31999R0342

Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 342/1999 des Rates vom 15. Februar 1999 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 1998 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind

Amtsblatt Nr. L 043 vom 17/02/1999 S. 0001 - 0003


VERORDNUNG (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 342/1999 DES RATES vom 15. Februar 1999 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 1998 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2762/98 (2), insbesondere auf Artikel 13 Unterabsatz 1 des Anhangs X,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Drittländern Rechnung zu tragen und folglich die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der in Drittländern diensttuenden Beamten anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 1998 festzusetzen.

Gemäß Anhang X zum Statut setzt der Rat alle sechs Monate die Berichtigungskoeffizienten fest; er hat folglich für die nächsten Halbjahre neue Berichtigungskoeffizienten festzusetzen.

Die Berichtigungskoeffizienten für den Zeitraum ab 1. Juli 1998, die auf der Grundlage einer vorhergehenden Verordnung gezahlt worden sind, könnten rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge (nach oben oder unten) zur Folge haben.

Im Fall einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der Berichtigungskoeffizienten ist eine Nachzahlung vorzusehen.

Im Fall einer Verringerung der Dienstbezüge aufgrund der Berichtigungskoeffizienten ist eine Rückforderung des zuviel gezahlten Betrages für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1998 und dem Zeitpunkt des Beschlusses des Rates über die Festsetzung der ab 1. Juli 1998 anwendbaren Berichtigungskoeffizienten vorzusehen.

Im Interesse der Übereinstimmung mit der Anwendung der innerhalb der Gemeinschaft für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Berichtigungskoeffizienten ist jedoch vorzusehen, daß eine etwaige Rückforderung sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor dem Beschluß über die Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten beziehen und die Wiedereinziehung in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt dieses Beschlusses erfolgen kann -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 1998 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge die im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.

Für die Berechnung der Dienstbezüge werden die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften verwendeten Wechselkurse des Monats, der dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt vorausgeht, zugrunde gelegt.

Artikel 2

Gemäß Artikel 13 Unterabsatz 1 des Anhangs X zum Statut setzt der Rat alle sechs Monate die Berichtigungskoeffizienten fest. Er wird folglich neue Berichtigungskoeffizienten mit Wirkung vom 1. Januar 1999 festsetzen.

Im Fall einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Zahlungen vor.

Im Fall einer Verringerung der Dienstbezüge aufgrund der Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach unten für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1998 und dem Zeitpunkt des Beschlusses des Rates über die Festsetzung der ab 1. Juli 1998 anwendbaren Berichtigungskoeffizienten vor.

Diese rückwirkenden Anpassungen, die eine Rückforderung des zuviel gezahlten Betrags mit sich bringen, können sich jedoch nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor dem Beschluß über die Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten beziehen; die Wiedereinziehung kann in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt dieses Beschlusses erfolgen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. BULMAHN

(1) ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1.

(2) ABl. L 346 vom 22. 12. 1998, S. 1.

ANHANG

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