31999L0065

Richtlinie 1999/65/EG der Kommission vom 24. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 172 vom 08/07/1999 S. 0040 - 0041


RICHTLINIE 1999/65/EG DER KOMMISSION

vom 24. Juni 1999

zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/82/EG(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a),

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/82/EG, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 86/362/EWG und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 90/642/EWG übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alljährlich vor dem 30. Juni ihr voraussichtliches nationales Kontrollprogramm für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Obst, Gemüse und Getreide für das folgende Kalenderjahr. Die Erfahrung der Mitgliedstaaten mit der Planung, Erstellung, Durchführung, Bewertung und Berichterstattung im Rahmen früherer jährlicher Kontrollprogramme hat gezeigt, daß diese Frist unpraktisch ist, da sie nicht ausreichend Zeit läßt, um die Bewertung des Vorjahresprogramms mit in die Planung des neuen Programms einbringen zu können. Eine zusätzliche Frist von 3 Monaten wäre ausreichend, um die Kontrollergebnisse zu bewerten und die künftigen nationalen Kontrollprogramme zu erstellen.

(2) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 86/362/EWG und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 90/642/EWG übermittelt die Kommission dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz alljährlich vor dem 30. September den Entwurf einer Empfehlung über ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft, in dem die spezifischen Stichprobenkontrollen aufgeführt werden, die in die Kontrollprogramme aufzunehmen sind. Der Inhalt einer solchen Empfehlung basiert auf den von den Mitgliedstaaten über ihre voraussichtlichen Kontrollprogramme übermittelten Informationen. Eine zusätzliche Frist von drei Monaten für die Übermittlung der nationalen Pläne durch die Mitgliedstaaten würde demzufolge die Übermittlung der Empfehlung der Kommission an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz ebenfalls um drei Monate verzögern.

(3) In der Praxis erstellen die Kommission und die Mitgliedstaaten koordinierte gemeinschaftliche Kontrollprogramme auf Mehrjahresbasis.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 7 der Richtlinie 86/362/EWG

- wird in Absatz 2 Buchstabe a) das Datum "30. Juni" durch "30. September" ersetzt;

- wird in Absatz 2 Buchstabe b) und in Absatz 3 das Datum "30. September" durch "31. Dezember" ersetzt.

Artikel 2

In Artikel 4 der Richtlinie 90/642/EWG

- wird in Absatz 2 Buchstabe a) das Datum "30. Juni" durch "30. September" ersetzt;

- wird in Absatz 2 Buchstabe b) und in Absatz 3 das Datum "30. September" durch "31. Dezember" ersetzt.

Artikel 3

(1) Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(3) Die erlassenen Rechtsvorschriften gelten ab 1. Januar 2000. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Juni 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37.

(2) ABl. L 290 vom 29.10.1998, S. 25.

(3) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.