31999L0078

Richtlinie 1999/78/EG der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Änderung der Richtlinie 95/10/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 209 vom 07/08/1999 S. 0022 - 0022


RICHTLINIE 1999/78/EG DER KOMMISSION

vom 27. Juli 1999

zur Änderung der Richtlinie 95/10/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/61/EG(2), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe d),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 94/39/EG der Kommission vom 25. Juli 1994 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke(3), geändert durch die Richtlinie 95/9/EG(4), wurde die Kennzeichnungspflicht eines nach EG-Methode zu berechnenden Energiewertes von für einige besondere Ernährungszwecke bestimmten Futtermitteln für Hunde und Katzen eingeführt.

(2) Mit der Richtlinie 95/10/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehalts von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen(5) wurde eine Methode zur Berechnung des Energiegehalts festgelegt.

(3) Diese Methode ist nicht genau genug und wurde daher nur vorläufig festgelegt, bis eine zufriedenstellende Methode verfügbar ist.

(4) Es wurden zwar gewisse Fortschritte zur Verbesserung der zur Zeit angewendeten Formeln erzielt, doch diese Verbesserung ist noch nicht statistisch signifikant. Die laufende Forschung muß daher fortgesetzt werden.

(5) Die Gültigkeit der in der Richtlinie 95/10/EG festgelegten Berechnungsformeln sollte einstweilen für einen befristeten Zeitraum verlängert werden.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Richtlinie 95/10/EG wird das Datum "30. Juni 1998" durch "30. März 2002" ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. November 1999 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30.

(2) ABl. L 162 vom 26.6.1999, S. 67.

(3) ABl. L 207 vom 10.8.1994, S. 20.

(4) ABl. L 91 vom 22.4.1995, S. 35.

(5) ABl. L 91 vom 22.4.1995, S. 39.