Verordnung (EG) Nr. 166/1999 des Rates vom 22. Dezember 1998 über die Ausfuhr bestimmter EGKS-Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1999 (Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle)
Amtsblatt Nr. L 019 vom 26/01/1999 S. 0001 - 0001
VERORDNUNG (EG) Nr. 166/1999 DES RATES vom 22. Dezember 1998 über die Ausfuhr bestimmter EGKS-Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1999 (Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (1) ist am 1. Februar 1995 in Kraft getreten. Mit dem Beschluß Nr. 5/98 des Assoziationsrates (2) haben die Vertragsparteien das mit dem Beschluß Nr. 3/97 (3) eingeführte System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1999 verlängert. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 84/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1998 (Erneuerung des Systems der doppelten Kontrolle) (4) dazu erlassenen Durchführungsvorschriften der Gemeinschaft müssen daher verlängert werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 84/98 findet gemäß den Bestimmungen des Beschlusses Nr. 5/98 des Assoziationsrates, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits, im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1999 weiterhin Anwendung. Im Titel, in der Präambel sowie in Artikel 1 Absätze 1 und 4 jener Verordnung wird die Zeitangabe "1. Januar bis 31. Dezember 1998" durch den "1. Januar bis 31. Dezember 1999" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1998. Im Namen des Rates Der Präsident C. EINEM (1) ABl. L 357 vom 31. 12. 1994, S. 2. (2) Siehe Seite 9 dieses Amtsblatts. (3) ABl. L 13 vom 19. 1. 1998, S. 57. (4) ABl. L 13 vom 19. 1. 1998, S. 1.