31999E0728

1999/728/GASP: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. November 1999 betreffend die Unterstützung der Umsetzung der Waffenstillstands-Vereinbarung von Lusaka und des Friedensprozesses in der Demokratischen Republik Kongo durch die EU

Amtsblatt Nr. L 294 vom 16/11/1999 S. 0002 - 0003


GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

vom 15. November 1999

betreffend die Unterstützung der Umsetzung der Waffenstillstands-Vereinbarung von Lusaka und des Friedensprozesses in der Demokratischen Republik Kongo durch die EU

(1999/728/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat von Amsterdam vom 16. und 17. Juni 1997 hat Schlußfolgerungen zum Demokratisierungsprozeß in der Demokratischen Republik Kongo angenommen.

(2) Am 9. November 1998 hat der Rat Schlußfolgerungen zur Situation in der Region der Großen Seen angenommen.

(3) Der Rat hat den Gemeinsamen Standpunkt 97/356/GASP betreffend Konfliktverhütung und Konfliktlösung in Afrika(1) und den Gemeinsamen Standpunkt 98/350/GASP betreffend die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung in Afrika(2) angenommen.

(4) Die Unterzeichnung der Waffenstillstands-Vereinbarung von Lusaka durch alle betroffenen Parteien, d. h. die Demokratische Republik Kongo, Angola, Namibia, Ruanda, Uganda, Simbabwe, "Mouvement pour la Libération du Congo" und "Rassemblement Congolais pour la Démocratie", war am 31. August 1999 abgeschlossen.

(5) In Übereinstimmung mit den Erklärungen des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union vom 9. und 16. Juli, 3. und 22. September und 11. Oktober 1999 verpflichtete sich die Union, die Durchführung der Vereinbarung von Lusaka zu unterstützen, sofern die Parteien die Vereinbarung entsprechend ihren Bestimmungen einhalten und durchführen.

(6) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat die Resolutionen 1234 (1999) und 1258 (1999) angenommen -

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts ist es, durch Maßnahmen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten die Umsetzung der Waffenstillstands-Vereinbarung von Lusaka und den auf den Frieden ausgerichteten Prozeß in der Demokratischen Republik Kongo zu unterstützen.

Die Europäische Union bekräftigt, daß ein dauerhafter Frieden in der Demokratischen Republik Kongo nur erreicht werden kann, wenn auf dem Verhandlungswege eine von allen Seiten als gerecht empfundene Friedensvereinbarung zustande kommt, die territoriale Unversehrtheit und nationale Souveränität der Demokratischen Republik Kongo gewahrt bleibt, die demokratischen Grundsätze und die Menschenrechte in allen Staaten der Region geachtet und die Sicherheitsinteressen der Demokratischen Republik Kongo und ihrer Nachbarstaaten berücksichtigt werden.

Sobald der Frieden wiederhergestellt ist, ist die Europäische Union bereit, eine langfristige Zusammenarbeit zur Unterstützung des nationalen Wiederaufbaus in Erwägung zu ziehen.

Artikel 2

Die Europäische Union unterstützt die Maßnahmen der Vereinten Nationen und der Organisation für Afrikanische Einheit zur Unterstützung der Umsetzung der Waffenstillstands-Vereinbarung von Lusaka und des Friedensprozesses und arbeitet bei der Durchführung dieses Gemeinsamen Standpunkts eng mit den genannten Organisationen und den anderen einschlägigen Akteuren der internationalen Staatengemeinschaft zusammen.

Artikel 3

Die Europäische Union unterstützt die Gemeinsame Militärkommission, damit diese ihre in ihrer Geschäftsordnung festgelegten Aufgaben erfuellen kann.

Artikel 4

Die Europäische Union unterstützt weiter einen Aussöhnungs- und Demokratisierungsprozeß in der Demokratischen Republik Kongo; dazu gehört auch, daß sie den nationalen Dialog in Übereinstimmung mit den in der Waffenstillstands-Vereinbarung von Lusaka festgelegten Zielen und Bestimmungen unterstützt.

Artikel 5

Der Rat nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, auf die Erreichung der Ziele dieses Gemeinsamen Standpunkts gegebenenfalls mit geeigneten Gemeinschaftsmaßnahmen hinzuwirken, und zwar insbesondere durch die Wiederherstellung demokratischer Institutionen, damit die Wahrung der Menschenrechte, demokratische Verhältnisse, eine verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit gewährleistet sind. Ferner wird eine Unterstützung für die Wiedereingliederung von Flüchtlingen und Vertriebenen und für die Demobilisierung und Wiedereingliederung von ehemaligen Kämpfern in Erwägung gezogen.

Artikel 6

Bei der Zusammenarbeit mit den in die Krise in der Demokratischen Republik Kongo verwickelten Ländern unterstützt die Europäische Union Tätigkeiten, die einen Beitrag leisten zur politischen Stabilität und zur Linderung der wirtschaftlichen und sozialen Probleme, die zur Instabilität in der Region der Großen Seen beitragen.

Artikel 7

Die Europäische Union zieht in Erwägung, den Gedanken und die eventuellen Vorbereitungen einer regionalen Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in der Region der Großen Seen, mit der die politische Stabilität, die Kapazitäten für Konfliktbewältigung und -lösung sowie die wirtschaftliche Integration in der Region gefördert werden sollen, zu unterstützen.

Artikel 8

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten behalten sich das Recht vor, jedwede Tätigkeit zur Unterstützung der Umsetzung der Waffenstillstands-Vereinbarung von Lusaka zu ändern oder einzustellen, wenn die Parteien der Vereinbarung sich nicht an deren Bestimmungen halten.

Artikel 9

Die Durchführung dieses Gemeinsamen Standpunkts wird regelmäßig überwacht.

Der Gemeinsame Standpunkt wird vor dem 8. November 2000 überprüft.

Artikel 10

Der Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 11

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. HALONEN

(1) ABl. L 153 vom 11.6.1997, S. 1. Gemeinsamer Standpunkt durchgeführt durch den Beschluß 97/690/GASP des Rates (ABl. L 293 vom 27.10.1997, S. 3).

(2) ABl. L 158 vom 2.6.1998, S. 1.