31999D0821

1999/821/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. November 1999 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinien 66/404/EWG und 71/161/EWG des Rates nicht entspricht (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3793)

Amtsblatt Nr. L 318 vom 11/12/1999 S. 0032 - 0039


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. November 1999

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinien 66/404/EWG und 71/161/EWG des Rates nicht entspricht

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3793)

(1999/821/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Richtlinie 71/161/EWG des Rates vom 30. März 1971 über die Normen für die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut(2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 15,

auf Antrag verschiedener Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erzeugung von Vermehrungsgut der in den Anhängen aufgeführten Arten ist zur Zeit in allen Mitgliedstaaten so gering, daß die Versorgung mit Vermehrungsgut, das den Anforderungen der Richtlinien 66/404/EWG und 71/161/EWG entspricht, nicht gewährleistet ist.

(2) Auch Drittländer sind nicht in der Lage, in ausreichender Menge Vermehrungsgut der betreffenden Arten zu liefern, das die gleichen Garantien wie das innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Vermehrungsgut bietet und den Bestimmungen der genannten Richtlinien entspricht.

(3) Daher empfiehlt es sich, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, vorübergehend Vermehrungsgut der betreffenden Arten mit minderen Anforderungen zum Verkehr zuzulassen, um das Defizit bei Vermehrungsgut, das den Anforderungen der Richtlinien 66/404/EWG bzw. 71/161/EWG entspricht, zu decken.

(4) Aus genetischen Gründen muß dieses Vermehrungsgut in den Ursprungsgebieten dieser Arten geerntet worden sein, und zur Sicherung seiner Identität müssen höchste Garantien geboten werden.

(5) Vermehrungsgut darf außerdem nur in Verbindung mit einem Dokument in den Verkehr gebracht werden, das nähere Angaben zum betreffenden Vermehrungsgut enthält.

(6) Die einzelnen Mitgliedstaaten sollten ferner ermächtigt werden, auf ihrem Hoheitsgebiet Saatgut und Pflanzgut mit minderen als den in der Richtlinie 66/404/EWG vorgesehenen Anforderungen in bezug auf die Herkunft oder Saatgut mit minderen als den in der Richtlinie 71/161/EWG vorgesehenen Anforderungen in bezug auf die spezifische Reinheit zum Verkehr zuzulassen, wenn solches Material im Rahmen dieser Entscheidung in anderen Mitgliedstaaten zum Verkehr zugelassen worden ist.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, auf ihrem Hoheitsgebiet Saatgut, das den Anforderungen in bezug auf die Herkunft gemäß der Richtlinie 66/404/EWG nicht entspricht, entsprechend dem Anhang I zum gewerbsmäßigen Verkehr zuzulassen, vorausgesetzt, daß hinsichtlich des Herkunftsorts und der Höhenlage, wo das Saatgut geerntet worden ist, der Nachweis gemäß Artikel 2 erbracht wird.

(2) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, auf ihrem Hoheitsgebiet Pflanzgut zum gewerbsmäßigen Verkehr zuzulassen, das in der Gemeinschaft aus dem obengenannten Saatgut erwachsen ist.

Artikel 2

(1) Der Nachweis nach Artikel 1 Absatz 1 ist erbracht, wenn es sich um Vermehrungsgut der Kategorie "Vermehrungsgut mit bekannter Herkunft" (Source-identified reproductive material) des Systems zur Kontrolle von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel (Scheme for the control of reproductive material moving in international trade) der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder um eine andere in diesem System definierte Kategorie handelt.

(2) Wird das in Absatz 1 genannte OECD-System am Herkunftsort des Vermehrungsguts nicht angewandt, so werden andere amtliche Beweismittel zugelassen.

(3) Stehen am Herkunftsort keine amtlichen Beweismittel zur Verfügung, so können die Mitgliedstaaten auch nichtamtliche Beweismittel zulassen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, nach Maßgabe des Anhangs II auf ihrem Hoheitsgebiet Saatgut zum gewerbsmäßigen Verkehr zuzulassen, das weder den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG in bezug auf die Herkunft noch den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 71/161/EWG in bezug auf die spezifische Reinheit entspricht, sofern

- der Nachweis gemäß Artikel 2 in bezug auf den Herkunftsort und die Höhenlage, wo das Saatgut geerntet worden ist, erbracht wird und

- die in Artikel 9 der Richtlinie 66/404/EWG vorgeschriebene Urkunde die Aufschrift trägt: "Saatgut, das den Normen in bezug auf die spezifische Reinheit nicht entspricht."

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten, die selbst keinen Antrag gestellt haben, werden ebenso ermächtigt, nach Maßgabe der Anhänge I und II auf ihrem Hoheitsgebiet das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von unter diese Entscheidung fallendem Saatgut und Pflanzgut für die von den antragstellenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Verwendungszwecke zuzulassen.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 leisten die betreffenden Mitgliedstaaten einander Amtshilfe. Bevor eine Ermächtigung erteilt werden kann, müssen die antragstellenden Mitgliedstaaten von den anderen Mitgliedstaaten darüber unterrichtet werden, daß sie beabsichtigen, das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von solchem Vermehrungsgut zuzulassen. Der antragstellende Mitgliedstaat darf dagegen nur Einspruch erheben, wenn die in dieser Entscheidung aufgeführte Gesamtmenge bereits zugeteilt worden ist.

Artikel 5

Die Ermächtigungen nach Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1 laufen am 30. November 2000 ab, sofern sie das erste gewerbsmäßige Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut in der Gemeinschaft betreffen. Die Ermächtigungen, die das weitere gewerbsmäßige Inverkehrbringen in der Gemeinschaft betreffen, laufen am 31. Dezember 2002 ab.

Artikel 6

Im Hinblick auf das erste gewerbsmäßige Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut gemäß Artikel 5 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2001 mit, wieviel von diesem Material mit minderen Anforderungen aufgrund dieser Entscheidung auf ihrem Hoheitsgebiet zum gewerbsmäßigen Verkehr zugelassen worden ist.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. November 1999

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S.2366/66.

(2) ABl. L 87 vom 17.4.1971, S. 14.

ZEICHENERKLÄRUNG

1. Mitgliedstaaten

B= Königreich Belgien

DK= Königreich Dänemark

D= Bundesrepublik Deutschland

EL= Griechische Republik

E= Königreich Spanien

F= Französische Republik

IRL= Irland

I= Italienische Republik

L= Großherzogtum Luxemburg

NL= Königreich der Niederlande

A= Republik Österreich

P= Portugiesische Republik

UK= Vereinigtes Königreich, Großbritannien und Nordirland

2. Staaten der Herkunft

BG= Bulgarien

CH= Schweiz

CZ= Tschechische Republik

EC= Europäische Gemeinschaft

HR= Kroatien

HU= Ungarn

NO= Norwegen

PL= Polen

RO= Rumänien

RU= Rußland

SI= Slowenien

SK= Slowakische Republik

3. Andere Abkürzungen

OEP= oder äquivalenter Herkunft

ANEXO I/BILAG I/ANHANG I/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ I/ANNEX I/ANNEXE I/ALLEGATO I/BIJLAGE I/ANEXO I/LIITE I/BILAGA I

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ANEXO II/BILAG II/ANHANG II/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ II/ANNEX II/ANNEXE II/ALLEGATO II/BIJLAGE II/ANEXO II/LIITE II/BILAGA II

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