Verordnung (EG) Nr. 676/1999 der Kommission vom 26. März 1999 zur fünften Änderung der Verordnung (EG) Nr. 785/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter
Amtsblatt Nr. L 083 vom 27/03/1999 S. 0040 - 0041
VERORDNUNG (EG) Nr. 676/1999 DER KOMMISSION vom 26. März 1999 zur fünften Änderung der Verordnung (EG) Nr. 785/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1347/95 (2), insbesondere auf Artikel 18, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 785/95 der Kommission vom 6. April 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1794/97 (4), darf bei der Trocknung von Frischfutter die Temperatur beim Lufteintritt nicht unter 93 °C liegen. Zahlreiche Forschungsprojekte und wissenschaftliche Studien haben gezeigt, daß durch Trocknen von Frischfutter bei hohen Temperaturen der Nährwert eines hochwertigen Erzeugnisses und insbesondere dessen Beta-Karotin-Gehalt erhalten werden können. Die Lage auf dem Trockenfuttermarkt ist durch sinkende Verkaufspreise und eine steigende Erzeugung gekennzeichnet, so daß dafür Sorge zu tragen ist, daß ein unter vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen erzeugtes Enderzeugnis von hohem Nährwert angeboten wird, für das die Beihilfen zu den Verarbeitungskosten gerechtfertigt sind. Dies kann durch eine Vereinheitlichung des Hochtemperatur-Trocknungsverfahrens erreicht werden. Die große Mehrheit der Unternehmen stellt Trockenfutter bereits bei hohen Temperaturen her. Es ist daher angezeigt, die Anlagen, die noch mit einer Lufteintrittstemperatur von 93 °C arbeiten, innerhalb einer angemessenen Frist auf das allgemein übliche Verfahren umzurüsten. Die dazu erforderlichen technischen Änderungen machen es unerläßlich, daß die Zulassung der Unternehmen durch die zuständige Behörde bestätigt wird. In bestimmten Mitgliedstaaten werden derzeit noch einige wenige Bandtrockner mit einer Lufteintrittstemperatur von 110 °C verwendet. Es handelt sich um kleine Anlagen mit geringer Kapazität, bei denen die Erhöhung der Betriebstemperatur eine radikale Veränderung der technischen Merkmale erforderlich machen würde. Für diese Anlagen wird daher eine Ausnahme von der Bedingung der Mindesttrocknungstemperatur von 350 °C gewährt, wobei jedoch für neue Anlagen dieser Art nach Beginn des Wirtschaftsjahres 1999/2000 keine Zulassungen mehr erteilt werden. Gemäß Artikel 15 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 785/95 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Flächen und Mengen mit, für die Lieferverträge und Erklärungen vorgelegt wurden. Diese Angaben haben sich in vielen Fällen als widersprüchlich und unbefriedigend erwiesen und sollten daher nicht mehr übermittelt werden. Der Verwaltungsausschuß für Trockenfutter hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 785/95 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung: "- Lufttemperatur beim Lufteintritt nicht unter 350 °C. Diese Anforderung gilt jedoch nicht für Bandtrockner mit einer Lufteintrittstemperatur von mindestens 110 °C, die vor dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 zugelassen wurden." 2. Artikel 15 Buchstabe b) wird gestrichen. Artikel 2 (1) Die nach Maßgabe von Artikel 1 Absatz 1 notwendigen technischen Veränderungen der Trocknungsanlagen werden unbeschadet der Verpflichtung durchgeführt, die zuständige Behörde innerhalb der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 785/95 zu benachrichtigen, um die Bestätigung der Zulassung zu erhalten. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 15. Mai 1999 die Liste der Bandtrockner, für die vor Beginn des Wirtschaftsjahres 1999/2000 eine Zulassung erteilt wurde, und auf die somit die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 Absatz 1 angewandt werden kann. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 1, der ab dem 1. April 2000 gilt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. März 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 63 vom 21. 3. 1995, S. 1. (2) ABl. L 131 vom 15. 6. 1995, S. 1. (3) ABl. L 79 vom 7. 4. 1995, S. 5. (4) ABl. L 255 vom 18. 9. 1997, S. 12.