31999R0620

Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 620/1999 des Rates vom 22. März 1999 zur Anpassung der in Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Sätze der Tagegelder für Dienstreisen innerhalb des europäischen Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 078 vom 24/03/1999 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 620/1999 DES RATES vom 22. März 1999 zur Anpassung der in Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Sätze der Tagegelder für Dienstreisen innerhalb des europäischen Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines Gemeinsamen Rates und einer Gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2762/98 (2), insbesondere auf Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut und auf die Artikel 22 und 67 der Beschäftigungsbedingungen,

auf Vorschlag der Kommission,

in der Erwägung, daß die Sätze der Tagegelder für Dienstreisen anzupassen sind, um der seit 1991 festgestellten Entwicklung der Preise und der Wechselkurse an den verschiedenen Dienstreiseorten innerhalb des europäischen Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"(2) Zusätzlich zu dem in Spalte I der vorstehenden Tabelle vorgesehenen Tagegeldsatz wird die Hotelrechnung (Zimmerpreis einschließlich Bedienung und Abgaben, jedoch ohne Frühstück) bis zu folgenden Hoechstbeträgen erstattet:

- 117,08 EUR für Belgien,

- 148,07 EUR für Dänemark,

- 97,03 EUR für Deutschland,

- 99,63 EUR für Griechenland,

- 126,57 EUR für Spanien,

- 97,27 EUR für Frankreich,

- 139,32 EUR für Irland,

- 114,33 EUR für Italien,

- 106,92 EUR für Luxemburg,

- 131,76 EUR für die Niederlande,

- 124,89 EUR für Portugal,

- 149,03 EUR für das Vereinigte Königreich."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. VERHEUGEN

(1) ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1.

(2) ABl. L 346 vom 22. 12. 1998, S. 1.