31999R0519

Verordnung (EG) Nr. 519/1999 der Kommission vom 9. März 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 293/98 hinsichtlich der maßgeblichen Tatbestände für die Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und die Einlagerungsbeihilfe für getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen

Amtsblatt Nr. L 061 vom 10/03/1999 S. 0027 - 0028


VERORDNUNG (EG) Nr. 519/1999 DER KOMMISSION vom 9. März 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 293/98 hinsichtlich der maßgeblichen Tatbestände für die Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und die Einlagerungsbeihilfe für getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 293/98 der Kommission (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1551/98 (3), wurden die maßgeblichen Tatbestände in den Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse festgelegt.

Aus Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 411/97 der Kommission vom 3. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der operationellen Programme, der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1647/98 (5), ergibt sich der Hoechstbetrag der allgemeinen Kosten, die in ein operationelles Programm einbezogen werden können. Dabei handelt es sich um einen jährlichen Betrag. In Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 und abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetären Regelungen nach Einführung des Euro im Agrarsektor (6) muß dieser Betrag mit demselben Wechselkurs wie die übrigen Bestandteile des betreffenden Betriebsfonds umgerechnet werden.

In Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (7), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97 (8), ist für getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen eine Einlagerungsbeihilfe vorgesehen. Diese Beihilfe wird für jeden Tag der tatsächlichen Lagerung gewährt. Zur Verwaltungsvereinfachung und in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 ist für die Gewährung dieser Beihilfe ein monatlicher maßgeblicher Tatbestand festzusetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse und für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 293/98 wird wie folgt geändert:

1. An Artikel 2 wird der folgende Absatz angefügt:

"(4) Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs zur Umrechnung des pauschalen Betrages gemäß Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 411/97 ist der 1. Januar des Jahres, für das dieser Betrag gewährt wird."

2. Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs zur Umrechnung der Einlagerungsbeihilfe gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ist der erste Tag des Monats, für den die Beihilfe gewährt wird."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 349 vom 24. 12. 1998, S. 1.

(2) ABl. L 30 vom 4. 2. 1998, S. 16.

(3) ABl. L 202 vom 18. 7. 1998, S. 28.

(4) ABl. L 62 vom 4. 3. 1997, S. 9.

(5) ABl. L 210 vom 28. 7. 1998, S. 59.

(6) ABl. L 349 vom 24. 12. 1998, S. 36.

(7) ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 29.

(8) ABl. L 303 vom 6. 11. 1997, S. 1.