31999R0860

Verordnung (EG) Nr. 860/1999 des Rates vom 22. April 1999 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Kapitel 27)

Amtsblatt Nr. L 108 vom 27/04/1999 S. 0010 - 0010


VERORDNUNG (EG) Nr. 860/1999 DES RATES

vom 22. April 1999

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Kapitel 27)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1) wird die Erhebung der Zölle für die Erzeugnisse der Unterposition 2712 90 31 ausgesetzt, die "zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren" bestimmt sind; diese Verfahren werden in der zusätzlichen Anmerkung 4 zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur definiert.

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, zur Berücksichtigung der technologischen und ökologischen Entwicklungen sowie zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen die Zollaussetzungen auf die Erzeugnisse der Unterposition 2712 90 31 auszudehnen, die dazu bestimmt sind, durch fraktionierte Kristallisation entölt zu werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Teil II - Zolltarif - Abschnitt V der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird in der zusätzlichen Anmerkung 4 zu Kapitel 27 folgender Buchstabe angefügt: "p) nur für Erzeugnisse der Unterposition 2712 90 31: die Entölung durch fraktionierte Kristallisation."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 22. April 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MÜLLER

(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2261/98 der Kommission (ABl. L 292 vom 30.10.1998, S. 1).