1999/791/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über den Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Gewährung einer Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1551/1) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 319 vom 11/12/1999 S. 0001 - 0005
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Juli 1999 über den Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Gewährung einer Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1551/1) (Nur der englische Text ist verbindlich) (1999/791/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(1), insbesondere auf Artikel 24, nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten über den Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT 1 Verfahren (1) Am 30. Januar 1998 erläuterten Vertreter des Department of Trade and Industry (Ministerium für Handel und Industrie) des Vereinigten Königreichs der Kommission erstmals den Inhalt des Antrags auf Gewährung einer Übergangsregelung für Nordirland. (2) Mit Schreiben vom 18. Februar 1998 beantragte die Regierung des Vereinigten Königreichs für Nordirland eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie. (3) Mit Schreiben vom 16. Oktober 1998 übermittelte die Regierung des Vereinigten Königreichs zusätzliche Informationen. 2 Die Struktur des Elektrizitätssektors und die Umsetzung der Richtlinie 96/92/EG in Nordirland (4) Die derzeitige Struktur des Elektrizitätssektors in Nordirland besteht seit der Umstrukturierung und Privatisierung der Elektrizitätswirtschaft im April 1992. Die Elektrizitätserzeugung besorgen im wesentlichen vier unabhängige Stromerzeuger, die als Gesellschaften mit beschränkter Haftung (limited companies) organisiert sind: Ballylumford Power Ltd, jetzt Premier Power Ltd, Belfast West Power Ltd, Coolkeeragh Power Ltd, Kilroot Power Ltd. (5) Die Gesamtkapazität dieser Kraftwerke beträgt 2063 MW. Hiervon entfallen 82 % auf zwei der vier Erzeuger. Außerdem gibt es einige kleine Erzeuger, die Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern produzieren. (6) Ein anderes, von der Erzeugung getrenntes Unternehmen, Northern Ireland Electricity plc (NIE), ist zuständig für den Betrieb des Übertragungs- und des Verteilernetzes, die Versorgung und die Strombeschaffung. Auf Grund seiner Zuständigkeit für die Strombeschaffung ist NIE verpflichtet, den gesamten von den großen unabhängigen Stromerzeugern produzierten Strom abzunehmen. NIE unterliegt der Preisregulierung, die Stromerzeuger dagegen nicht. (7) Das Elektrizitätsnetz Nordirlands ist nicht an das Netz in den übrigen Teilen des Vereinigten Königreichs angebunden; zu dem Netz Irlands gibt es nur eine Verbindungsleitung. Diese 300-MW-Verbindungsleitung wurde 1995 nach zwanzigjähriger Stillegung erneut in Betrieb genommen. Sie bietet eine rotierende Reserve für beide Netze. Es wird erwartet, daß diese Verbindungsleitung mit der Zunahme des Handels in Nordirland wie auch in Irland künftig verstärkt in Anspruch genommen werden wird. Ferner ist eine 250-MW-Verbindungsleitung nach Schottland geplant. (8) In Nordirland ist die Richtlinie 96/92/EG noch nicht umgesetzt worden. Es ist jedoch beabsichtigt, den Netzzugang auf der Grundlage veröffentlichter Tarife einzuführen. Die Gruppe der zugelassenen Kunden soll definiert werden als die größten Kunden, deren es bedarf, um die Marktöffnung im jeweiligen Jahr zu erfuellen (vgl. die Mindestanforderungen für die Marktöffnung in Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 96/92/EG). 3 Die von der Regierung des Vereinigten Königreichs notifizierte Übergangsregelung (9) Der Antrag und die vorliegende Entscheidung sind auf eine Übergangsregelung beschränkt, die nur das Territorium Nordirlands betrifft. (10) Die Notifizierung betrifft das Vorhandensein von Strombezugsverträgen zwischen NIE und den vier obengenannten großen Elektrizitätserzeugungsunternehmen; es handelt sich um Verträge aus der Zeit der Umstrukturierung und Privatisierung des Sektors im Jahre 1992. Diese Verträge verpflichten NIE, seinen Strombedarf bei diesen vier Elektrizitätserzeugungsunternehmen zu decken. Die Vergütung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. Es handelt sich um i) eine Verfügbarkeitsprämie, deren Höhe sich nach den Verfügbarkeits- und Betriebsmerkmalen der Erzeugungsanlagen richtet und dazu beitragen soll, die Fixkosten (beispielsweise die Finanzierungskosten, Löhne, Kapitalkosten) zu decken; ii) eine Energievergütung, die den Kosten für den Kauf und die Verbrennung von Brennstoffen entspricht und auf der Grundlage der in den Verträgen für die einzelnen Anlagen festgelegten Kapazität, des Wärmegrads und der Brennstoffkosten berechnet wird. (11) Der erste Vertrag läuft 2001 ab, der letzte am 31. März 2024. Die Verträge mit einer Laufzeit über 2012 hinaus können jedoch ab dem 1. November 2010 aufgelöst werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind. (12) Für NIE kann es zum Problem werden, daß die Grundlage der Zahlungsverpflichtung von NIE gegenüber den Elektrizitätserzeugungsunternehmen gemäß den geltenden Strombeschaffungsverpflichtungen auch dann unverändert bleibt, wenn sich die Zahl der von NIE versorgten Kunden verringert. Da ein erheblicher Anteil der Beträge, die NIE an die Stromerzeuger entrichten muß, festgelegt ist, müßten diese Kosten von einer geringeren Zahl von Kunden wieder hereingeholt werden; dies wären vor allem nicht zugelassene Kunden. Das Ergebnis wäre ein Anstieg des Strompreises für diese kleineren Abnehmer. Diese zusätzlichen Kosten werden als "Franchise Customer Excess Costs" (Zusatzkosten für nicht zugelassene Kunden) bezeichnet. Sie sollten nicht nur von den abhängigen Kunden gedeckt werden, sondern von allen Kunden. (13) Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Strombezugsverträgen können wie folgt unterteilt werden: Gestrandete Kapazitäten (14) Nach der Umsetzung der Richtlinie 96/92/EG werden zugelassene Kunden ihre Versorgungsquelle selbst wählen können. Wenn neue zugelassene Elektrizitätserzeugungsunternehmen auf dem Markt erscheinen und es diesen gelingt, ihren Strom an zugelassene Kunden zu verkaufen, kann der Fall eintreten, daß die Kapazitäten der bestehenden Elektrizitätserzeugungsunternehmen die Nachfrage nach Elektrizität in Nordirland übersteigen. Der seit 1991 geplante Bau einer Verbindungsleitung zwischen Nordirland und Schottland kann sich hierauf auswirken. Zusatzkosten im Zusammenhang mit einem Erdgasvertrag (15) Am 1. April 1992 schlossen NIE und Ballylumford Power Ltd (jetzt Premier Power Ltd) einen Vertrag über die Umstellung der erdölbefeuerten Blöcke des Kraftwerks von Ballylumford auf Erdgas ab. Die Beschaffung des Erdgases erfolgt zum größten Teil gemäß einer Art Take-and-pay-Vertrag, dem Vertrag "Long Term Interruptible 3". In diesem Vertrag, der 1992 abgeschlossen wurde und 2009 ausläuft, sind Preise festgesetzt, die der Notifizierung zufolge pro Jahr um 20 Mio. GBP über den derzeitigen Marktpreisen liegen. Die resultierenden Kosten werden gemäß dem Strombezugsvertrag an NIE weitergegeben. Kosten einer Erdgasleitung (16) Die Einführung von Erdgas in Nordirland erforderte den Bau einer Erdgasfernleitung von Twyholm, Schottland, durch den North Channel nach Islandmagee sowie die Umstellung der Kraftwerksbrenner von Erdöl auf Erdgas. Die hiermit verbundenen Kosten beliefen sich auf 130 Mio. GBP für die Erdgasfernleitung und 35 Mio. GBP für die Umstellung der Brenner. Rauchgasentschwefelung (17) Schließlich können infolge eventueller künftiger Änderungen der Umweltgesetze, etwa infolge der Vorschrift, die Anlagen zur Rauchgasentschwefelung zu verbessern, weitere Kosten auftreten. Umfang der gestrandeten Kosten (18) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (19) Solche Kosten können bis zum Jahre 2024 auftreten, wenn der letzte Strombezugsvertrag abläuft. Allerdings können einige dieser Verträge nach den Bestimmungen der diversen Genehmigungen, die für die Elektrizitätserzeuger und für NIE ausgestellt worden sind, im Jahre 2010 vorzeitig aufgelöst werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind. Ferner besteht die Möglichkeit, die Bestimmungen der Verträge neu auszuhandeln, um die gestrandeten Kosten insgesamt zu reduzieren. Die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Aufsichtsbehörde heben in der Notifizierung hervor, daß Ausgleichszahlungen für gestrandete Kosten nur dann in Betracht kommen, wenn entsprechende Neuverhandlungen nachweislich gescheitert sind. Verfahren zur Deckung der Kosten (20) Beim Verfassen der Notifizierung wurde von der Arbeitshypothese ausgegangen, daß alle in Betracht kommenden gestrandeten Kosten durch Einführung einer Abgabe auf den Stromendverbrauch gedeckt werden sollen. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hebt jedoch hervor, daß die Möglichkeit einer Kostenteilung zwischen den Kunden und der Elektrizitätsindustrie gründlich zu erwägen ist, bevor endgültige Entscheidungen über die Einführung einer solchen Abgabe getroffen werden können. (21) In der Arbeitshypothese wird erwogen, NIE zu erlauben, denjenigen Teil der gestrandeten Kosten, der nicht gedeckt werden kann, weil zugelassene Kunden ihren Strom nicht bei NIE kaufen, durch Einführung einer Abgabe, der sogenannten "Competitive Transition Charge" (CTC, Abgabe für den Übergang zum Wettbewerb), zu decken, die auf die Nutzung des Elektrizitätsnetzes zu erheben wäre. Der Betrag wird als "Franchise Customer Excess Costs" (Zusatzkosten für nicht zugelassene Kunden) bezeichnet. (22) Drei Monate vor Ende eines jeden Haushaltsjahres soll NIE eine Schätzung der Zusatzkosten für nicht zugelassene Kunden für das folgende Haushaltsjahr durchführen, wobei unter anderem die zu erwartende Verfügbarkeit von Stromerzeugungskapazitäten gemäß dem Strombezugsvertrag, die Netznachfrage insgesamt und die Nachfrage von seiten zugelassener Kunden, die ihren Strom nicht bei NIE kaufen, zu berücksichtigen sind. Anhand dieser Schätzung soll die Höhe der CTC ermittelt werden. (23) Die CTC sollen von allen Kunden getragen werden; sie werden von den Versorgungsunternehmen eingezogen und an NIE weitergeleitet. Die Abgabe, deren Höhe sich nach dem Stromverbrauch in kWh richtet, soll auf der Stromrechnung der Kunden als separater Posten ausgewiesen werden. (24) Am Ende eines jeden Haushaltsjahres soll NIE das Ausmaß der Über- oder Unterdeckung ermitteln, woraufhin die Höhe der CTC für das folgende Jahr berichtigt wird, um zu gewährleisten, daß die Höhe der Ausgleichszahlungen die der Zusatzkosten für nicht zugelassene Kunden nicht übersteigt. II. RECHTLICHE ANALYSE 1 Rechtsgrundlage: Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 96/92/EG (25) Die Regierung des Vereinigten Königreichs notifizierte einen Antrag auf Gewährung einer Übergangsregelung unter Bezugnahme auf angebliche Verpflichtungen und Betriebsgarantien gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG. 2 Die Voraussetzungen laut Artikel 24 (26) Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG lautet: "(1) Mitgliedstaaten, in denen aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie vor Inkrafttreten dieser Richtlinie auferlegte Verpflichtungen oder erteilte Betriebsgarantien möglicherweise nicht erfuellt werden, können eine Übergangsregelung beantragen, die ihnen von der Kommission unter anderem unter Berücksichtigung der Dimension des betreffenden Systems, des Verbundgrads des Systems und der Struktur seiner Elektrizitätsindustrie gewährt werden kann. Vor einer entsprechenden Entscheidung unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeit über diese Anträge. Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. (2) Diese Übergangsregelung ist zeitlich begrenzt und an das Auslaufen der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen oder Garantien gebunden. Die Übergangsregelung kann Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und VII enthalten. Die Anträge auf Anwendung einer Übergangsregelung müssen bei der Kommission spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht werden." (27) Nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 96/92/EG muß also die Kommission, gestützt auf den EG-Vertrag, bei der Prüfung von Anträgen auf Übergangsregelungen folgende Punkte berücksichtigen: (28) A. Voraussetzungen hinsichtlich der Art der Verpflichtungen bzw. der Betriebsgarantien: 1. Es muß nachgewiesen werden, daß eine Verpflichtung oder Betriebsgarantie besteht. 2. Die Verpflichtung oder Betriebsgarantie muß vor dem 20. Februar 1997 auferlegt bzw. erteilt worden sein. 3. Es muß ein Kausalzusammenhang zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie 96/92/EG und der Nichterfuellbarkeit der Verpflichtung nachgewiesen werden. (29) B. Voraussetzungen hinsichtlich der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verwirklichung der betreffenden Ziele: 1. Bei den Maßnahmen der Übergangsregelung muß es sich um Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie 96/92/EG handeln. 2. Die Übergangsregelung muß zeitlich begrenzt und an das Auslaufen der jeweiligen Verpflichtungen bzw. Betriebsgarantien gebunden sein. 3. Die Übergangsregelung muß die am wenigsten restriktiven Maßnahmen anwenden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Ziele, die auch an sich gerechtfertigt sein müssen, vernünftigerweise erforderlich sind. Wenn sie über diese Fragen entscheidet, muß die Kommission unter anderem die Dimension des betreffenden Systems, den Verbundgrad des Systems und die Struktur der Elektrizitätsindustrie des betreffenden Mitgliedstaates berücksichtigen. 3 Bewertung der vom Vereinigten Königreich notifizierten Übergangsregelung (30) Im vorliegenden Fall, also in bezug auf die Übergangsregelung in der notifizierten Form, erübrigt es sich, festzustellen, ob die Bedingungen A.1, A.2 und A.3 bzw. B.2 und B.3 erfuellt sind, weil die Maßnahmen der betreffenden Übergangsregelung keine Ausnahmeregelung zu den Kapiteln IV, VI oder VII der Richtlinie 96/92/EG erfordern, so daß die obengenannte Bedingung B.1 nicht erfuellt ist. (31) Wie bereits festgestellt wurde, liegt eine Übergangsregelung im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 96/92/EG nur dann vor, wenn das von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählte System eine Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen der Kapitel IV, VI oder VII der Richtlinie 96/92/EG vorsieht. (32) Bei den zu betrachtenden Maßnahmen handelt es sich um eine reine Ausgleichsregelung, also ein System von Gebühren oder Abgaben, die von einem Mitgliedstaat erhoben werden, um infolge des Inkrafttretens der Richtlinie 96/92/EG aufgetretene gestrandete Kosten zu kompensieren. (33) Für die Einführung solcher Abgaben ist im vorliegenden Falle eine Ausnahmeregelung zu den Kapiteln IV, VI oder VII der Richtlinie 96/92/EG nicht erforderlich; folglich kann sie nicht als Übergangsregelung im Sinne des Artikels 24 betrachtet werden. (34) Die Tatsache, daß Maßnahmen wie die hier in Rede stehenden innerhalb des Elektrizitätsbinnenmarktes zu beträchtlichen Wettbewerbsverzerrungen führen können, berührt dieses Ergebnis nicht. Der Kommission ist bewußt, daß die Entrichtung solcher Abgaben wirtschaftliche Folgen haben kann, die denen einer völligen oder partiellen Ausnahmeregelung zu einigen der in den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie 96/92/EG enthaltenen Verpflichtungen im wesentlichen entsprechen. Gleichwohl resultieren diese Wettbewerbsverzerrungen ihrer Natur nach nicht aus spezifischen Ausnahmeregelungen wie den in der Richtlinie genannten. Bei der Leistung von Ausgleichszahlungen an bestimmte Elektrizitätserzeuger, deren Finanzierung über eine von den Verbrauchern zu erhebende Abgabe oder Gebühr erfolgt, handelt es sich also um eine Maßnahme, die nicht unmittelbar Gegenstand der Richtlinie ist, die jedoch nach den Wettbewerbsregeln, insbesondere gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, geprüft werden muß. In dieser Hypothese wird davon ausgegangen, daß Maßnahmen ähnlicher ökonomischer Wirkung in kohärenter Weise behandelt werden, unabhängig von dem im Einzelfall anzuwendenden Verfahren. (35) Da Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG nicht anwendbar ist, erübrigt sich die Prüfung in bezug auf die anderen obengenannten Voraussetzungen A.1, A.2 und A.3 sowie B.2 und B.3. 4 Schlußfolgerung (36) Der von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG notifizierte Antrag auf Gewährung einer Übergangsregelung ist gemäß Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Richtlinie geprüft worden. Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, daß eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 in dieser Hinsicht nicht gebilligt werden kann und auch nicht der Billigung bedarf, weil die gewählten Maßnahmen keine Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie darstellen. In der Regelung ist die Leistung von Ausgleichszahlungen an bestimmte Elektrizitätserzeuger vorgesehen, deren Finanzierung über eine von den Verbrauchern zu erhebende Abgabe oder Gebühr erfolgen soll. Solche Maßnahmen sind nicht unmittelbar Gegenstand der Richtlinie 96/92/EG, müssen jedoch nach den Bestimmungen über staatliche Beihilfen, insbesondere Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, geprüft werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Entscheidung betrifft den Antrag des Vereinigten Königreichs auf Gewährung einer Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG, der der Kommission am 18. Februar 1998 notifiziert und am 16. Oktober 1998 in der endgültigen Fassung gestellt wurde. Die Notifizierung betrifft Strombezugsverträge, die zwischen NIE und Ballylumford Power Ltd (jetzt Premier Power Ltd), Belfast West Power Ltd, Coolkearagh Power Ltd und Kilroot Power Ltd abgeschlossen wurden. Artikel 2 Die von der Regierung des Vereinigten Königreichs notifizierte Übergangsregelung enthält keine Maßnahmen, die Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI oder VII der Richtlinie 96/92/EG darstellen würden, wie dies in Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie festgelegt ist. Artikel 24 ist folglich auf die von der Regierung des Vereinigten Königreichs notifizierte Übergangsregelung nicht anwendbar. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 8. Juli 1999. Für die Kommission Christos PAPOUTSIS Mitglied der Kommission (1) ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.