31999M1446

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15/03/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1446 - DAIMLER CHRYSLER/ADTRANZ-ABB DAIMLER BENZ TRANSPORTATION) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. C 097 vom 09/04/1999 S. 0007


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15/03/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1446 - DAIMLER CHRYSLER / ADTRANZ-ABB DAIMLER BENZ TRANSPORTATION) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

Brüssel, den 15.03.1999

SG (99) D/2000

An die anmeldende Partei

Sehr geehrte Damen und Herren!

Betrifft: IV/M. 1446 - DaimlerChrysler/ABB Daimler Benz Transportation

Anmeldung vom 15.02.1999 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung)

1. Am 15. Februar 1999 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates eine Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, aufgrund dessen DaimlerChrysler AG ("DaimlerChrysler") die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen ABB Daimler Benz Transportation ("Adtranz") erwirbt.

1. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4069/89 des Rates (1) fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt.

(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S.13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S.1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.)

I. DIE PARTEIEN

1. DaimlerChrysler hat den Schwerpunkt seiner Aktivitäten in den Bereichen Automobil, Luftfahrt und Dienstleistungen. DaimlerChrysler entwickelt, produziert und vertreibt Personenkraftwagen, Lastwagen und Ersatzteile. Im Bereich Luftfahrt entwickelt DaimlerChrysler Flugzeuge für zivile und militärische Zwecke, zivile und militärische Hubschrauber, Satelliten, Verteidigungssysteme und Flugzeugtriebwerke. Im Bereich Dienstleistungen bietet DaimlerChrysler Versicherungen, Finanzdienstleistungen, Informationstechnologie und Telekommunikationsdienste an.

1. Adtranz entwickelt, produziert und vertreibt unterschiedliche Schienenverkehrsfahrzeuge, Bahnfahrwegsysteme und bietet Wartungs- und Reparaturdienstleistungen an.

II. DAS VORHABEN UND DER ZUSAMMENSCHLUSS

1. Das Zusammenschlußvorhaben ist der Erwerb der alleinigen Kontrolle von Adtranz, das zur Zeit als ein Gemeinschaftsunternehmen mit jeweils 50%-Beteiligung von DaimlerChrysler und ABB Asea Brown Boveri AG ("ABB") geführt wird, durch DaimlerChrysler. Das Gemeinschaftsunternehmen Adtranz wurde von der Kommission, Fall IV/M.580 - ABB/Daimler Benz, mit Entscheidung vom 18.10.1995 genehmigt.

1. Dieses Vorhaben stellt einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 (1) b der Fusionskontrollverordnung dar, da nach ihm die gemeinsame Kontrolle, die DaimlerChrysler und ABB zur Zeit bei Adtranz innehaben, durch eine alleinige Kontrolle seitens DaimlerChrysler abgelöst werden soll.

III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

1. DaimlerChrysler und Adtranz haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR (in 1997, DaimlerChrysler 118.9 Mrd. EUR, Adtranz 3.2 Mrd. EUR). Die Unternehmen haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR (DaimlerChrysler 40042 Mio. EUR, Adtranz 2380 Mio. EUR). Nicht beide Unternehmen erzielen mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung. Es stellt keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar.

IV. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG

A. Sachlich relevante Märkte

1. Von dem Zusammenschluß betroffen sind die sachlich relevanten Märkte der Bahntechnologie, d.h. Elektrolokomotiven, Diesellokomotiven, Komplettzuege für den Fernverkehr, Reisezugwagen, Güterwaggons, Triebfahrzeuge mit elektrischem Antrieb oder Dieselantrieb für den regionalen Verkehr, Strassenbahnen, U-Bahn-Fahrzeuge, Automatische Personentransportsysteme, Bahnfahrleitungen, Bahnstromversorgung, Zugleit- und Sicherungssysteme, Instandhaltung und Modernisierung von Schienenfahrzeugen und Fahrgastinformationssysteme. Die anmeldende Partei beruft sich bei dieser Einteilung der sachlich relevanten Märkte auf bisherige Entscheidungen der Kommission (2). Nach Auffassung der Kommission könnte jedoch eine weitere Untergliederung der obengenannten sachlich relevanten Märkte in weitere Teilmärkte sinnvoll erscheinen.

(2) IV/M.580 - ABB/Daimler-Benz, IV/M.1064 - Bombardier/Deutsche Waggonbau

1. Im vorliegenden Fall erscheint jedoch die genaue Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte nicht notwendig, da das Zusammenschlußvorhaben bei keiner denkbaren Marktdefinition wettbewerbliche Bedenken aufwirft.

B. Geographische Märkte

1. Nach Auffassung der anmeldenden Partei bilden die einzelnen EWR-Staaten jeweils die räumlich relevanten Märkte der jeweiligen sachlich relevanten Märkte. Die anmeldende Partei beruft sich dabei auf bisherige Entscheidungen der Kommission2. Es existieren jedoch Anzeichen für eine Angleichung technischer Standards in der Gemeinschaft. Insbesondere betrifft dies technische Spezifikationen der Bahntechnologie im Rahmen des Aufbaus transeuropäischer Netze. Diesem Gesichtspunkt braucht indessen nicht im Einzelnen nachgegangen zu werden, da das Zusammenschlußvorhaben bei keiner denkbaren Marktdefinition wettbewerbliche Bedenken aufwirft.

C. Auswirkungen des Zusammenschlusses

1. Da das Zusammenschlußvorhaben nicht zu einer Addition von Marktanteilen führen kann, ist zu prüfen, ob es unter anderen Gesichtspunkten wettbewerbliche Bedenken aufwirft.

1. DaimlerChrysler ist auf dem Markt für Dieselmotoren für Schienenfahrzeuge tätig. Nur ein geringer Teil der von ihr für diese Zwecke hergestellten Motoren wird an Adtranz geliefert, den weitaus grösseren Anteil vertreibt DaimlerChrysler an andere Lokomotivenhersteller weltweit. Die Leistungscharakteristik dieser Motoren qualifiziert nämlich eher zum Einsatz in schweren Diesellokomotiven. Der Absatz dieser Lokomotiven innerhalb der EU, dem Hauptabsatzgebiet der von Adtranz hergestellten Diesellokomotiven, hat aber wegen der Elektrifizierung der Hauptstrecken nur geringe Bedeutung und wird von der anmeldenden Partei als stagnierend bis rückläufig eingestuft. Diese Gegebenheiten werden durch das Zusammenschlußvorhaben nicht beeinflusst. Anderweitige vertikale Beziehungen zwischen Adtranz und DaimlerChrysler existieren nicht, da DaimlerChrysler in der Vergangenheit alle Bereiche der Bahntechnologie, wie bspw. die der AEG, veräussert hat.

1. Die vollständige Übernahme von Adtranz durch ein finanzstarkes Unternehmen wie DaimlerChrysler spielt für die wettbewerbliche Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlusses keine Rolle, da bereits das Gemeinschaftsunternehmen über ausreichend finanzielle Resourcen der beiden Muttergesellschaften ABB und DaimlerChrysler verfügt hat. Auch nach dem Zusammenschluß wird Adtranz als eigenständiges Unternehmen am Markt der Bahntechnologie agieren.

1. Aus den genannten Gründen wird das Zusammenschlußvorhaben nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen, durch die wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes erheblich behindert würde.

V. ERGEBNIS

1. Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, dem angemeldeten Zusammenschluß nicht zu widersprechen und ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Vertrag zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Vertrages.

Für die Kommission