Berichtigung der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 91 vom 7.4.1999)
Amtsblatt Nr. L 002 vom 05/01/2000 S. 0079 - 0079
Berichtigung der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 91 vom 7. April 1999) Seite 30, Artikel 1 Absatz 3 dritte Zeile von unten: anstatt: "Die unter den Buchstaben b) und c) genannten Lebensmittel können auch eingesetzt werden, um die Ernährung des Patienten zu ergänzen oder teilweise zu ersetzten." muß es heißen: "Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Lebensmittel können auch eingesetzt werden, um die Ernährung des Patienten zu ergänzen oder teilweise zu ersetzen."