31999D0880

1999/880/EG: Entscheidung des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren der Richtlinie 92/81/EWG ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen für Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken anzuwenden und beizubehalten

Amtsblatt Nr. L 331 vom 23/12/1999 S. 0073 - 0077


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 17. Dezember 1999

zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren der Richtlinie 92/81/EWG ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen für Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken anzuwenden und beizubehalten

(1999/880/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Grunde:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG hat der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig Mitgliedstaaten ermächtigt, aus besonderen politischen Erwägungen Verbrauchsteuerermäßigungen oder -befreiungen für Mineralöle einzuführen.

(2) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Absicht mitgeteilt, bestimmte Befreiungen oder Ermäßigungen beizubehalten, die in ihren jeweiligen Steuervorschriften bereits vorgesehen sind, oder neue Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen; in beiden Fällen sollte das Verfahren nach Artikel 8 Absatz 4 zur Anwendung kommen.

(3) Die übrigen Mitgliedstaaten wurden hiervon unterrichtet.

(4) Bestimmte Befreiungen und Ermäßigungen bleiben aufgrund besonderer politischer Erwägungen bis zum 31. Dezember 2000 in Kraft. Es sollten Vorkehrungen für ihre Verlängerung über die genannten Zeitpunkte hinaus getroffen werden. Die Ermäßigungen und Befreiungen werden von der Kommission regelmäßig überprüft, um ihre Vereinbarkeit mit dem Binnemnarkt und anderen Zielen des Vertrages zu gewährleisten.

(5) Da diese Entscheidung insbesondere die Entscheidung 97/425/EG(2) mit Wirkung ab 1. Januar 2000 ersetzt, ist jene Entscheidung aufzuheben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG werden unbeschadet der Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Mineralöle(3) folgende Mitgliedstaaten ermächtigt, die nachstehend genannten Verbrauchsteuerermäßigungen oder Verbrauchsteuerbefreiungen bis zum 31. Dezember 2000 beizubehalten und automatisch um jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern, sofern der Rat nicht vor Ende des jeweiligen Zweijahreszeitraums auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschließt, daß einige oder alle der betreffenden Ausnahmen aufgehoben oder geändert werden:

1. Königreich Belgien:

- für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs,

- für Flüssiggas (LPG), Erdgas und Methan,

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/81/EWG,

- für die Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schiffahrt;

2. Königreich Dänemark:

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/81/EWG,

- teilweise Steuerrückzahlung an die gewerbliche Wirtschaft, sofern die betreffenden Steuern den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen und der Betrag der gezahlten und nichterstatteten Steuer zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben oder Kontrollgebühren auf Mineralöl vorgesehenen Mindestsätze unterschreitet,

- für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs,

- für eine Ermäßigung des Abgabensatzes auf Dieselkraftstoff zur Förderung der Verwendung umweltfeundlicherer Brennstoffe, sofern die Anreize an die einschlägigen technischen Merkmale wie spezifisches Gewicht, Schwefelgehalt, Destillationspunkt, Cetan-Zahl und -index geknüpft sind und die Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöl vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten;

3. Bundesrepublik Deutschland:

- für die Verwendung der als Abfallgase anfallenden gasförmigen Kohlenwasserstoffe als Heizstoffe,

- für die Entnahme von Mineralölproben für Analysen, Produktionstests oder andere wissenschaftliche Zwecke,

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff genutzt wird und dessen Verwertung steuerbar ist;

4. Hellenische Republik:

- für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs,

- für die Verwendung von LPG und Methan für industrielle Zwecke,

- für die Nutzung durch die Streitkräfte des Staates,

- Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Kraftstoffe für den Betrieb von Dienstfahrzeugen des Amtes des Ministerpräsidenten und der nationalen Polizei benutzt werden;

5. Königreich Spanien:

- für LPG als Kraftstoff für Fahrzeuge des öffentlichen Nahverkehrs,

- für LPG als Kraftstoff für Taxis,

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff genutzt wird und dessen Verwertung steuerbar ist;

6. Französische Republik:

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/81/EWG,

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff genutzt wird und dessen Verwertung steuerbar ist,

- für Kraftstoff für Taxis im Rahmen einer Jahreshöchstmenge,

- für bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung von Regionen, die einen Bevölkerungsverlust erleiden;

7. Irland:

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/81/EWG,

- für die Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schiffahrt,

- für Fahrzeuge des öffentlichen Nahverkehrs,

- für LPG, Erdgas und Methan als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge,

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff genutzt wird und dessen Verwertung steuerbar ist,

- für die Tonerdegewinnung im Shannon-Gebiet,

- für Kraftfahrzeuge von Behinderten;

8. Italienische Republik:

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/81/EWG,

- für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs,

- für Kraftstoff für Taxis,

- für die Verwendung der als Abfallgase anfallenden gasförmigen Kohlenwasserstoffe als Brennstoff,

- für Methan als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge,

- für den Verbrauch in der Region Aostatal und der Provinz Görz,

- für die Nutzung durch die Streitkräfte des Staates,

- für Krankenwagen;

9. Großherzogtum Luxemburg:

- für Fahrzeuge des öffentlichen Nahverkehrs,

- für LPG, Erdgas und Methan;

10. Königreich der Niederlande:

- für LPG, Erdgas und Methan,

- für die Entnahme von Mineralölproben für Analysen, Produktionstests oder andere wissenschaftliche Zwecke,

- für die Nutzung durch die Streitkräfte des Staates;

11. Republik Österreich:

- für LPG als Kraftstoff für Fahrzeuge des öffentlichen Nahverkehrs;

12. Portugiesische Republik:

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/81/EWG,

- Verbrauchsteuerbefreiung für LPG, Erdgas und Methan als Kraftstoff für den öffentlichen Nahverkehr,

- Verbrauchsteuerermäßigung für Heizöl, das in der autonomen Region Madeira verbraucht wird, wobei diese Ermäßigung die Mehrkosten für die Beförderung in die Region nicht übersteigen darf,

- Verbrauchsteuerbefreiung für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff genutzt wird und dessen Verwertung steuerbar ist;

13. Republik Finnland:

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/81/EWG,

- für die Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schiffahrt,

- Verbrauchsteuerbefreiung für Methan und LPG für alle Verwendungszwecke,

- Verbrauchsteuersatzermäßigung auf Dieselkraftstoff und Heizöl, sofern die Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöl vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten,

- Verbrauchsteuersatzermäßigung auf reformuliertes unverbleites und verbleites Benzin, sofern die ermäßigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöl vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten;

14. Königreich Schweden:

- Verbrauchsteuersatzermäßigung für Mineralöle, die für gewerbliche Zwecke verbraucht werden, sofern die ermäßigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöl vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten,

- Verbrauchsteuerbefreiung für biologisch gewonnenes Methan und andere Abfallgase,

- Steuersatzermäßigungen für Dieselkraftstoff in Übereinstimmung mit umwelttechnischen Klassifizierungen;

15. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland:

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/81/EWG,

- für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs,

- für LPG, Erdgas und Methan als Kraftstoff,

- für die Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schiffahrt,

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff genutzt wird und dessen Verwertung steuerbar ist.

Artikel 2

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG werden unbeschadet der Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG folgende Mitgliedstaaten ermächtigt, die nachstehend genannten Verbrauchsteuerermäßigungen oder -befreiungen bis zum 31. Dezember 2000 anzuwenden oder beizubehalten, sofern der Rat nicht vor diesem Zeitpunkt auf Vorschlag der Kommission einstimmig befindet, daß einige oder alle Ausnahmen für einen weiteren spezifischen Zeitraum geändert oder verlängert werden:

1. Königreich Belgien:

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff genutzt wird und dessen Verwertung steuerbar ist,

- Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes für schweres Heizöl zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe. Eine derartige Ermäßigung ist speziell an den Schwefelgehalt geknüpft, und der ermäßigte Satz darf 6,5 EUR/t keinesfalls unterschreiten;

2. Königreich Dänemark:

- Anwendung differenzierter Verbrauchsteuersätze auf Kraftstoff, je nachdem ob es sich um eine Abgabe in Tankstellen mit einem System zur Rückführung von Kraftstoffdämpfen oder die Abgabe in anderen Tankstellen handelt, sofern dabei zu keiner Zeit die im Gemeinschafrsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschritten werden;

3. Hellenische Republik:

- Anwendung von je nach Umweltklasse unterschiedlichen Steuersätzen auf unverbleites Benzin, sofern die ermäßigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten;

4. Königreich Spanien:

- Anwendung von je nach Umweltklasse unterschiedlichen Steuersätzen auf unverbleites Benzin, sofern die ermäßigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten;

5. Französische Republik:

- Ermäßigung des Abgabensatzes auf Dieselkraftstoff zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe. Eine derartige Ermäßigung ist speziell an den Schwefelgehalt geknüpft, und der für schweres Heizöl erhobene Satz muß dem nach dem Gemeinschaftsrecht geltenden Mindestsatz für schweres Heizöl entsprechen,

- im Rahmen einer Jahreshöchstmenge Verbrauchsteuerbefreiung für Gas, das als Kraftstoff für den öffentlichen Verkehr verwendet wird;

6. Irland:

- Anwendung von je nach Umweltklasse unterschiedlichen Verbrauchsteuersätzen auf unverbleites Benzin, sofern die ermäßigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten;

7. Italienische Republik:

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff genutzt wird und dessen Verwertung steuerbar ist;

8. Großherzogtum Luxemburg:

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff genutzt wird und dessen Verwertung steuerbar ist,

- Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes für schweres Heizöl zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe. Eine derartige Ermäßigung ist speziell an den Schwefelgehalt geknüpft, und der ermäßigte Satz darf 6,5 ECU/t keinesfalls unterschreiten;

9. Republik Österreich:

- für Erdgas und Methan,

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff genutzt wird und dessen Verwertung steuerbar ist;

10. Portugiesische Republik:

- Anwendung von je nach Umweltklasse unterschiedlichen Verbrauchsteuersätzen auf unverbleites Benzin, sofern die ermäßigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten,

- Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes auf Dieselkraftstoff zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe. Eine derartige Ermäßigung ist speziell an den Schwefelgehalt geknüpft, und der für schweres Heizöl erhobene Satz muß dem nach dem Gemeinschaftsrecht geltenden Mindestsatz für schweres Heizöl entsprechen;

11. Republik Finnland:

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff genutzt wird und dessen Verwertung steuerbar ist;

12. Königreich Schweden:

- Anwendung von je nach Umweltklasse unterschiedlichen Steuersätzen auf unverbleites Benzin, sofern die ermäßigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten,

- Verbrauchsteuersatzermäßigung für Mineralöle, die für gewerbliche Zwecke verbraucht werden, indem sowohl ein niedrigerer Satz als der Regelsatz als auch ein ermäßigter Satz für Unternehmen eingeführt werden, wobei die ermäßigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten und nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen dürfen,

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/81/EWG;

13. Vereinigtes Königreich: Großbritannien und Nordirland:

- Ermäßigung des Abgabensatzes auf Dieselkraftstoff zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe,

- Anwendung von je nach Umweltklasse unterschiedlichen Steuersätzen auf unverbleites Benzin, sofern die ermäßigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten.

Artikel 3

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG werden unbeschadet der Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG folgende Mitgliedstaaten ermächtigt, die nachstehend genannten Verbrauchsteuerermäßigungen oder -befreiungen bis zum 31. Dezember 2000 anzuwenden oder beizubehalten, sofern der Rat nicht vor diesem Zeitpunkt auf Vorschlag der Kommission einstimmig befindet, daß einige oder alle Ausnahmen für einen weiteren spezifischen Zeitraum geändert oder verlängert werden:

1. Königreich Dänemark

- Verbrauchsteuerstaffelung für Benzin, sofern diese gestaffelten Steuersätze in Einklang mit den Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG, und insbesondere mit den in deren Artikeln 3 und 4 niedergelegten Verbrauchsteuermindestsätzen, stehen,

- Verbrauchsteuerstaffelung für Dieselkraftstoff, sofern diese gestaffelten Steuersätze in Einklang mit den Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG, und insbesondere mit den in deren Artikel 5 niedergelegten Verbrauchsteuermindestsätzen, stehen;

2. Bundesrepublik Deutschland

- gestaffelte Verbrauchsteuer auf Heizstoffe, die von Unternehmen des produzierenden Gewerbes verbraucht werden, und zwar im Einklang mit den Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG, und insbesondere mit den in deren Artikeln 3 und 4 niedergelegten Mindestsätzen;

3. Französische Republik:

- für den Verbrauch auf der Insel Korsika, sofern die ermäßigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten,

- unterschiedlicher Steuersatz auf Dieselkraftstoff für gewerblich genutzte Fahrzeuge, sofern der Satz nicht den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Mindestsatz unterschreitet,

- differenzierter Verbrauchsteuersatz auf einen neuen Kraftstoff, der aus einer dem Gasöl zugesetzten Emulsion aus Wasser und einem Frostschutzmittel besteht, die durch Tenside stabilisiert wird, sofern dieser Steuersatz in Einklang mit den Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG, und insbesondere mit den in deren Artikel 5 niedergelegten Verbrauchsteuermindestsätzen, steht,

- Steuerbefreiung für schweres Heizöl, das als Brennstoff für die Tonerdegewinnung in der Region Gardanne verwendet wird;

4. Italienische Republik:

- Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die bei der Herstellung von Tonerde auf Sardinien als Brennstoff eingesetzt werden,

- Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes auf Heizöl, das für die Dampfgewinnung, und auf Gasöl, das zur Trocknung und "Aktivierung" von Molekularsieben in der Provinz Reggio Calabria verwendet wird, sofern die ermäßigten Sätze nicht die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben und Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten,

- Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes auf in der Region Friaul-Julisch Venetien verbrauchtes Benzin, sofern die ermäßigten Sätze nicht die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten,

- Steuersatzermäßigung für in den Provinzen Udine und Triest verbrauchte Mineralöle, sofern die ermäßigten Sätze nicht die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten,

- in geographisch besonders benachteiligten Gebieten ermäßigte Verbrauchsteuersätze für Heizöl und LPG, das für Heizzwecke verwendet und über Leitungen in diesen Gebieten verteilt wird, und zwar im Einklang mit den Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG, und insbesondere mit den in deren Artikeln 5 und 7 niedergelegten Mindestsätzen;

5. Königreich der Niederlande:

- ermäßigter Satz für Dieselkraftstoff für gewerblich genutzte Fahrzeuge, sofern die ermäßigten Sätze nicht die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten,

- unterschiedliche Verbrauchsteuersätze für LPG, das als Kraftstoff für Fahrzeuge im öffentlichen Personenverkehr verwendet wird;

6. Republik Finnland

- Erdgas im Falle der Verwendung als Kraftstoff.

Artikel 4

Die Entscheidung 97/425/EG wird mit Wirkung ab 1. Januar 2000 aufgehoben.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2000.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. HEMILÄ

(1) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12.

(2) ABl. L 182 vom 10.7.1992, S. 22.

(3) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19.