31999R0192

Verordnung (EG) Nr. 192/1999 des Rates vom 25. Januar 1999 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nicht nachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China, auf die Einfuhren bestimmter nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein mit Ursprung in der Volksrepublik China, oder versandt über oder mit Ursprung in Taiwan und auf die Einfuhren nicht nachfüllbarer Feuerzeuge, versandt über oder mit Ursprung in Taiwan, und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren nicht nachfüllbarer Feuerzeuge, die über Hongkong und Macao versandt werden

Amtsblatt Nr. L 022 vom 29/01/1999 S. 0001 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 192/1999 DES RATES vom 25. Januar 1999 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nicht nachfuellbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China, auf die Einfuhren bestimmter nachfuellbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein mit Ursprung in der Volksrepublik China, oder versandt über oder mit Ursprung in Taiwan und auf die Einfuhren nicht nachfuellbarer Feuerzeuge, versandt über oder mit Ursprung in Taiwan, und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren nicht nachfuellbarer Feuerzeuge, die über Hongkong und Macao versandt werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zu der Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Geltende Maßnahmen

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 (2) führte der Rat einen Antidumpingzoll von 16,9 % auf die Einfuhren von nicht nachfuellbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas (nachstehend "Einwegfeuerzeuge" genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Der Zoll basierte auf der festgestellten Dumpingspanne.

(2) Im November 1993 erhielt die Kommission von der European Federation of Lighter Manufacturers (EFLM) einen Antrag gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 (3) auf Überprüfung dieser Maßnahmen, da die Dumpingspanne in der Zwischenzeit angeblich größer geworden und folglich eine weitere Schädigung eingetreten war. Die darauffolgende Untersuchung ergab eine Dumpingspanne von 80,3 %, woraufhin mit der Verordnung (EG) Nr. 1006/95 des Rates (4) ein spezifischer Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Einwegfeuerzeugen aus der Volksrepublik China in Höhe von 0,065 ECU pro Stück eingeführt wurde (nachstehend "geltende Maßnahmen" genannt).

2. Antrag auf Einleitung einer Umgehungsuntersuchung

(3) Am 24. März 1998 stellte die EFLM einen Antrag betreffend die Umgehung der geltenden Maßnahmen (nachstehend "Antrag" genannt). Gemäß dem Antrag hat sich das Handelsgefüge zwischen der Volksrepublik China, Hongkong, Macao und Taiwan einerseits und der Gemeinschaft andererseits verändert. Diese Veränderung ist auf die im folgenden dargelegten Praktiken zurückzuführen, für die es außer der Einführung des Antidumpingzolls keine hinreichende wirtschaftliche Rechtfertigung gibt:

- Einfuhren von Einwegfeuerzeugen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die jeweils über Hongkong, Macao oder Taiwan versandt werden;

- Einfuhren von geringfügig veränderten Einwegfeuerzeugen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die als nachfuellbare und/oder mit neuem Feuerstein versehbare Feuerzeuge angemeldet werden, obwohl dies in Wirklichkeit nicht zutrifft.

(4) Außerdem wurde beantragt, diese Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) von den Zollbehörden zollamtlich erfassen zu lassen und die vorgenannten Antidumpingzölle, soweit gerechtfertigt, auf diese Einfuhren auszuweiten.

(5) Der Antrag enthielt ausreichende Anscheinsbeweise gemäß Artikel 13 der Grundverordnung für die Einleitung einer Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung der geltenden Maßnahmen. Daher leitete die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 971/98 (5) eine Untersuchung ein.

B. UNTERSUCHUNG

(6) Die Kommission unterrichtete die Vertreter der Volksrepublik China, Hongkongs, Macaos und Taiwans über die Einleitung der Untersuchung. Den im Antrag genannten Einführern und Ausführern in der Gemeinschaft sowie den aus der vorausgegangenen Untersuchung bekannten Ausführern und anderen interessierten Parteien, die sich innerhalb der vorgegebenen Frist gemeldet hatten, wurden Fragebogen übermittelt. Ein Hersteller in Macao und der mit ihm verbundene Ausführer, eine Importgruppe und die mit ihnen verbundenen Einkaufsgesellschaften, die im Fernen Osten ansässig sind und von dort ausführen, und drei unabhängige Einführer beantworteten den Fragebogen.

(7) Die Kommission führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

Hersteller

- Fábrica de Isqueiro Macau Lda (FDI) - Macao

Verbundene Ausführer

- Gladstrong Investments Limited - Hongkong (mit FDI verbunden)

- Pollyflame Concept (HK) Ltd - Hongkong (Einkaufsgesellschaft für die Polly Concept Group Europe)

Einführer

- Heinz Tröber GmbH & Co - Deutschland

(8) Der Untersuchungszeitraum begann am 1. Januar 1997 und endete am 31. März 1998.

C. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1. VOLKSREPUBLIK CHINA

1.1. Fragliche Praktik

(9) Dem Antragsteller zufolge brachten die Feuerzeughersteller in China an dem Grundmodell des Einwegfeuerzeugs ein Nachfuellventil an, damit es zur Zollabfertigung als nachfuellbares Feuerzeug angemeldet werden kann und unter einen anderen KN-Code fällt, dessen Waren den geltenden Maßnahmen nicht unterliegen. Außerdem werden diese Feuerzeuge (nachstehend "nachfuellbare Einwegfeuerzeuge" genannt) in Wirklichkeit weder als nachfuellbar verkauft noch verwendet.

1.2. Gleichartige Ware

(10) Die nachfuellbaren Einwegfeuerzeuge aus China waren in allen ihren Merkmalen mit den nicht nachfuellbaren Einwegfeuerzeugen der vorausgegangenen Untersuchung identisch, abgesehen von dem Nachfuellventil, bei dem es sich den Feststellungen zufolge um eine ineffektive Ergänzung für Feuerzeuge handelt, die von den Verbrauchern in der Praxis als Einwegartikel betrachtet und behandelt werden (vgl. Randnummern 16 bis 21). Daraus wurde der Schluß gezogen, daß diese Feuerzeuge mit den Feuerzeugen, die den geltenden Maßnahmen unterliegen, gleichartig sind.

1.3. Veränderung des Handelsgefüges

(11) Die Feuerzeughersteller und -ausführer in der Volksrepublik China übermittelten keine Daten. Ein kooperierender Hersteller, der im Untersuchungszeitraum nachfuellbare Einwegfeuerzeuge kaufte, und ein Unternehmen in Hongkong, das mit dem kooperierenden Hersteller in Macao verbunden ist und die Feuerzeuge in die Gemeinschaft ausführte, lieferten jedoch Informationen. Auf sie entfielen zusammen 15 % der Einfuhren nachfuellbarer Feuerzeuge aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum. Angesichts dieser geringen Bereitschaft zur Mitarbeit wurde die Veränderung des Handelsgefüges anhand von Eurostat-Daten untersucht.

(12) Den Eurostat-Daten zufolge stiegen die Einfuhren nachfuellbarer Feuerzeuge aus der Volksrepublik China erheblich, und zwar von 22,8 Mio. Einheiten im Jahr 1994 auf 144 Mio. Einheiten im Jahr 1997. Gleichzeitig gingen die Einfuhren nicht nachfuellbarer Feuerzeuge aus der Volksrepublik China von 133,5 Mio. Einheiten im Jahr 1994 auf 6,8 Mio. Einheiten im Jahr 1997 zurück.

(13) Ein Teil der Einfuhren entfällt auf nachfuellbare Feuerzeuge, die eindeutig keine Einwegfeuerzeuge sind. Daß der Durchschnittspreis pro Einheit von 0,37 ECU im Jahr 1993 auf 0,19 ECU im Jahr 1994 und weiter auf 0,10 ECU im Jahr 1997 drastisch sank, ist jedoch ein stichhaltiger Beweis dafür, daß der Großteil der Einfuhren ab 1994 auf die nachfuellbaren Einwegfeuerzeuge entfällt. Außerdem lag 1997 der Durchschnittspreis für diese Feuerzeuge sogar noch unter dem für nicht nachfuellbare Feuerzeuge aus China.

(14) Diese Entwicklung bei Mengen und Preisen deckte sich zeitlich mit dem Beginn der Überprüfung betreffend die chinesischen Einwegfeuerzeuge Ende 1993 (6) und der Einführung eines höheren Antidumpingzolls im Jahr 1995.

1.4. Unzureichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung

(15) Die Kommission prüfte, ob für den Einbau eines Ventils in das Grundmodell der Einwegfeuerzeuge außer der Umgehung des geltenden Antidumpingzolls ein hinreichender Grund vorlag. Dabei wurden folgende Fakten berücksichtigt:

(16) Zwischen 1994 und 1997 änderte sich die Gesamtstruktur der Einfuhren sowohl nachfuellbarer als auch nicht nachfuellbarer Feuerzeuge erheblich. 1994 entfielen auf die Einfuhren chinesischer nachfuellbarer Feuerzeuge lediglich 7,6 % der Einfuhren insgesamt, 1997 war ihr Anteil bereits auf 44,2 % gestiegen. Im selben Zeitraum gingen die Einfuhren von Einwegfeuerzeugen aus der Volksrepublik China von 45,0 % auf 2,1 % der Gesamteinfuhren zurück. Bei den Einfuhren aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft waren in keinem Fall nachfuellbare Feuerzeuge an die Stelle nicht nachfuellbarer Feuerzeuge getreten.

(17) Die Gesamteinfuhren von Feuerzeugen in die Gemeinschaft blieben zwischen 1994 und 1997 trotz des stark wachsenden Anteils der nachfuellbaren Einwegfeuerzeuge in diesem Zeitraum relativ stabil. Nach den Angaben der interessierten Parteien scheint auch der Gesamtverbrauch an (nachfuellbaren und nicht nachfuellbaren) Feuerzeugen in der Gemeinschaft in diesem Zeitraum relativ stabil geblieben zu sein. Es ist sehr wahrscheinlich, daß der Gesamtverbrauch an Feuerzeugen zurückgegangen wäre, wenn die nachfuellbaren Einwegfeuerzeuge tatsächlich nachgefuellt würden.

(18) Bei den der Kommission von kooperierenden Parteien vorgelegten Warenproben waren die Feuersteine in den nachfuellbaren Einwegfeuerzeugen nicht länger haltbar als die in den nicht nachfuellbaren Einwegfeuerzeugen. Deshalb dürfte der Feuerstein ausgetauscht werden müssen, wenn das Feuerzeug nachgefuellt würde. Die Kommission stellte jedoch fest, daß einerseits die Feuersteine nicht überall in der Gemeinschaft ohne weiteres erhältlich waren und andererseits ein Auswechseln des Feuersteins für den normalen Verbraucher allgemein wenig praktisch und häufig sogar unmöglich war.

(19) Abgesehen von diesen Vorbehalten wären die Kosten, die der Durchschnittsverbraucher in der Gemeinschaft durch das Nachfuellen nachfuellbarer Einwegfeuerzeuge theoretisch einsparen könnte, (unter Berücksichtigung der Kosten für das Gas) unerheblich (rund 2 ECU pro Jahr). Daher ist es unwahrscheinlich, daß der Gemeinschaftsverbraucher zu dem umständlichen Auswechseln des Feuersteins und Nachfuellen bewegt werden könnte.

(20) Die Ergebnisse der Tests einer Zollverwaltung und die Stellungnahmen mehrerer interessierter Parteien deuteten darauf hin, daß die nachfuellbaren Einwegfeuerzeuge nicht immer nachgefuellt werden konnten und häufig selbst schon während der Verbrauchsdauer der ersten Gasfuellung nicht mehr richtig funktionierten. Außerdem werden sie oft ohne Anleitung zum Nachfuellen und ohne die gemäß den internationalen Sicherheitsnormen für Feuerzeuge, ISO 9994, vorgeschriebenen Warnhinweise verkauft.

(21) Beim Marketing (Verpackung, Broschüren und Werbung) wird der Unterschied zwischen den nachfuellbaren und den nicht nachfuellbaren Einwegfeuerzeugen in der Regel nicht kenntlich gemacht, und auch die Vertriebskanäle sind identisch.

(22) Diese Fakten bestätigen die Anmerkungen der Ausführer und Einführer von nachfuellbaren Einwegfeuerzeugen, denen zufolge die Gemeinschaftsverbraucher die nachfuellbaren Einwegfeuerzeuge unter normalen Umständen nicht nachfuellen.

(23) Die von der Untersuchung betroffenen nachfuellbaren Einwegfeuerzeuge entsprechen einem der ersten japanischen Modelle nicht nachfuellbarer Feuerzeuge, das die chinesischen Hersteller vor etwa zehn Jahren übernahmen. Das Grundmodell weist einen Gasbehälter aus Kunststoff auf. Die chinesischen Hersteller unternahmen keinen Versuch, dem Grundmodell weitere Funktionen oder Verbesserungen hinzuzufügen mit Ausnahme eines Kindersicherheitsmechanismusses für den US-amerikanischen Markt (seit 1995 zwingend vorgeschrieben) und des Nachfuellventils für den Gemeinschaftsmarkt.

(24) Folglich gab es außer der Einführung der geltenden Maßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die Anbringung des Nachfuellventils am Grundmodell des Einwegfeuerzeugs.

1.5. Schwächung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen

(25) Wie bereits im vorherigen Abschnitt dargelegt, stellen die nachfuellbaren Feuerzeuge aus China eine Konkurrenz in dem Einwegfeuerzeugsegment des Gemeinschaftsmarktes dar, da der Großteil dieser Einfuhren nicht als nachfuellbare Feuerzeuge verwendet werden kann und nicht als solche verwendet wird.

(26) Gemessen an der Menge entfallen auf die Einfuhren der nachfuellbaren Feuerzeuge aus China insgesamt rund 25 % des geschätzten Gemeinschaftsverbrauchs und rund 50 % der Gesamteinfuhren von Feuerzeugen im Untersuchungszeitraum. Diese Anteile entsprachen in etwa denen der chinesischen Einwegfeuerzeuge, die im Jahr 1994 verbraucht und eingeführt wurden (d. h. unmittelbar vor der Einführung des erhöhten Zolls nach einer umfassenden Überprüfung von Dumping, Schädigung und Interesse der Gemeinschaft). Damit liegt eindeutig auf der Hand, daß die eine Ware gegen die andere ausgetauscht wurde, da das Gesamtvolumen der Einfuhren nachfuellbarer und nicht nachfuellbarer Einwegfeuerzeuge aus der Volksrepublik China in etwa stabil blieb.

(27) Der von den kooperierenden Unternehmen für den Untersuchungszeitraum angegebene durchschnittliche Einfuhrpreis, verzollt, für nachfuellbare Einwegfeuerzeuge belief sich auf 0,047 ECU, während der entsprechende Preis für alle nachfuellbaren Feuerzeuge anhand von Eurostat-Daten mit 0,095 ECU ermittelt wurde. Obwohl letzterer erheblich über dem für die kooperierenden Parteien ermittelten Preis liegt, da auch die tatsächlich nachfuellbaren Feuerzeuge berücksichtigt wurden, entspricht er doch in etwa dem gedumpten und schädigenden Einfuhrpreis, verzollt, der für nicht nachfuellbare Feuerzeuge in der vorausgegangenen Untersuchung festgestellt wurde (0,081 ECU). Zudem liegen beide in dieser Untersuchung ermittelten Einfuhrpreise erheblich unter der Schadensschwelle von 0,146 ECU, die in der vorausgegangenen Untersuchung als der Preis ermittelt wurde, der die schädigende Wirkung des Dumping ausgleichen würde.

(28) Daher kann der Schluß gezogen werden, daß sowohl die Mengen als auch die Preise der Einfuhren nachfuellbarer Einwegfeuerzeuge die Abhilfewirkung des auf nicht nachfuellbare Feuerzeuge mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingzolls untergraben.

1.6. Beweise für das Vorliegen von Dumping

(29) Der durchschnittliche fob-Ausfuhrpreis ab chinesischer Grenze für nachfuellbare Einwegfeuerzeuge der beiden unter Randnummer 11 genannten kooperierenden Unternehmen im Untersuchungszeitraum belief sich auf 0,044 ECU. Der durchschnittliche cif-Einfuhrpreis ab Grenze der Gemeinschaft betrug Eurostat-Daten zufolge für alle chinesischen nachfuellbaren Feuerzeuge (Einwegfeuerzeuge und andere) im selben Zeitraum 0,094 ECU und entsprach somit den 0,092 ECU auf der fob-Stufe ab chinesischer Grenze. Beide fob-Werte liegen erheblich unter dem in der vorausgegangenen Untersuchung ermittelten Normalwert von 0,144 ECU, was ein eindeutiger Beweis für das Vorliegen von Dumping ist.

1.7. Schlußfolgerung

(30) Unter diesen Umständen sollten die geltenden Maßnahmen auf nachfuellbare Einwegfeuerzeuge mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweitet werden.

(31) Die geltenden Maßnahmen sollten nicht auf alle nachfuellbaren Feuerzeuge, sondern nur auf diejenigen ausgeweitet werden, die eindeutig mit nicht nachfuellbaren Einwegfeuerzeugen gleichartig sind. Die Festsetzung einer Wertschwelle und eine Beschreibung der materiellen Eigenschaften (z. B. Gasbehälter aus Kunststoff) scheint der geeignetste Ansatz für eine Warendefinition zu sein.

(32) Die Untersuchung ergab, daß der durchschnittliche cif-Preis der nachfuellbaren Einwegfeuerzeuge bei Einfuhr in die Gemeinschaft 0,046 ECU betrug. Es wäre jedoch nicht angemessen, die Wertschwelle unter dem in der vorausgegangenen Untersuchung ermittelten (auf Basis cif Grenze der Gemeinschaft angepaßten) Normalwert festzusetzen, der unter der Schadensschwelle lag.

(33) Dementsprechend sollte der geltende Zoll auf nachfuellbare Einwegfeuerzeuge mit Feuerstein und Gasbehälter aus Kunststoff des KN-Codes ex 9613 20 90 ausgeweitet werden, die aus der Volksrepublik China zu einem Stückpreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von weniger als 0,15 EUR eingeführt werden.

2. TAIWAN

2.1. Fragliche Praktik

(34) Der Antragsteller behauptete, daß die geltenden Maßnahmen bei den Einfuhren nicht nachfuellbarer Feuerzeuge aus Taiwan umgangen würden. Angeblich werden in Taiwan keine Einwegfeuerzeuge hergestellt, weshalb es sich bei etwaigen, von Eurostat verzeichneten Einfuhren in die Gemeinschaft um Einwegfeuerzeuge mit Ursprung in der Volksrepublik China handele, deren Ursprung fälschlicherweise mit Taiwan angegeben werde. Diese Behauptung wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung geprüft.

(35) Zunächst sei daran erinnert, daß kein taiwanesisches Unternehmen bei der Untersuchung mitarbeitete, obwohl 29 Fragebögen an taiwanesische Ausführer übermittelt und die taiwanesischen Behörden gebührend unterrichtet worden waren. Die von kooperierenden Einführern angegebenen Handelsgeschäfte im Untersuchungszeitraum umfaßten keine über Taiwan versandten Einfuhren. Ein Einführer behauptete in der Untersuchung, daß die fragliche Ware in Taiwan hergestellt werde. Er machte jedoch keine Angaben zu seinem Lieferanten und nannte noch nicht einmal dessen Namen. Der Einführer wurde aufgefordert, einen Fragebogen auszufuellen, kam dieser Aufforderung aber nicht nach.

(36) Im weiteren Verlauf der Untersuchung prüfte die Kommission taiwanesische Ausfuhrstatistiken über nicht nachfuellbare Feuerzeuge. Diesen Statistiken zufolge machten die taiwanesischen Ausfuhren im Untersuchungszeitraum etwa die Hälfte aller Einfuhren in die Gemeinschaft aus Taiwan aus, die die Eurostat-Statistiken belegen.

(37) Daraus wurde gemäß Artikel 18 der Grundverordnung der Schluß gezogen, daß für die Einfuhren aus Taiwan, die in den taiwanesischen Ausfuhrstatistiken nicht ausgewiesen waren, davon ausgegangen werden mußte, daß ihr Ursprung in der Volksrepublik China liegt und sie über Taiwan versandt werden. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß der Antragsteller Beweise für gefälschte Ursprungszeugnisse vorlegte für Einwegfeuerzeuge, die seinen Angaben zufolge aus der Volksrepublik China stammten und deren Ursprung fälschlicherweise mit Taiwan angegeben wurde.

(38) Auch für die übrigen Einfuhren aus Taiwan mußten die Feststellungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. Wie bereits erwähnt, behauptete ein Einführer, daß es in Taiwan einen Feuerzeughersteller gibt. Im Verlauf der Untersuchung gaben kooperierende Parteien jedoch an, daß es in Taiwan ihres Wissens nach keine echte Produktion nicht nachfuellbarer Feuerzeuge gibt mit Ausnahme vielleicht für den Verkauf auf dem Inlandsmarkt. Außerdem sei die Herstellung dieser Art Feuerzeuge als Exportware in Taiwan nicht länger wirtschaftlich, und alle ausführenden Feuerzeughersteller in Taiwan hätten ihre Produktion nicht nachfuellbarer Feuerzeuge in die Volksrepublik China verlagert. Daraus zog die Kommission den Schluß, daß auch die anderen Einfuhren aus Taiwan eigentlich aus der Volksrepublik China stammten und nur über Taiwan versandt worden waren. Selbst wenn in Taiwan Feuerzeuge hergestellt würden, gibt es keinerlei Hinweise darauf, welcher Anteil der Ausfuhren auf diese Produktion entfiel. Da kein taiwanesischer Hersteller bei der Untersuchung mitarbeitete, wird außerdem davon ausgegangen, daß eine Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung ergeben würde, daß eine etwaige Herstellung in Taiwan eine Umgehung der geltenden Maßnahmen darstellen würde.

2.2. Veränderung des Handelsgefüges

(39) Eurostat-Zahlen zeigen, daß die Einfuhren nicht nachfuellbarer Feuerzeuge aus Taiwan von 7,5 Mio. Einheiten im Jahr 1994 auf 37 Mio. Einheiten im Jahr 1995 stiegen. Dieser Zeitraum entspricht im wesentlichen demjenigen ab der Einleitung der Überprüfung bis zur Einführung des maßgeblich erhöhten Antidumpingzolls auf die Einfuhren aus der Volksrepublik China. Danach gingen die Einfuhren aus Taiwan 1996 auf 33 Mio. Einheiten und 1997 weiter auf 16 Mio. Einheiten zurück. Die taiwanesischen Ausfuhrstatistiken zeigen eine vergleichbare Entwicklung auf, obwohl sie nur etwa halb so viele Ausfuhren ausweisen wie Eurostat-Statistiken. Gleichzeitig gingen, wie bereits erwähnt, die Einfuhren nicht nachfuellbarer Feuerzeuge aus der Volksrepublik China von 133,5 Mio. Einheiten im Jahr 1994 auf 6,8 Mio. Einheiten im Jahr 1997 zurück.

(40) Folglich kam es zu einer Veränderung des Handelsgefüges zwischen Taiwan, der Volksrepublik China und der Gemeinschaft, d. h. die Einfuhren nicht nachfuellbarer Feuerzeuge aus der Volksrepublik China wurden teilweise durch Einfuhren entsprechender Feuerzeuge aus Taiwan ersetzt.

2.3. Unzureichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung

(41) Wie bereits dargelegt, folgten der drastische Anstieg der Einfuhren nicht nachfuellbarer Feuerzeuge aus Taiwan einerseits und der Rückgang der Einfuhren aus der Volksrepublik China andererseits unmittelbar auf die Einführung des maßgeblich erhöhten Antidumpingzolls auf die Einfuhren dieser Feuerzeuge aus der Volksrepublik China im Mai 1995.

(42) Aufgrund der Angaben kooperierender Parteien, denen zufolge die Herstellung nicht nachfuellbarer Feuerzeuge in Taiwan wegen der steigenden Produktionskosten nicht mehr wirtschaftlich war, und mangels weiterer diesbezüglicher Informationen wurde der Schluß gezogen, daß es für die Veränderung des Handelsgefüges außer der Einführung des Antidumpingzolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab.

2.4. Schwächung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen

(43) Da die kooperierenden Parteien keine Informationen lieferten, wurde mit Hilfe des anhand von Eurostat-Daten berechneten durchschnittlichen Werts pro Einheit ein durchschnittlicher Einfuhrpreis ermittelt, der, auf eine Stufe nach Entrichtung des Zolls berichtigt, für Taiwan im Untersuchungszeitraum 0,098 ECU betrug. Dieser Preis entspricht in etwa dem gedumpten Einfuhrpreis, der in der vorausgegangenen Untersuchung für die Ware aus der Volksrepublik China festgestellt worden war (0,081 ECU). Er liegt zudem wesentlich unter der in der vorausgegangenen Untersuchung festgestellten Schadensschwelle in Höhe von 0,146 ECU. Es sei darauf verwiesen, daß die Preise der Einfuhren aus Taiwan zwischen 1994 und 1996 erheblich unter der Schadensschwelle lagen und 1995 den niedrigsten durchschnittlichen Stand (0,038 ECU) erreichten.

(44) Gemessen an den Mengen entfielen nach Eurostat-Daten im Untersuchungszeitraum auf die Einfuhren aus Taiwan 2,5 % des gesamten Einwegfeuerzeugmarktes in der Gemeinschaft sowie 4,8 % der Gesamteinfuhren (einschließlich der nachfuellbaren Feuerzeuge aus China) gegenüber 0,3 % bzw. 1,1 % im Jahr 1993. Ihren Hoechststand erreichten die Einfuhren aus Taiwan 1995, als sie etwa 10 % der Gesamteinfuhren oder 6 % des Gemeinschaftsverbrauchs an Einwegfeuerzeugen ausmachten. Der Rückgang der Einfuhren nicht nachfuellbarer Feuerzeuge aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft wurde bereits unter Randnummer 39 dargelegt.

(45) Daraus wurde gefolgert, daß die Einfuhren nicht nachfuellbarer Feuerzeuge aus Taiwan teilweise an die Stelle der Einfuhren nicht nachfuellbarer Feuerzeuge aus der Volksrepublik China getreten sind und deshalb die Abhilfewirkung des Antidumpingzolls auf die nicht nachfuellbaren Feuerzeuge mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Preise und die Mengen dieser Einfuhren untergraben wird.

2.5. Beweise für das Vorliegen von Dumping

(46) Anhand der von den Antragstellern und von Eurostat gelieferten Informationen wurde der Schluß gezogen, daß die Preise der nicht nachfuellbaren Feuerzeuge chinesischen Ursprungs, die über Taiwan in die Gemeinschaft versandt wurden, im Vergleich zu dem in der vorausgegangenen Untersuchung ermittelten Normalwert gedumpt waren. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß der in der vorausgegangenen Untersuchung ermittelte Normalwert 0,144 ECU pro Einheit betrug gegenüber dem durchschnittlichen Einfuhrpreis im Untersuchungszeitraum, berichtigt auf eine Stufe fob-Taiwan, von 0,092 ECU.

2.6. Schlußfolgerung

(47) Angesichts dieses Sachverhalts sollten die geltenden Maßnahmen auf die Einfuhren von Einwegfeuerzeugen aus Taiwan ausgeweitet werden.

3. HONGKONG

3.1. Fragliche Praktik

(48) Der Antragsteller behauptete, daß die geltenden Maßnahmen bei den Einfuhren nicht nachfuellbarer Einwegfeuerzeuge aus Hongkong umgangen würden. Angeblich werden in Hongkong keine nicht nachfuellbaren Einwegfeuerzeuge hergestellt, weshalb es sich bei etwaigen, von Eurostat verzeichneten Einfuhren in die Gemeinschaft um nicht nachfuellbare Einwegfeuerzeuge mit Ursprung in der Volksrepublik China handele, deren Ursprung fälschlicherweise mit Hongkong angegeben werde.

(49) Während der Untersuchung meldeten sich keine Hersteller aus Hongkong. Im Verlauf der Untersuchung erhielt die Kommission Informationen, denen zufolge in Hongkong aufgrund von Sicherheitsvorschriften, die die Lagerung von Gas auf dem Hoheitsgebiet beschränken, keine nicht nachfuellbaren Einwegfeuerzeuge hergestellt werden. Diese Behauptung wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung auf die Möglichkeit eines Versands über Hongkong hin geprüft.

3.2. Schwächung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen

(50) Auf die Einfuhren, deren Ursprung mit in Hongkong verzeichnet wurde, entfielen im Untersuchungszeitraum etwas über 1 % des Gemeinschaftsverbrauchs an nicht nachfuellbaren Einwegfeuerzeugen und 3,8 % der gesamten Gemeinschaftseinfuhren nicht nachfuellbarer Einwegfeuerzeuge.

(51) Die Untersuchung ergab, daß nachfuellbare Einwegfeuerzeuge mit Ursprung in der Volksrepublik China mit den nicht nachfuellbaren Einwegfeuerzeugen gleichartig waren.

(52) Zur Untersuchung, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen untergraben wurde, mußten die vorgenannten Feststellungen berücksichtigt und die Gesamteinfuhrmenge berichtigt werden, um die nachfuellbaren Feuerzeuge aus der Volksrepublik China nicht außer Acht zu lassen.

(53) Daraufhin stellte die Kommission fest, daß auf die Einfuhren nicht nachfuellbarer Einwegfeuerzeuge aus Hongkong in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum nur 2 % der Gesamteinfuhren nicht nachfuellbarer Einwegfeuerzeuge, einschließlich der nachfuellbaren Feuerzeuge aus China, entfielen. Zudem machten diese Einfuhren nur 4,1 % der 1994, d. h. vor der Umgehung der Maßnahmen, aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft eingeführten Mengen aus. Da die Einfuhrmengen aus Hongkong so gering sind, wird die Schwächung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen, wenn überhaupt, als nicht bedeutend erachtet. Daher wird es als angemessen erachtet, die Umgehungsuntersuchung betreffend die Einfuhren nicht nachfuellbarer Einwegfeuerzeuge aus Hongkong einzustellen.

3.3. Schlußfolgerung

(54) Angesichts dieses Sachverhalts sollten die geltenden Maßnahmen nicht auf Hongkong ausgedehnt werden.

4. MACAO

4.1. Fragliche Praktik

(55) Der Antragsteller behauptete, daß die geltenden Maßnahmen bei den Einfuhren nicht nachfuellbarer Einwegfeuerzeuge aus Macao umgangen würden. Angeblich handele es sich bei etwaigen, von Eurostat verzeichneten Einfuhren in die Gemeinschaft um nicht nachfuellbare Einwegfeuerzeuge mit Ursprung in der Volksrepublik China, deren Ursprung fälschlicherweise mit Macao angegeben werde.

(56) Wie unter den Randnummern 6 und 7 bereits erwähnt, meldete sich FDI, ein in Macao ansässiger Hersteller, selbst und übermittelte einen vollständig ausgefuellten Fragebogen, woraufhin diesem Unternehmen ein Kontrollbesuch abgestattet wurde.

(57) Die Behauptung wurde zunächst in bezug auf diesen Hersteller geprüft anhand der Kriterien in Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung, die Montagevorgänge unter anderem in Drittländern betreffen.

(58) Anschließend wurde die Behauptung im Hinblick darauf geprüft, daß möglicherweise nicht nachfuellbare Einwegfeuerzeuge über Macao in die Gemeinschaft versandt werden und ihr Ursprung bei den Zollbehörden in der Gemeinschaft mit Macao angegeben wird, obwohl sie aus der Volksrepublik China stammen, und daß die geltenden Antidumpingmaßnahmen bei diesen Einfuhren umgangen werden. Dabei stützte sich die Kommission auf Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung unter Berücksichtigung der Feststellungen über den Hersteller in Macao.

4.2. Untersuchung der Tätigkeit des Herstellers in Macao nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung

4.2.1. a) Die Herstellung begann oder stieg drastisch an während oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung, und die betreffenden Teile stammen aus der Volksrepublik China

(59) FDI wurde im April 1991 im Handelsregister eingetragen und nahm im Januar 1992 die Produktion auf. Folglich besteht zwischen dem Produktionsstart und der Einleitung des ursprünglichen Antidumpingverfahrens (7) betreffend die Einfuhren nicht nachfuellbarer Feuerzeuge mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China im April 1991 ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang. In dieser Zeit waren jedoch die USA der Hauptabsatzmarkt für FDI. Die Verkäufe in die Gemeinschaft waren von 1992 bis 1994 unerheblich.

(60) Im Dezember 1993 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 betreffend die Einfuhren nicht nachfuellbarer Feuerzeuge mit Ursprung in der Volksrepublik China. Daraufhin stiegen die Ausfuhren von FDI in die Gemeinschaft erheblich an auf mehr als 60 Mio. Einheiten im Jahr 1997. Damit sind die Hauptkriterien von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung erfuellt.

4.2.2. b) Auf die Teile (aus der Volksrepublik China) entfallen 60 % oder mehr des Gesamtwertes der Teile der montierten Ware

(61) Um die Erfuellung der Kriterien bei dieser und der folgenden Prüfung zu gewährleisten, stützte sich die Kommission bei ihren Feststellungen auf die Jahresabschlüsse des Kalenderjahrs 1997, die 80 % des 15-monatigen Untersuchungszeitraumes abdeckt, da die Daten über diesen zwölfmonatigen Zeitraum als repräsentativ für den gesamten Untersuchungszeitraum erachtet wurden.

(62) Auf der Grundlage einer eingehenden Analyse der Kosten der Teile wurde festgestellt, daß auf die Teile aus der Volksrepublik China weniger als 60 % des Wertes der Teile der montierten Ware entfallen.

(63) Daher kann nicht davon ausgegangen werden, daß FDI die betreffenden Antidumpingmaßnahmen umging.

4.3. Behauptung, daß nicht nachfuellbare Einwegfeuerzeuge über Macao in die Gemeinschaft versandt werden und ihr Ursprung bei den Zollbehörden in der Gemeinschaft mit Macao angegeben wird, obwohl sie aus der Volksrepublik China stammen

(64) Anschließend wurde geprüft, ob Ausfuhren getätigt wurden, die angeblich aus Macao stammten, aber nicht von FDI hergestellt wurden und mit denen die geltenden Maßnahmen umgangen wurden.

(65) Die Prüfung ergab, daß alle Ausfuhren aus Macao in die Gemeinschaft, die Eurostat von 1994 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums verzeichnete, von FDI getätigt wurden.

(66) Außerdem ergaben der Kontrollbesuch der Kommission vor Ort und ein der Kommission von der Außenstelle der portugiesischen Botschaft in Macao vorgelegter Bericht Hinweise darauf, daß FDI genügend Produktionskapazität und tatsächliches Output für die Gesamtausfuhren mit Ursprung in Macao aufwies.

4.3.1. Schlußfolgerung

(67) Angesichts dieses Sachverhalts sollten die geltenden Maßnahmen nicht auf Macao ausgedehnt werden.

D. ANTRAEGE AUF BEFREIUNG VON DER AUSWEITUNG DES ZOLLS

(68) Die Kommission erhielt von zwei Einführern Anträge auf Befreiung von der Ausweitung des Zolls, die nach der in der Verordnung (EG) Nr. 971/98 festgesetzten Frist, innerhalb der sich interessierte Parteien melden müssen, eingingen.

(69) Ein Einführer aus Frankreich, JOJA, beantragte die Befreiung von den Maßnahmen für drei seiner Waren. Die Kommission prüfte diese Waren und stellte fest, daß sie mit der den geltenden Maßnahmen unterliegenden Ware gleichartig waren, und daher nicht von der Ausweitung ausgenommen werden sollten.

(70) Ein zweiter Einführer, Samaco Ltd aus dem UK, beantragte die Befreiung von den Maßnahmen mit der Begründung, daß seine Einfuhren tatsächlich in Taiwan hergestellt würden. Da dieser Einführer den ihm übermittelten Fragebogen nicht ausfuellte und auch kein ausführender Hersteller in Taiwan den Fragebogen beantwortete, ist eine weitere Berücksichtigung des Antrags zu diesem Zeitpunkt nicht möglich.

(71) Die Parteien, die eine Befreiung beantragen, müssen in der Regel einen Fragebogen ausfuellen, damit die Kommission feststellen kann, ob eine Ausnahme geboten erscheint, und die Kommission führt normalerweise auch einen Kontrollbesuch durch.

E. MASSNAHMEN

1. Art der Maßnahmen

(72) Angesichts der Untersuchungsergebnisse sollte der geltende Antidumpingzoll auf die Einfuhren nicht nachfuellbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die über Taiwan versandten oder aus Taiwan stammenden Einfuhren dieser Feuerzeuge und auf die Einfuhren nachfuellbarer Feuerzeuge für Gas mit einem Gasbehälter aus Kunststoff, die aus der Volksrepublik China stammen oder über Taiwan versandt werden oder aus Taiwan stammen, mit einem Stückwert frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von weniger als 0,15 EUR ausgeweitet werden.

(73) Die Untersuchung betreffend Hongkong und Macao sollte eingestellt werden.

2. Vereinnahmung des Zolls auf die Einfuhren, die zollamtlich erfaßt werden

(74) Der Zoll auf die Einfuhren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 971/98 zollamtlich erfaßt werden, sollte nur für die unter Randnummer 72 beschriebenen Waren vereinnahmt werden.

F. VERFAHREN

(75) Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Feststellungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission die Ausweitung des geltenden endgültigen Antidumpingzolls auf die betroffenen Waren vorzuschlagen beabsichtigt, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/95, eingeführte und durch die geltenden Maßnahmen geänderte Antidumpingzoll auf die Einfuhren nicht nachfuellbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas des KN-Codes 9613 10 00 (Taric-Code 9613 10 00*11) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die Einfuhren der gleichen, über Taiwan versandten oder aus Taiwan stammenden Feuerzeuge und auf die Einfuhren nachfuellbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas und mit einem Gasbehälter aus Kunststoff des KN-Codes ex 9613 20 90, (Taric-Code 9613 20 90*21 ), die aus der Volksrepublik China stammen oder über Taiwan versandt werden oder aus Taiwan stammen.

(2) Nachfuellbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit einem Gasbehälter aus Kunststoff mit einem Stückwert frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von 0,15 EUR oder mehr unterliegen nicht dem mit Absatz 1 ausgeweiteten Zoll, wenn ein entsprechender Preis auf einer Rechnung ausgewiesen ist, die einem unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft von einem in der Volksrepublik China oder in Taiwan ansässigen Ausführer ausgestellt wurde.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll vereinnahmt für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 971/98 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zollamtlich erfaßt werden.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

(1) Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

Europäische Kommission,

Generaldirektion "Auswärtige Beziehungen"

Referat I/C/1,

DEMOT 24, 8/38,

Rue de la Loi/Wetstraat 200,

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 65 05.

(2) Die Kommission genehmigt nach Konsultation des Beratenden Ausschusses per Beschluß die Befreiung von Einfuhren, die den mit der Verordnung (EG) Nr. 1006/95 eingeführten Antidumpingzoll nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 971/98 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 folgender Waren einzustellen:

a) nachfuellbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein mit einem Stückwert frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von weniger als 0,5 ECU des KN-Codes ex 9613 20 90 (Taric-Code 9613 20 90*10) mit Ursprung in der Volksrepublik China und

b) nicht nachfuellbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas des KN-Codes ex 9613 10 00 (Taric-Code 9613 10 00*10), die über Hongkong, Macao oder Taiwan versandt werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FISCHER

(1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30. 4. 1998, S. 18).

(2) ABl. L 326 vom 28. 11. 1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 423/97 (ABl. L 65 vom 6. 3. 1997, S. 1).

(3) ABl. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(4) ABl. L 101 vom 4. 5. 1995, S. 38.

(5) ABl. L 135 vom 8. 5. 1998, S. 38.

(6) ABl. C 343 vom 21. 12. 1993, S. 10.

(7) ABl. C 89 vom 7. 4. 1990, S. 3.