Richtlinie 1999/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juli 1999 zur Änderung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen
Amtsblatt Nr. L 210 vom 10/08/1999 S. 0012 - 0012
RICHTLINIE 1999/72/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. Juli 1999 zur Änderung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Anbetracht der bisherigen Erfahrungen und der Bedeutung, die der Verhütung und Bekämpfung von Zoonosen beigemessen wird, müssen die Bestimmungen der Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen(4) grundlegend überarbeitet werden. (2) Mit einer solchen grundlegenden Überarbeitung könnten neue Bestimmungen für das System zur Meldung von Zoonosen, verbesserte Vorschriften für die Bekämpfung und Tilgung von Salmonellose in Gefluegelbeständen und ein System zur Bekämpfung anderer Zoonosen als Salmonellose eingeführt werden. (3) Eine solche grundlegende Überarbeitung erfordert die Konsultation und Einbeziehung aller betroffenen Parteien, insbesondere auch der Verbraucherorganisationen, des Agrarsektors und der Wissenschaft. (4) Bis zu dieser Überarbeitung sollten die Fristen für die von Drittländern vorzulegenden Pläne und für die Einreichung von Vorschlägen für neue Bestimmungen beim Europäischen Parlament und beim Rat durch die Kommission verlängert werden - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 92/117/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 14 Absatz 2 wird "am 31. Dezember 1998" durch "ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Rechtsakte, die auf die in Artikel 15a Absatz 2 genannten Vorschläge hin erlassen wurden," ersetzt. 2. Artikel 15a wird wie folgt geändert: a) in Absatz 1 Zeile 2 wird das Datum "1. November 1997" durch "31. März 2000" ersetzt. b) Am Ende von Absatz 2 wird das Datum "1. Juni 1998" durch "31. Dezember 2000" ersetzt. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. Mai 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 29. Juli 1999. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident N. FONTAINE Im Namen des Rates Der Präsident S. HASSI (1) ABl. C 63 vom 5.3.1999, S. 8. (2) Stellungnahme vom 28. April 1999 (ABl. C 169 vom 16.6.1999). (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. April 1999 (ABl. C 219 vom 30.7.1999). Beschluß des Rates vom 19. Juli 1999. (4) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/22/EG (ABl. L 113 vom 30.4.1997, S. 9).