31999R0055

Verordnung (EG) Nr. 55/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Islands fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1999)

Amtsblatt Nr. L 013 vom 18/01/1999 S. 0084 - 0085


VERORDNUNG (EG) Nr. 55/1999 DES RATES vom 18. Dezember 1998 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Islands fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1999)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Einklang mit dem Verfahren nach dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (2), insbesondere Artikel 4, haben die Gemeinschaft und Island Konsultationen über ihre gegenseitigen Fischereirechte für 1999 und über die Bewirtschaftung der gemeinsamen Fischereiressourcen geführt.

Bei diesen Konsultationen sind die Delegationen übereingekommen, ihren jeweiligen Behörden zu empfehlen, für die Fischereifahrzeuge der anderen Vertragspartei bestimmte Fangquoten für 1999 festzulegen.

Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ergebnisse der zwischen den Delegationen der Gemeinschaft und Islands geführten Konsultationen für 1999 umzusetzen.

Um eine effiziente Bewirtschaftung der in den Gewässern Islands verfügbaren Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, sind diese gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

Für die Fangtätigkeiten nach der vorliegenden Verordnung gelten die entsprechenden Kontrollmaßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3).

Mit Island wurde keine Übereinkunft über zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 (4) erzielt.

Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gilt diese Verordnung ab 1. Januar 1999 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 dürfen Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats in den Gewässern unter der Fischereigerichtsbarkeit Islands im Rahmen der im Anhang festgesetzten Quoten Fänge tätigen.

Die Fangquoten werden in den Gebieten der ausschließlichen Wirtschaftszone Islands gefischt, die durch folgende Koordinaten begrenzt sind:

Südwestliches Gebiet

1. 63°12'N und 23°05'W über 62°00'N und 26°00'W

2. 62°58'N und 22°25'W

3. 63°06'N und 21°30'W

4. 63°03'N und 21°00'W von da 180°00'S

Südöstliches Gebiet

1. 63°14'N und 10°40'W

2. 63°14'N und 11°23'W

3. 63°35'N und 12°21'W

4. 64°00'N und 12°30'W

5. 63°53'N und 13°30'W

6. 63°36'N und 14°30'W

7. 63°10'N und 17°00'W von da 180°00'S.

Artikel 2

Die im Anhang genannten Bestände unterliegen nicht den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MOLTERER

(1) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1997, S. 1).

(2) ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 1.

(3) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2205/97 (ABl. L 304 vom 7.11.1997, S. 1).

(4) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

ANHANG

Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den Gewässern Islands für 1999

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PLATZ FÜR EINE TABELLE>