31999Q0109

Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses

Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/1999 S. 0072 - 0073


ANHANG

SATZUNG DES WIRTSCHAFTS- UND FINANZAUSSCHUSSES

Artikel 1

Der Wirtschafts- und Finanzausschuß führt die in Artikel 109c Absätze 2 und 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschriebenen Aufgaben aus.

Artikel 2

Der Wirtschafts- und Finanzausschuß kann unter anderem

- im Rahmen des Verfahrens gehört werden, das zu Beschlüssen im Zusammenhang mit dem Wechselkursmechanismus der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (Wechselkursmechanismus II) führt;

- unbeschadet des Artikels 151 des Vertrags die vom Rat vorzunehmenden Überprüfungen der Entwicklung des Wechselkurses des Euro vorbereiten;

- den Rahmen bieten, innerhalb dessen der Dialog zwischen dem Rat und der Europäischen Zentralbank (EZB) auf der Ebene hoher Beamter der Ministerien, der nationalen Zentralbanken, der Kommission und der EZB vorbereitet und weitergeführt werden kann.

Artikel 3

Die Mitglieder des Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder lassen sich bei der Erfuellung ihrer Pflichten von den allgemeinen Interessen der Gemeinschaft leiten.

Artikel 4

Stellungnahmen, Berichte oder Mitteilungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder angenommen, falls eine Abstimmung beantragt wird. Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme. Wird jedoch zu Fragen, zu denen der Rat anschließend möglicherweise einen Beschluß faßt, ein Gutachten oder eine Stellungnahme abgegeben, so dürfen die Mitglieder aus den Zentralbanken und der Kommission in vollem Umfang an den Beratungen, nicht aber an einer Abstimmung teilnehmen. Der Ausschuß berichtet ferner über Minderheitsauffassungen oder abweichende Ansichten, die im Laufe der Beratungen geäußert werden.

Artikel 5

Der Ausschuß wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen Präsidenten für einen Zeitraum von zwei Jahren. Das zweijährige Mandat ist erneuerbar. Der Präsident wird aus dem Kreis der Mitglieder gewählt, die hohe Beamte in den nationalen Regierungen sind. Der Präsident überträgt sein Stimmrecht auf seinen Stellvertreter.

Artikel 6

Ist der Präsident an der Erfuellung seiner Pflichten verhindert, so wird er durch den Vizepräsidenten des Ausschusses ersetzt, der nach den gleichen Regeln gewählt wird.

Artikel 7

Sofern der Ausschuß keinen anderslautenden Beschluß faßt, können die stellvertretenden Mitglieder in den Sitzungen des Ausschusses zugegen sein. Sie haben kein Stimmrecht. Sofern der Ausschuß keinen anderslautenden Beschluß faßt, nehmen sie nicht an den Beratungen teil.

Ein Mitglied, das nicht an einer Sitzung des Ausschusses teilnehmen kann, kann seine Funktionen einem stellvertretenden Mitglied übertragen. Das Mitglied kann sie ebenso auf ein anderes Mitglied übertragen. Der Präsident und der Sekretär sollten vor einer Sitzung hierüber schriftlich unterrichtet werden. In Ausnahmefällen kann der Präsident alternativen Regelungen zustimmen.

Artikel 8

Der Ausschuß kann seine stellvertretenden Mitglieder, Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen mit der Prüfung spezifischer Fragen betrauen. In diesen Fällen wird der Vorsitz durch ein vom Ausschuß benanntes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied wahrgenommen. Die Mitglieder des Ausschusses, seine stellvertretenden Mitglieder und seine Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen können Sachverständige zu ihrer Unterstützung heranziehen.

Artikel 9

Der Ausschuß wird auf Initiative des Präsidenten oder auf Ersuchen des Rates, der Kommission oder von mindestens zwei Mitgliedern des Ausschusses einberufen.

Artikel 10

In der Regel vertritt der Präsident den Ausschuß; insbesondere kann der Präsident vom Ausschuß ermächtigt werden, über die Beratungen zu berichten und mündliche Bemerkungen zu den vom Ausschuß ausgearbeiteten Stellungnahmen und Mitteilungen zu machen. Es obliegt dem Präsidenten des Ausschusses, die Beziehungen des Ausschusses zum Europäischen Parlament zu unterhalten.

Artikel 11

Die Beratungen des Ausschusses sind vertraulich. Die gleiche Regel gilt für die Beratungen seiner stellvertretenden Mitglieder, Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen.

Artikel 12

Der Ausschuß wird durch ein Sekretariat unter Leitung eines Sekretärs unterstützt. Der Sekretär und das für das Sekretariat erforderliche Personal werden von der Kommission gestellt. Der Sekretär wird von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses ernannt. Der Sekretär und sein Personal handeln auf Weisung des Ausschusses, wenn sie für den Ausschuß tätig werden.

Die Ausgaben des Ausschusses werden in die Voranschläge der Kommission einbezogen.

Artikel 13

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.