31999D0876

1999/876/EG: Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1999 über die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung

Amtsblatt Nr. L 345 vom 31/12/1999 S. 0001 - 0001


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Dezember 1999

über die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung

(1999/876/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China ausgehandelt zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert durch das am 20. November 1998 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels, und des am 19. Januar 1995 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, die nicht unter das bilaterale Multifaserabkommen über den Handel mit Textilwaren fallen.

(2) Es empfiehlt sich, das Abkommen in Form eines Briefwechsels ab 1. Januar 2000 bis zum Abschluß der für seinen Abschluß erforderlichen Verfahren vorläufig anzuwenden, soweit es von der Volksrepublik China ebenfalls vorläufig angewendet wird -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert durch das am 20. November 1998 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels, und des am 19. Januar 1995 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, die nicht unter das bilaterale Multifaserabkommen über den Handel mit Textilwaren fallen, wird ab 1. Januar 2000 bis zu seinem förmlichen Abschluß vorläufig angewendet, sofern auch die Volksrepublik China es vorläufig anwendet.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. HALONEN