31999D0762

1999/762/EG: Entscheidung des Rates vom 15. November 1999 zur Änderung der Entscheidung 91/666/EWG über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven

Amtsblatt Nr. L 301 vom 24/11/1999 S. 0006 - 0007


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 15. November 1999

zur Änderung der Entscheidung 91/666/EWG über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven

(1999/762/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche(3) kann beschlossen werden, in einem räumlich abgegrenzten Gebiet eine Notimpfung durchzuführen, falls die Bestandskeulung als solche zur Ausrottung des Seuchenvirus nicht ausreicht.

(2) Mit der Entscheidung 91/666/EWG(4) sind aus Beständen an inaktiviertem Antigenkonzentrat, das im Notfall schnell zu Impfstoff verarbeitet werden kann und bei benannten Einrichtungen gelagert wird, gemeinschaftliche MKS-Impfstoffreserven gebildet worden.

(3) Seit dem Erlaß der genannten Entscheidung haben zwei Antigenbanken, die für die Unterhaltung eines Teils der gemeinschaftlichen MKS-Antigenreserve benannt wurden, ihre Verpflichtung zur Erfuellung dieser Aufgabe für die Gemeinschaft aufgekündigt.

(4) Aus verschiedenen Gründen kann sich ferner die Notwendigkeit ergeben, gemäß Artikel 3 Absatz 3 der genannten Entscheidung geeignete Einrichtungen in der Gemeinschaft zu benennen, auf die die MKS-Antigenreserven zwecks Lagerung aufgeteilt oder nach denen sie umgelagert werden.

(5) Die Möglichkeit für die Kommission, dem Rat die Bildung von gemeinschaftlichen MKS-Impfstoffreserven vorzuschlagen, ist gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 85/511/EWG seit dem 1. April 1991 abgelaufen.

(6) Um unverzüglich reagieren zu können, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, die gemeinschaftlichen MKS-Antigenreserven zwecks Lagerung an verschiedenen Orten aufzuteilen oder umzulagern, ist es erforderlich, die Entscheidung 91/666/EWG insbesondere hinsichtlich des Verfahrens für die Benennung der Antigen- und Impfstoffbanken zu ändern -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 91/666/EWG wird wie folgt geändert:

a) der erste und der dritte Gedankenstrich werden gestrichen,

b) der folgende neue Gedankenstrich wird angefügt: "- bei jeder anderen gemäß dem Verfahren des Artikels 10 benannten Einrichtung."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. HEMILÄ

(1) Stellungnahme vom 6. Oktober 1999 (noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 20. Oktober 1999 (noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht).

(3) ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/380/EWG (ABl. L 198 vom 17.7.1992, S. 54).

(4) ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 21.