31999R0660

Verordnung (EG) Nr. 660/1999 des Rates vom 22. März 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 und zur Festsetzung der Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten für die Ernten 1999, 2000 und 2001

Amtsblatt Nr. L 083 vom 27/03/1999 S. 0010 - 0014


VERORDNUNG (EG) Nr. 660/1999 DES RATES vom 22. März 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 und zur Festsetzung der Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten für die Ernten 1999, 2000 und 2001

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für die in Belgien, Deutschland, Frankreich und Österreich angebauten Sortengruppen flue-cured, light air-cured and dark air-cured wird ein zusätzlicher Betrag gewährt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1636/98 hat der Rat beschlossen, diesen Betrag von 50 % auf 65 % der Differenz gegenüber der Ernte 1992 zu erhöhen. Diese Erhöhung ist auf der Grundlage der Differenz zwischen der für die Ernte 1998 und der für die Ernte 1992 gewährten Prämie für diese Tabaksorten zu berechnen. Der Wortlaut von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 entspricht nicht diesem Ziel. Daher ist Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 entsprechend zu ändern.

Die Höhe der Prämien muß unter Berücksichtigung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt werden, insbesondere um der landwirtschaftlichen Bevölkerung einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Bei der Festsetzung der Prämien sind die bisherigen und voraussichtlichen Absatzmöglichkeiten der verschiedenen Tabaksorten unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu berücksichtigen. Im Interesse der Stabilität des Sektors empfiehlt es sich, die Höhe der Prämien für drei aufeinanderfolgende Ernten festzusetzen und sie an die für die drei Ernten 1999, 2000 und 2001 festgelegten Garantieschwellen zu binden.

Gemäß Artikel 8 Unterabsatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 sind die Garantieschwellen für drei Ernten ab der Ernte 1999 für jede Sortengruppe auf die Erzeugermitgliedstaaten zu verteilen.

Die Höhe der Garantieschwellen ist für die drei Ernten 1999, 2000 und 2001 festzusetzen, wobei insbesondere den Marktbedingungen sowie den sozioökonomischen und agronomischen Bedingungen der betreffenden Erzeugungsgebiete Rechnung zu tragen ist. Diese Festsetzung muß so rechtzeitig stattfinden, daß die Erzeuger ihre Erzeugung für die genannten Ernten planen können.

In Anbetracht der Erhöhung der zusätzlichen Beträge für die in Belgien, Deutschland, Frankreich und Österreich angebauten Sortengruppen flue-cured, light air-cured und dark air-cured empfiehlt es sich, die Garantieschwellen dieser Mitgliedstaaten zu senken, damit der Grundsatz der Haushaltsneutralität eingehalten wird.

Unter Berücksichtigung der Möglichkeiten für die Erzeugung und die Aufteilung der Quoten nach Mitgliedstaaten ist dafür zu sorgen, daß die Quoten für Sorten mit gesicherten Absatzmöglichkeiten und hohen Marktpreisen schrittweise angehoben und die Quoten für Sorten mit geringeren Absatzmöglichkeiten und niedrigen Marktpreisen im Ausgleich gesenkt werden.

Diese Maßnahmen sind baldmöglichst anzuwenden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 erhält folgende Fassung:

"(2) Für die in Belgien, Deutschland, Frankreich und Österreich angebauten Sortengruppen flue-cured, light air-cured und dark air-cured wird jedoch ein zusätzlicher Betrag gewährt. Dieser Betrag ist gleich 65 % der Differenz zwischen der für die Ernte 1998 und der für die Ernte 1992 gewährten Prämie für diese Tabaksorten."

Artikel 2

Für die Ernten 1999, 2000 und 2001 werden die Prämien für jede Rohtabakgruppe und die zusätzlichen Beträge gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 in Anhang I dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 3

Für die Ernten 1999, 2000 und 2001 werden die in den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 genannten Garantieschwellen je Sortengruppe und je Mitgliedstaat in Anhang II dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. VERHEUGEN

(1) ABl. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1636/98 (ABl. L 210 vom 20. 7. 1998, S. 23.)

(2) ABl. C 361 vom 24. 11. 1998, S. 16.

(3) Stellungnahme vom 11. März 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

(4) Stellungnahme vom 5. Februar 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

ANHANG I

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ANHANG II

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