Verordnung (EG) Nr. 49/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen für 1999, ihrer Aufteilung auf die Mitgliedstaaten in Form von Quoten sowie bestimmter Fangbedingungen für bestimmte Bestände weit wandernder Fische
Amtsblatt Nr. L 013 vom 18/01/1999 S. 0054 - 0058
VERORDNUNG (EG) Nr. 49/1999 DES RATES vom 18. Dezember 1998 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen für 1999, ihrer Aufteilung auf die Mitgliedstaaten in Form von Quoten sowie bestimmter Fangbedingungen für bestimmte Bestände weit wandernder Fische DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthält, ist im Namen der Gemeinschaft genehmigt worden (2). Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Gemeinschaft an Bemühungen, die Fischbestände in internationalen Gewässern zu erhalten. Die Gemeinschaft ist Vertragspartei der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT). Die ICCAT hat empfohlen, für Roten Thun im Atlantik und im Mittelmeer und für Schwertfisch im Atlantik Fangbeschränkungen zu erlassen. Diese Empfehlungen besitzen für die Gemeinschaft verbindlichen Charakter. Die Gemeinschaft hat daher diese Empfehlungen umzusetzen. Nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 sind vom Rat die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) nach Bestand oder Bestandsgruppe, der jeweilige Anteil der Gemeinschaft und dessen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten sowie die Bedingungen für die Fangtätigkeit festzulegen. Für die Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sind die jeweiligen Fanganteile der Mitgliedstaaten festzulegen. Wegen der besonderen Umstände aufgrund des Beitritts der Gemeinschaft zur ICCAT ist die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten für das Jahr 1999 ad hoc vorzunehmen. Um eine reibungslose Bewirtschaftung dieser TAC zu gewährleisten, sind die besonderen Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festzulegen. Nach Artikel 40 der Verordnung (EWG) Nr. 2874/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3) sind die Mitgliedstaaten in bezug auf die Fischereitätigkeit im Mittelmeer von den Verpflichtungen der Artikel 6 und 8 jener Verordnung (Bordbuch und diesbezügliche Bestimmungen) befreit. Um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, müssen daher Regeln zur Registrierung und Meldung der Fänge bei dieser Fischereitätigkeit festgelegt werden. Die ICCAT hat ein System zum Abzug überfischter Mengen eingeführt, das sich von dem System unterscheidet, das in der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (4) festgelegt wurde. Die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 jener Verordnung muß daher ausgeschlossen werden. Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gilt diese Verordnung ab 1. Januar 1999 - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Verordnung legt für bestimmte Bestände weit wandernder Fische die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) je Bestand, den für die Gemeinschaft verfügbaren Anteil daran, die Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten sowie die besonderen Bedingungen für die Befischung dieser Bestände fest. Artikel 2 (1) Für die Aufteilung des Anteils der Gemeinschaft an den Beständen von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer gelten folgende Prozentsätze: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Für 1999 gelten jedoch bei Rotem Thun und bei Schwertfisch die im Anhang festgesetzten TAC, Gemeinschaftsanteile, Quoten und besonderen Fangbedingungen. Artikel 3 Abweichend von Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer (5) ist der Fang von Rotem Thun mit Ringwaden im Adriatischen Meer vom 1. bis zum 31. Mai und im übrigen Mittelmeer vom 16. Juli bis zum 15. August verboten. Abweichend von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 ist es verboten, Roten Thun unter 3,2 kg Einzelgewicht an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu befördern, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten treffen folgende Maßnahmen für die Fischereitätigkeiten, die nach Artikel 40 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 von den Verpflichtungen der Artikel 6 und 8 jener Verordnung ausgenommen sind: - Einrichtung eines Systems der Registrierung und Probenahme zur monatlichen Schätzung der Gesamtfangmengen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestände, die von Schiffen, die ihre Flagge führen oder in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, angelandet oder umgeladen oder von Schiffen, die die Flagge eines anderen Mitgliedstaats führen oder in dessen Hoheitsgebiet registriert sind, in ihren Häfen angelandet wurden. - Meldung an die Kommission bis zum 15. jeden Monats über die Gesamtmengen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestände, die im vorhergehenden Monat von Schiffen, die ihre Flagge führen oder in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, angelandet oder umgeladen wurden oder von Schiffen, die die Flagge eines anderen Mitgliedstaats führen oder in dessen Hoheitsgebiet registriert sind, in ihren Häfen angelandet wurden. Artikel 5 Von der Aufteilung der Fangquoten gemäß Artikel 1 auf die Mitgliedstaaten unberührt bleiben: - der Austausch von Quoten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92, - Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, - zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96, - zurückgehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96, - Abzüge nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96. Artikel 6 (1) Die TAC für Roten Thun und Schwertfisch gelten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 847/96 als analytische TAC. (2) Die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) 847/96 gelten nicht für die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Fangquoten. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1998. Im Namen des Rates Der Präsident W. MOLTERER (1) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1). (2) ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1. (3) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2635/97 (ABl. L 356 vom 31.12.1997, S. 14). (4) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3. (5) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 782/98 (ABl. L 113 vom 15.4.1998, S. 6). ANHANG TACs je Bestand und Gebiet für 1999 und Aufteilung der der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Anteile auf die Mitgliedstaaten (in Tonnen Lebendgewicht, wenn nicht anders angegeben) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>