31999R0214

Verordnung (EG) Nr. 214/1999 des Rates vom 25. Januar 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1901/98 betreffend ein Flugverbot zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der Europäischen Gemeinschaft für jugoslawische Fluggesellschaften

Amtsblatt Nr. L 023 vom 30/01/1999 S. 0006 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 214/1999 DES RATES vom 25. Januar 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1901/98 betreffend ein Flugverbot zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der Europäischen Gemeinschaft für jugoslawische Fluggesellschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 228a,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 98/426/GASP vom 29. Juni 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend ein Flugverbot zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der Europäischen Gemeinschaft für jugoslawische Fluggesellschaften (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat verabschiedete die Verordnung (EG) Nr. 1901/98 vom 7. September 1998 betreffend ein Flugverbot zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der Europäischen Gemeinschaft für jugoslawische Fluggesellschaften (2).

Der Rat brachte kürzlich in seinen Schlußfolgerungen vom 26. Oktober 1998 den Wunsch zum Ausdruck, die negativen Auswirkungen der gegen die Bundesrepublik Jugoslawien und/oder Serbien verhängten Sanktionen auf Montenegro zu verhindern oder zu mildern.

Auf der Grundlage der vorhandenen Informationen beschloß der Rat deshalb, die Montenegro Airlines von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/98 verhängten Flugverbot auszunehmen, soweit es sich um Charterfluege zwischen Leipzig und Tivat handelt.

Der Rat wies in seinen Schlußfolgerungen vom 6. Dezember 1998 seine zuständigen Stellen an, Möglichkeiten zu untersuchen, um auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission Montenegro Airlines von dem Flugverbot für jugoslawische Fluggesellschaften auszunehmen.

Seitdem bekundete die Regierung von Montenegro ihr Interesse an der Genehmigung anderer von den Montenegro Airlines durchgeführter Flüge zwischen Montenegro und der Gemeinschaft und konnte der Kommission schlüssige Beweise dafür vorlegen, daß solche Genehmigungen nicht direkt oder indirekt den Regierungen Serbiens oder der Bundesrepublik Jugoslawien zugute kommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1901/98 erhält folgende Fassung:

"b) Genehmigungen für einzelne Charterfluege oder Charterketten der Montenegro Airlines zwischen Montenegro und der Gemeinschaft unter der Bedingung, daß die Regierung Montenegros der Kommission auf Verlangen schlüssige Beweise dafür erbringt, daß die Einnahmen, die aus den im Rahmen dieses Absatzes genehmigten Flügen stammen, weder der Regierung Serbiens noch der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien direkt oder indirekt zugute kommen werden. Wenn diese Bedingung nicht mehr erfuellt ist, wird die Kommission eine entsprechende amtliche Mitteilung im Amtsblatt veröffentlichen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FISCHER

(1) ABl. L 190 vom 4. 7. 1998, S. 3.

(2) ABl. L 248 vom 8. 9. 1998, S. 1.