Verordnung (EG) Nr. 900/1999 des Rates vom 29. April 1999 betreffend das Verbot des Verkaufs und der Lieferung von Erdöl und bestimmten Erdölerzeugnissen an die Bundesrepublik Jugoslawien
Amtsblatt Nr. L 114 vom 01/05/1999 S. 0007 - 0009
VERORDNUNG (EG) Nr. 900/1999 DES RATES vom 29. April 1999 betreffend das Verbot des Verkaufs und der Lieferung von Erdöl und bestimmten Erdölerzeugnissen an die Bundesrepublik Jugoslawien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 228a, gestützt auf den vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Gemeinsamen Standpunkt 1999/273/GASP vom 23. April 1999 zu einem Boykott der Lieferung und des Verkaufs von Erdöl und Erdölerzeugnissen an die Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ)(1), auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) verstößt weiterhin gegen die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und verfolgt eine extreme sowie kriminell unverantwortliche Politik; dazu gehört auch die Unterdrückung der eigenen Bevölkerung, was eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts darstellt. (2) Das Verbot des Verkaufs, der Lieferung sowie der Ausfuhr von Erdöl und Erdölerzeugnissen an die BRJ fällt in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. (3) Deshalb und insbesondere zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen ist ein Rechtsakt der Gemeinschaft für die Umsetzung des Verbots erforderlich, soweit das Gebiet der Gemeinschaft davon betroffen ist; dieses Gebiet umfaßt im Sinne dieser Verordnung die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe jenes Vertrags angewendet wird. (4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und sachdienliche Informationen austauschen, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich a) die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erdöle und Erdölerzeugnisse mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft direkt oder indirekt an Personen oder Körperschaften in der BRJ oder an jegliche Person oder Körperschaft zum Zweck einer geschäftlichen Tätigkeit, die auf dem Gebiet oder von dem Gebiet der BRJ aus durchgeführt wird, zu verkaufen, zu liefern oder auszuführen; b) die unter Buchstabe a) aufgeführten Erzeugnisse in das Gebiet der BRJ zu versenden; c) an Maßnahmen, die die Unterstützung der unter den Buchstaben a) und b) aufgeführten Geschäfte bzw. Tätigkeiten zum Ziel oder zur Folge haben, mitzuwirken. Artikel 2 (1) Unbeschadet des Artikels 1 können die zuständigen Behörden folgendes genehmigen: a) den Verkauf, die Lieferung oder die Ausfuhr der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse für die Zwecke der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten in der BRJ sowie für die Zwecke einer internationalen militärischen friedenserhaltenden Truppe; b) von Fall zu Fall und vorbehaltlich des Konsultationsverfahrens gemäß Absatz 2 den Verkauf, die Lieferung oder die Ausfuhr der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse, sofern schlüssige Beweise dafür vorgelegt werden, daß der Verkauf, die Lieferung oder die Ausfuhr rein humanitären Zwecken dient. (2) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die den Verkauf, die Lieferung oder die Ausfuhr gemäß Absatz 1 Buchstabe b) zu genehmigen beabsichtigt, teilt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Gründe mit, aus denen sie den Verkauf, die Lieferung oder die Ausfuhr zu genehmigen beabsichtigt. Sollte ein Mitgliedstaat oder die Kommission innerhalb eines Arbeitstages nach Eingang der genannten Mitteilung die anderen Mitgliedstaaten oder die Kommission über schlüssige Beweise dafür unterrichtet haben, daß der Verkauf, die Lieferung oder die Ausfuhr nicht den genannten humanitären Zwecken dient, so beruft die Kommission innerhalb eines Arbeitstages nach der genannten Mitteilung eine Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten ein, damit über die einschlägigen Beweise beraten werden kann. Der Mitgliedstaat, der die Absicht hat, den Verkauf, die Lieferung oder die Ausfuhr zu genehmigen, trifft die Entscheidung über die Genehmigung erst, wenn keine Einwände erhoben wurden oder nachdem die Konsultationen über die schlüssigen Beweise auf einem von der Kommission einberufenen Treffen stattgefunden haben. Im Fall einer Genehmigung unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Gründe seiner Entscheidung für eine Genehmigung. Artikel 3 Artikel 1 findet keine Anwendung in bezug auf Verkäufe, Lieferungen oder Ausfuhren an die in der BRJ eingesetzten Truppen, an denen sich die Mitgliedstaaten beteiligen. Artikel 4 Jeder Mitgliedstaat setzt die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden. Solche Sanktionen sollen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Bis zur Annahme von etwaigen hierzu erforderlichen Rechtsakten werden bei Verstoß gegen diese Verordnung die Sanktionen verhängt, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 926/98 vom 27. April 1998 über die Einschränkung bestimmter wirtschaftlicher Beziehungen zur Bundesrepublik Jugoslawien(2) festgelegt haben. Artikel 5 Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen die sonstigen ihnen zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung aus, z. B. über Verstöße und sonstige Durchsetzungsprobleme oder über Urteile nationaler Gerichte. Artikel 6 Die Kommission erstellt anhand der entsprechenden Angaben der Mitgliedstaaten eine Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 2. Die Kommission veröffentlicht die Liste sowie jegliche Änderungen der Liste im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 7 Diese Verordnung gilt im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums, an Bord jedes Flugzeugs und jedes Schiffes, das der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegt, für jede anderswo befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, und für jede nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Einrichtung. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1999. Im Namen des Rates Der Präsident W. MÜLLER (1) ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 1. (2) ABl. L 130 vom 1.5.1998, S. 1. ANHANG Erdöl und Erdölerzeugnisse gemäß Artikel 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>