31999D0813

1999/813/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. November 1999 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Sozialistischen Republik Vietnam (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3758) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 315 vom 09/12/1999 S. 0039 - 0043


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. November 1999

mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Sozialistischen Republik Vietnam

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3758)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/813/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine Sachverständigengruppe der Kommission hat die Sozialistische Republik Vietnam besucht, um die Erzeugungs-, Lager- und Vermarktungsbedingungen für Fischereierzeugnisse, die für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind, zu überprüfen.

(2) Die Rechtsvorschriften der Sozialistischen Republik Vietnam im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle der Fischereierzeugnisse können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden.

(3) Die zuständige Behörde in der Sozialistischen Republik Vietnam, das "National Fisheries Inspection and Quality Assurance Center (NAFIQACEN) of the Ministry of Fisheries" ist in der Lage, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen.

(4) Das Verfahren für die Erteilung der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 91/493/EWG muß die Festlegung eines Bescheinigungsmusters, die Mindestanforderungen an die Sprache(n), in der die Bescheinigung erstellt werden muß, und die Amtsbezeichnung des Unterzeichnungsberechtigten umfassen.

(5) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 91/493/EWG muß auf den Verpackungen der Fischereierzeugnisse eine Markierung angebracht werden, auf der der Name des Drittlandes und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffskühlhauses oder -gefrierschiffs angegeben sind.

(6) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie 91/493/EWG ist ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe und Kühlhäuser zu erstellen. Gemäß der Richtlinie 92/48/EWG(3) ist ein Verzeichnis der registrierten Gefrierschiffe zu erstellen. Diese Verzeichnisse müssen auf der Grundlage einer Mitteilung des NAFIQACEN an die Kommission erstellt werden. Das NAFIQACEN muß sich daher vergewissern, daß die diesbezüglichen Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten werden.

(7) Das NAFIQACEN hat offiziell zugesichert, daß die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten und die den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertigen Anforderungen hinsichtlich der Zulassung oder Registrierung von Betrieben, Fabrikschiffen, Kühlhäusern oder Gefrierschiffen erfuellt werden.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG ist in der Sozialistischen Republik Vietnam das "National Fisheries Inspection and Quality Assurance Center (NAFIQACEN) of the Ministry of Fisheries" zuständig.

Artikel 2

Die Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in der Sozialistischen Republik Vietnam müssen folgenden Anforderungen genügen:

1. Jeder Erzeugnissendung muß das aus einem einzigen Blatt bestehende, numerierte Original einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beiliegen, ordnungsgemäß ausgefuellt, datiert und unterzeichnet.

2. Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben oder Kühlhäusern bzw. von zugelassenen Fabrikschiffen oder registrierten Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang B aufgeführt sind.

3. Jede Verpackung muß unauslöschbar die Angabe "VIETNAM" und die Zulassung-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind.

Artikel 3

(1) Die Bescheinigungen gemäß Artikel 2 Ziffer 1 müssen mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.

(2) Die Bescheinigungen müssen den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters des NAFIQACEN sowie dessen Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung unterscheidet.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. November 1999

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41.

ANHANG A

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ANHANG B

I. VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE

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