31999R0756

Verordnung (EG) Nr. 756/1999 der Kommission vom 12. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 098 vom 13/04/1999 S. 0010 - 0011


VERORDNUNG (EG) Nr. 756/1999 DER KOMMISSION

vom 12. April 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/98(2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission(3) wurden Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft erlassen.

In Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 sind die Bedingungen festgelegt, nach denen für die nicht verwendeten Mengen von Lizenzen, die in einem vorausgegangenen Quartal desselben Jahres erteilt wurden, Neuzuteilungslizenzen erteilt werden. Die Verwaltung der Mengen für die einzelnen im Anhang I zu dieser Verordnung genannten Ursprungsländer, insbesondere die Festsetzung der gegebenenfalls anzuwendenden Kürzungssätze je Ursprung, verlangt, daß die Neuzuteilungslizenz für denselben Ursprung beantragt und erteilt wird wie die erste, ganz oder teilweise nicht verwendete Lizenz. Es empfiehlt sich, diese Bedingung wie in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1409/96(5), ausdrücklich festzuhalten.

Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr 2362/98 schreibt vor, daß den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für die traditionellen Marktbeteiligten der Nachweis der Stellung einer Sicherheit beigefügt werden muß. Es ist ausdrücklich festzulegen, daß diese Vorschrift für alle Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz gilt, mit Ausnahme derjenigen Anträge, die im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen von neuen Marktbeteiligten eingereicht werden. Natürlich gilt diese Vorschrift damit auch nicht für die Beantragung von Neuzuteilungslizenzen durch neue Marktbeteiligte.

Die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 ist entsprechend deutlich abzufassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die nicht verwendeten Mengen einer Lizenz werden denselben Marktbeteiligten - d. h. dem Inhaber oder dem Übernehmer der Lizenz - auf Antrag für eines der nächsten Quartale, jedoch noch im Jahr der Erteilung der ursprünglichen Lizenz erneut zugeteilt. Diese Neuzuteilung gilt für die Einfuhr von Bananen desselben Ursprungs, für den die erste, ganz oder teilweise nicht verwendete Lizenz erteilt wurde.

Die Sicherheit verfällt anteilmäßig für die nicht verwendeten Mengen."

2. Artikel 25 erhält folgende Fassung: "Artikel 25

(1) Den Anträgen Erteilung einer Einfuhrlizenz ist der Nachweis der Stellung einer Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 beizufügen. Diese Sicherheit beläuft sich auf 18 EUR/t. Diese Vorschrift gilt allerdings nicht für diejenigen Lizenzanträge, die von neuen Marktbeteiligten im Rahmen der Einfuhrregelung gemäß Titel II gestellt werden.

(2) Werden die Lizenzen für eine Menge erteilt, die niedriger ist als die beantragte Menge, so wird die Sicherheit für die nicht zugeteilte Menge unverzüglich freigegeben."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung gilt für alle ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen und Neuzuteilungslizenzen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. April 1999.

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1.

(2) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 28.

(3) ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 32.

(4) ABl. L 142 vom 12.6.1993, S. 6.

(5) ABl. L 181 vom 20.7.1996, S. 13.