31999R0757

Verordnung (EG) Nr. 757/1999 der Kommission vom 12. April 1999 betreffend die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen im zweiten Quartal 1999 (zweiter Zeitraum) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 098 vom 13/04/1999 S. 0012 - 0012


VERORDNUNG (EG) Nr. 757/1999 DER KOMMISSION

vom 12. April 1999

betreffend die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen im zweiten Quartal 1999 (zweiter Zeitraum)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/98(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft(3), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 2 sowie im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 608/1999 der Kommission(4) werden für das zweite Quartal 1999 die Mengen festgelegt, die für den zweiten Antragszeitraum gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 zur Verfügung stehen.

In Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 sollten auf der Grundlage der im zweiten Zeitraum gestellten Anträge schnellstmöglich die Mengen bestimmt werden, über die für die betreffenden Ursprünge Lizenzen erteilt werden können.

Die vorliegende Verordnung muß unverzüglich in Kraft treten, damit die Lizenzen schnellstmöglich erteilt werden können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die neuen Anträge gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 werden im Rahmen der Einfuhrregelung für Bananen, der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen für das zweite Quartal 1999, zweiter Zeitraum, Einfuhrlizenzen über folgende Mengen erteilt:

1. über die im Lizenzantrag genannte und für den Ursprung "Panama" mit dem Verringerungskoeffizienten 0,8082 sowie für den Ursprung "Andere" mit dem Verringerungskoeffizienten 0,0871 multiplizierte Menge;

2. über die im Lizenzantrag genannte Menge für andere als die in Punkt 1 genannten Ursprünge.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. April 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1.

(2) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 28.

(3) ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 32.

(4) ABl. L 75 vom 20.3.1999, S. 18.