Rechtsakt des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten von Europol
Amtsblatt Nr. C 026 vom 30/01/1999 S. 0023 - 0081
RECHTSAKT DES RATES vom 3. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten von Europol (1999/C 26/07) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 3, nach Stellungnahme des Verwaltungsrates, in der Erwägung, daß der Rat mit einstimmigem Beschluß die Beschäftigungsbedingungen der Bediensteten von Europol im einzelnen zu regeln hat - HAT DAS FOLGENDE STATUT FESTGELEGT: Statut der Bediensteten von Europol TITEL 1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 1 (1) Dieses Statut gilt für alle Bediensteten, die von Europol durch Vertrag eingestellt werden. Darunter fallen: - Europol-Bedienstete, die zum einen Teil aus den zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens kommen müssen und zum anderen Teil entweder aus diesen Behörden oder von außerhalb dieser Behörden kommen können; - örtliche Bedienstete, soweit in diesem Statut ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. (2) Unbeschadet des Europol-Übereinkommens gilt dieses Statut auch für den Direktor und die stellvertretenden Direktoren von Europol. Artikel 2 (1) Europol-Bediensteter im Sinne dieses Statuts ist der Bedienstete, der zur Besetzung eines im Verzeichnis der Dienstposten in Anhang 1 aufgeführten Dienstpostens, mit Ausnahme der entsprechend ausgewiesenen Dienstposten für örtliche Bedienstete, eingestellt wird. Für jeden dieser Dienstposten wird festgelegt, ob er Bediensteten aus den zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens vorbehalten ist oder nicht. Einer Person, die zur Besetzung eines Dienstpostens eingestellt wird, der Bediensteten aus den zuständigen Behörden vorbehalten ist, kann nur für diesen Dienstposten ein befristeter Vertrag gemäß Artikel 6 angeboten werden. (2) Die Dienstposten werden von Europol vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrates von Europol entsprechend der Art und der Bedeutung der mit ihnen verbundenen Aufgaben sowie unter Berücksichtigung der erforderlichen Eignung und einschlägigen Kenntnisse eingestuft. Anzahl und Einstufung der Dienstposten werden alljährlich in einem Anhang zum Haushaltsplan festgelegt. Artikel 3 Örtlicher Bediensteter im Sinne dieses Statuts ist ein Bediensteter, der entsprechend den inländischen Rechtsvorschriften zur Verrichtung von manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten für einen Dienstposten eingestellt wird, der in Anhang 1 als Dienstposten für örtliche Bedienstete ausgewiesen ist. Artikel 4 Bei Europol wird eine Personalvertretung zur Wahrnehmung der ihr im Statut übertragenen Aufgaben gebildet. Die Zusammensetzung sowie die Einzelheiten der Tätigkeit der Personalvertretung werden nach Maßgabe des Anhangs 7 geregelt. Alle Bediensteten haben das aktive und das passive Wahlrecht für die Personalvertretung. Artikel 5 Die Bediensteten haben Vereinigungsfreiheit; sie können insbesondere Berufsverbänden angehören. TITEL II EUROPOL-BEDIENSTETE KAPITEL 1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 6 Das Beschäftigungsverhältnis jedes Europol-Bediensteten ist bei Ersteinstellung auf einen Zeitraum zwischen ein und vier Jahren befristet. Eine Verlängerung des Ersteinstellungsvertrags ist wie folgt möglich: - um maximal zwei Jahre bei Bediensteten auf Dienstposten, die Bediensteten aus den zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens vorbehalten sind; - um maximal zwei Jahre bei Bediensteten, die nach den jeweiligen einzelstaatlichen Bestimmungen beurlaubt sind und die einen Dienstposten innehaben, der nicht Bediensteten aus den zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens vorbehalten ist; - um maximal vier Jahre in allen anderen Fällen. Nur bei den unter die beiden letzten Gedankenstriche fallenden Bediensteten kann ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vereinbart werden, sofern sie zwei befristete Verträge zufriedenstellend erfuellt haben. Beabsichtigt der Direktor von Europol, unbefristete Verträge abzuschließen, so bedarf dies alljährlich der Zustimmung des Verwaltungsrates von Europol. Der Verwaltungsrat kann Obergrenzen für die Gesamtzahl derartiger Verträge festlegen. Artikel 7 (1) Der Direktor weist den Europol-Bediensteten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ungeachtet der Staatsangehörigkeit sowie unbeschadet des Artikels 24 Absatz 1 im Wege der Ernennung einem Dienstposten zu. Der Bedienstete kann beantragen, innerhalb von Europol umgesetzt zu werden. (2) Ein Bediensteter kann vorübergehend auf einem Dienstposten in einer höheren Besoldungsgruppe als seiner eigenen eingesetzt werden. Vom Beginn des vierten Monats dieser vorübergehenden Verwendung an erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschieds zwischen den Dienstbezügen nach seiner eigenen Besoldungsgruppe und Besoldungsstufe und den Dienstbezügen nach der Besoldungsstufe, die er in der Besoldungsgruppe seiner vorübergehenden Verwendung hätte. Artikel 8 (1) Aus dem Vertrag des Europol-Bediensteten muß ersichtlich sein, in welcher Besoldungsgruppe und welcher Besoldungsstufe er eingestellt wird. (2) Wird ein Bediensteter auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe als der Besoldungsgruppe eingesetzt, in der er eingestellt worden ist, so ist ein Zusatzvertrag zum Einstellungsvertrag zu schließen. KAPITEL 2 RECHTE UND PFLICHTEN Artikel 9 Der Europol-Bedienstete hat bei der Wahrnehmung seiner Dienstpflichten und in seinem Verhalten ausschließlich den Interessen von Europol Rechnung zu tragen; er darf gemäß Artikel 30 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder nicht Europol angehörenden Person Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Bedienstete darf ohne Zustimmung des Direktors weder von einer Regierung noch von einer anderen Stelle außerhalb von Europol Titel, Orden, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Belohnungen und Geschenke oder Vergütungen irgendwelcher Art annehmen, außer für Dienste vor seiner Ernennung oder für Dienste während eines Sonderurlaubs zur Ableistung des Wehrdienstes oder anderer staatsbürgerlicher Dienste, sofern sie im Zusammenhang mit der Ableistung solcher Dienste gewährt werden. Artikel 10 Der Europol-Bedienstete unterliegt den Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitsvorschriften der Artikel 31 und 32 des Europol-Übereinkommens sowie den auf diesen Artikeln beruhenden Regelungen. Will der Bedienstete eine Nebentätigkeit gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausüben oder einen Auftrag außerhalb Europols übernehmen, so muß er hierfür die Zustimmung des Direktors einholen. Diese Zustimmung ist zu verweigern, wenn die Tätigkeit oder der Auftrag die Unabhängigkeit des Bediensteten oder die Tätigkeit von Europol beeinträchtigen kann. Artikel 11 Der Europol-Bedienstete hat sein Privatleben so zu führen, daß es sich nicht negativ auf die Erfuellung seiner dienstlichen Pflichten auswirkt oder dem Ansehen von Europol schadet. Artikel 12 Hat ein Europol-Bediensteter in Wahrnehmung seiner Dienstpflichten in einer Angelegenheit Stellung zu nehmen, an deren Behandlung oder Erledigung er ein privates Interesse hat, so muß er dem Direktor hiervon Kenntnis geben. Artikel 13 Ein Europol-Bediensteter, der in Ausübung des passiven Wahlrechts für ein öffentliches Wahlamt kandidieren will, hat einen Urlaub aus persönlichen Gründen zu beantragen; die Dauer dieses Urlaubs darf drei Monate nicht überschreiten. Der Direktor befindet über das Dienstverhältnis des Bediensteten, der in ein solches Amt gewählt worden ist. Er entscheidet unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Amtes und der seinem Inhaber daraus erwachsenden Pflichten, ob der Bedienstete im aktiven Dienst verbleiben kann oder einen Urlaub aus persönlichen Gründen zu beantragen hat. Der Urlaub ist in diesem Fall für die Dauer des Wahlamtes zu gewähren. Für Bedienstete mit einem Vertrag auf bestimmte Dauer wird die Dauer des Urlaubs auf die noch verbleibende Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beschränkt. Artikel 14 Der Europol-Bedienstete darf Texte, die sich auf die Tätigkeit von Europol beziehen, ohne Zustimmung des Direktors weder allein noch in Zusammenarbeit mit Dritten veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die geplante Veröffentlichung geeignet ist, die Interessen von Europol zu beeinträchtigen. Artikel 15 Alle Rechte an Arbeiten, die von dem Europol-Bediensteten in Wahrnehmung seiner Dienstpflichten ausgeführt werden, stehen Europol zu. Artikel 16 Der Europol-Bedienstete hat am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, daß dies mit einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstpflichten vereinbar ist. Artikel 17 Der Europol-Bedienstete hat ungeachtet seines dienstlichen Ranges seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen; er ist für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich. Jeder mit einem Aufgabenbereich betraute Bedienstete ist seinen Vorgesetzten für die Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse und für die Ausführung seiner Anordnungen verantwortlich. Die Verantwortung seiner Untergebenen befreit ihn nicht von seiner eigenen Verantwortung. Hält ein Bediensteter eine ihm erteilte Anordnung für fehlerhaft oder ist er der Meinung, daß ihre Ausführung schwerwiegende Nachteile zur Folge haben kann, so hat er seinem Vorgesetzten seine Auffassung, erforderlichenfalls schriftlich, mitzuteilen. Bestätigt dieser die Anordnung schriftlich, so muß der Bedienstete sie ausführen, sofern sie nicht gegen die Strafvorschriften oder die Sicherheitsvorschriften verstößt. Er kann sich auch gemäß Artikel 22 mit einem Antrag an den Direktor wenden und ihm die Frage zur Entscheidung vorlegen. Wird einem Bediensteten eine Straftat zur Last gelegt, so hat er den Direktor hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Artikel 18 Der Europol-Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den Europol durch sein schwerwiegendes Verschulden in Wahrnehmung oder anläßlich der Wahrnehmung seiner Dienstpflichten erlitten hat. Der Direktor erläßt eine mit Gründen versehene Verfügung entsprechend dem in Artikel 96 genannten Verfahren. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat bei Streitssachen, die sich aus dieser Bestimmung ergeben, die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Artikel 19 Die den Europol-Bediensteten eingeräumten Vorrechte und Immunitäten werden ausschließlich im Interesse von Europol gewährt. Soweit in dem Sitzabkommen und dem Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten nichts anderes bestimmt ist, sind die Bediensteten weder von der Erfuellung ihrer persönlichen Verpflichtungen noch von der Beachtung der geltenden Gesetze und polizeilichen Vorschriften befreit. In allen Fällen, in denen diese Vorrechte und Immunitäten berührt werden, hat der betroffene Bedienstete dies dem Direktor unverzüglich mitzuteilen. Artikel 20 Europol leistet seinen Bediensteten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden. Europol ersetzt den erlittenen Schaden, soweit ihn der Bedienstete weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadenersatz von dem Urheber erlangen konnte. Artikel 21 Europol fördert die berufliche Fortbildung der Bediensteten, soweit dies mit dem reibungslosen Funktionieren des jeweiligen Arbeitsbereichs vereinbar ist und seinen eigenen Interessen entspricht. Für die Beförderung ist diese Fortbildung zu berücksichtigen. Artikel 22 Der Europol-Bedienstete kann sich mit Anträgen an den Direktor von Europol wenden. Jede Verfügung aufgrund des Statuts ist dem betroffenen Bediensteten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede beschwerende Verfügung muß mit Gründen versehen sein. Artikel 23 Die Personalakte des Europol-Bediensteten enthält: a) sämtliche sein Dienstverhältnis betreffende Schriftstücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung; b) die Stellungnahmen des Bediensteten zu den Vorgängen nach Buchstabe a). Alle Schriftstücke sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, fortlaufend zu numerieren und lückenlos einzuordnen; Europol darf Schriftstücke nach Buchstabe a) dem Bediensteten nur dann entgegenhalten oder gegen ihn verwerten, wenn sie ihm vor Aufnahme in die Personalakte mitgeteilt worden sind. Die Mitteilung aller Schriftstücke wird durch die Unterschrift des Bediensteten nachgewiesen oder andernfalls durch Einschreibebrief bewirkt. Für jeden Bediensteten darf nur eine Personalakte geführt werden. Der Bedienstete hat auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst das Recht, seine vollständige Personalakte einzusehen. Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln und darf nur in den Diensträumen der Verwaltung eingesehen werden. Ist jedoch ein den Bediensteten betreffender Rechtsstreit bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig, so wird die Personalakte diesem vorgelegt. Der Verwaltungsrat, der aufgrund eines vom Direktor nach Anhörung der Personalvertretung unterbreiteten Vorschlags beschließt, legt unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 die Einzelheiten der Verwaltung, des Inhalts und des Zugangs zu der Personalakte fest. KAPITEL 3 EINSTELLUNGSBEDINGUNGEN Artikel 24 (1) Bei der Einstellung der Europol-Bediensteten ist anzustreben, daß Europol die Mitarbeit von Personen gesichert wird, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen. Bei der Auswahl der Europol-Bediensteten ist neben der persönlichen Eignung und der beruflichen Befähigung zu berücksichtigen, daß eine angemessene Repräsentation der Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten und der Amtssprachen der Europäischen Union gewährleistet ist. Europol ist einer Politik der Gleichbehandlung verpflichtet. (2) Als Europol-Bediensteter darf nur nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 1 eingestellt werden, wer a) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat; c) den für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Pflichten zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt; d) die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Pflichten erforderliche körperliche Eignung besitzt; e) nachweist, daß er gründliche Kenntnisse in einer Amtssprache der Europäischen Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Amtssprache in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Pflichten erforderlich ist. (3) Ein Bewerber um einen Dienstposten bei Europol kann vor seiner Einstellung einem einzelstaatlichen Zustimmungsverfahren unterzogen werden, damit gewährleistet ist, daß diese Einstellung im Einklang mit den einzelstaatlichen Beurlaubungsregelungen steht. Der betreffende Mitgliedstaat legt dieses Verfahren im einzelnen fest. (4) Für die Einstellung von Europol-Bediensteten ist das Auswahlverfahren gemäß Anhang 2 anzuwenden. Artikel 25 Vor der Einstellung und bei Vertragsverlängerung wird der Europol-Bedienstete durch einen von Europol bestellten Vertrauensarzt untersucht, damit Europol die Gewißheit erhält, daß der Bewerber die Voraussetzungen von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe d) erfuellt bzw. weiterhin erfuellt. Hat die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 ein negatives ärztliches Gutachten zur Folge, so kann der Bewerber innerhalb von 20 Tagen nach der entsprechenden Mitteilung von Europol beantragen, daß sein Fall dem Invaliditätsausschuß zur endgültigen Entscheidung unterbreitet wird. Der Vertrauensarzt, der das erste negative Gutachten abgegeben hat, wird von dem Invaliditätsausschuß gehört. Der Bewerber kann dem Invaliditätsausschuß das Gutachten eines von ihm gewählten Arztes vorlegen. Artikel 26 Von dem Europol-Bediensteten kann die Ableistung einer Probezeit von höchstens sechs Monaten verlangt werden. Bei Verlängerung eines Vertrags nach Artikel 6 darf die Ableistung einer Probezeit nicht verlangt werden. Ist der Bedienstete während seiner Probezeit durch Krankheit oder Unfall mindestens einen Monat verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann der Direktor die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern. Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist eine Beurteilung der Befähigung des Bediensteten zur Wahrnehmung der mit seinem Dienstposten verbundenen Aufgaben sowie seiner dienstlichen Leistungen und seiner dienstlichen Führung vorzunehmen. Die Beurteilung wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Bedienstete, der nicht unter Beweis gestellt hat, daß seine Fähigkeiten für seine Weiterbeschäftigung ausreichen, wird entlassen. Wenn die Leistungen des Bediensteten während der Probezeit offensichtlich unzulänglich sind, kann eine Beurteilung auch zu jedem anderen Zeitpunkt der Probezeit erstellt werden. Die Beurteilung wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Direktor kann auf der Grundlage der Beurteilung beschließen, den Bediensteten vor Ablauf der Probezeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu entlassen; die Dienstzeit darf jedoch die normale Dauer der Probezeit nicht überschreiten. Der Bedienstete auf Probe, dessen Beschäftigungsverhältnis beendet wird, erhält eine Entschädigung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts je abgeleisteten Monat der Probezeit. Artikel 27 Der eingestellte Europol-Bedienstete wird in die erste Besoldungsstufe der seinem Dienstposten entsprechenden Besoldungsgruppe eingestuft. Der Direktor kann jedoch mit Rücksicht auf die Arbeitsmarktbedingungen hinsichtlich des betreffenden Dienstpostens oder auf die Ausbildung und besondere Erfahrung des erfolgreichen Bewerbers eine Einstufung des Betreffenden bis zur fünften Besoldungsstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe verfügen. In einem solchen Fall kann die Anwendung von Artikel 29 während der Dauer des ersten Vertrags nicht zu einem die fünfte Besoldungsstufe übersteigenden Gehalt führen. Wird ein Bediensteter bei Verlängerung seines Vertrages in dieselbe Besoldungsgruppe wie im Rahmen seines vorherigen Vertrages eingestuft, so behält er wenigstens die Besoldungsstufe, die er im Rahmen seines ersten Vertrages erreicht hat. Wird der Bedienstete in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft, so geschieht dies in der nächsthöheren Besoldungsstufe dieser Besoldungsgruppe. Artikel 28 Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung jedes Europol-Bediensteten - mit Ausnahme des Direktors und der stellvertretenden Direktoren - wird regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr, eine Beurteilung erstellt. Diese Beurteilung wird dem Bediensteten bekanntgegeben. Er ist berechtigt, der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält. Artikel 29 Der Direktor kann dem Europol-Bediensteten alle zwei Jahre auf der Grundlage einer Beurteilung unter Berücksichtigung von dessen Leistung eine höhere Einstufung um bis zu zwei zusätzliche Besoldungsstufen gewähren. Bei dieser Beurteilung wird auch eine Lehrtätigkeit im Rahmen des Programms für die berufliche Fortbildung im Sinne von Artikel 21 berücksichtigt. Weitere Einzelheiten zum Beurteilungsverfahren werden vom Verwaltungsrat festgelegt, der aufgrund eines nach Anhörung der Personalvertretung unterbreiteten Vorschlags des Direktors beschließt. Wird eine höhere Besoldungsstufe aus Gründen mangelnder Leistung des betreffenden Bediensteten nicht gewährt, so kann dieser binnen sechs Monaten nach dieser Entscheidung deren Überprüfung beantragen. KAPITEL 4 ARBEITSBEDINGUNGEN Artikel 30 Die Europol-Bediensteten im aktiven Dienst stehen Europol jederzeit zur Verfügung. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt wöchentlich 40 Stunden, die nach einer vom Direktor festgelegten Arbeitszeitordnung abgeleistet werden. In diesem Rahmen kann der Direktor nach Anhörung der Personalvertretung geeignete Zeit- und Einsatzpläne für bestimmte Bedienstetengruppen mit besonderen Aufgaben aufstellen. Aufgrund dienstlicher Erfordernisse oder aufgrund von Betriebssicherheitsvorschriften kann der Bedienstete außerdem verpflichtet werden, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit am Arbeitsplatz oder in seiner Wohnung in Bereitschaft zu halten. Europol legt nach Anhörung der Personalvertretung die Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz fest. Artikel 31 Der Direktor erteilt einem Europol-Bediensteten auf dessen begründeten Antrag hin die Genehmigung, seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung auszuüben. Diese Genehmigung ist zu versagen, wenn er der Auffassung ist, daß die Ausübung des Dienstes in Teilzeitbeschäftigung den Interessen von Europol abträglich wäre. Der Bedienstete, dem die Genehmigung erteilt worden ist, seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung auszuüben, hat jeden Monat gemäß den Anordnungen des Direktors den vereinbarten Teil der regelmäßigen Arbeitszeit abzuleisten. Artikel 32 Die Genehmigung nach Artikel 31 wird dem Europol-Bediensteten auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr erteilt. Die Genehmigung kann jedoch unter den gleichen Bedingungen verlängert werden. Der Bedienstete hat dazu einen Antrag auf Verlängerung zu stellen, der mindestens einen Monat vor Ablauf des Zeitraums einzureichen ist, für den die Genehmigung erteilt wurde. Entfallen die Gründe, die für die Erteilung der Genehmigung maßgebend waren, so kann der Direktor die Genehmigung vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt wurde, unter Einhaltung einer einmonatigen Benachrichtigungsfrist zurückziehen. Der Direktor kann die Genehmigung auch auf Antrag des Bediensteten vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt wurde, zurückziehen. Der Bedienstete hat während des Zeitraums, für den ihm die Genehmigung zur Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, Anspruch auf den entsprechenden Anteil seiner Dienstbezüge. Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage werden jedoch weiterhin in voller Höhe ausgezahlt. Die Beiträge zur Krankheitsfürsorge und zur Versorgungsordnung werden unter Zugrundelegung des vollen Grundgehalts berechnet. Der Jahresurlaub des Bediensteten, dem die Genehmigung zur Ausübung seines Dienstes in Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, wird für deren Dauer entsprechend gekürzt. Teile von abzugsfähigen Tagen werden nicht berücksichtigt. Artikel 33 Der Europol-Bedienstete darf nur in dringenden Fällen oder bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall zur Leistung von Überstunden herangezogen werden; zu Nachtarbeit sowie zu Sonntags- und Feiertagsarbeit bedarf es einer Ermächtigung nach einem vom Direktor festgelegten Verfahren. Die Gesamtzahl der von einem Bediensteten geforderten Überstunden darf in einem Zeitraum von sechs Monaten 150 abgeleistete Stunden nicht überschreiten. Von dieser Zahl kann auf Beschluß des Direktors und nach Anhörung der Personalvertretung abgewichen werden, sofern ein Ausgleich in Form einer Vergütung oder in Form von Dienstbefreiung gewährt wird. Die Bediensteten haben nach Maßgabe des Anhangs 3 Anspruch darauf, daß die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten werden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb der beiden Monate nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten, so haben die Bediensteten Anspruch auf eine Vergütung. Artikel 34 Dem Europol-Bediensteten, der im Rahmen von Schichtarbeit, die von Europol aufgrund dienstlicher Erfordernisse oder aufgrund von Betriebssicherheitsvorschriften verfügt worden ist und von Europol als üblich und ständig angesehen wird, verpflichtet ist, regelmäßig nachts, an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen zu arbeiten, können Vergütungen gewährt werden. Der Verwaltungsrat, der aufgrund eines vom Direktor nach Anhörung der Personalvertretung unterbreiteten Vorschlags beschließt, legt die Gruppen der betreffenden Bediensteten, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Vergütungen fest. Die normale Arbeitszeit eines Bediensteten im Schichtdienst darf die normale jährliche Gesamtarbeitszeit nicht überschreiten. Artikel 35 Dem Europol-Bediensteten, der gemäß einer vom Direktor aufgrund dienstlicher Erfordernisse oder aufgrund von Betriebssicherheitsvorschriften erlassenen Verfügung verpflichtet ist, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit in Bereitschaft zu halten, können Vergütungen gewährt werden. Der Verwaltungsrat, der aufgrund eines vom Direktor nach Anhörung der Personalvertretung unterbreiteten Vorschlags beschließt, legt die Gruppen der betreffenden Bediensteten, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Vergütungen fest. Artikel 36 Dem Europol-Bediensteten steht für jedes Kalenderjahr ein Jahresurlaub von dreißig Arbeitstagen zu. Neben dem Jahresurlaub kann ihm in Ausnahmefällen auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden. Die Bedingungen für diese Beurlaubungen sind in Anhang 4 geregelt. Artikel 37 Unabhängig von den Beurlaubungen nach Artikel 36 hat eine werdende Mutter bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf Mutterschaftsurlaub; dieser beginnt frühestens sechs Wochen vor dem in der Bescheinigung angegebenen mutmaßlichen Tag der Entbindung und endet zehn Wochen nach der Entbindung; der Mutterschaftsurlaub darf jedoch unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns in keinem Fall weniger als sechzehn Wochen betragen. Der Mutterschaftsurlaub muß einen obligatorischen Mutterschaftsurlaub von mindestens zwei Wochen vor und nach der Entbindung umfassen. Einer werdenden Mutter wird eine Freistellung von der Arbeit gewährt, die es ihr erlaubt, die Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft ohne Gehaltseinbußen wahrzunehmen, wenn diese Untersuchungen während der Dienstzeit stattfinden müssen. Artikel 38 (1) Weist ein Europol-Bediensteter nach, daß er wegen Erkrankung infolge eines Unfalls seinen Dienst nicht ausüben kann, so erhält er Krankheitsurlaub. Der Krankheitsurlaub übersteigt nicht drei Monate oder die Dauer der von dem Bediensteten abgeleisteten Dienstzeit, sofern diese länger ist. Dieser Urlaub kann nicht über die Laufzeit des Vertrags des Bediensteten hinaus andauern. Der betreffende Bedienstete hat Europol unverzüglich von seiner Dienstunfähigkeit zu unterrichten und dabei seinen Aufenthaltsort anzugeben. Er kann daraufhin einer von Europol veranlaßten ärztlichen Untersuchung unterzogen werden. Der Direktor kann den Invaliditätsausschuß mit dem Fall eines Bediensteten befassen, dessen Krankheitsurlaub insgesamt zwölf Monate während eines Zeitraums von drei Jahren überschreitet. (2) Der Bedienstete kann aufgrund einer Untersuchung durch den von Europol benannten Vertrauensarzt von Amts wegen beurlaubt werden, wenn sein Gesundheitszustand dies erfordert oder wenn in seiner häuslichen Gemeinschaft eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist. (3) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen erhält der Bedienstete, dessen Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird, obwohl er seine Tätigkeit noch nicht wiederaufnehmen kann, einen unbezahlten Urlaub. Hat sich der Bedienstete jedoch eine Berufskrankheit zugezogen oder hat er in Wahrnehmung seiner Dienstpflichten einen Unfall erlitten, so erhält er während der gesamten Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit weiterhin seine Dienstbezüge in voller Höhe, solange er kein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 65 bezieht. Artikel 39 Der Europol-Bedienstete darf dem Dienst außer bei Krankheit oder Unfall nicht ohne vorherige Zustimmung seines Vorgesetzten fernbleiben. Unbeschadet der etwaigen disziplinarrechtlichen Folgen wird jedes unbefugte Fernbleiben vom Dienst, das ordnungsgemäß festgestellt worden ist, auf den Jahresurlaub des Bediensteten angerechnet. Artikel 40 Das Verzeichnis der Feiertage wird vom Verwaltungsrat festgelegt, der aufgrund eines nach Anhörung der Personalvertretung unterbreiteten Vorschlags des Direktors beschließt. Artikel 41 In Ausnahmefällen kann dem Europol-Bediensteten auf Antrag ein unbezahlter Urlaub aus zwingenden persönlichen Gründen gewährt werden. Der Direktor setzt die Dauer des Urlaubs fest, der nicht mehr als ein Viertel der abgeleisteten Dienstzeit betragen und in keinem Fall höher sein darf als - drei Monate, wenn der Bedienstete weniger als vier Jahre Dienstzeit abgeleistet hat, - sechs Monate in den anderen Fällen. Während des unbezahlten Urlaubs ist die in Artikel 56 vorgesehene Sicherung bei Krankheit und Unfällen unterbrochen. Weist ein Bediensteter jedoch nach, daß er von keiner anderen öffentlichen Versicherungseinrichtung gegen die in Artikel 56 genannten Risiken gesichert werden kann, so kann er, nachdem er spätestens in dem auf den Beginn des Urlaubs aus persönlichen Gründen folgenden Monat einen entsprechenden Antrag gestellt hat, weiter den in diesem Artikel vorgesehenen Schutz beanspruchen, sofern er die Beiträge, die zur Deckung der in Artikel 56 genannten Risiken erforderlich sind, während der Dauer des Urlaubs zur Hälfte trägt; die Beiträge werden nach dem letzten Grundgehalt des Bediensteten berechnet. Weist der Bedienstete ferner nach, daß er bei keiner anderen Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann er auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche während der Dauer seines unbezahlten Urlaubs erwerben, sofern er einen Beitrag entrichtet, der dreimal so hoch ist wie der in Artikel 78 vorgesehene Satz; die Beiträge werden nach dem der Besoldungsgruppe und der Besoldungsstufe des Bediensteten entsprechenden Grundgehalt berechnet. Artikel 42 Der Europol-Bedienstete, der zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder Ersatzdienstes herangezogen wird, an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zum Wehrdienst einberufen wird, erhält Urlaub zur Erfuellung staatsbürgerlicher Pflichten; bei Bediensteten, die aufgrund eines Vertrages auf bestimmte Dauer eingestellt sind, darf die Dauer dieser Beurlaubung in keinem Fall die Vertragsdauer überschreiten. Dem Bediensteten, der zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes oder Ersatzdienstes herangezogen wird, werden keine Dienstbezüge gewährt. Der Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen dauert an, wenn der Bedienstete nach Beendigung der Wehrdienst- oder Ersatzdienstverpflichtung nachträglich seine Versorgungsbeiträge entrichtet. Ein Bediensteter, der an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zum Wehrdienst (außer Grundwehrdienst) einberufen wird, erhält für diese Zeit seine Dienstbezüge; diese werden jedoch um den an ihn gezahlten Wehrsold gekürzt. KAPITEL 5 BEZÜGE UND KOSTENERSTATTUNG Artikel 43 Die Dienstbezüge des Europol-Bediensteten umfassen ein Grundgehalt, Familienzulagen und gegebenenfalls andere Zulagen. Sie lauten auf die Währung des Landes, in dem der Bedienstete seinen Dienst ausübt, und werden in dieser Währung ausgezahlt. Artikel 44 Der Verwaltungsrat überprüft jährlich das Besoldungsniveau der Europol-Bediensteten. Er prüft hierbei, ob infolge geänderter Lebenshaltungskosten in Den Haag eine Anpassung der Bezüge angebracht ist. Berücksichtigt werden insbesondere etwaige Änderungen der Gehälter im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten sowie die Erfordernisse der Gewinnung von Personal für Europol. Aufgrund der jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus können die Grundgehälter und Zulagen angepaßt werden. Die Entscheidung erfolgt durch einstimmigen Beschluß des Rates gemäß dem Verfahren des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union auf der Grundlage eines Vorschlags des Verwaltungsrates. Artikel 45 Das Monatsgrundgehalt wird in niederländischen Gulden für jede Besoldungsgruppe und jede Besoldungsstufe nach folgender Tabelle festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 46 (1) Die Familienzulagen umfassen: a) die Haushaltszulage; b) die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder; c) die Erziehungszulage. (2) Bedienstete, die Familienzulagen nach diesem Artikel erhalten, haben anderweitig gezahlte Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von den nach Anhang 5 Artikel 1, 2 und 3 gezahlten Zulagen abgezogen. (3) Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder kann durch eine besondere mit Gründen versehene Verfügung des Direktors auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn durch ärztliche Unterlagen nachgewiesen wird, daß das betreffende Kind an einer geistigen oder körperlichen Behinderung leidet, die für den Bediensteten zu erheblichen Ausgaben führt. (4) Werden diese Familienzulagen gemäß Anhang 5 Artikel 1, 2 und 3 an eine andere Person als den Bediensteten gezahlt, so sind die Absätze 2 und 3 auf diesen Empfänger anwendbar. Artikel 47 Der Europol-Bedienstete erhält während eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses eine Auslandszulage in Form eines Pauschalbetrags, der in Anhang 5 nach Diensträngen festgelegt ist. Tritt der Bedienstete in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis ein, so wird diese Zulage jährlich um 10 v. H. der anfänglichen Zulage gekürzt. Artikel 48 Beim Tode eines Europol-Bediensteten haben der überlebende Ehegatte oder die unterhaltsberechtigten Kinder bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats Anspruch auf die vollen Dienstbezüge des Verstorbenen. Der genannte Zeitraum verlängert sich auf 12 Monate, wenn der Bedienstete aufgrund eines der in Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Umstände verstorben ist. Beim Tode eines Empfängers von Versorgungsbezügen gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Artikel 49 Die Familienzulagen, die Auslandszulage und sonstige Pauschalzulagen werden nach Anhang 5 festgelegt. Artikel 50 Im Rahmen der Artikel 51 bis 54 hat der Europol-Bedienstete Anspruch auf Erstattung der angemessenen Kosten, die ihm beim Dienstantritt, bei einer Versetzung oder beim Ausscheiden aus dem Dienst sowie in Wahrnehmung oder anläßlich der Wahrnehmung seiner Dienstpflichten entstanden sind, gemäß den in Anhang 5 festgelegten Bedingungen. Artikel 51 Der Europol-Bedienstete hat Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten gemäß den in Anhang 5 festgelegten Bedingungen. Diese Erstattung wird auch dann gewährt, wenn das Beschäftigungsverhältnis während der Probezeit beendet wird, es sei denn, diese Beendigung erfolgt deshalb, weil das Verhalten des Bediensteten nicht mit einer Zugehörigkeit zu Europol zu vereinbaren ist. Artikel 52 Es wird eine Mietzulage gemäß den in Anhang 5 festgelegten Bedingungen gezahlt. Artikel 53 Die angemessenen Kosten, die dem Europol-Bediensteten bei Dienstantritt entstehen, werden gemäß den in Anhang 5 festgelegten Bedingungen erstattet. Artikel 54 Es erfolgt eine Erstattung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort gemäß den in Anhang 5 festgelegten Bedingungen. Artikel 55 (1) Die Dienstbezüge werden dem Europol-Bediensteten am 15. Tag jedes Monats für den laufenden Monat gezahlt. Der Betrag der Dienstbezüge wird auf volle Währungseinheiten aufgerundet. (2) Besteht kein Anspruch auf volle Monatsdienstbezüge, so erfolgt eine Aufteilung des Betrags in Dreißigstel, und die Anzahl der zu zahlenden Dreißigstel entspricht a) bei 15 oder weniger zu vergütenden Tagen der tatsächlichen Zahl der zu vergütenden Tage; b) bei mehr als 15 zu vergütenden Tagen dem Unterschied zwischen 30 und der tatsächlichen Zahl der nicht zu vergütenden Tage. (3) Entsteht der Anspruch auf Familienzulagen und Auslandszulage nach dem Dienstantritt des Bediensteten, so erhält er die Zulagen vom ersten Tag des Monats an, in dem der Anspruch entsteht. Bei Erlöschen des Anspruchs auf diese Zulagen werden sie dem Bediensteten bis zum letzten Tag des Monats gezahlt, in dem der Anspruch erlischt. KAPITEL 6 SOZIALE SICHERHEIT Abschnitt A Sicherung bei Krankheit und Unfällen, sonstige Sozialleistungen Artikel 56 (1) In Krankheitsfällen wird dem Europol-Bediensteten, seinem Ehegatten, sofern dieser nicht nach anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Leistungen derselben Art und in derselben Höhe erhalten kann, seinen Kindern und den sonstigen unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Anhang 5 Artikel 2 nach einer Regelung, die der Verwaltungsrat aufgrund eines vom Direktor nach Anhörung der Personalvertretung unterbreiteten Vorschlags beschließt, Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 v. H. gewährleistet. Dieser Satz wird für die folgenden Leistungen auf 85 v. H. angehoben: Beratungen und Besuche, chirurgische Eingriffe, Krankenhausbehandlung, Arzneimittel, Röntgenuntersuchungen, Analysen, Laboruntersuchungen und ärztlich verordnete prothetische Apparate mit Ausnahme von Zahnprothesen. Im Falle von Tuberkulose, Kinderlähmung, Krebs, Geisteskrankheiten und anderen vom Direktor als vergleichbar schwer anerkannten Krankheiten sowie für Untersuchungen zur Früherkennung und im Falle der Entbindung erhöht sich auf 100 v. H. Der Erstattungssatz von 100 v. H. gilt jedoch nicht, wenn im Fall von Berufskrankheiten und Unfällen Artikel 57 zur Anwendung gekommen ist. Der zur Sicherstellung dieser Krankheitsfürsorge erforderliche Beitrag wird zu einem Drittel von dem Bediensteten getragen; dieser Beitrag darf jedoch 2 v. H. seines Grundgehalts nicht überschreiten. (2) Weist ein endgültig aus dem Dienst ausscheidender Bediensteter nach, daß er von keiner anderen öffentlichen Krankheitsfürsorge gesichert werden kann, so kann er spätestens innerhalb des auf sein Ausscheiden aus dem Dienst folgenden Monats für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst beantragen, weiter durch die Krankheitsfürsorge nach Absatz 1 gesichert zu werden. Der Beitrag nach Absatz 1 wird nach dem letzten Grundgehalt des Bediensteten berechnet und von diesem zur Hälfte getragen. Durch eine vom Direktor nach Einholung eines Gutachtens eines Vertrauensarztes von Europol getroffene Verfügung finden die Frist von einem Monat für die Einreichung des Antrags sowie die in Unterabsatz 1 vorgesehene Begrenzung auf sechs Monate keine Anwendung, wenn der Betreffende an einer schweren oder langdauernden Krankheit leidet, die er sich vor dem Ausscheiden aus dem Dienst zugezogen und die er vor Ablauf des in Unterabsatz 1 vorgesehenen Zeitraums von sechs Monaten gemeldet hat, und sofern er sich einer durch Europol veranlaßten ärztlichen Untersuchung unterzieht. (3) Der geschiedene Ehegatte eines Bediensteten, das nicht mehr unterhaltsberechtigte Kind eines Bediensteten sowie die Person, die nicht mehr im Sinne von Anhang 5 Artikel 2 unterhaltsberechtigt ist, können als von dem Bediensteten mitversicherte Personen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr weiter in den Genuß der Krankheitsfürsorge gemäß Absatz 1 gelangen, sofern sie nachweisen, daß sie keine Erstattungen von einer anderen öffentlichen Krankenversicherung erhalten können. Für diesen Versicherungsschutz wird kein Beitrag erhoben. Der vorstehend genannte Zeitraum beginnt an dem Tag, an dem die Scheidung rechtskräftig wird, beziehungsweise an dem Tag, an dem die Eigenschaft als unterhaltsberechtigtes Kind oder als einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Person endet. (4) Ist ein Bediensteter bis zu seinem 62. Lebensjahr im Dienst von Europol verblieben oder bezieht er ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, so findet Absatz 1 auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst Anwendung. Der Berechnung des Beitrags wird das Ruhegehalt zugrunde gelegt. Die gleiche Regelung gilt für den Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung infolge des Todes eines Bediensteten im aktiven Dienst, eines Bediensteten, der bis zum 62. Lebensjahr im Dienst von Europol verblieben ist, oder eines Empfängers von Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit. Der Berechnung des Beitrags werden die Hinterbliebenenbezüge zugrund gelegt. (5) Absatz 1 findet auch auf folgende Personen Anwendung, sofern sie von keiner anderen öffentlichen Krankheitsfürsorge gesichert werden können: a) den ehemaligen Bediensteten, der vor Vollendung des 62. Lebensjahres aus dem Dienst von Europol ausgeschieden ist und ein Altersruhegehalt erhält. b) den Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung infolge des Todes eines ehemaligen Bediensteten, der vor Vollendung des 62. Lebensjahres aus dem Dienst von Europol ausgeschieden ist. Der Beitrag nach Absatz 1 wird auf der Grundlage des Ruhegehalts des ehemaligen Bediensteten berechnet und vom Berechtigten zur Hälfte getragen. Auf den Empfänger eines Waisengeldes findet Absatz 1 jedoch nur auf seinen Antrag hin Anwendung. Der Beitrag wird auf der Grundlage des Waisengeldes berechnet. (6) Übersteigen die nicht ersetzten Aufwendungen in einem Zeitraum von zwölf Monaten ein halbes Monatsgrundgehalt des Bediensteten oder ein halbes Ruhegehalt, so gewährt der Direktor eine Sondererstattung; hierbei sind die Familienverhältnisse des Betreffenden unter Zugrundelegung der Regelung nach Absatz 1 zu berücksichtigen. (7) Der Berechtigte hat anzugeben, in welcher Höhe ihm von einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung für sich selbst oder eine von ihm mitversicherte Person Kosten erstattet wurden bzw. er Anspruch auf die Erstattung der Kosten hat. Übersteigt der Gesamtbetrag des Kostenersatzes, den er erhalten könnte, die Summe der in Absatz 1 vorgesehene Erstattungsbeträge, so wird der Unterschiedsbetrag von dem Betrag abgezogen, der aufgrund des Absatzes 1 zu erstatten ist, mit Ausnahme der Erstattungsbeträge, die er aufgrund einer privaten Zusatzkrankenversicherung erhalten hat, die zur Deckung des Teils der Kosten bestimmt ist, der von der Europol-Krankheitsfürsorge nicht erstattet wird. Artikel 57 (1) Der Europol-Bedienstete wird vom Tage seines Dienstantritts an gemäß einer vom Verwaltungsrat nach Anhörung der Personalvertretung beschlossenen Regelung für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert. Für die Sicherung bei Krankheit und Unfällen außerhalb des Dienstes hat er sich bis zu 0,1 v. H. seines Grundgehalts als Beitrag zu leisten. In dieser Regelung ist festzulegen, für welche Fälle die Sicherung nicht gilt. (2) Als Leistungen werden garantiert: a) im Todesfall: Zahlung eines Kapitalbetrags in fünffacher Höhe des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach dem Monatsgrundgehältern des Bediensteten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall; dieses Kapital wird an die nachstehend aufgeführten Personen gezahlt: - an den Ehegatten und an die Kinder des verstorbenen Bediensteten nach dem für ihn geltenden Erbrecht; der an den Ehegatten zu zahlende Betrag darf jedoch nicht unter 25 v. H. des Kapitals liegen; - falls Personen der vorstehend genannten Gruppe nicht vorhanden sind: an die anderen Abkömmlinge nach dem für den Bediensteten geltenden Erbrecht; - falls Personen der vorstehend genannten beiden Gruppen nicht vorhanden sind; an die Verwandten aufsteigender gerader Linie nach dem für den Bediensteten geltenden Erbrecht; - falls Personen der vorstehend genannten drei Gruppen nicht vorhanden sind: an Europol; b) bei dauernder Vollinvalidität: Zahlung eines Kapitalbetrags in achtfacher Höhe des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den Monatsgrundgehältern des Bediensteten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall; c) bei dauernder Teilinvalidität: Zahlung eines Teils des unter Buchstabe b) vorgesehenen Betrages, berechnet nach der Tabelle der in Absatz 1 genannten Regelung. Die in diesem Absatz genannten Leistungen können zusätzlich zu den im Rahmen der Versorgungsordnung vorgesehenen Leistungen gewährt werden. (3) Außerdem werden unter den Bedingungen der in Absatz 1 erwähnten Regelung erstattet: die Kosten für ärztliche Behandlung, Arzneimittel, Krankenhausaufenthalt, operative Eingriffe, Prothesen, Röntgenaufnahmen, Massagen, orthopädische und klinische Behandlung, die Kosten für den Krankentransport sowie alle gleichartigen, durch den Unfall oder die Berufskrankheit verursachten Kosten. Diese Erstattung erfolgt jedoch erst nach Inanspruchnahme des in Artikel 56 vorgesehenen Ersatzes von Aufwendungen und insoweit, als dieser die Kosten nicht deckt. Artikel 58 Die Artikel 56 und 57 finden Anwendung während der Dienstzeit, während des Krankheitsurlaubs und während des in Artikel 38 sowie in Artikel 41 vorgesehenen unbezahlten Urlaubs zu den dort vorgesehenen Bedingungen. Artikel 56 gilt für Europol-Bedienstete, die ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beziehen, für Empfänger von Hinterbliebenenbezügen sowie für die Bediensteten, die ein Altersruhegehalt beziehen. Wird jedoch bei der ärztlichen Untersuchung, der sich der Bedienstete nach Artikel 25 zu unterziehen hat, festgestellt, daß er krank oder gebrechlich ist, so kann der Direktor verfügen, daß entstehende Kosten von der Erstattung nach Artikel 56 ausgeschlossen werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen dieser Krankheit oder dieses Gebrechens handelt. Artikel 59 (1) Der ehemalige Europol-Bedienstete, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst von Europol arbeitslos ist und: - der von Europol kein Altersruhegehalt und kein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht; - dessen Ausscheiden aus dem Dienst nicht aufgrund einer Entlassung auf Antrag oder einer Auflösung des Vertrags aus disziplinarischen Gründen oder während der Probezeit erfolgt ist, - der eine Mindestdienstzeit von sechs Monaten zurückgelegt hat, - und der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union seinen Wohnsitz hat, erhält unter den nachstehend festgelegten Bedingungen ein monatliches Arbeitslosengeld. Hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einer einzelstaatlichen Versicherung, so ist er verpflichtet, dies Europol anzugeben. In diesem Fall wird der Betrag dieses Arbeitslosengeldes von dem nach Absatz 3 gezahlten abgezogen. (2) Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muß der ehemalige Bedienstete a) auf seinen Antrag hin beim Arbeitsamt des Mitgliedstaates, in dem er seinen Wohnsitz genommen hat, als Arbeitssuchender gemeldet sein, b) die in diesem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen erfuellen, die für den Empfänger von Arbeitslosengeld aufgrund dieser Rechtsvorschriften gelten, c) Europol jeden Monat eine Bescheinigung des zuständigen einzelstaatlichen Arbeitsamtes vorlegen, aus der hervorgeht, ob er den Auflagen und Bedingungen nach Buchstaben a) und b) nachgekommen ist oder nicht. Die Leistung kann von Europol auch dann gewährt oder beibehalten werden, wenn die unter Buchstabe b) genannten einzelstaatlichen Auflagen nicht erfuellt sind, und zwar im Falle von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Invalidität oder einer diesen gleichgestellten Situation oder wenn die zuständige einzelstaatliche Behörde den ehemaligen Bediensteten von der Erfuellung dieser Auflagen befreit hat. Der Verwaltungsrat legt die für die Anwendung dieses Absatzes erforderlichen Bestimmungen fest. (3) Das Arbeitslosengeld wird unter Berücksichtigung des Grundgehaltes festgesetzt, das der ehemalige Bedienstete zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst bezog. Dieses Arbeitslosengeld wird wie folgt festgesetzt: - 60 % des Grundgehalts während eines Anfangszeitraums von zwölf Monaten; - 45 % des Grundgehalts vom 13. bis zum 18. Monat; - 30 % des Grundgehalts vom 19. bis zum 24. Monat. Die auf diese Weise bestimmten Beträge dürfen nicht weniger als 1 650 NLG und nicht mehr als 3 300 NLG betragen. Die obengenannten Mindest- und Hoechstbeträge können jährlich vom Verwaltungsrat überprüft werden. (4) Der ehemalige Bedienstete erhält das Arbeitslosengeld während eines Zeitraums von höchstens vierundzwanzig Monaten von dem Tage an, an dem er aus dem Dienst ausscheidet. Erfuellt der ehemalige Bedienstete jedoch während dieses Zeitraums die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr, so wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes unterbrochen. Das Arbeitslosengeld wird erneut gezahlt, falls der ehemalige Bedienstete vor Ablauf dieses Zeitraums die genannten Bedingungen erneut erfuellt, ohne einen Anspruch auf eine nationale Arbeitslosenunterstützung erworben zu haben. (5) Ein ehemaliger Bediensteter, der Arbeitslosengeld bezieht, hat Anspruch auf die in Artikel 46 vorgesehenen Familienzulagen. Die Haushaltszulage wird gemäß Anhang 5 Artikel 1 auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes berechnet. Der Betreffende muß gleichartige Zulagen, die von anderer Seite für ihn selbst oder seinen Ehegatten gezahlt werden, angeben; diese Zulagen werden von den auf der Grundlage dieses Artikels zu zahlenden Zulagen abgezogen. Ein ehemaliger Bediensteter, der Arbeitslosengeld bezieht, hat unter den Voraussetzungen des Artikels 56 Anspruch auf die Sicherung im Krankheitsfall, ohne beitragspflichtig zu sein. (6) Die Europol-Bediensteten tragen zu einem Drittel zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung bei. Dieser Beitrag wird auf 0,4 % des Grundgehalts des Betreffenden festgesetzt. Dieser Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Betreffenden abgezogen und zusammen mit den weiteren zwei Dritteln, die zu Lasten von Europol gehen, an einen Arbeitslosensonderfonds gezahlt. Europol überweist dem Fonds seinen Beitrag monatlich, spätestens acht Tage nach der Auszahlung der Dienstbezüge. (7) Auf das Arbeitslosengeld, das dem arbeitslosen ehemaligen Europol-Bediensteten gezahlt wird, finden die Bestimmungen und das Verfahren für die Erhebung der Steuer Anwendung, die auch für die Dienstbezüge der Europol-Bediensteten gelten. (8) Im Rahmen ihrer einzelstaatlichen Rechtsvorschriften tragen die für Beschäftigung und Arbeitslosigkeit zuständigen einzelstaatlichen Stellen sowie Europol für eine effiziente Zusammenarbeit Sorge, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewandt wird. (9) Die Durchführungsmodalitäten zu diesem Artikel sind Gegenstand einer Regelung, die unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 letzter Unterabsatz vom Verwaltungsrat aufgrund eines Vorschlags des Direktors nach Anhörung der Personalvertretung festgelegt wird. Artikel 60 (1) Bei der Geburt eines Kindes des Europol-Bediensteten wird der Person, die das Kind in ihrer Obhut hat, eine Zulage in Höhe von 440 NLG gezahlt. Die Zulage wird auch dem Bediensteten gezahlt, der an Kindes statt ein Kind annimmt, das das fünfte Lebensjahr nicht überschritten hat und im Sinne von Anhang 5 Artikel 2 unterhaltsberechtigt ist. (2) Diese Zulage wird auch dann gewährt, wenn die Schwangerschaft nach mindestens 28 Wochen unterbrochen wird und eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird. (3) Der Empfänger einer Geburtenzulage hat die für dasselbe Kind gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von der in diesem Artikel vorgesehenen Zulage abgezogen. Sind beide Elternteile Bedienstete bei Europol, so wird die Zulage nur einmal gezahlt. Artikel 61 Beim Tode eines Europol-Bediensteten, seines Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Kinder oder sonstiger im Sinne von Anhang 5 Artikel 2 unterhaltsberechtigten Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, erstattet Europol die Kosten für die Überführung des Verstorbenen vom Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten nach dessen Herkunftsort. Stirbt ein Bediensteter im Laufe einer Dienstreise, so erstattet Europol die Kosten für die Überführung des Verstorbenen vom Sterbeort nach seinem Herkunftsort. Artikel 62 Europol-Bedienstete, ehemalige Europol-Bedienstete oder Rechtsnachfolger eines verstorbenen Europol-Bediensteten, die sich infolge einer schweren oder längeren Krankheit in einer besonders schwierigen Lage befinden oder wegen eines während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses erlittenen Unfalles arbeitsunfähig sind und die nachweisen, daß sie keinem anderen System der sozialen Sicherheit angehören, das Erstattungen wegen dieser Krankheit oder dieses Unfalls leistet, können vom Direktor Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüsse erhalten. Abschnitt B Sicherung im Invaliditäts- und Todesfall Artikel 63 Der Europol-Bedienstete wird unter den nachstehenden Bedingungen während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses für den Invaliditäts- und Todesfall gesichert. Die Leistungen und Garantien aufgrund dieses Abschnitts ruhen, wenn die Zahlung der Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten aufgrund dieses Status vorübergehend eingestellt ist. Artikel 64 Wird bei der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung des Europol-Bediensteten festgestellt, daß er krank oder gebrechlich ist, so kann der Direktor verfügen, daß die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien erst vier Jahre nach dem Eintritt in den Dienst von Europol wirksam werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen dieser Krankheit oder dieses Gebrechens handelt. Der Bedienstete kann diese Verfügung vor dem Invaliditätsausschuß, der nach Anhang 7 eingesetzt wird, anfechten. Artikel 65 (1) Ist der Europol-Bedienstete voll dienstunfähig geworden und muß er deshalb aus dem Dienst von Europol ausscheiden, so erhält er ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, dessen Höhe wie folgt festgelegt wird: Ist die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes oder anläßlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch entstanden, daß der Bedienstete sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beträgt das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit 90 v. H. des letzten Grundgehalts des Bediensteten. Ist die Dienstunfähigkeit durch eine andere Ursache entstanden, so entspricht der Satz des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, das nach dem letzten Grundgehalt des Bediensteten berechnet wird, für jedes Jahr vom Zeitpunkt des Dienstantritts bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres 2 v. H.; dieser Satz wird um 2 v. H. für jedes nach Anhang 6 Artikel 9 Absätze 2 und 3 angerechnete ruhegehaltsfähige Dienstjahr erhöht; der Gesamtbetrag darf jedoch 70 v. H. des letzten Grundgehalts nicht überschreiten. Das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beträgt mindestens 120 v. H. des in Anhang 6 Artikel 5 festgelegten Existenzminimums. Ist die Dienstunfähigkeit vom Bediensteten vorsätzlich herbeigeführt worden, so kann der Direktor verfügen, daß der Bedienstete lediglich das Abgangsgeld nach Artikel 77 erhält. Der Empfänger eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit hat nach Maßgabe von Anhang 6 Anspruch auf die in diesem Statut vorgesehenen Familienzulagen; die Haushaltszulage wird nach dem Ruhegehalt berechnet. (2) Die Dienstunfähigkeit wird vom Invaliditätsausschuß festgestellt. (3) Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit wird am Tage nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei Europol nach Artikel 94 und 95 wirksam. (4) Europol kann jederzeit den Nachweis verlangen, daß der Empfänger eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit die Voraussetzungen für den Bezug dieses Ruhegehalts noch erfuellt. Stellt der Invaliditätsausschuß fest, daß diese Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind, so entfällt der Ruhegehaltsanspruch. Wird der Bedienstete nach einer Feststellung des Invaliditätsausschusses, daß die Voraussetzungen für den Bezug eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr erfuellt sind, nicht wieder durch den Direktor in den Dienst aufgenommen, so bezieht er wahlweise: - das Abgangsgeld nach Artikel 77, das nach der tatsächlich geleisteten Dienstzeit berechnet wird; - sofern er 50 Jahre alt ist, ein Altersruhegehalt nach Abschnitt C dieses Kapitels. Der Zeitraum, in dem der Bedienstete das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezogen hat, wird bei der Berechnung des Altersruhegehalts berücksichtigt, ohne daß er zur Nachzahlung von Beiträgen verpflichtet ist. (5) Hat der Bedienstete aufgrund einer einzelstaatlichen Versorgungsregelung Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit oder hat er Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, so hat er dies gegenüber Europol anzuzeigen. In diesem Fall erfolgt eine Kürzung des nach diesem Artikel zu zahlenden Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit um den Betrag der betreffenden Versorgungsleistungen bzw. Einkünfte abzüglich aller Steuern. Artikel 66 Beim Tode eines Europol-Bediensteten erhalten die in Anhang 6 Kapitel 4 bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenversorgung nach den Artikeln 67 bis 70. Beim Tode eines ehemaligen Europol-Bediensteten, der ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit oder ein Altersruhegehalt bezieht oder vor dem 62. Lebensjahr aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, daß die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das 62. Lebensjahr vollendet, erhalten die in Anhang 6 Kapitel 4 bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe dieses Anhangs. Ist ein Bediensteter oder ehemaliger Bediensteter, der ein Altersruhegehalt oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht, oder ein ehemaliger Bediensteter, der vor Vollendung des 62. Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, daß die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das 62. Lebensjahr vollendet, seit länger als einem Jahr unbekannten Aufenthalts, so finden die Vorschriften von Anhang 6 Kapitel 5 und 6 entsprechend für seinen Ehegatten und die als unterhaltsberechtigt geltenden Personen Anwendung. Artikel 67 Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht mit dem ersten Tag des Monats nach dem Sterbemonat oder gegebenenfalls mit dem ersten Tag des Monats nach dem Zeitabschnitt, für den der überlebende Ehegatte, die Waisen oder die Unterhaltsberechtigten des verstorbenen Bediensteten dessen Bezüge in Anwendung von Artikel 48 erhalten haben. Artikel 68 Die Witwe eines Europol-Bediensteten, der sich bei seinem Tod im aktiven Dienst befand, erhält ein Witwengeld nach Anhang 6 Artikel 15. Dieses beläuft sich auf 60 v. H. des Ruhegehalts, das der Bedienstete bezogen hätte, wenn er ohne die Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters zum Zeitpunkt seines Todes darauf Anspruch gehabt hätte. Das Witwengeld beläuft sich auf 80 v. H., wenn der Bedienstete aufgrund eines der in Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Umstände verstorben ist. Das Witwengeld, das der Witwe eines Bediensteten zusteht, darf weder das Existenzminium noch 35 v. H. des letzten Grundgehalts des Bediensteten unterschreiten. Dieser Betrag darf 42 v. H. des letzten Grundgehalts des Bediensteten nicht unterschreiten, wenn dieser aufgrund eines der in Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Umstände verstorben ist. Besteht im Rahmen einer nationalen Regelung Anspruch auf Witwenrente, so muß dies gegenüber Europol angezeigt werden. In diesen Fällen wird der Betrag dieser Versorgungsleistungen von dem nach diesem Artikel zu zahlenden Witwengeld abgezogen. Artikel 69 Stirbt ein Europol-Bediensteter oder der Empfänger eines Altersruhegehalts oder eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, dessen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so haben die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt anerkannten Kinder Anspruch auf Waisengeld gemäß Anhang 6 Artikel 20. Das gleiche gilt bei Tod oder Wiederverheiratung eines Ehegatten, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat. Stirbt ein Bediensteter oder der Empfänger eines Altersruhegehalts oder eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, ohne daß die in Absatz 1 genannte Voraussetzung erfuellt ist, so haben die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt anerkannten Kinder ebenfalls Anspruch auf Waisengeld gemäß Anhang 6 Artikel 20; das Waisengeld beläuft sich jedoch auf die Hälfte des sich nach dem vorgenannten Artikel ergebenden Betrags. Stirbt eine ehemaliger Europol-Bediensteter, der vor Vollendung des 62. Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, daß die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das 62. Lebensjahr vollendet, so haben die unterhaltsberechtigten Kinder unter den Voraussetzungen der vorstehenden Absätze Anspruch auf Waisengeld. Stirbt der Ehegatte eines Bediensteten oder eines ehemaligen Bediensteten, der ein Altersruhegehalt oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht, und ist dieser Ehegatte kein Europol-Bediensteter, so erhalten die im Sinne von Anhang 5 Artikel 2 unterhaltsberechtigten Kinder des überlebenden Ehegatten ein Waisengeld nach Maßgabe des Absatzes 1. Die Waise hat Anspruch auf die Erziehungszulage gemäß Anhang 5 Artikel 3. Artikel 70 Im Falle der Scheidung oder beim Vorhandensein mehrerer Gruppen von Hinterbliebenen, die eine Hinterbliebenenversorgung beanspruchen können, wird diese nach Anhang 6 Kapitel 4 aufgeteilt. Artikel 71 (1) Unbeschadet aller anderen Vorschriften, insbesondere derjenigen über die Mindestbeträge für Personen, denen eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, darf der Gesamtbetrag der der Witwe und anderen Anspruchsberechtigten zustehenden Versorgungsbezüge zuzüglich der Familienzulagen und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge folgenden Betrag nicht übersteigen: a) beim Tode eines Europol-Bediensteten den Betrag des Grundgehalts, auf das der Betreffende in der gleichen Besoldungsgruppe und Besoldungsstufe Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, zuzüglich der Familienzulagen, die ihm in diesem Fall gezahlt worden wären, und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge; b) für den Zeitraum nach dem Zeitpunkt, an dem der Bedienstete im Sinne von Buchstabe a) das 62. Lebensjahr vollendet hätte, den Betrag des Altersruhegehalts, auf das der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, in der Besoldungsgruppe und Besoldungsstufe, die er vor seinem Tod erreicht hatte, von diesem Zeitpunkt an Anspruch gehabt hätte, zuzüglich der Familienzulagen, die dem Betreffenden gezahlt worden wären, und nach Abzug der Steuern und sonstigen obligatorischen Abzüge; c) beim Tode eines ehemaligen Europol-Bediensteten mit Anspruch auf ein Altersruhegehalt oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit den Betrag der Versorgungsbezüge, auf die der Betreffende Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b) genannten Beträge; d) beim Tode eines ehemaligen Bediensteten, der vor Vollendung des 62. Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, daß die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tage des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das 62. Lebensjahr vollendet, den Betrag des Altersruhegehalts, auf das der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, bei Vollendung des 62. Lebensjahres Anspruch gehabt hätte, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b) genannten Beträge. (2) Für die Anwendung von Absatz 1 bleiben die Berichtigungskoeffizienten, die unter Umständen auf die verschiedenen Beträge angewandt werden könnten, außer Betracht. (3) Die in Absatz 1 Buchstaben a) bis d) festgelegten Hoechstbeträge werden auf die Versorgungsberechtigten im Verhältnis zu den Ansprüchen aufgeteilt, die sie ohne die Anwendung von Absatz 1 jeweils gehabt hätten. Abschnitt C Altersruhegehalt und Abgangsgeld Artikel 72 Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Europol-Bedienstete nach Ableistung von mindestens zehn Dienstjahren Anspruch auf ein Altersruhegehalt. Wenn er älter als 62 Jahre ist, hat er ungeachtet der Dauer der Dienstzeit Anspruch auf dieses Ruhegehalt. Das Hoechstruhegehalt beträgt 70 v. H. des letzten Grundgehalts auf dem letzten Dienstposten, den der Bedienstete mindestens ein Jahr lang innegehabt hat. Es steht dem Bediensteten nach 35 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren zu, die gemäß Anhang 6 Artikel 3 berechnet werden. Bei weniger als 35 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren wird das Hoechstruhegehalt anteilig gekürzt. Das Altersruhegehalt darf 4 v. H. des Existenzminimums je Dienstjahr nicht unterschreiten. Der Anspruch auf Altersruhegehalt wird mit Vollendung des 62. Lebensjahres erworben. Artikel 73 Die Witwe eines ehemaligen Europol-Bediensteten im Sinne von Anhang 6 Artikel 16, 17 oder 18 hat Anspruch auf ein Witwengeld gemäß diesen Artikeln. Das Witwengeld beläuft sich auf 80 v. H., wenn der Bedienstete aufgrund eines der in Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Umstände verstorben ist. Das Witwengeld, das der Witwe eines Bediensteten zusteht, darf weder das Existenzminimum noch 35 v. H. des letzten Grundgehalts des Bediensteten unterschreiten. Dieser Betrag darf 42 v. H. des letzten Grundgehalts des Bediensteten nicht unterschreiten, wenn dieser aufgrund eines der in Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Umstände zurückzuführen ist. Artikel 74 Die Artikel 68 und 73 gelten sinngemäß für den Witwer einer Europol-Bediensteten oder einer ehemaligen Europol-Bediensteten. Artikel 75 Einer Person, die mit 62 Jahren oder in höherem Lebensalter ein Altersruhegehalt erhält oder Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit oder eine Hinterbliebenenversorgung hat, stehen unter den in Anhang 5 festgelegten Bedingungen Familienzulagen im Sinne von Artikel 46 zu; die Haushaltszulage wird nach den Versorgungsbezügen des Empfängers berechnet. Die dem Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung zustehende Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hat jedoch die doppelte Höhe der Zulage nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b). Artikel 76 Hat der Europol-Bedienstete Anspruch auf ein Altersruhegehalt, so werden seine Ruhegehaltsansprüche anteilig zum Betrag der gemäß Artikel 79 geleisteten Zahlungen gekürzt. Artikel 77 Ein Europol-Bediensteter, der vor dem 62. Lebensjahr aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst ausscheidet, hat bei seinem Ausscheiden, sofern er nicht ruhegehaltsberechtigt und Anhang 6 Artikel 9 nicht auf ihn anwendbar ist, Anspruch auf Auszahlung eines nach Anhang 6 Artikel 10 berechtigten Abgangsgeldes. Dieses Abgangsgeld wird um die nach Artikel 79 gezahlten Beträge gekürzt. Abschnitt D Finanzierung der Regelung zur Sicherung bei Invalidität und Tod sowie der Versorgungsordnung Artikel 78 (1) Die Finanzierung der Leistungen im Rahmen des Systems der sozialen Sicherheit gemäß den Abschnitten B und C erfolgt aus dem Europol-Versorgungsfonds nach Anhang 6 Artikel 37. (2) Die Europol-Bediensteten tragen zu einem Drittel zur Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit bei. Der Beitrag wird auf 8,25 v. H. des Grundgehalts festgesetzt. Der Beitrag wird monatlich vom Gehalt der Bediensteten einbehalten. (3) Bei jeder Gehaltszahlung wird der Beitrag zur Versorgungsordnung einbehalten. (4) Ordnungsgemäß einbehaltene Beiträge können nicht zurückgefordert werden. Beiträge, die zu Unrecht erhoben worden sind, begründen keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt; sie werden auf Antrag des Bediensteten oder seiner Rechtsnachfolger ohne Zinsen zurückgezahlt. Artikel 79 Der Europol-Bedienstete kann beantragen, daß Europol die Zahlungen leistet, die er zur Bildung oder Aufrechterhaltung seiner Versorgungsansprüche in seinem Herkunftsland gegebenenfalls entrichten muß; die Einzelheiten hierfür legt der Verwaltungsrat fest, der aufgrund eines nach Anhörung der Personalvertretung unterbreiteten Vorschlags des Direktors beschließt. Diese Zahlungen dürfen 16,5 v. H. des Grundgehalts des Bediensteten nicht übersteigen und gehen zu Lasten des Haushalts von Europol. Abschnitte E Feststellung der Versorgungsansprüche Artikel 80 Die Feststellung des Altersruhegehalts, des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, der Hinterbliebenenversorgung oder der vorläufigen Versorgungsbezüge obliegt Europol. Gleichzeitig mit der Verfügung, mit der diese Versorgungsbezüge zuerkannt werden, erhalten der Europol-Bedienstete oder seine Rechtsnachfolger und die Stelle, die die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorzunehmen hat, einen Feststellungsbescheid, aus dem die Berechnung im einzelnen hervorgeht. Das Altersruhegehalt und das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit dürfen weder mit von Europol zu zahlenden Dienstbezügen noch mit Arbeitslosengeld nach Artikel 59 zusammentreffen. Artikel 81 Die Versorgungsbezüge können bei irrtümlicher oder lückenhafter Berechnung gleich welcher Art jederzeit neu festgesetzt werden. Sie können anderweit festgesetzt oder entzogen werden, wenn sie im Widerspruch zu den Vorschriften dieses Statuts oder des Anhangs 6 gewährt worden sind. Artikel 82 Beantragen die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Europol-Bediensteten oder ehemaligen Europol-Bediensteten, dem ein Altersruhegehalt oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zustand, die Feststellung ihrer Versorgungsansprüche nicht binnen eines Jahres nach dem Tod des Bediensteten, so verlieren sie ihre Ansprüche, es sei denn, daß sie den Antrag nachweislich infolge höherer Gewalt nicht fristgemäß stellen konnten. Artikel 83 Der ehemalige Europol-Bedienstete und seine Rechtsnachfolger, denen Leistungen nach der Versorgungsordnung zustehen, sind verpflichtet, die schriftlichen Nachweise zu erbringen, die verlangt werden können, und Europol jeden Umstand mitzuteilen, der zu einer Änderung ihrer Versorgungsansprüche führen könnte. Artikel 84 Ein Europol-Bediensteter, dessen Versorgungsanspruch nach diesem Statut ganz oder teilweise erlischt, hat entsprechend nach Kürzung seines Ruhegehalts Anspruch auf anteilige Erstattung der von ihm gezahlten Versorgungsbeiträge. Abschnitt F Zahlung der Leistungen Artikel 85 Die Leistungen im Rahmen dieses Systems der sozialen Sicherheit werden monatlich nachträglich gezahlt. Sie werden im Namen von Europol durch das Organ gewährt, das von Europol bestimmt worden ist; ein anderes Organ darf aus eigenen Mitteln keine Leistungen im Rahmen dieses Systems der sozialen Sicherheit - gleichviel unter welcher Bezeichnung - gewähren. Artikel 71 gilt entsprechend. Die Leistungen können nach Wahl des Empfangsberechtigten in der Währung seines Herkunftslandes, seines Aufenthaltslandes oder in niederländischen Gulden gezahlt werden; die einmal getroffene Wahl gilt für mindestens zwei Jahre. Abschnitt G Forderungsübergang auf Europol Artikel 86 (1) Ist der Tod, ein Unfall oder eine Krankheit eines Europol-Bediensteten auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen die Rechte des Betreffenden oder seiner Rechtsnachfolger beziehungsweise Anspruchsberechtigten in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für Europol infolge des Schadensfalls aus dem Statut ergeben, auf Europol über. (2) Unter den Rechtsübergang nach Absatz 1 fallen insbesondere: - die Bezüge, die dem Bediensteten während seiner vorübergehenden Dienstunfähigkeit nach Artikel 38 weitergezahlt werden; - die Zahlungen, die nach dem Tod eines Bediensteten oder eines ehemaligen Bediensteten, der ein Ruhegehalt bezogen hat, nach Artikel 48 geleistet werden; - die Leistungen gemäß den Artikeln 56 und 57 und deren Durchführungsbestimmungen über die Sicherung bei Krankheit und Unfall; - die Kosten für die Überführung nach Artikel 61; - die zusätzlichen Familienzulagen, die nach Artikel 46 Absatz 3 und Anhang 5 Artikel 2 Absatz 3 bei schwerer Krankheit, einem Gebrechen oder einer Behinderung eines unterhaltsberechtigten Kindes gewährt werden; - die Leistungen im Falle der Invalidität infolge eines Unfalls oder einer Krankheit, welche(r) eine dauernde volle Dienstunfähigkeit des Bediensteten zur Folge hat; - die Hinterbliebenenversorgung beim Tod eines Bediensteten oder eines ehemaligen Bediensteten oder beim Tod des nicht als Europol-Bediensteter beschäftigten Ehegatten eines Bediensteten oder eines ehemaligen Bediensteten; der ein Ruhegehalt bezieht; - das Waisengeld, das dem Kind eines Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten ohne Rücksicht auf sein Alter zusteht, wenn das betreffende Kind wegen einer schweren Krankheit, eines Gebrechens oder einer Behinderung nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen nicht für seinen Unterhalt aufkommen kann. (3) Vom Forderungsübergang ausgeschlossen sind jedoch die über die Zahlungen nach Artikel 57 hinausgehenden Ansprüche auf Entschädigung für rein persönlichen Schaden, wie immateriellen Schaden, auf Schmerzensgeld und auf Entschädigung für körperliche Entstellung und entgangene Lebensfreude. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 stehen der Erhebung einer Klage aus eigenem Recht durch Europol nicht entgegen. KAPITEL 7 ÜBERHÖHTE ODER ZU NIEDRIGE ZAHLUNGEN Artikel 87 Wird binnen fünf Jahren erkannt, daß nach Maßgabe dieses Statuts überhöhte Zahlungen geleistet wurden, so hat der Empfänger den Mehrbetrag zurückzuerstatten. Wird binnen fünf Jahren erkannt, daß zu niedrige Zahlungen geleistet wurden, so erhält der Betroffene nachträglich den Differenzbetrag. KAPITEL 8 DISZIPLINARMASSNAHMEN Artikel 88 (1) Gegen Europol-Bedienstete oder ehemalige Europol-Bedienstete, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch dieses Statut oder das Europol-Übereinkommen auferlegten Pflichten verletzen, kann eine Disziplinarstrafe verhängt werden. (2) Disziplinarstrafen sind: a) schriftliche Verwarnung, b) Verweis, c) Rückstufung um bis zu fünf Besoldungsstufen in der betreffenden Besoldungsgruppe für eine Dauer bis zu sechs Monaten oder Kürzung des monatlichen Grundgehalts um bis zu 25 v. H. für denselben Hoechstzeitraum, d) Einstufung des Bediensteten in die zum Zeitpunkt der Disziplinarstrafe nächstniedrigere Besoldungsgruppe, e) Entfernung aus dem Dienst, gegebenenfalls unter Kürzung oder Aberkennung des Anspruchs auf Altersruhegehalt, wobei sich die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Bediensteten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken dürfen, f) Beendigung des Vertrags bei Bediensteten aus den zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens (mit einer Empfehlung für ein Disziplinarverfahren). (3) Bei der Anwendung von Disziplinarstrafen ist gebührend zu berücksichtigen, wie schwerwiegend die Pflichtverletzung ist und unter welchen Begleitumständen sie begangen wurde, z. B. ob sie vorsätzlich begangen wurde, ob der ordnungsgemäße Arbeitsablauf von Europol gestört wurde, ob Europol geschädigt wurde, ob seine Disziplinar- oder Dienstrangordnung verletzt wurde und ob der betreffende Bedienstete rückfällig ist. (4) Ein und dieselbe Pflichtverletzung kann nur eine einzige Disziplinarstrafe nach sich ziehen. (5) Disziplinarstrafen erfolgen unbeschadet der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bediensteten aufgrund der Pflichtverletzung. (6) Ein Bediensteter, der einen anderen Bediensteten dazu verleitet, eine Pflichtverletzung zu begehen, sowie ein Vorgesetzter, der eine Pflichtverletzung eines ihm unterstellten Bediensteten wissentlich toleriert, haben dieselbe Disziplinarstrafe zu gewärtigen wie der betreffende Bedienstete. Artikel 89 Es wird ein Disziplinarrat bei Europol gebildet, der die ihm in diesem Statut übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Die Zusammensetzung sowie die Einzelheiten der Tätigkeit des Disziplinarrates werden nach Maßgabe des Anhangs 7 geregelt. Eine schriftliche Verwarnung oder ein Verweis kann vom Direktor auf Vorschlag des Vorgesetzten des Europol-Bediensteten oder von sich aus ohne Anhörung des Disziplinarrats ausgesprochen werden. Der Bedienstete ist hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und vorher zu hören. Die anderen Strafen werden vom Direktor nach Durchführung des in Anhang 7 geregelten Disziplinarverfahrens verhängt. Der Direktor leitet dieses Verfahren auf Vorschlag des Vorgesetzten des Bediensteten oder von sich aus ein; der Bedienstete ist vorher zu hören. Artikel 90 Wird einem Europol-Bediensteten vom Direktor eine schwere Verfehlung zur Last gelegt, sei es, daß es sich um einen Verstoß gegen seine Dienstpflichten oder um eine Zuwiderhandlung gegen das gemeine Recht handelt, so kann er sofort durch den Direktor seines Dienstes vorläufig enthoben werden. Diese Entscheidung ist dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen. Ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht nach Artikel 10 gilt als schwere Verfehlung. In der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung wird bestimmt, ob der Bedienstete während der Dauer der vorläufigen Dienstenthebung seine Bezüge behält oder ob diese teilweise, und zwar zur Hälfte seines Grundgehalts, einzubehalten sind. Eine endgültige Entscheidung ist binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung, zu treffen. Ist nach Ablauf von sechs Monaten keine Entscheidung ergangen, so erhält der Bedienstete wieder seine vollen Dienstbezüge. Wird gegen einen Bediensteten keine Disziplinarstrafe verhängt oder keine andere Maßnahme als eine schriftliche Verwarnung, ein Verweis oder eine Rückstufung innerhalb seiner Besoldungsgruppe oder Gehaltskürzung gemäß Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe c) angeordnet, oder ergeht innerhalb der im vorstehenden Absatz genannten Frist keine endgültige Entscheidung, so hat der Bedienstete Anspruch auf Nachzahlung der von seinen Dienstbezügen einbehaltenen Beträge. Ist jedoch gegen den Bediensteten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ergeht eine endgültige Entscheidung erst dann, wenn das Urteil des Gerichts rechtskräftig geworden ist. Artikel 91 Ein Bediensteter, gegen den eine andere Disziplinarstrafe als die Entfernung aus dem Dienst oder die Beendigung des Vertrags verhängt worden ist, kann nach Ablauf eines Jahres nach Verhängung der Strafe jedes Jahr den Antrag stellen, daß sämtliche die Strafe betreffenden Vorgänge aus seiner Personalakte entfernt werden. Der Direktor entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist; ist der Disziplinarrat in dem Disziplinarverfahren tätig geworden, so ist zuvor seine Stellungnahme einzuholen; wird dem Antrag entsprochen, so ist dem Bediensteten die Personalakte in ihrer neuen Zusammenstellung bekanntzugeben. Wird eine der in Artikel 88 Absatz 2 Buchstaben d), e) und f) genannten Disziplinarstrafen gegen einen Bediensteten aus einer zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens verhängt, so hat der Direktor die betreffende Behörde hiervon in Kenntnis zu setzen. Wird eine andere Disziplinarstrafe verhängt, so entscheidet der Direktor, ob die betreffende Behörde unterrichtet wird. Der vorstehende Absatz gilt entsprechend, wenn die die Disziplinarstrafe betreffenden Vorgänge gemäß diesem Artikel aus der Personalakte des Bediensteten entfernt werden. KAPITEL 9 BESCHWERDEWEG UND RECHTSSCHUTZ Artikel 92 (1) Jeder Europol-Bedienstete kann einen Antrag auf Erlaß einer ihn betreffenden Entscheidung an den Direktor richten. Dieser teilt dem Antragsteller seine begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tage der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist. (2) Jeder Europol-Bedienstete kann sich mit einer Beschwerde gegen eine ihn beschwerende Maßnahme an den Direktor wenden; dies gilt sowohl für den Fall, daß der Direktor eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, daß er eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muß innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. Für den Beginn der Frist gilt folgendes: - Wenn es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt, beginnt die Frist am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme. - Wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt, beginnt die Frist am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält; besteht jedoch die Möglichkeit, daß eine Einzelmaßnahme einen Dritten beschwert, so beginnt die Frist für den Dritten an dem Tag, an dem dieser Kenntnis von der Maßnahme erhält, spätestens jedoch am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme. - Wenn sich die Beschwerde auf die stillschweigende Ablehnung eines nach Absatz 1 eingereichten Antrags bezieht, beginnt die Frist an dem Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft. Der Direktor teilt dem Betreffenden seine begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Klage nach Artikel 93 zulässig ist. (3) Der Bedienstete hat Anträge und Beschwerden auf dem Dienstweg einzureichen, es sei denn, sie betreffen seinen unmittelbaren Vorgesetzten; in diesem Fall können sie unmittelbar bei den nächsthöheren Vorgesetzten vorgebracht werden. Artikel 93 (1) Für alle Streitsachen zwischen Europol und einem Europol-Bediensteten über die Rechtmäßigkeit einer ihn beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig. In Streitsachen vermögensrechtlicher Art hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen. (2) Eine Klage beim Gerichtshof ist nur zulässig, wenn - bei dem Direktor zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht wurde und - diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt wurde. (3) Die Klage nach Absatz 2 muß innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden. Für den Beginn der Frist gilt folgendes: - Die Frist beginnt am Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde hin ergangenen Entscheidung. - Wenn sich die Klage auf die Ablehnung einer nach Artikel 92 Absatz 2 eingereichten Beschwerde bezieht, beginnt die Frist an dem Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft; ergeht jedoch nach einer stillschweigenden Ablehnung, aber innerhalb der Frist für die Klage, eine ausdrückliche Entscheidung über die Ablehnung einer Beschwerde, so beginnt die Frist für die Klage erneut zu laufen. (4) In Abweichung von Absatz 2 kann jedoch nach Einreichung einer Beschwerde gemäß Artikel 92 Absatz 2 beim Direktor unverzüglich Klage beim Gerichtshof erhoben werden, wenn der Klage ein Antrag auf Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder auf vorläufige Maßnahmen beigefügt wird. In diesem Fall wird das Hauptverfahren vor dem Gerichtshof bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem die Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt wird. (5) Bei Klagen im Sinne dieses Artikels wird nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften untersucht und entschieden. KAPITEL 10 BEENDIGUNG DES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES Artikel 94 Das Beschäftigungsverhältnis des Europol-Bediensteten endet, außer im Falle des Todes, zu folgenden Zeitpunkten: 1. bei befristeten Verträgen: a) zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt; b) nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, wenn er eine Klausel enthält, der zufolge der Bedienstete oder Europol den Vertrag vor Ablauf kündigen kann. Die Kündigungsfrist darf nicht mehr als drei Monate und nicht weniger als einen Monat betragen. Für Bedienstete, deren Beschäftigungsverhältnis verlängert worden ist, darf die Kündigungsfrist nicht weniger als einen Monat je abgeleistetes Dienstjahr, bei einer Mindestfrist von einem Monat und einer Hoechstfrist von sechs Monaten, betragen; c) am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat. Kündigt Europol den Vertrag, so hat der Bedienstete Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre. 2. bei unbefristeten Verträgen: a) nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist; die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je abgeleistetes Dienstjahr betragen; sie beträgt mindestens drei Monate und höchstens zehn Monate. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs oder während eines Krankheitsurlaubs beginnen, soweit letzterer einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Außerdem ist der Ablauf der Kündigungsfrist während dieser Urlaubszeit in den genannten Grenzen gehemmt; b) am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat. Artikel 95 Die fristlose Kündigung eines befristeten oder unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses durch Europol ist möglich a) während oder nach Ablauf der Probezeit unter den in Artikel 26 genannten Voraussetzungen; b) wenn der Bedienstete die in Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben a) und d) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt. Erfuellt der Bedienstete die in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe d) genannten Voraussetzungen nicht mehr, so darf die Kündigung allerdings nur unter Beachtung von Artikel 65 ausgesprochen werden; c) wenn der Bedienstete seine Tätigkeit nach Ablauf eines nach Artikel 38 gewährten bezahlten Krankheitsurlaubs nicht wiederaufnehmen kann. In diesem Fall erhält der Bedienstete eine Vergütung in Höhe seines Grundgehalts und seiner Familienzulagen für zwei Tage je Monat abgeleisteter Dienstzeit. Artikel 96 (1) Das Beschäftigungsverhältnis kann nach Abschluß des Disziplinarverfahrens gemäß Anhang 7 aus disziplinarischen Gründen fristlos gekündigt werden, wenn der Bedienstete vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten gröblich verletzt hat. Die mit Gründen versehene Verfügung wird vom Direktor erlassen, nachdem dem Bediensteten Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben wurde. Vor Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Bedienstete nach Maßgabe des Artikels 90 vorläufig seines Dienstes enthoben werden. (2) Bei Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses nach Absatz 1 kann der Direktor verfügen, daß a) das in Artikel 77 vorgesehene Abgangsgeld auf die Erstattung des in Artikels 78 festgelegten Beitrags zuzüglich Zinseszinsen zu dem in Anhang 6 Artikel 10 festgelegten Zinssatz beschränkt wird, b) dem Bediensteten der Anspruch auf die in Anhang 5 Artikel 8 Absatz 2 vorgesehene Erstattung der Umzugskosten ganz oder teilweise aberkannt wird, c) dem Bediensteten der Anspruch auf die in Artikel 94 Absatz 1 vorgesehene Vergütung ganz oder teilweise aberkannt wird. Artikel 97 (1) Das Beschäftigungsverhältnis eines Europol-Bediensteten ist durch Europol fristlos zu kündigen, wenn der Direktor feststellt: a) daß der Bedienstete bei seiner Einstellung vorsätzlich falsche Angaben hinsichtlich seiner beruflichen Fähigkeiten oder der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Voraussetzungen gemacht hat und b) daß diese falschen Angaben bei der Einstellung des Bediensteten von maßgeblicher Bedeutung waren. (2) In diesem Fall wird die Kündigung vom Direktor nach Anhörung des Bediensteten und nach Abschluß des Disziplinarverfahrens gemäß Anhang 7 ausgesprochen. Vor Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Bedienstete nach Maßgabe von Artikel 90 vorläufig seines Dienstes enthoben werden. Artikel 96 Absatz 2 findet Anwendung. TITEL III ÖRTLICHE BEDIENSTETE Artikel 98 Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Titels werden die Beschäftigungsbedingungen für die örtlichen Bediensteten, insbesondere: a) die Einzelheiten für ihre Einstellung und ihre Entlassung, b) die Urlaubsregelung und c) die Bezüge von Europol auf der Grundlage der Vorschriften und Gepflogenheiten festgelegt, die am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten bestehen. Der örtliche Bedienstete unterliegt den Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitsvorschriften der Artikel 31 und 32 des Europol-Übereinkommens sowie den auf diesen Artikeln beruhenden Regelungen. Artikel 99 Europol übernimmt die Soziallasten, die nach den in den Niederlanden geltenden Vorschriften auf den Arbeitgeber entfallen. Artikel 100 (1) Streitigkeiten zwischen Europol und dem in einem Mitgliedstaat tätigen örtlichen Bediensteten werden dem Gericht unterbreitet, das nach den Rechtsvorschriften des Ortes zuständig ist, an dem der Bedienstete seine Tätigkeit ausübt. (2) Streitigkeiten zwischen Europol und dem in einem Drittland tätigen örtlichen Bediensteten werden unter den Bedingungen, die in der im Vertrag des Bediensteten enthaltenen Schiedsgerichtsklausel festgelegt sind, einer Schiedsinstanz unterbreitet. TITEL IV ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN Artikel 101 (1) Bediensteten, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Gemeinsamen Maßnahme vom 10. März 1995 (ABl. L 62 vom 20.3.1995, S. 1) bei der Europol-Drogenstelle (EDU) beschäftigt sind und die einer schriftlichen Beurteilung der EDU-Verwaltung zufolge ihre Aufgaben zufriedenstellend erfuellt haben, hat der Europol-Direktor binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Statuts einen neuen Vertrag gemäß diesem Statut anzubieten. (2) Ein derartiger Vertrag ist entweder ein Erstvertrag über ein auf einen Zeitraum zwischen ein und vier Jahren befristetes Beschäftigungsverhältnis als Europol-Bediensteter nach Artikel 6 oder ein Vertrag über ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis als örtlicher Bediensteter nach Artikel 98. (3) Im Rahmen des in Absatz 5 genannten Übergangsplans wird die Dauer des befristeten Vertrags vom Direktor gemäß den vom jeweiligen Mitgliedstaat geäußerten Präferenzen gekürzt. (4) Die Stellenbeschreibung in dem angebotenen Vertrag trägt den Aufgaben, die der Bedienstete während seiner Beschäftigung bei der EDU wahrgenommen hat, sowie seiner beruflichen Befähigung und Erfahrung bezüglich des im Vertrag angebotenen Dienstpostens Rechnung. Der Vertrag erlangt binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Statuts Geltung. (5) Bei den vorgenannten Vertragsangeboten folgt der Direktor einem Übergangsplan, den er zuvor dem Verwaltungsrat zur Billigung unterbreitet. Dieser Plan hat der Personalrotation aufgrund von Artikel 6, der erforderlichen Kontinuität der Organisation im Rahmen des neuen Haushalts, der bei der EDU abgeleisteten Dienstzeit, den Interessen der Mitgliedstaaten und deren angemessener Repräsentation innerhalb von Europol, den Interessen des Gastlandes und den Interessen der Beschäftigten Rechnung zu tragen. In dem Übergangsplan ist jeder einzelne Dienstposten gesondert zu behandeln. (6) Das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten, der ein Vertragsangebot ablehnt oder dessen Leistungen während der Dienstzeit bei der EDU nicht als zufriedenstellend erachtet wurden, endet mit dem Tag der Ablehnung bzw. dem Tag, an dem der Bedienstete davon unterrichtet wird, daß ihm kein Vertrag angeboten wird. Artikel 102 Die in Artikel 45 enthaltene Gehaltstabelle wird beim Inkrafttreten dieses Statuts gemäß Artikel 44 überprüft. Artikel 103 Den von den Mitgliedstaaten zur EDU entsandten Bediensteten, mit Ausnahme der Verbindungsbeamten, können mit Billigung der entsendenden Behörde Verträge gemäß Artikel 101 angeboten werden. TITEL V INKRAFTTRETEN Dieses Statut tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 1998. Im Namen des Rates Der Präsident K. SCHLÖGL (1) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 1. ANHANG 1 Europol-Dienstposten 1. Europol verfügt vorbehaltlich der Nummer 3 über folgende Dienstposten: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Die in Fettschrift aufgeführten Dienstposten sind gemäß den Artikeln 2 und 6 des Statuts Bediensteten aus den zuständigen nationalen Behörden vorbehalten. Zuständige nationale Behörden sind alle in den Mitgliedstaaten bestehenden öffentlichen Stellen, soweit sie nach nationalem Recht für die Verhütung und die Bekämpfung von Straftaten zuständig sind. Der betreffende Mitgliedstaat teilt Europol mit, ob ein Bewerber um einen in Fettschrift aufgeführten Dienstposten bei Europol als Bediensteter einer seiner zuständigen Behörden zu betrachten ist. 3. Der Europol-Verwaltungsrat wirkt gemäß Artikel 28 Absatz 1 Nummer 15 des Europol-Übereinkommens an der Aufstellung des Haushaltsplans und des Stellenplans mit. In diesem Rahmen macht er dem Rat Vorschläge, inwieweit die in diesem Anhang aufgeführten Dienstposten zu besetzen oder zusammenzulegen sind. Der Rat beschließt gemäß Artikel 35 des Europol-Übereinkommens über den Haushaltsplan von Europol. 4. Beschließt der Verwaltungsrat im Rahmen der Aufstellung des Stellenplans und des Haushaltsplans, daß ein bestimmter in Fettschrift aufgeführter Dienstposten allen Bewerbern offen stehen soll, so kann der Dienstposten im Wege eines allgemeinen Auswahlverfahrens besetzt werden. In diesem Fall kann nur ein befristeter Vertrag mit der Möglichkeit einer Verlängerung gemäß Artikel 6 des Statuts angeboten werden. 5. Die mit einem Sternchen (*) versehenen Dienstposten sind mit örtlichen Bediensteten im Sinne von Artikel 3 des Statuts zu besetzen. Der Rat beschließt jedoch binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Europol-Übereinkommens aufgrund eines Vorschlags des Verwaltungsrats, den der Direktor ausarbeitet, ob diese Dienstposten weiterhin mit örtlichen Bediensteten zu besetzen sind oder nicht. 6. Die unter Nummer 1 aufgeführten Dienstposten entsprechen folgenden Besoldungsgruppen im Sinne von Artikel 45 dieses Statuts: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG 2 Auswahlverfahren Artikel 1 Die Auswahl für einen Europol-Dienstposten erfolgt aufgrund der persönlichen Eignung und der beruflichen Befähigung. Von Bedeutung ist eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern sowie eine angemessene Repräsentation der Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten und der Amtssprachen der Europäischen Union. Europol ist für sein gesamtes Personal einer Politik der Gleichbehandlung ohne Rücksicht auf ethnische Zugehörigkeit, Glaube oder andere sachfremde Aspekte verpflichtet. Die Einstellung zur Besetzung eines Europol-Dienstpostens erfolgt gemäß Kapitel 3 des Statuts und nach den folgenden Bestimmungen. Artikel 2 (1) Der Europol-Direktor setzt einen Prüfungsausschuß ein. Dieser gibt dem Direktor eine Empfehlung hinsichtlich der Eignung der Bewerber und bemüht sich um die Erstellung eines Verzeichnisses der Bewerber in der Reihenfolge ihrer Eignung. (2) Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist jeweils von der Art der zu besetzenden Dienstposten abhängig. (3) Handelt es sich um den Dienstposten eines beigeordneten Direktors, so steht der Prüfungsausschuß unter dem Vorsitz des Direktors oder einer von ihm bevollmächtigten Person und umfaßt ferner einen stellvertretenden Direktor und einen leitenden Bediensteten der Personalverwaltung. Zudem können drei Mitgliedstaaten einschließlich des vorsitzführenden Mitgliedstaats einen Vertreter in den Prüfungsausschuß benennen, wenn sie dies wünschen. (4) Bei Dienstposten, die nach Artikel 45 und Anhang 1 des Statuts den Besoldungsgruppen 4 bis 6 angehören oder in Besoldungsgruppe 7 mit Ersten Referenten zu besetzen sind, steht der Prüfungsausschuß unter dem Vorsitz eines stellvertretenden Direktors oder einer von ihm bevollmächtigten Person und umfaßt ferner einen leitenden Bediensteten der Personalverwaltung und den Leiter des betreffenden Referats. Zudem können zwei Mitgliedstaaten einschließlich des vorsitzführenden Mitgliedstaats einen Vertreter in den Prüfungsausschuß benennen, wenn sie dies wünschen. (5) Jeder vorsitzführende Mitgliedstaat nimmt zum Beginn seiner halbjährigen Amtszeit eine Auslosung vor, um zu bestimmen, welche weiteren Mitgliedstaaten während dieses Halbjahres gemäß den Absätzen 3 und 4 im Prüfungsausschuß vertreten sein können. (6) Bei Dienstposten, die nach Artikel 45 und Anhang 1 des Statuts den Besoldungsgruppen 7 (Erste Referenten ausgenommen) bis 13 angehören, steht der Prüfungsausschuß unter dem Vorsitz eines stellvertretenden Direktors oder einer von ihm bevollmächtigten Person und umfaßt den Leiter der Personalverwaltung und den Leiter des betreffenden Referats. Zudem kann der vorsitzführende Mitgliedstaat einen Vertreter in den Prüfungsausschuß benennen, wenn er dies wünscht. (7) Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob der Direktor bei bestimmten zu besetzenden Dienstposten einen externen Sachverständigen für technische Fragen in den Prüfungsausschuß benennen sollte. (8) Wenn sich herausstellt, daß eine persönliche Beziehung zwischen einem Mitglied des Prüfungsausschusses und einem der Bewerber um einen Europol-Dienstposten besteht, stellt dieses Mitglied seine Mitwirkung an dem Auswahlverfahren ein. In einem solchen Fall schlägt der Prüfungsausschuß dem Direktor die Benennung eines neuen Mitglieds vor. (9) Bei Stimmengleichheit im Rahmen einer Abstimmung im Prüfungsausschuß entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (10) Die Personalvertretung wird über alle freien Dienstposten und Auswahlverfahren unterrichtet. (11) Die Sekretariatsgeschäfte des Prüfungsausschusses und sonstige Verwaltungsaufgaben in Verbindung mit den Auswahlverfahren nimmt die Personalverwaltung wahr. Artikel 3 (1) Für jeden zu besetzenden Dienstposten nimmt Europol eine Ausschreibung vor, in der im einzelnen die Art des Dienstpostens, einschließlich der Bezüge, der zu erfuellenden Aufgaben und der erforderlichen Eignung, Befähigung und Erfahrung, beschrieben wird. In der Ausschreibung wird eigens darauf hingewiesen, daß die Bewerbungen schriftlich einzureichen und mit einem Lebenslauf zu versehen sind. Die Ausschreibung enthält auch Informationen über die Sicherheitsprüfung, der sich der erfolgreiche Bewerber gemäß den Geheimschutzregelungen auf der Grundlage von Artikel 31 des Europol-Übereinkommens zu unterziehen hat. (2) Jeder bei Europol zu besetzende Dienstposten wird in allen Mitgliedstaaten ausgeschrieben. Europol unterrichtet die nationalen Europol-Stellen über alle bei Europol zu besetzenden Dienstposten. Die nationalen Stellen geben diese Information an die einschlägigen Einrichtungen im jeweiligen Mitgliedstaat weiter. Die zuständigen nationalen Behörden haben sicherzustellen, daß diese Information die Einrichtungen und alle möglicherweise interessierten Beschäftigten erreicht. Handelt es sich um einen Dienstposten, der nicht Bediensteten aus den zuständigen nationalen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens vorbehalten ist, wird die Ausschreibung auch direkt von Europol über das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und andere Medien mit weitestmöglicher Verbreitung in allen Mitgliedstaaten vorgenommen. (3) Bei allen zu besetzenden Dienstposten werden interne und externe Bewerbungen berücksichtigt. Artikel 4 Die Bewerber haben ihre Bewerbungen binnen 60 Tagen nach Veröffentlichung der offiziellen Ausschreibung bei Europol einzureichen. Sie erhalten von Europol eine Empfangsbestätigung. Artikel 5 Auf der Grundlage der Befähigung, der Erfahrung, des geforderten Profils und einer Vorauswahl gemäß Artikel 24 des Statuts trifft der Prüfungsausschuß eine erste Auswahl unter den eingegangenen Bewerbungen. In den Fällen nach Artikel 2 Absatz 6 kann der Prüfungsausschuß beschließen, diese erste Auswahl einem oder mehreren seiner Mitglieder zu überlassen. Je Dienstposten, der zu besetzen ist, wird eine Mindestzahl von möglichst 5 und eine Hoechstzahl von 20 Bewerbern ausgewählt und zu einer auf den betreffenden Dienstposten bezogenen schriftlichen oder sonstigen Prüfung eingeladen. Der Prüfungsausschuß entscheidet über die jeweiligen Erfordernisse. Artikel 6 Die Prüfungen werden vom Europol-Direktor im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß ausgearbeitet, um die speziellen Befähigungen und Kenntnisse der Bewerber für den betreffenden Dienstposten zu prüfen. Der Prüfungsausschuß nimmt eine anonyme Bewertung der abgelegten Prüfung(en) vor. Artikel 7 Der Prüfungsausschuß lädt alle Bewerber, welche die Prüfung(en) bestanden haben, zu einem Vorstellungsgespräch ein. Diese Vorstellungsgespräche können auch dazu dienen, die Kenntnisse der Bewerber in den Amtssprachen der Europäischen Union mit Blick auf Artikel 30 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens und Artikel 24 des Statuts zu prüfen. Den Bewerbern dürfen keine Fragen gestellt werden, die sich in irgendeiner Weise auf die Tätigkeit ihrer Familienangehörigen oder ihren sozialen Hintergrund beziehen. Artikel 8 Die Prüfungen und die Vorstellungsgespräche finden in Den Haag statt. Die Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten werden den Bewerbern nach Anhang 5 des Statuts erstattet. Artikel 9 Nach Abschluß der Vorstellungsgespräche erstellt der Prüfungsausschuß ein Verzeichnis der erfolgreichen Bewerber in der Reihenfolge ihrer Eignung; dieses Verzeichnis wird dem Direktor so rasch wie möglich übermittelt. Sollte der Prüfungsausschuß zu dem Schluß kommen, daß keiner der Bewerber für den betreffenden Dienstposten geeignet ist, so teilt er dies dem Direktor mit, der so rasch wie möglich eine neue Ausschreibung des Dienstpostens vornimmt. Artikel 10 Der Direktor trifft seine Entscheidung so rasch wie möglich nach Erhalt der Mitteilung des Prüfungsausschusses. Er unterrichtet die Mitglieder des Prüfungsausschusses von seiner Entscheidung. Der Direktor unterrichtet die Bewerber vom Ergebnis des Auswahlverfahrens. ANHANG 3 Ausgleich und Vergütung für Überstunden Artikel 1 Die Bediensteten der Besoldungsgruppen 11 bis 13 nach Artikel 45 des Statuts haben nach Maßgabe des Artikels 33 des Statuts Anspruch darauf, daß die von ihnen geleisteten Überstunden wie folgt durch Freizeit abgegolten oder vergütet werden: a) Für jede Überstunde sind als Ausgleich eineinhalb Stunden Freizeit zu gewähren; wurde die Überstunde jedoch zwischen 22 Uhr und 7 Uhr oder an einem Sonn- oder Feiertag geleistet, so sind als Ausgleich zwei Stunden Freizeit zu gewähren; Freizeit als Überstundenausgleich wird unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der Wünsche des Bediensteten gewährt. b) Ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen, die Überstunden innerhalb der beiden Monate nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet worden sind, durch Dienstbefreiung abzugelten, so gewährt der Direktor eine Vergütung der nicht durch Freizeit abgegoltenen Überstunden in Höhe von 0,578 v. H. des Monatsgrundgehalts für jede Überstunde an Hand der unter Buchstabe a) getroffenen Regelung. c) Ein Ausgleich oder eine Vergütung für Überstunden wird nur dann gewährt, wenn die zusätzliche Dienstleistung länger als 30 Minuten gedauert hat. Artikel 2 Fahrzeiten bei Dienstreisen gelten nicht als Überstunden im Sinne dieses Anhangs. Arbeitsstunden, die am Dienstreiseort über die normale Arbeitszeit hinaus geleistet werden, können durch Verfügung des Direktors durch Freizeit abgegolten oder gegebenenfalls vergütet werden. ANHANG 4 Urlaubsordnung ABSCHNITT 1 Jahresurlaub Artikel 1 Für das Jahr des Dienstantritts und des Ausscheidens aus dem Dienst besteht ein Anspruch auf Urlaub von zweieinhalb Arbeitstagen je vollen Dienstmonat, von zwei Arbeitstagen für einen Teil des Monats von mehr als fünfzehn Tagen und von einem Arbeitstag für einen Teil eines Monats von bis zu fünfzehn Tagen. Artikel 2 Der Bedienstete kann den Jahresurlaub nach Wunsch zusammenhängend oder in Abschnitten nehmen, wobei die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Der Urlaub muß jedoch mindestens einen Zeitabschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Wochen umfassen. Neu eingestellte Bedienstete erhalten erst drei Monate nach ihrem Dienstantritt Urlaub; in außergewöhnlichen hinreichend begründeten Fällen kann vom Direktor Urlaub vor Ablauf dieser Frist bewilligt werden. Artikel 3 Erkrankt ein Bediensteter während seines Jahresurlaubs und hätte ihn diese Erkrankung, wenn er nicht beurlaubt gewesen wäre, an der Ausübung seines Dienstes gehindert, so verlängert sich der Jahresurlaub um die Tage der Dienstunfähigkeit, die durch ärztliches Zeugnis ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Artikel 4 Hat ein Bediensteter aus Gründen, die nicht auf den Dienst zurückzuführen sind, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so darf die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr zwölf Urlaubstage nicht überschreiten. Die übertragenen Urlaubstage müssen im folgenden Jahr genommen werden. Artikel 5 Wird ein Bediensteter aus dienstlichen Gründen aus seinem Jahresurlaub zurückgerufen oder wird eine ihm erteilte Urlaubsgenehmigung aus dienstlichen Gründen widerrufen, so sind ihm die daraus entstehenden ordnungsgemäß nachgewiesenen Mehrkosten zu erstatten und erneut Reisetage zu bewilligen. ABSCHNITT 2 Dienstbefreiung Artikel 6 (1) Außer dem Jahresurlaub kann dem Bediensteten auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden. Anspruch auf Dienstbefreiung besteht insbesondere in nachstehenden Fällen und in folgenden Grenzen: a) Eheschließung des Bediensteten: 5 Tage, b) Umzug des Bediensteten: bis zu 2 Tagen, c) Geburt, Eheschließung eines Kindes: 2 Tage, d) Tod des Ehegatten: 5 Tage, e) Tod eines Kindes: 5 Tage, f) Tod des Vaters oder der Mutter oder des Vaters oder der Mutter des Ehegatten: 3 Tage, g) schwere Erkrankung des Ehegatten: bis zu 3 Tagen, h) schwere Erkrankung eines Kindes: bis zu 2 Tagen. (2) In dem in Absatz 1 Buchstaben d) bis h) genannten Fällen kann die Dienstbefreiung vom Direktor auf bis zu 10 Tage verlängert werden. ABSCHNITT 3 Reisetage Artikel 7 (1) Beträgt die Entfernung in Eisenbahnkilometern zwischen dem Urlaubsort und dem Ort der dienstlichen Verwendung mehr als 350 km, so verlängert sich die Dauer des Jahresurlaubs nach Abschnitt 1 ausgehend von der Zeit, die normalerweise für die direkte Reise zwischen Urlaubsort und Ort der dienstlichen Verwendung mit der Eisenbahn oder, wenn dies nicht möglich ist, mit dem Flugzeug benötigt wird, um bis zu vier Reisetage für Hin- und Rückreise. Urlaubsort im Sinne dieses Artikels ist beim Jahresurlaub der Herkunftsort nach Anhang 5 Artikel 6 Absatz 3. (2) Für den Fall einer Dienstbefreiung nach Abschnitt 2 wird die Zahl etwaiger Reisetage unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung des Direktors festgelegt. ANHANG 5 Dienstbezüge und Kostenerstattungen ABSCHNITT 1 Familienzulagen Artikel 1 (1) Die Haushaltszulage beträgt 5 % des Grundgehalts des Bediensteten, jedoch höchstens 5 % des Betrags, der in Artikel 45 des Statuts für die letzte Besoldungsstufe der Besoldungsgruppe 6 ausgewiesen ist. (2) Anspruch auf die Haushaltszulage hat: a) der verheiratete Bedienstete; b) der Bedienstete, der ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 hat; c) aufgrund einer besonderen, mit Gründen versehenen und auf beweiskräftige Unterlagen gestützten Verfügung des Direktors: der Bedienstete, der die Voraussetzungen nach den Buchstaben a) und b) zwar nicht erfuellt, jedoch tatsächlich die Lasten eines Familienvorstands zu tragen hat. (3) Übt der Ehegatte eines Bediensteten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, eine berufliche Erwerbstätigkeit aus und überschreiten die Einkünfte aus dieser Tätigkeit vor Abzug der Steuern das Jahresgehalt eines Bediensteten der Besoldungsgruppe 13 Besoldungsstufe 3, so wird diese Zulage nicht gewährt, soweit durch besondere Verfügung des Direktors nicht etwas anderes bestimmt wird. Der Anspruch auf die Zulage bleibt jedoch erhalten, wenn ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind. (4) Haben Ehegatten, die im Dienst von Europol stehen, nach den vorgenannten Bestimmungen beide Anspruch auf die Zulage, so steht sie nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht. (5) Wenn ein Bediensteter lediglich gemäß Absatz 2 Buchstabe b) Anspruch auf die Haushaltszulage hat und das Sorgerecht für seine im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 unterhaltsberechtigten Kinder durch Gesetz oder durch Entscheidung eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen wurde, wird die Haushaltszulage für Rechnung und im Namen des Bediensteten an diese Person gezahlt. Bei volljährigen unterhaltsberechtigten Kindern wird diese Voraussetzung als erfuellt angesehen, falls diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei dem anderen Elternteil nehmen. Wurde das Sorgerecht für die Kinder des Bediensteten jedoch mehreren Personen übertragen, so wird die Haushaltszulage auf diese Personen anteilmäßig nach der Zahl der Kinder, für die sie das Sorgerecht haben, aufgeteilt. Hat die Person, an die die dem Bediensteten zustehende Haushaltszulage nach den vorstehenden Bestimmungen gezahlt werden muß, als Europol-Bediensteter oder örtlicher Bediensteter selbst Anspruch auf diese Zulage, so wird ihr lediglich der jeweils höhere Betrag gezahlt. Artikel 2 (1) Der Bedienstete erhält nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Kinderzulage von monatlich 460 NLG. (2) Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene Kind des Bediensteten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Bediensteten tatsächlich unterhalten wird. Das gleiche gilt für das Kind, für das ein Adoptionsantrag gestellt und für das das Adoptionsverfahren eingeleitet worden ist. (3) Die Zulage wird gewährt: a) ohne weiteres für ein Kind unter achtzehn Jahren; b) auf begründeten Antrag des Bediensteten für ein Kind von achtzehn bis einundzwanzig Jahren, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet. (4) Dem unterhaltsberechtigten Kind kann ausnahmsweise durch besondere mit Gründen versehene und auf beweiskräftige Unterlagen gestützte Verfügung des Direktors jede Person gleichgestellt werden, der gegenüber der Bedienstete gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet. (5) Diese Zulage wird ungeachtet des Alters des Kindes gezahlt, wenn dieses dauernd gebrechlich ist oder an einer schweren Krankheit leidet, die es ihm unmöglich macht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten; dies gilt für die gesamte Dauer der Krankheit oder des Gebrechens. (6) Für ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne dieses Artikels wird die Kinderzulage nur einmal gewährt. (7) Wird das Sorgerecht für ein im Sinne der Absätze 2 und 3 unterhaltsberechtigtes Kind aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch Entscheidung eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen, so wird die Kinderzulage für Rechnung und im Namen des Bediensteten an diese Person gezahlt. Artikel 3 (1) Der Bedienstete, dem eine Auslandszulage zusteht, erhält für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, das regelmäßig und vollzeitig eine Grund- oder Sekundarschule besucht, eine Erziehungszulage in Höhe von 75 v. H. der ihm durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten bis zu einem jährlichen Hoechstbetrag der tatsächlich entstehenden Kosten von 20 000 NLG. Die Erziehungszulage beträgt für alle Bediensteten 4 500 NLG, wenn das Kind regelmäßig und vollzeitig eine Hochschule besucht. Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind erstmalig eine Grundschule besucht, und erlischt mit dem Ende des Monats, in dem das Kind das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet. (2) Der in Absatz 1 genannte Hoechstbetrag beläuft sich auf jährlich 27 000 NLG, wenn das Kind behindert ist und diese Behinderung oder die Vorbereitung des Kindes auf die gesellschaftliche Eingliederung Sonderunterricht oder eine Sonderausbildung verlangt. Die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Beschränkung der Erziehungszulage gilt in solchen Fällen nicht. (3) Besucht das Kind eine Lehranstalt, die mehr als 50 km von Den Haag entfernt ist, so gehören zu den nach diesem Artikel anrechnungsfähigen Kosten auch die Internatskosten bis zu dem Hoechstbetrag gemäß den Absätzen 1 und 2. (4) Wird das Sorgerecht für das Kind, für das die Erziehungszulage gewährt wird, aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch Entscheidung eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen, so wird die Erziehungszulage für Rechnung und im Namen des Bediensteten an diese Person gezahlt. In diesem Fall wird die in Absatz 3 genannte Entfernung von mindestens 50 km vom Wohnort der Person an gerechnet, die das Sorgerecht hat. (5) Dieser Artikel wird überprüft, wenn eine Europäische Schule in Den Haag eröffnet wird. ABSCHNITT 2 Auslandszulage Artikel 4 (1) Gemäß Artikel 47 des Statuts wird monatlich eine Auslandszulage in folgender Höhe gewährt: a) für Bedienstete der Besoldungsgruppen 1, 2 und 3 in Höhe von 2 000 NLG; b) für Bedienstete der Besoldungsgruppen 4, 5 und 6 in Höhe von 1 500 NLG; c) für Bedienstete der Besoldungsgruppen 7, 8 und 9 in Höhe von 1 000 NLG; d) für Bedienstete der Besoldungsgruppen 10, 11, 12 und 13 in Höhe von 800 NLG. (2) Anspruch auf die Auslandszulage haben a) Bedienstete, die - die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und - während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben; bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation oder die Europol-Drogenstelle ergibt; b) Bedienstete, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit im Dienste eines Staates oder einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hatten. (3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 wird der Bedienstete, der durch Heirat von Amts wegen ohne Möglichkeit eines Verzichts die Staatsangehörigkeit des Staates erworben hat, in dessen Hoheitsgebiet der Ort seiner dienstlichen Verwendung liegt, dem in Absatz 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich erwähnten Bediensteten gleichgestellt. ABSCHNITT 3 Kostenerstattung A. Mietzulage Artikel 5 Ein Bediensteter, der einen befristeten Vertrag hat und eine Auslandszulage erhält, hat Anspruch auf eine Mietzulage, wenn die tatsächlichen Mietkosten bei Bezug einer Haushaltszulage 25 % des monatlichen Nettogehalts und in anderen Fällen 30 % des monatlichen Nettogehalts übersteigen. Die Mietzulage beläuft sich während der beiden ersten Jahre des Vertrags auf 80 % der die obengenannten Beträge übersteigenden tatsächlichen Mietkosten, im dritten Jahr auf 70 % dieser Kosten, im vierten Jahr auf 60 % und im fünften und sechsten Jahr auf 40 %. Tatsächliche Mietkosten, die über die angemessenen Hoechstmietkosten hinausgehen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Die angemessenen Hoechstmietkosten betragen für einen alleinstehenden Bediensteten 3 000 NLG, für einen mit seinem Ehegatten und/oder bis zu zwei unterhaltsberechtigten Kindern im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 in häuslicher Gemeinschaft lebenden Bediensteten 4 000 NLG und für einen mit seinem Ehegatten und/oder drei oder mehr unterhaltsberechtigten Kindern im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 in häuslicher Gemeinschaft lebenden Bediensteten 5 000 NLG. Bei der Beantragung der Mietzulage unterrichten die Bediensteten Europol über ihre tatsächlichen Wohnverhältnisse, unter anderem darüber, ob sie mit ihrem Ehegatten und/oder ihren Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben. Werden diese Angaben nicht gemacht, so gelten die angemessenen Miethöchstkosten für einen alleinstehenden Bediensteten. Die Mietzulage beträgt unter keinen Umständen mehr als 40 % der tatsächlichen Mietkosten oder der angemessenen Miethöchstkosten, je nachdem, welche niedriger sind. B. Reisekosten Artikel 6 (1) Der Bedienstete hat in folgenden Fällen für sich, seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, Anspruch auf Erstattung der Reisekosten: a) bei Dienstantritt: vom Ort der Einberufung bis zum Ort der dienstlichen Verwendung; b) beim Ausscheiden aus dem Dienst nach Artikel 94 bis 97 des Statuts: vom Ort der dienstlichen Verwendung zu dem Herkunftsort nach Absatz 3; c) bei jeder Versetzung, die eine Änderung des Ortes der dienstlichen Verwendung zur Folge hat. Beim Tode eines Bediensteten haben die Witwe oder der Witwer sowie die unterhaltsberechtigten Personen unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten. Die Reisekosten umfassen ferner die Kosten für etwaige Platzkarten, für die Beförderung des Gepäcks und gegebenenfalls unumgängliche Hotelkosten. (2) Der Erstattung werden zugrunde gelegt: - der übliche kürzeste und billigste Reiseweg mit der Eisenbahn zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Ort der Einberufung oder dem Herkunftsort; - für die Bediensteten der Besoldungsgruppe 1 bis 6 nach Artikel 45 des Statuts der Fahrpreis 1. Klasse, für die übrigen Bediensteten der Fahrpreis 2. Klasse. Den übrigen Bediensteten wird jedoch ebenfalls der Fahrpreis 1. Klasse erstattet, wenn die Entfernung für die Hin- und Rückreise 800 km oder mehr beträgt; - wenn die Reise eine Nachtfahrt von mindestens sechs Stunden zwischen 22 Uhr und 7 Uhr umfaßt, der Schlafwagenzuschlag bis zum Preis der 2. Klasse oder des Liegewagens bei Vorlage der entsprechenden Fahrausweise. Ist der in Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich erwähnte Reiseweg länger als 500 km oder wird auf dem üblichen Reiseweg ein Meer überquert, so hat der Betreffende bei Vorlage der Flugkarten Anspruch auf Erstattung der Flugkosten in der preisgünstigsten Klasse. Wird ein anderes als eines der vorstehend genannten Beförderungsmittel benutzt, so wird der Erstattung der Preis für die Eisenbahnfahrt in der dem Bediensteten zustehenden Reiseklasse unter Ausschluß des Schlafwagenzuschlags zugrunde gelegt. Kann die Berechnung nicht auf dieser Grundlage erfolgen, so ist die Erstattung durch besondere Verfügung des Direktors zu regeln. (3) Der Herkunftsort des Bediensteten wird bei seinem Dienstantritt unter Berücksichtigung des Ortes, von dem aus er einberufen worden ist, oder des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen festgestellt. Diese Feststellung kann im Laufe der Dienstzeit des Bediensteten und anläßlich seines Ausscheidens aus dem Dienst durch eine besondere Verfügung des Direktors geändert werden. Diese Verfügung darf während der Dienstzeit des Bediensteten nur in Ausnahmefällen und bei Vorlage von Unterlagen getroffen werden, durch die der Antrag des Bediensteten ordnungsgemäß belegt wird. Artikel 7 (1) Der Bedienstete erhält einmal im Kalenderjahr für sich und, soweit er Anspruch auf die Haushaltszulage hat, für seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne des Artikels 2 eine Vergütung der tatsächlich entstandenen Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort nach Artikel 6 Absatz 3, wenn die Entfernung in Eisenbahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort mehr als 350 km beträgt. Sind beide Ehegatten Bedienstete von Europol, so hat jeder von ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen für sich und für die unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf die Vergütung der Reisekosten; für jede unterhaltsberechtigte Person wird die Zahlung nur einmal gewährt. Für die unterhaltsberechtigten Kinder wird bei der Berechnung der Vergütung auf entsprechenden Antrag eines der Ehegatten der Herkunftsort eines der beiden Ehegatten zugrunde gelegt. (2) Der Vergütung wird gegen Vorlage der Fahrscheine für die Bediensteten der Besoldungsgruppen 1 bis 6 der Eisenbahnfahrpreis 1. Klasse, für die übrigen Bediensteten der Eisenbahnfahrpreis 2. Klasse für die Hin- und Rückfahrt zugrunde gelegt. Beträgt die Entfernung für die Hin- und Rückreise 800 km oder mehr, so wird der Vergütung für die übrigen Bediensteten ebenfalls der Eisenbahnfahrpreis 1. Klasse zugrunde gelegt. Kann die Berechnung nicht auf dieser Grundlage erfolgen, so werden Einzelheiten der Vergütung durch besondere Verfügung des Direktors festgelegt. Beträgt die Entfernung in Eisenbahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort mehr als 500 km oder wird auf dem üblichen Reiseweg ein Meer überquert, so hat der Betreffende bei Vorlage der Flugkarten Anspruch auf Erstattung der Flugkosten in der preisgünstigsten Klasse. (3) Benutzt ein Bediensteter für die Reise zum Herkunftsort sein Privatfahrzeug, so erhält er eine Vergütung von 0,40 NLG pro Reisekilometer, die jedoch die Kosten nicht übersteigen darf, die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden wären. (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Bedienstete, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung und der Herkunftsort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union liegen. Bedienstete, bei denen der Herkunftsort und/oder der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen, haben einmal je Kalenderjahr gegen Vorlage entsprechender Belege für sich selbst und, sofern sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die gemäß Artikel 2 unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reise zum Herkunftsort oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der Kosten für die Reise nach einem anderen Ort. Für den Fall, daß der Ehegatte und die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Personen ihren Wohnsitz nicht am Dienstort des Bediensteten haben, haben sie einmal im Kalenderjahr gegen Vorlage entsprechender Belege Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reise vom Herkunftsort zum Ort der dienstlichen Verwendung oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der tatsächlichen Reisekosten zu einem anderen Ort. C. Umzugskosten Artikel 8 (1) Die für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe veranschlagten Beträge einschließlich der Versicherungskosten zur Deckung einfacher Risiken (Bruch, Diebstahl, Feuer) werden dem nach Artikel 16 des Statuts zur Verlegung seines Wohnsitzes verpflichteten Bediensteten erstattet, sofern ihm diese Beträge nicht anderweitig ersetzt werden. Die Beträge werden in den Grenzen eines zuvor genehmigten Kostenvoranschlags erstattet. Den zuständigen Stellen von Europol sind mindestens zwei Kostenvoranschläge vorzulegen. Sind die zuständigen Stellen der Auffassung, daß die vorgelegten Kostenvoranschläge einen angemessenen Betrag übersteigen, so können sie einen anderen Transportunternehmer vorschlagen. Die Erstattung der Umzugskosten, auf die der Bedienstete Anspruch hat, kann dann auf den Betrag begrenzt werden, den dieser Transportunternehmer in seinem Kostenvoranschlag angegeben hat. (2) Beim Ausscheiden aus dem Dienst oder beim Tod des Bediensteten werden die Kosten für den Umzug vom Ort seiner dienstlichen Verwendung zu seinem Herkunftsort nach demselben Verfahren erstattet. War der verstorbene Bedienstete unverheiratet, so werden diese Kosten seinen Rechtsnachfolgern erstattet. (3) Der Umzug muß innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Probezeit durchgeführt werden. Beim Ausscheiden aus dem Dienst muß der Umzug innerhalb von drei Jahren durchgeführt werden. Nach Ablauf der genannten Fristen entstandene Umzugskosten dürfen nur in Ausnahmefällen aufgrund einer besonderen Verfügung des Direktors erstattet werden. D. Dienstreisekosten Artikel 9 (1) Ein Bediensteter, der aufgrund einer entsprechenden Genehmigung eine Dienstreise ausführt, hat gemäß den nachstehenden Vorschriften Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten und der Aufwandskosten sowie auf Tagegelder. (2) In der Dienstreisegenehmigung ist insbesondere die voraussichtliche Dauer der Dienstreise festzusetzen, die bei der Berechnung des Vorschusses zugrunde zu legen ist, den der Bedienstete auf seine Tagegelder und Fahrtkosten erhalten kann. Der Vorschuß wird, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird, nicht gezahlt, wenn die Reise voraussichtlich nicht länger als 24 Stunden dauert und innerhalb eines Landes stattfindet, in dem die gleiche Währung Geltung hat wie am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten. Artikel 10 (1) Als Fahrtkosten eines in dienstlichem Auftrag reisenden Bediensteten gilt der Eisenbahnpreis 1. Klasse für den kürzesten Reiseweg. Die Fahrtkosten umfassen ferner: - die Kosten für die Beförderung zum und vom Bahnhof, Hafen oder Lufthafen sowohl auf der Hin- als auch auf der Rückreise; - die Kosten für etwaige Platzkarten und für die Beförderung des notwendigen Gepäcks; - den Schlafwagenzuschlag (Erstattung gegen Vorlage der Schlafwagenkarte), wenn die Reise eine Nachtfahrt von mindestens 6 Stunden zwischen 22 Uhr und 7 Uhr umfaßt, - für den Direktor sowie die stellvertretenden und die beigeordneten Direktoren in der Einzelbett-Klasse oder, falls nicht vorhanden, der Sonderabteil-Klasse; - für die übrigen Bediensteten in der Zweibett-Klasse; - wenn der Zug nicht die für die Bediensteten vorgesehene Schlafwagenklasse führt, in der nächsthöheren Klasse. (2) Einem Bediensteten kann gestattet werden, unter preisgünstigsten Bedingungen das Flugzeug zu benutzen. Gegen Vorlage der Flugkarte werden dem Bediensteten der Besoldungsgruppen 1 bis 4 die Kosten der "business class" und den übrigen Bediensteten die Kosten der "economy class" erstattet. Durch Verfügung des Direktors kann Bediensteten, die einen Bediensteten der Besoldungsgruppen 1 bis 4 auf einer bestimmten Dienstreise begleiten, für diese Dienstreise gegen Vorlage der Flugkarte der Flugpreis der von diesem Bediensteten benutzten Klasse erstattet werden. Aufgrund einer Regelung, die vom Verwaltungsrat erlassen wird, kann Bediensteten, die Dienstreisen unter besonders ermüdenden Bedingungen ausführen, durch Verfügung des Direktors gegen Vorlage der Flugkarte der Flugpreis der benutzten Klasse erstattet werden. (3) Bei Schiffsreisen wird die zu benutzende Klasse von Fall zu Fall vom Direktor bestimmt. (4) Einem Bediensteten kann bei bestimmten Dienstreisen die Benutzung eines Privatfahrzeugs gestattet werden, sofern sich hierdurch die Dauer der Dienstreise nicht erheblich verlängert. In diesem Fall werden die Fahrtkosten nach Absatz 1 pauschal erstattet. Der Direktor kann jedoch einem Bediensteten, der regelmäßig Dienstreisen unter besonderen Umständen ausführt, anstelle des Eisenbahnfahrpreises eine Vergütung nach zurückgelegten Kilometern gewähren, wenn die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und die Erstattung der Fahrtkosten auf der üblichen Basis offensichtlich zu Nachteilen führen würden. Ein Bediensteter, dem die Benutzung seines Privatfahrzeugs gestattet wird, bleibt in vollem Umfang für etwaige Unfälle haftbar, die das Fahrzeug erleidet oder Dritten verursacht. Er muß eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, durch die seine Haftpflicht innerhalb der vom Direktor als ausreichend anerkannten Grenzen gedeckt ist. (5) Hält ein Europol-Bediensteter, der über eine Dienstreisegenehmigung verfügt, es im Interesse der Dienstreise für erforderlich, ein Kraftfahrzeug zu mieten oder das Taxi zu benutzen, so werden die Kosten hierfür in vollem Umfang erstattet. Artikel 11 Jede von Dritten erhaltene Erstattung für die in diesem Abschnitt genannten Ausgaben wird von der Erstattung abgezogen, auf die der Bedienstete Anspruch hat. Kommt der Bedienstete in den Genuß der Gemeinschaftsregelung der Europäischen Kommission für die Erstattung von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, so hat er keinen Anspruch auf eine Erstattung gemäß diesem Statut. Artikel 12 Kann ein Bediensteter nachweisen, daß ihm während einer Dienstreise Ausgaben wegen einer Krankheit oder eines Unfalls entstanden sind, die er aus eigener Tasche zu bestreiten hatte, so kann ihm dafür eine gewisse Erstattung gewährt werden. Kann ein Bediensteter nachweisen, daß ihm Ausgaben wegen des Verlusts oder Diebstahls von Gepäck, das er auf der Dienstreise benötigte, oder wegen dessen Beschädigung entstanden sind, so kann ihm bis zu einem vom Direktor festgelegten Hoechstbetrag eine gewisse Erstattung gewährt werden. Artikel 13 (1) Die Aufwandskosten werden gemäß den vom Verwaltungsrat festgelegten Bestimmungen erstattet. Nicht erstattet werden Aufwandskosten für a) eine Dienstreise von weniger als vier Stunden; b) einen weniger als vier Stunden betragenden Teil einer Dienstreise, während dem sich der Bedienstete in den Niederlanden befindet und der unmittelbar vor oder nach einer Flug- oder Seereise liegt. (2) Einem Bediensteten, der Anspruch auf eine Erstattung für eine Übernachtung hat, werden die hierfür entstandenen Ausgaben erstattet. (3) Eine Erstattung für Mahlzeiten wird nicht gewährt, wenn dem betreffenden Bediensteten im Rahmen der Dienstreise Mahlzeiten (gegen Entgelt oder unentgeltlich) angeboten wurden, es sei denn, er kann nachweisen, daß er diese Mahlzeiten nicht in Anspruch nehmen konnte. (4) Der Direktor kann den nach Absatz 1 vorgesehenen Erstattungssatz kürzen, wenn dies seines Erachtens aufgrund der Art der Tätigkeit oder der Reisebedingungen des betreffenden Bediensteten gerechtfertigt ist und der Bedienstete häufig Dienstreisen auszuführen hat. (5) Der Direktor kann einem Bediensteten teilweise oder in vollem Umfang Anspruch auf eine Erstattung gewähren, die höher ist als die nach diesem Artikel vorgesehene Erstattung, wenn letztere aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht ausreicht, um die Aufwandskosten des Bediensteten abzudecken und dieser alle erforderlichen Nachweise hierfür erbringen kann. Artikel 14 Genauere Bestimmungen über das Tagegeld und die zu erstattenden Aufwandskosten legt der Verwaltungsrat fest. E. Pauschalerstattung von Ausgaben Artikel 15 (1) Dem Direktor und den stellvertretenden Direktoren, denen aufgrund ihrer Aufgaben Repräsentationsausgaben entstehen, kann der Verwaltungsrat eine Aufwandspauschale gewähren, deren Höhe er in Anbetracht der tatsächlichen Kosten festlegt. (2) Entstehen einem Bediensteten aufgrund besonderer Weisungen gelegentlich Repräsentationsausgaben im dienstlichen Interesse, so bestimmt der Direktor, in welcher Höhe diese auf Vorlage der entsprechenden Belege zu erstatten sind. ANHANG 6 Versorgungsordnung KAPITEL 1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 1 (1) Wird bei der ärztlichen Untersuchung vor Dienstantritt festgestellt, daß ein Bediensteter krank oder gebrechlich ist, so kann der Direktor verfügen, daß die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien erst vier Jahre nach dem Eintritt in den Dienst von Europol wirksam werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen dieser Krankheit oder dieses Gebrechens handelt. (2) Ein Bediensteter, der zur Ableistung eines Dienstes zur Erfuellung staatsbürgerlicher Pflichten im Sinne von Artikel 42 des Statuts beurlaubt ist, hat für die unmittelbaren Folgen von Unfällen oder Erkrankungen, die auf einen solchen Dienst zurückzuführen sind, keinen Anspruch auf die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Leistungen. Die auf Hinterbliebenen übertragungsfähigen Ruhegehaltsansprüche, die ein Bediensteter zum Zeitpunkt einer solchen Beurlaubung erworben hat, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. (3) Alle Stellen, an denen in diesem Anhang auf eine Witwe oder eine geschiedene Ehefrau Bezug genommen wird, gelten entsprechend für Witwer bzw. geschiedene Ehemänner. KAPITEL 2 ALTERSRUHEGEHALT UND ABGANGSGELD Abschnitt 1 Altersruhegehalt Artikel 2 Das Altersruhegehalt wird nach der Gesamtzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Bediensteten berechnet. Jedes nach Maßgabe des Artikels 3 berücksichtigte Dienstjahr ist als ruhegehaltsfähiges Dienstjahr anzurechnen, jeder volle Monat als ein Zwölftel eines ruhegehaltsfähigen Dienstjahres. Bei der Festlegung des Ruhegehaltsanspruchs können höchstens fünfunddreißig ruhegehaltsfähige Dienstjahre berücksichtigt werden. Artikel 3 Bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne des Artikels 2 wird folgendes berücksichtigt: a) die Dauer der in der Eigenschaft als Europol-Bediensteter gemäß dem Statut abgeleisteten Dienstzeit; b) die Dauer eines Urlaubs aus persönlichen Gründen gemäß Artikel 41 des Statuts. Voraussetzung ist, daß der Bedienstete während dieser Zeiten die vorgesehenen Beiträge entrichtet hat. Artikel 4 Der Bedienstete, der bereits früher als Bediensteter bei Europol beschäftigt war und von Europol erneut eingestellt wird, erwirbt neue Ruhegehaltsansprüche. Er kann verlangen, daß ihm bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche seine gesamte Dienstzeit als Bediensteter, für die Beiträge gezahlt worden sind, angerechnet wird, sofern er die Beiträge wieder einzahlt, die ihm gegebenenfalls nach Artikel 10 dieses Anhangs und Artikel 77 des Statuts gezahlt worden sind oder die er als Altersruhegehalt bezogen hat, zuzüglich der Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von 3,5 v.H. Zahlt ein ruhegehaltsberechtigter Bediensteter die in Absatz 1 genannten Beträge nicht wieder ein, so wird ihm der Kapitalbetrag, der den versicherungsmathematischen Gegenwert seines Altersruhegehalts zu dem Zeitpunkt darstellt, zu dem ihm dieses Ruhegehalt nicht mehr gezahlt wird, zuzüglich der Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von 3,5 v.H. in Form eines Ruhegehalts gutgeschrieben, dessen Zahlung bis zur Erreichung des Alters hinausgeschoben wird, in dem er aus dem Dienst ausscheidet. Hat der Bedienstete beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst Anspruch auf ein Abgangsgeld, so verringert sich dieses um den Betrag der Zahlungen nach Artikel 79 des Statuts, zuzüglich der Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 v.H.; hat der Betreffende Anspruch auf ein Altersruhegehalt, so werden die Ruhegehaltsansprüche im Verhältnis zu den nach dem genannten Artikel geleisteten Zahlungen gekürzt. Artikel 5 Als Existenzminimum für die Berechnung der Versorgungsleistungen gilt das Bruttogrundgehalt eines Bediensteten der Besoldungsgruppe 13 Besoldungsstufe 1, sofern der Betreffende nicht über anderweitige Ruhegehaltsansprüche verfügt. Artikel 6 Als versicherungsmathematischer Gegenwert des Altersruhegehalts gilt der Kapitalwert der dem Bediensteten zustehenden Leistung; dieser Betrag errechnet sich nach den Sterblichkeitstafeln, die von den für die Feststellung des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften zuständigen Organen gemäß Artikel 35 zuletzt festgelegt worden sind, und auf der Grundlage eines Jahreszinssatzes von 3,5 v.H. Artikel 7 Scheidet ein Bediensteter vor dem 62. Lebensjahr aus dem Dienst aus, so kann er verlangen, daß die Ruhegehaltszahlung - entweder bis zum ersten Tag des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das 62. Lebensjahr vollendet, - oder, sofern er das 52. Lebensjahr vollendet hat, sofort beginnt. In diesem Fall wird das Ruhegehalt je nach dem Alter des Bediensteten zur Zeit des Beginns der Ruhegehaltszahlung nach folgender Tabelle gekürzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 8 Der Anspruch auf Altersruhegehalt wird mit dem ersten Tag des Kalendermonats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Bedienstete von Amts wegen oder auf eigenen Wunsch in den Ruhestand versetzt wird; er erhält seine Bezüge bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ruhegehalt erstmalig zu zahlen ist. Artikel 9 (1) Scheidet ein Bediensteter aus dem Dienst von Europol aus, um - in den Dienst einer Verwaltungsbehörde oder einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung zu treten, die mit Europol ein Abkommen getroffen hat, - eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, für die er Ruhegehaltsansprüche in einem System erwirbt, dessen Verwaltungsorgane ein Abkommen mit Europol getroffen haben, so ist er berechtigt, den versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei Europol erworbenen Ruhegehaltsanspruchs auf die Pensionskasse dieser Verwaltungsbehörde oder Einrichtung oder auf die Pensionskasse zu übertragen, bei der der Bedienstete aufgrund seiner unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit Ruhegehaltsansprüche erwirbt. (2) Ein Bediensteter, der vor dem Eintritt in den Dienst von Europol - bei einer Verwaltungsbehörde oder einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung tätig war oder - eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit ausübte, kann bei seiner festen Anstellung entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund dieser Vortätigkeit erworben hat, an den in Artikel 37 genannten Europol-Fonds zahlen lassen. In diesem Fall bestimmt Europol unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der der Bedienstete eingestellt worden ist, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die ihm nach der Versorgungsordnung von Europol für die Vortätigkeit unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der obengenannten Zahlungen angerechnet werden. (3) Absatz 2 gilt auch für einen Bediensteten, der nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen gemäß Artikel 41 des Statuts wieder in den Dienst aufgenommen wird. Abschnitt 2 Abgangsgeld Artikel 10 Ein Bediensteter, der vor dem 62. Lebensjahr aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit aus dem Dienst ausscheidet, hat bei seinem Ausscheiden, sofern er nicht ruhegehaltsberechigt und Artikel 9 Absatz 1 nicht auf ihn anwendbar ist, Anspruch auf Auszahlung folgender Beträge: a) des Betrages der von seinem Grundgehalt einbehaltenen Ruhegehaltsbeiträge zuzüglich der Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 v.H.; b) sofern sein Vertrag nicht nach Artikel 88 des Statuts aus disziplinarischen Gründen beendet worden ist, eines Abgangsgeldes entsprechend der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit, wobei für jedes Dienstjahr ein Monatsbetrag des letzten Bruttogrundgehalts berechnet wird. Als tatsächlich abgeleistete Dienstzeit gilt in Fällen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 auch eine Vortätigkeit unter Berücksichtigung der von Europol nach Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre; c) der gesamten gemäß Artikel 11 Absatz 2 an den in Artikel 37 genannten Europol-Fonds gezahlten Summe zuzüglich der Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 v.H. KAPITEL 3 RUHEGEHALT WEGEN DIENSTUNFÄHIGKEIT Artikel 11 Erkennt der Invaliditätsausschuß an, daß ein noch nicht fünfundsechzig Jahre alter Bediensteter während der Zeit, in der er Ruhegehaltsansprüche erwirbt, dauernd voll dienstunfähig geworden ist und den Pflichten eines Dienstpostens seiner Besoldungsgruppe nicht nachkommen kann, und muß der Bedienstete deshalb seinen Dienst bei Europol aufgeben, so hat er vorbehaltlich der Vorschriften von Artikel 1 Absatz 1 Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 65 des Statuts, solange diese Arbeitsunfähigkeit anhält. Ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit darf nicht neben einem Altersruhegehalt gezahlt werden. Artikel 12 Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit entsteht mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Versetzung in den Ruhestand nach Artikel 65 des Statuts folgt. Erfuellt ein ehemaliger Bediensteter nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, so ist er dem ersten frei werdenden Dienstposten zuzuweisen, der seinem früheren Dienstposten und seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er den ihm angebotenen Dienstposten ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einem seinem früheren Dienstposten und seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten, wenn ein solcher Dienstposten erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt; lehnt er zum zweiten Mal ab, so kann er von Amts wegen entlassen werden. Beim Tode eines ehemaligen Bediensteten, der Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit hat, erlischt der Anspruch am Ende des Kalendermonats, in dem der ehemalige Bedienstete verstorben ist. Artikel 13 Solange der ehemalige Bedienstete, der ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht, das 62. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann ihn Europol in bestimmten Zeitabständen untersuchen lassen, um sich zu vergewissern, daß er die Voraussetzungen für den Bezug dieses Ruhegehalts noch erfuellt. Bei Dienstunfähigkeit eines Bediensteten mit befristetem Beschäftigungsverhältnis kann dessen einzelstaatliche Heimatbehörde zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag abgelaufen wäre, ebenfalls eine ärztliche Untersuchung vornehmen lassen, um zu bestimmen, ob der Bedienstete als fähig erachtet werden kann, wieder in ihren Dienst übernommen zu werden. Empfängt ein Bediensteter, der Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bei Europol hat, aufgrund einer anderen, einzelstaatlichen Versorgungsregelung für Arbeitnehmer ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit oder hat er Erwerbseinkünfte, so wird das von Europol zu zahlende Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit in dem Maße gekürzt, daß die Nettogesamteinkünfte den höchstzulässigen Versorgungsanspruch nach Artikel 65 Absatz 1 des Statuts nicht übersteigen. Artikel 14 Wird ein ehemaliger Bediensteter, der ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht, wieder in den Dienst von Europol aufgenommen, so wird die Zeit, in der er dieses Ruhegehalt bezogen hat, bei der Berechnung des Altersruhegehalts berücksichtigt, ohne daß er zur Nachzahlung von Beiträgen verpflichtet ist. KAPITEL 4 HINTERBLIEBENENVERSORGUNG Artikel 15 Die Witwe eines Bediensteten, der sich bei seinem Tod im aktiven Dienst von Europol oder im Urlaub aus persönlichen Gründen gemäß dem Statut befand, hat vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 21 und sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, Anspruch auf ein Witwengeld in Höhe von 60 v. H. des Altersruhegehalts, das an den Bediensteten gezahlt worden wäre, wenn er ohne die Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters zum Zeitpunkt seines Todes hierauf Anspruch gehabt hätte. Die Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus der Ehe oder aus einer früheren Ehe des Bediensteten ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und die Witwe für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat oder wenn der Tod des Bediensteten auf ein Gebrechen oder eine Erkrankung, die er sich anläßlich der Wahrnehmung seiner dienstlichen Pflichten zugezogen hat, oder auf einen Unfall zurückzuführen ist. Artikel 16 Die Witwe eines ehemaligen Bediensteten, der ein Altersruhegehalt bezog, hat vorbehaltlich des Artikels 21 und sofern die Ehe mit dem Bediensteten zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst von Europol mindestens ein Jahr gedauert hat, Anspruch auf ein Witwengeld in Höhe von 60 v. H. des Altersruhegehalts, das ihr Ehegatte am Tag seines Todes bezog. Das Witwengeld beträgt mindestens 35 v. H. des letzten Grundgehalts, darf aber keinesfalls höher als das Altersruhegehalt sein, das der Ehegatte am Tage seines Todes bezog. Die Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus einer Ehe, die der Bedienstete vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen ist, ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und die Witwe für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat. Artikel 17 Die Witwe eines ehemaligen Bediensteten, der vor Vollendung des 62. Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, daß die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das 62. Lebensjahr vollendet, hat vorbehaltlich des Artikels 21 und sofern die Ehe mit dem Bediensteten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst von Europol mindestens ein Jahr gedauert hat, Anspruch auf ein Witwengeld in Höhe von 60 v. H. des Altersruhegehalts, das ihr Ehegatte bei Vollendung des 62. Lebensjahres bezogen hätte. Das Witwengeld beträgt mindestens 35 v. H. des letzten Grundgehalts, darf aber keinesfalls höher als das Altersruhegehalt sein, auf das der ehemalige Bedienstete bei Vollendung des 62. Lebensjahres Anspruch gehabt hätte. Die Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus einer Ehe, die der ehemalige Bedienstete vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen ist, ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und die Witwe für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat. Artikel 18 Die Witwe eines ehemaligen Bediensteten, der ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezog, hat vorbehaltlich des Artikels 21 und sofern sie zum Zeitpunkt der Zuerkennung dieses Ruhegehalts mit dem Bediensteten verheiratet war, Anspruch auf ein Witwengeld in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, das ihr Ehegatte am Tag seines Todes bezog oder ohne Antikumulationsbestimmungen bezogen hätte. Empfängt eine Witwe Versorgungsleistungen aufgrund einer anderen Versorgungsregelung, so wird das von Europol zu zahlende Witwengeld in dem Maße gekürzt, daß die von der Witwe insgesamt bezogenen Versorgungsleistungen den höchstzulässigen Versorgungsanspruch nach diesem Artikel nicht übersteigen. Das Witwengeld muß mindestens 35 v. H. des letzten Grundgehalts betragen, darf aber keinesfalls höher als das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit sein, das der Ehegatte am Tag seines Todes bezog. Artikel 19 Die in den Artikeln 15, 16 und 17 vorgesehene Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern die Ehe mit dem Bediensteten, auch wenn sie nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen wurde, mindestens fünf Jahre gedauert hat. Artikel 20 (1) Das Waisengeld nach Artikel 69 Absätze 1, 2 und 3 des Statuts beträgt für das erste verwaiste Kind >NUM>8/ >DEN>10 des Witwengeldes, auf das die Witwe eines Bediensteten oder eines ehemaligen Bediensteten mit Altersruhegehalt oder Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Anspruch gehabt hätte; hierbei bleiben die Kürzungen nach Artikel 23 dieses Anhangs außer Betracht. Das Waisengeld darf vorbehaltlich des Artikels 21 dieses Anhangs nicht unter dem Existenzminimum liegen. (2) Das Waisengeld erhöht sich vom zweiten unterhaltsberechtigten Kind an für jedes Kind um den doppelten Betrag der Kinderzulage. Sind die Voraussetzungen von Anhang 5 Artikel 3 erfuellt, so hat die Waise Anspruch auf die Erziehungszulage. (3) Der Gesamtbetrag des Waisengeldes und der Kinderzulage wird zu gleichen Teilen auf die berechtigten Waisen aufgeteilt. Artikel 21 Hinterläßt ein Bediensteter eine Witwe und zugleich Waisen aus früherer Ehe oder andere Anspruchsberechtigte, so wird die Gesamtversorgung so berechnet wie das Witwengeld für eine Witwe, die für unterhaltsberechtigte Personen zu sorgen hat, und entsprechend den Versorgungsbezügen, die den einzelnen Anspruchsberechtigten gesondert zuerkannt worden wären, auf die in Betracht kommenden Personengruppen anteilig aufgeteilt. Hinterläßt ein Bediensteter Waisen, die aus verschiedenen Ehen hervorgegangen sind, so wird die Gesamtversorgung so berechnet, als ob die Kinder aus ein und derselben Ehe hervorgegangen wären, und entsprechend den Versorgungsbezügen, die den einzelnen Anspruchsberechtigten gesondert zuerkannt worden wären, auf die in Betracht kommenden Personengruppen anteilig aufgeteilt. Bei der Berechnung des Aufteilungssatzes werden die aus einer früheren Ehe eines Ehegatten hervorgegangenen und nach Anhang 5 Artikel 2 als unterhaltsberechtigt anerkannten Kinder in die Gruppe der Kinder einbezogen, die aus der Ehe mit dem Bediensteten oder dem ehemaligen Bediensteten mit Altersruhegehalt oder Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit hervorgegangen sind. In dem in Absatz 2 geregelten Fall werden die Verwandten aufsteigender Linie, die nach Anhang 5 Artikel 2 als unterhaltsberechtigt anerkannt sind, den unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt und bei der Berechnung des Aufteilungssatzes in die Gruppe der Verwandten absteigender Linie einbezogen. Artikel 22 Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Sterbemonat des Bediensteten oder des ehemaligen Bediensteten mit Altersruhegehalt oder Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit folgt. Wird jedoch beim Tode des Bediensteten oder des Empfängers von Versorgungsbezügen die Zahlung nach Artikel 48 des Statuts geleistet, so entsteht der Anspruch erst am ersten Tag des vierten Monats, der auf den Sterbemonat folgt. Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt am Ende des Kalendermonats, in dem der Berechtigte stirbt oder die Voraussetzungen für den Bezug der Versorgung nicht mehr erfuellt. Artikel 23 Beträgt der Altersunterschied zwischen dem verstorbenen Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten mit Altersruhegehalt oder Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und seinem hinterbliebenem Ehegatten abzüglich der Dauer der Ehe mehr als zehn Jahre, so wird die nach den vorstehenden Vorschriften festgesetzte Hinterbliebenenversorgung für jedes volle Jahr des Altersunterschieds wie folgt gekürzt: - um 1 v. H. für die Jahre vom elften bis zum neunzehnten Jahr, - um 2 v. H. für die Jahre vom zwanzigsten bis zum vierundzwanzigsten Jahr, - um 3 v. H. für die Jahre vom fünfundzwanzigsten bis zum neunundzwanzigsten Jahr, - um 4 v. H. für die Jahre vom dreißigsten bis zum vierunddreißigsten Jahr, - um 5 v. H. für die Jahre vom fünfunddreißigsten Jahr an. Artikel 24 Der Anspruch der Witwe auf Witwengeld erlischt, wenn sie eine neue Ehe eingeht. Sie hat, sofern nicht Artikel 69 Absatz 2 des Statuts anwendbar ist, Anspruch auf sofortige Zahlung einer Abfindung in Höhe des zweifachen Jahresbetrags ihres Witwengeldes. Artikel 25 Die geschiedene Ehefrau eines Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten hat Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften dieses Kapitels, sofern sie nachweisen kann, daß sie zum Zeitpunkt des Todes ihres ehemaligen Ehegatten für sich selbst Anspruch auf eine Unterhaltszahlung zu dessen Lasten hatte, die entweder durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten festgelegt wurde. Die Hinterbliebenenversorgung darf jedoch die Unterhaltszahlung, die zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten geleistet wurde, nicht übersteigen. Der Anspruch der geschiedenen Ehefrau erlischt, wenn sie vor dem Tod ihres früheren Ehegatten eine neue Ehe eingeht. Geht sie nach seinem Tode eine neue Ehe ein, so findet Artikel 24 auf sie Anwendung. Artikel 26 Haben mehrere geschiedene Ehefrauen oder eine oder mehrere geschiedene Ehefrauen und eine Witwe Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, so wird diese entsprechend der jeweiligen Dauer der Ehe aufgeteilt. In diesem Fall findet Artikel 25 Absätze 2 und 3 Anwendung. Stirbt eine der Berechtigten oder verzichtet sie auf ihren Versorgungsanteil, so wächst dieser Anteil dem Anteil der anderen Berechtigten zu, es sei denn, daß der Anspruch nach Artikel 69 Absatz 2 des Statuts auf Waisen übergeht. Bei Aufteilung der Versorgungsbezüge nach diesem Artikel werden die Kürzungen wegen Altersunterschieds nach Artikel 23 getrennt vorgenommen. Artikel 27 Hat die geschiedene Ehefrau ihren Versorgungsanspruch nach Artikel 82 des Statuts verloren, so werden der Witwe die vollen Versorgungsbezüge gewährt, sofern nicht Artikel 69 Absatz 2 des Statuts anwendbar ist. KAPITEL 5 VORLÄUFIGE VERSORGUNGSBEZÜGE Artikel 28 Ist ein Bediensteter, der sich im aktiven Dienst von Europol oder in Urlaub aus persönlichen Gründen gemäß dem Statut befindet, länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so werden dem Ehegatten oder den Personen, die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt anerkannt sind, vorläufig die Versorgungsbezüge gezahlt, die ihnen nach diesem Anhang als Hinterbliebenenversorgung zustehen würden. Artikel 29 Ist ein ehemaliger Bediensteter, der ein Altersruhegehalt oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit empfängt, länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so können dem Ehegatten oder den Personen, die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt anerkannt sind, vorläufig die Versorgungsbezüge gezahlt werden, die ihnen nach diesem Anhang als Hinterbliebenenversorgung zustehen würden. Artikel 30 Ist eine Person, die eine Hinterbliebenenversorgung empfängt oder darauf Anspruch hat, länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so ist Artikel 29 auf die Personen anzuwenden, die ihr gegenüber als unterhaltsberechtigt anerkannt sind. Artikel 31 Die vorläufigen Versorgungsbezüge nach den Artikeln 28, 29 und 30 werden in endgültige Versorgungsbezüge umgewandelt, wenn der Tod des Bediensteten, des ehemaligen Bediensteten oder der Person mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung amtlich festgestellt oder der Betreffende durch rechtskräftiges Urteil für verschollen erklärt wird. KAPITEL 6 ZULAGEN Artikel 32 Artikel 75 Absatz 2 des Statuts gilt auch für die Empfänger vorläufiger Versorgungsbezüge. Artikel 75 des Statuts gilt nicht für Kinder, die später als dreihundert Tage nach dem Tod des Bediensteten oder des ehemaligen Bediensteten, der ein Altersruhegehalt oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezog, geboren werden. Artikel 33 Die Gewährung eines Altersruhegehalts, eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, einer Hinterbliebenenversorgung oder vorläufiger Versorgungsbezüge begründet keinen Anspruch auf Auslandszulage, Mietzulage oder Erziehungszulage. Die Hinterbliebenen und die für dienstunfähig erklärten Bediensteten behalten jedoch einen bestehenden Anspruch auf Mietzulage und Erziehungszulage, allerdings maximal nur für die Zeit, für die diese Zulagen dem Bediensteten im aktiven Dienst gewährt worden wären. KAPITEL 7 BEITRAEGE UND ZAHLUNG DER VERSORGUNGSBEZÜGE Artikel 34 Ein Bediensteter in Urlaub aus persönlichen Gründen, der weiterhin nach Maßgabe des Artikels 41 des Statuts neue Ruhegehaltsansprüche erwirbt, hat den in Artikel 78 des Statuts genannten Beitrag weiterhin abzuführen; bei der Berechnung wird das seiner Besoldungsgruppe und seiner Besoldungsstufe entsprechende Grundgehalt zugrunde gelegt. Alle Leistungen, auf die der Bedienstete oder seine Rechtsnachfolger nach den Vorschriften der Versorgungsordnung gegebenenfalls Anspruch haben, werden unter Zugrundelegung dieses Grundgehalts berechnet. Artikel 35 (1) Alle fünf Jahre legen die für die Feststellung des Haushaltsplans von Europol zuständigen Organe nach Einholung der Stellungnahme eines oder mehrerer anerkannter Versicherungsmathematiker, des Direktors sowie der Personalvertretung die Sterblichkeits- und Invaliditätstafeln sowie die Norm der voraussichtlichen Gehaltsbewegungen fest, die bei der Berechnung der im Statut und in diesem Anhang vorgesehenen versicherungsmathematischen Werte zu verwenden sind. (2) Unter Bezugnahme auf Entscheidungen in anderen internationalen Organisationen, insbesondere der Europäischen Union, wird diese Versorgungsordnung nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Statuts ausgehend von den obengenannten versicherungsmathematischen Bewertungen einer Überprüfung unterzogen, die sich auch auf die in den Artikeln 4, 6 und 10 genannten Zinssätze bezieht. (3) Die Geltung dieses Anhangs erlischt ein Jahr nach Ablauf des in Absatz 2 genannten Zeitraums und wird vor diesem Zeitpunkt erneuert. Artikel 36 Beträge, die ein Bediensteter oder ein ehemaliger Bediensteter mit Anspruch auf ein Altersruhegehalt oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Europol zu dem Zeitpunkt schuldet, zu dem Leistungen nach der Versorgungsordnung fällig sind, werden von den ihm oder seinen Rechtsnachfolgern zustehenden Bezügen abgezogen. Die Einbehaltung kann über mehrere Monate verteilt werden. Artikel 37 (1) Zur Finanzierung der Ausgaben und zur Ausführung der Zahlungen im Rahmen dieser Versorgungsordnung wird eigens ein selbständiger provisorischer Versorgungsfonds geschaffen. Der Arbeitnehmerbeitrag (8,25 %) und der Arbeitgeberbeitrag (16,5 %) werden monatlich an den Fonds entrichtet. Die Mittel des Fonds dürfen weder vorübergehend noch endgültig für andere Zwecke als für Anlagen im Hinblick auf die Finanzierung der Ausgaben und die Ausführung der Zahlungen im Rahmen dieser Versorgungsordnung verwendet werden. (2) Der Fonds wird extern verwaltet. (3) Die für den Fonds geltenden Vorschriften werden vom Rat erlassen. ANHANG 7 Zusammensetzung sowie Einzelheiten der Tätigkeit der Personalvertretung, des Invaliditätsausschusses und des Disziplinarrates ABSCHNITT 1 Personalvertretung Artikel 1 Es wird eine Personalvertretung gebildet, welche die kollektiven Interessen der Europol-Bediensteten in deren Beziehungen zu dem Direktor von Europol vertritt. Das Verfahren für die Wahl der Personalvertretung wird durch die Vollversammlung der Bediensteten von Europol festgelegt. Die Wahlen sind geheim. Die Wahl der Personalvertretung ist gültig, wenn sich die Mehrheit der Wahlberechtigten an der Wahl beteiligt hat. Wird diese Wahlbeteiligung nicht erreicht, so ist die Wahl im zweiten Durchgang gültig, falls die Mehrheit der bei einer weiteren Vollversammlung anwesenden Wahlberechtigten daran teilnimmt. Die Personalvertretung setzt sich aus maximal 7 Mitgliedern und gegebenenfalls deren stellvertretenden Mitgliedern zusammen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt. Europol kann eine kürzere Amtszeit beschließen, die allerdings nicht weniger als ein Jahr betragen darf. Alle Bediensteten von Europol haben das aktive und passive Wahlrecht. Die Personalvertretung wählt einen Vorsitzenden. Die Personalvertretung muß so zusammengesetzt sein, daß die Vertretung aller Bediensteten gewährleistet ist. Der Direktor trägt Sorge für eine angemessene Zusammenarbeit zwischen der Personalvertretung und den Vertretern der örtlichen Bediensteten. Die Tätigkeit der Mitglieder der Personalvertretung gilt als Teil des Dienstes, den sie bei Europol zu leisten haben. Dem Betreffenden darf aus der Ausübung dieser Tätigkeit kein Nachteil erwachsen. Unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitsbelastung, die dem Vorsitzenden der Personalvertretung aus seinem Amt erwächst, kann der Direktor diesen teilweise von der Arbeit freistellen. Artikel 2 Die Personalvertretung tritt auf Verlangen des Direktors oder von sich aus zusammen. Die Personalvertretung ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder oder in deren Abwesenheit ihrer stellvertretenden Mitglieder anwesend ist. Stellungnahmen der Personalvertretung sind dem Direktor innerhalb von fünf Tagen nach der Beschlußfassung schriftlich zu übermitteln. Jedes Mitglied der Personalvertretung kann verlangen, daß seine Meinung in der Stellungnahme festgehalten wird. Europol stellt der Personalvertretung geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung. ABSCHNITT 2 Invaliditätsausschuß Artikel 3 Der Invaliditätsausschuß setzt sich aus drei Ärzten zusammen: - einem von Europol benannten Arzt, - einem von dem betroffenen Bediensteten benannten Arzt, - einem von diesen beiden Ärzten im gegenseitigen Einvernehmen benannten Arzt. Hat der Bedienstete keinen Arzt benannt, so bestellt der Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften von Amts wegen einen Arzt. Wird binnen zwei Monaten nach der Benennung des zweiten Arztes keine Einigung über die Benennung des dritten Arztes erzielt, so wird dieser auf Veranlassung einer der Parteien vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften von Amts wegen bestellt. Artikel 4 Die durch die Tätigkeit des Invaliditätsausschusses entstehenden Kosten werden von Europol getragen. Wohnt der von dem betroffenen Bediensteten benannte Arzt nicht an dessen Dienstort, so geht das entstehende Mehrhonorar zu Lasten des Bediensteten; dies gilt nicht für die Fahrtkosten 1. Klasse, die von Europol erstattet werden. Artikel 5 Der Bedienstete kann dem Invaliditätsausschuß Gutachten oder Zeugnisse des ihn behandelnden Arztes oder derjenigen Ärzte vorlegen, die er gegebenenfalls hinzugezogen hat. Die Schlußfolgerungen des Ausschusses werden dem Direktor und dem betroffenen Bediensteten zugeleitet. Die Arbeiten des Ausschusses sind vertraulich. ABSCHNITT 3 Disziplinarrat Artikel 6 Der Disziplinarrat setzt sich aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern zusammen. Ihnen wird ein Sekretär beigegeben. Artikel 7 (1) Der Direktor bestellt alljährlich den Vorsitzenden des Disziplinarrats. Dieser darf nicht zur gleichen Zeit der Personalvertretung angehören. Der Direktor stellt ferner eine Liste von Mitgliedern für den Disziplinarrat auf. Gleichzeitig übermittelt die Personalvertretung dem Direktor eine entsprechende Liste. (2) Innerhalb von fünf Tagen nach Zuleitung des Berichts, mit dem das Disziplinarverfahren oder das in Artikel 18 des Statuts genannte Verfahren eingeleitet wird, nimmt der Vorsitzende des Disziplinarrats im Beisein des Beschuldigten aus den in Absatz 1 genannten Listen die Auslosung der vier Mitglieder des Disziplinarrats vor; dabei sind aus jeder Liste zwei Mitglieder auszulosen. Die Mitglieder des Disziplinarrats müssen mindestens der gleichen Besoldungsgruppe angehören wie der Bedienstete, dessen Fall dem Disziplinarrat vorliegt. Ein Mitglied soll möglichst derselben Besoldungsgruppe angehören wie der betreffende Bedienstete. Der Vorsitzende gibt jedem Mitglied die Zusammensetzung des Disziplinarrats bekannt. (3) Innerhalb von fünf Tagen nach Bildung des Disziplinarrats kann der beschuldigte Bedienstete Mitglieder des Disziplinarrats mit Ausnahme des Vorsitzenden wegen Befangenheit ablehnen. Innerhalb der gleichen Frist können Mitglieder des Disziplinarrats berechtigte Ablehnungsgründe geltend machen. Der Vorsitzende des Disziplinarrats nimmt gegebenenfalls zwecks dessen Ergänzung eine neue Auslosung vor. Artikel 8 Die Mitglieder des Disziplinarrats üben ihren Auftrag in voller Unabhängigkeit aus. Die Arbeiten des Disziplinarrates sind vertraulich. ABSCHNITT 4 Disziplinarverfahren Artikel 9 Der Disziplinarrat wird durch einen Bericht des Direktors befaßt, in dem die zur Last gelegten Handlungen und etwaige Tatumstände eindeutig anzugeben sind. Der Bericht ist dem Vorsitzenden des Disziplinarrats zu übermitteln, der ihn den Mitgliedern dieses Rates und dem beschuldigten Bediensteten zur Kenntnis bringt. Artikel 10 Nach Erhalt des Berichtes ist der beschuldigte Bedienstete berechtigt, seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen Abschrift zu nehmen. Artikel 11 In der ersten Sitzung des Disziplinarrats beauftragt der Vorsitzende eines der Mitglieder, über den gesamten Disziplinarfall Bericht zu erstatten. Artikel 12 Zur Vorbereitung der Verteidigung steht dem beschuldigten Bediensteten vom Zeitpunkt des Erhalts des Berichtes an, mit dem das Disziplinarverfahren eröffnet wird, eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen zur Verfügung. Er kann sich vor dem Disziplinarrat schriftlich oder mündlich äußern, Zeugen benennen und sich des Beistands eines von ihm gewählten Verteidigers bedienen. Artikel 13 Das Recht, Zeugen zu benennen, steht auch Europol zu. Artikel 14 Sind nach Auffassung des Disziplinarrats die dem Bediensteten zur Last gelegten Handlungen oder die Tatumstände nicht genügend geklärt, so kann er Ermittlungen anordnen, bei denen beiden Seiten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Die Ermittlungen sind vom Berichterstatter durchzuführen. Für die Zwecke der Ermittlungen kann der Disziplinarrat die Aushändigung sämtlicher Unterlagen verlangen, die sich auf den anhängigen Disziplinarfall beziehen. Artikel 15 Aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung der etwaigen schriftlichen oder mündlichen Erklärungen des Bediensteten und der Zeugen sowie aufgrund der Ergebnisse der gegebenenfalls angestellten Ermittlungen gibt der Disziplinarrat mit Stimmenmehrheit eine mit Gründen versehene Stellungnahme darüber ab, welche Disziplinarstrafe die zur Last gelegten Handlungen seines Erachtens nach sich ziehen müssen; er leitet dem Direktor und dem Bediensteten die Stellungnahme innerhalb eines Monats zu; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Fall bei ihm anhängig geworden ist. Die Frist beträgt drei Monate, wenn der Disziplinarrat die Durchführung von Ermittlungen veranlaßt hat. Wird der beschuldigte Bedienstete strafrechtlich verfolgt, so kann der Disziplinarrat beschließen, die Abgabe seiner Stellungnahme so lange auszusetzen, bis die gerichtliche Entscheidung ergangen ist. Der Direktor hat seinen Beschluß innerhalb einer Frist von einem Monat zu fassen; er hat zuvor den Bediensteten zu hören. Artikel 16 Der Vorsitzende des Disziplinarrats nimmt außer bei Verfahrensfragen oder bei Stimmengleichheit an der Beschlußfassung des Rates nicht teil. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Disziplinarrats und bringt jedem Mitglied sämtliche Informationen und Unterlagen zur Kenntnis, die sich auf den Disziplinarfall beziehen. Artikel 17 Der Sekretär hat über die Sitzungen des Disziplinarrats ein Protokoll zu führen. Die Zeugen haben das Protokoll über ihre Aussagen zu unterschreiben. Die mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 15 ist von sämtlichen Mitgliedern des Disziplinarrats zu unterschreiben. Artikel 18 Wird im Disziplinarverfahren auf eine der Strafen nach Artikel 88 Absatz 2 Buchstaben c) bis f) des Statuts erkannt, so hat der Bedienstete die von ihm im Laufe des Verfahrens verursachten Kosten, insbesondere die Gebühren für einen Verteidiger, zu tragen. Artikel 19 Aufgrund neuer Tatsachen, die durch schlüssige Beweisunterlagen erhärtet sind, kann das Disziplinarverfahren auf Veranlassung des Direktors oder auf Antrag des Bediensteten wiederaufgenommen werden. ANHANG 8 Steuern Artikel 1 Die in Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol vorgesehene Steuer auf die Gehälter und Bezüge, die Europol seinem Personal zahlt, wird nach den Bestimmungen festgesetzt und nach dem Verfahren erhoben, die in diesem Anhang festgelegt sind. Artikel 2 Steuerpflichtig sind a) die unter Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten fallenden Personen mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten; b) die Empfänger des in Artikel 77 des Statuts für den Fall des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst vorgesehenen Abgangsgeldes; c) die Empfänger des in Artikel 59 des Statuts vorgesehenen Arbeitslosengeldes. Artikel 3 (1) Die Steuer wird monatlich fällig; ihr unterliegen die Gehälter und Bezüge, die jedem Steuerpflichtigen von Europol gezahlt werden. (2) Von der Besteuerungsgrundlage ausgenommen sind jedoch die pauschal oder nicht pauschal gezahlten Beträge und Vergütungen, die einen Ausgleich für Ausgaben darstellen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit entstehen. (3) Von der Besteuerungsgrundlage abgezogen werden die nachstehend aufgeführten Familienzulagen und Sozialleistungen: a) die Haushaltszulage; b) die Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind; c) die Erziehungszulage; d) die Geburtenzulage; e) die Mietzulage; f) die Zuwendungen aus sozialen Gründen; g) die bei Berufskrankheit oder Unfall gezahlten Leistungen; h) der Teil der Zahlungen aller Art, der Familienzulagen darstellt. (4) Von dem nach den vorstehenden Bestimmungen errechneten Betrag werden 10 v. H. für Werbungskosten und persönliche Aufwendungen abgesetzt. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Steuerpflichtigen sowie für jede Person, die im Sinne von Anhang 5 Artikel 2 Absatz 4 einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt ist, wird außerdem ein Betrag abgesetzt, der der doppelten Höhe der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder entspricht. (5) Die von den Bezügen der Steuerpflichtigen für Ruhegehälter und Versorgungszulagen oder für soziale Vorsorge einbehaltenen Beiträge werden von der Besteuerungsgrundlage abgezogen. Artikel 4 Die Steuer wird nach dem steuerpflichtigen Betrag, der sich bei Anwendung des Artikels 3 ergibt, anhand der nachstehenden Sätze berechnet, wobei der Teil, der 183 NLG nicht übersteigt, unberücksichtigt bleibt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 5 (1) Abweichend von den Artikeln 3 und 4 werden a) die zur Vergütung von Überstunden gezahlten Beträge zu dem Steuersatz versteuert, der in dem der Zahlung vorausgehenden Monat auf den letzten Teilbetrag des steuerpflichtigen Betrages der Dienstbezüge des Bediensteten angewandt wurde; b) die Beträge, die aufgrund des Ausscheidens aus dem Dienst gezahlt werden, nach den Abschlägen gemäß Artikel 3 Absatz 4 zu einem Satz versteuert, der zwei Drittel des bei der letzten Gehaltszahlung bestehenden Verhältnisses zwischen - dem Betrag der entrichteten Steuer und - der in Artikel 3 festgelegten Besteuerungsgrundlage beträgt. (2) Die Anwendung dieses Anhangs darf nicht zur Folge haben, daß die von Europol gezahlten Gehälter und Bezüge auf einen Betrag vermindert werden, der niedriger ist als das Existenzminimum gemäß Anhang 6 Artikel 5. Artikel 6 Bezieht sich eine zu versteuernde Zahlung auf einen kürzeren Zeitraum als einen Monat, so wird der Steuersatz angewandt, der für eine entsprechende monatliche Zahlung gilt. Bezieht sich eine zu versteuernde Zahlung auf einen längeren Zeitraum als einen Monat, so wird die Steuer so berechnet, als wäre die Zahlung gleichmäßig auf die Monate verteilt gewesen, auf die sie sich bezieht. Nachzahlungen, die sich nicht auf den Monat beziehen, in dem sie erfolgen, unterliegen der Steuer, die zu erheben gewesen wäre, wenn diese Zahlungen zum normalen Zeitpunkt geleistet worden wären. Artikel 7 Die Steuer wird im Wege des Steuerabzugs erhoben. Der Steuerbetrag wird auf die nächstniedrige Einheit abgerundet. Artikel 8 Der Steuerertrag wird in den Haushaltsplan von Europol als Einnahme eingesetzt. Artikel 9 Der Rat erläßt auf Vorschlag des Verwaltungsrats die zweckdienlichen Vorschriften zur Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs.