31999L0009

Richtlinie 1999/9/EG der Kommission vom 26. Februar 1999 zur Änderung der Richtlinie 97/17/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 056 vom 04/03/1999 S. 0046 - 0046


RICHTLINIE 1999/9/EG DER KOMMISSION vom 26. Februar 1999 zur Änderung der Richtlinie 97/17/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 97/17/EG der Kommission (2) wird die Richtlinie 92/75/EWG in bezug auf die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler durchgeführt.

Bei der Entwicklung und Festlegung von Meßmethoden (EN 50242) ist es zu Verzögerungen gekommen. Da es keine harmonisierte Meßnorm gibt, ist es für die Lieferanten unmöglich, ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/17/EG zu erfuellen. Die Durchführung der Richtlinie muß daher verschoben werden.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/75/EWG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 97/17/EG erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 28. Februar 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab 1. März 1999 an.

Die Mitgliedstaaten gestatten jedoch bis zum 31. Juli 1999

- das Inverkehrbringen, die Vermarktung und/oder das Ausstellen von Geräten,

- die Verteilung von in Artikel 2 Absatz 4 genannten Druckerzeugnissen,

die nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

Bei dem Erlaß der Vorschriften nach Unterabsatz 1 nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme."

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Februar 1999

Für die Kommission

Christos PAPOUTSIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 16.

(2) ABl. L 118 vom 7. 5. 1997, S. 1.