31999L0026

Richtlinie 1999/26/EG der Kommission vom 20. April 1999 zur Anpassung der Richtlinie 93/94/EWG des Rates über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 118 vom 06/05/1999 S. 0032 - 0035


RICHTLINIE 1999/26/EG DER KOMMISSION

vom 20. April 1999

zur Anpassung der Richtlinie 93/94/EWG des Rates über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen(2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Richtlinie 93/94/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 92/61/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 92/61/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung.

(2) Aufgrund der technischen Entwicklung ist nunmehr eine Anpassung der Richtlinie 93/94/EWG an den technischen Fortschritt möglich. Um das einwandfreie Funktionieren des vollständigen Typgenehmigungsverfahrens sicherzustellen, erscheint es angebracht, einige Vorschriften der betreffenden Richtlinie klarer zu formulieren oder zu vervollständigen.

(3) Daher empfiehlt es sich, die Vorschriften über die Beladungsbedingungen der Fahrzeuge bei der Messung der Neigung sowie die Abmessungen der Anbringungsstellen des hinteren amtlichen Kennzeichens von Vierradfahrzeugen mit Aufbau anzupassen und die Abbildung 1 über die tatsächliche Anordnung der Fahrzeuge bei den Prüfungen entsprechend zu ändern und bestimmte Angaben in dem Beschreibungsbogen genauer festzulegen.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates(3) zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4), eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 93/94/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Ab dem 1. Januar 2000 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite des Fahrzeugs beziehen,

- weder die EG-Typgenehmigung für einen Typ eines zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs verweigern, noch

- die Zulassung, den Verkauf oder das Inverkehrbringen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen verbieten,

wenn die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite des Fahrzeugs die Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, erfuellt.

(2) Ab dem 1. Juli 2000 verweigern die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite des Fahrzeugs beziehen, die EG-Typgenehmigung für Typen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, wenn die Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG nicht erfuellt sind.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Dezember 1999 die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2000 an.

Bei dem Erlaß der Vorschriften nach Unterabsatz 1 nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. April 1999

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72.

(2) ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 83.

(3) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(4) ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25.

ANHANG

1. Nummer 1.1 erhält folgende Fassung: "1.1. Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ohne Aufbau".

2. Nummer 1.2 erhält folgende Fassung: "1.2. Krafträder, Dreiradfahrzeuge bis zu einer Höchsleistung von 15 kW und Vierradfahrzeuge mit Ausnahme von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ohne Aufbau".

3. Nummer 1.3 erhält folgende Fassung: "1.3. Dreiradfahrzeuge mit einer Hoechstleistung von über 15 kW, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit Aufbau und andere Vierradfahrzeuge als Leichtkraftfahrzeuge mit Aufbau;".

4. Nummer 3.1.2 erhält folgende Fassung: "3.1.2. darf bei unbeladenem Fahrzeug um maximal 30° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben zeigt;".

5. Nummer 3.1.3 erhält folgende Fassung: "3.1.3. darf bei unbeladenen Fahrzeug um maximal 15° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten zeigt;".

6. Nummer 4.1 erhält folgende Fassung: "4.1. Bei unbeladenem Fahrzeug darf der Abstand zwischen der Oberkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen und dem Boden maximal 1,50 m betragen."

7. Nummer 5.1 erhält folgende Fassung: "5.1. Bei unbeladenem Fahrzeug muß sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 0,20 m über dem Boden befinden; beträgt der Radradius weniger als 0,20 m, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunkts liegen."

8. Die Abbildung 1 wird durch folgende Abbildung ersetzt:

"Abbildung 1

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Winkel der geometrischen Sichtbarkeit (horizontaler Raumwinkel)".

9. Die Anlage 1 erhält folgende Fassung:

"Anlage 1

Beschreibungsbogen bezüglich der Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs

(Dem Antrag auf Bauartgenehmigung beizufügen, wenn dieser unabhängig vom Antrag auf Betriebserlaubnis eingereicht wird)

Laufende Nummer (von Antragsteller zu vergeben):

Dem Antrag auf Bauartgenehmigung bezüglich der Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps sind die Angaben zu folgenden Punkten von Anhang II Teil A der Richtlinie 92/61/EWG beizufügen:

- 0.1,

- 0.2,

- 0.4 bis 0.6,

- 2.2,

- 2.2.1,

- 9.6,

- 9.6.1."