31999R0065

Verordnung (EG) Nr. 65/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern der Russischen Föderation fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1999)

Amtsblatt Nr. L 013 vom 18/01/1999 S. 0128 - 0129


VERORDNUNG (EG) Nr. 65/1999 DES RATES vom 18. Dezember 1998 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern der Russischen Föderation fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1999)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 124 der Beitrittsakte von 1994 wird die Verwaltung der vom Königreich Schweden mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen.

Die Gemeinschaft im Namen des Königreichs Schweden und die Russische Föderation haben im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 3 des Fischereiabkommens vom 11. Dezember 1992 zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Russischen Föderation Konsultationen über ihre gegenseitigen Fischereirechte für 1999 geführt.

Bei diesen Konsultationen sind die Delegationen übereingekommen, ihren jeweiligen Behörden zu empfehlen, für die Fischereifahrzeuge der anderen Vertragspartei für 1999 bestimmte Fangquoten festzulegen.

Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Ergebnis dieser mit der Russischen Föderation geführten Konsultationen für 1999 Rechnung zu tragen.

Um eine reibungslose Bewirtschaftung der verfügbaren Fangmöglichkeiten in den Gewässern der Russischen Föderation zu gewährleisten, sind diese gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

Für die im Rahmen dieser Verordnung ausgeübten Fangtätigkeiten gelten die Kontrollmaßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2).

Zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 (3) wurden mit der Russischen Föderation nicht vereinbart.

Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gilt diese Verordnung ab 1. Januar 1999 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats dürfen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 in den Gewässern unter der Fischereigerichtsbarkeit der Russischen Föderation im Rahmen der im Anhang festgesetzten Quoten Fänge tätigen.

Artikel 2

Die im Anhang aufgeführten Bestände fallen nicht unter die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 sowie des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MOLTERER

(1) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1).

(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2205/97 (ABl. L 304 vom 7.11.1997, S. 1).

(3) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

ANHANG

Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den Gewässern der Russischen Föderation für 1999

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