits d'intervention sans restitution [règlement (CE) n° 951/1999] - Prodotti d'intervento senza restituzione [Regolamento (CE) n. 951/1999] - Producten uit interventievoorraden zonder restitutie [Verordening (EG) nr. 951/1999] - Produtos de intervenção sem restituição [Regulamento (CE) n.o 951/1999] - Interventiotuotteita - ei vientitukea [Asetus (EY) N:o 951/1999] - Interventionsprodukt utan exportbidrag [Förordning (EG) nr 951/1999]. Artikel 5 (1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 beträgt die Übernahmefrist zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung gemäß Artikel 4 Absatz 1. (2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 beträgt die Gültigkeitsdauer der gemäß Artikel 4 Absatz 2 beantragten Ausfuhrlizenzen 60 Tage. Artikel 6 (1) Vor der Übernahme leistet der Käufer zur Gewähr der Ausfuhr in die Länder gemäß Artikel 1 Absatz 2 eine Sicherheit. Die Einfuhr in eines dieser Länder ist eine Hauptpflicht im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(12). (2) Die Sicherheit gemäß Absatz 1 wird festgesetzt auf die Differenz zwischen dem Angebotspreis je Tonne und - 2000 EUR für "quartiers compensés", - 2000 EUR für Hinterviertel, - 3000 EUR für Vorderviertel. Artikel 7 Die zuständigen Behörden können genehmigen, daß Interventionserzeugnisse mit zerrissener oder verschmutzter Verpackung unter behördlicher Aufsicht und vor ihrer Gestellung zum Versand bei der Abgangszollstelle mit einer neuen Verpackung gleichen Typs versehen werden. Artikel 8 Für Fleisch, das in Anwendung dieser Verordnung verkauft wird, wird keine Ausfuhrerstattung gewährt. Der Abholschein gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92, die Ausfuhranmeldung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 werden um folgenden Vermerk ergänzt: - Productos de intervención sin restitución [Reglamento (CE) n° 951/1999] - Interventionsvarer uden restitution [Forordning (EF) nr. 951/1999] - Interventionserzeugnisse ohne Erstattung [Verordnung (EG) Nr. 951/1999] - Προϊόντα παρέμβασης χωρίς επιστροφή [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 951/1999] - Intervention products without refund [Regulation (EC) No 951/1999] - Produits d'intervention sans restitution [règlement (CE) n° 951/1999] - Prodotti d'intervento senza restituzione [Regolamento (CE) n. 951/1999] - Producten uit interventievoorraden zonder restitutie [Verordening (EG) nr. 951/1999] - Produtos de intervenção sem restituição [Regulamento (CE) n.o 951/1999] - Interventiotuotteita - ei vientitukea [Asetus (EY) N:o 951/1999] - Interventionsprodukt utan exportbidrag [Förordning (EG) nr 951/1999]. Artikel 9 Die Verordnung (EG) Nr. 514/1999 wird aufgehoben. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Mai 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24. (2) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 17. (3) ABl. L 251 vom 5.10.1979, S. 12. (4) ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 39. (5) ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. (6) ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13. (7) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. (8) ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 39. (9) ABl. L 61 vom 10.3.1999, S. 3. (10) ABl. L 89 vom 1.4.1999, S. 44. (11) ABl. L 70 vom 17.3.1999, S. 3. (12) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. ANEXO/BILAG/ANHANG/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ/ANNEX/ANNEXE/ALLEGATO/BIJLAGE/ANEXO/LIITE/BILAGA Direcciones de los organismos de intervención/Interventionsorganernes adresser/Anschriften der Interventionsstellen/Διευθύνσεις των οργανισμών παρεμβάσεως/Addresses of the intervention agencies/Adresses des organismes d'intervention/Indirizzi degli organismi d'intervento/Adressen van de interventiebureaus/Endereços dos organismos de intervenção/Interventioelinten osoitteet/Interventionsorganens adresser BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Postfach 180203, D - 60083 Frankfurt am Main Adickesallee 40 D - 60322 Frankfurt am Main Tel.: (49) 69 1564-704/772; Telex: 411727; Telefax: (49) 69 15 64-790/791 FRANCE Ofival 80, avenue des Terroirs-de-France F - 75607 Paris Cedex 12 Téléphone: (33 1) 44 68 50 00; télex: 215330; télécopieur: (33 1) 44 68 52 33