1999/730/GASP: Beschluß des Rates vom 15. November 1999 zur Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 1999/34/GASP durch einen Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Kambodscha
Amtsblatt Nr. L 294 vom 16/11/1999 S. 0005 - 0006
BESCHLUSS DES RATES vom 15. November 1999 zur Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 1999/34/GASP durch einen Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Kambodscha (1999/730/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Gemeinsame Aktion 1999/34/GASP vom 17. Dezember 1998 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen(1), insbesondere auf Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die maßlose, unkontrollierte Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen stellt eine Bedrohung für Frieden und Sicherheit dar und verringert die Aussichten auf eine nachhaltige Entwicklung; dies ist als akutes Problem in Kambodscha der Fall. (2) Zur Verwirklichung der in Artikel 1 der Gemeinsamen Aktion 1999/34/GASP genannten Ziele beabsichtigt die Union, sich in den zuständigen internationalen Gremien für vertrauensbildende Maßnahmen und Anreize einzusetzen, mit denen die freiwillige Abgabe überschüssiger oder illegal gehaltener Kleinwaffen, die Demobilisierung von Kombattanten und deren anschließende Rehabilitierung und Wiedereingliederung gefördert werden sollen. Mit diesem Beschluß soll die Gemeinsame Aktion 1999/34/GASP umgesetzt werden. (3) Die Europäische Union ist der Ansicht, daß ein finanzieller Beitrag und technische Unterstützung dem Ziel dienen würde, die Zivilbevölkerung zur Abgabe der Waffen zu bewegen, die Beteiligung der Zivilbevölkerung an dem Prozeß der Einsammlung von Waffen zu festigen und zu verstärken und die eingesammelten Waffen bzw. die im Anschluß an eine Demobilisierung überschüssigen Waffenbestände zu vernichten. (4) Die Europäische Union beabsichtigt daher, gemäß Titel II der Gemeinsamen Aktion 1999/34/GASP finanzielle und technische Unterstützung zu leisten - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Die Europäische Union trägt zur Förderung der Überwachung der Waffenbestände, der Einsammlung und der Vernichtung von Waffen in Kambodscha bei. (2) Zu diesem Zweck unterstützt die Europäische Union a) die Regierung Kambodschas bei der Ausarbeitung entsprechender Rechts- und Verwaltungsvorschriften für das Eigentum an Waffen und Munition, deren Besitz, Einsatz, Verkauf und Transfer; b) die Regierung Kambodschas und die Polizei- und Sicherheitskräfte bei der Ausarbeitung von Leitlinien zur Verbesserung der Registrierung und der Sicherheit der von ihnen gehaltenen Waffen; c) die Regierung Kambodschas und die Polizei- und Sicherheitskräfte bei der Entwicklung von Verfahren für die freiwillige Abgabe von Kleinwaffen und für die Ermittlung und Vernichtung überschüssiger Bestände von Kleinwaffen, insbesondere im Zusammenhang mit der geplanten Demobilisierung und Umstrukturierung der Streitkräfte; d) Programme zur Entwicklung der Bürgergesellschaft mit dem Ziel, das Bewußtsein der Öffentlichkeit für die Probleme im Zusammenhang mit Kleinwaffen und leichten Waffen zu schärfen und die Mitwirkung der Bürgergesellschaft am Prozeß der Einsammlung und Vernichtung von Waffen insbesondere durch Unterstützung der Tätigkeiten der NRO weiter auszubauen. Artikel 2 (1) Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele ernennt der Vorsitz einen Projektleiter mit Sitz in Phnom Penh. (2) Der Projektleiter nimmt seine Aufgaben unter der Verantwortung des Vorsitzes gemäß dem im Anhang enthaltenen Mandat wahr. (3) Der Projektleiter erstattet dem Rat oder dessen entsprechend beauftragten Gremien über den Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Beauftragten für die GASP unterstützt wird, regelmäßig Bericht. (4) Bei der Ausführung seiner Tätigkeit arbeitet der Projektleiter gegebenenfalls mit den örtlichen Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Artikel 3 (1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die in Artikel 1 genannten Zwecke beträgt 500000 EUR. (2) Der Rat stellt fest, daß die Kommission auf die Erreichung der Ziele und Prioritäten dieses Beschlusses hinwirken wird, indem sie geeignete Gemeinschaftsmaßnahmen vorschlägt bzw. durchführt. Artikel 4 Dieser Beschluß wird am Tag seiner Annahme wirksam. Seine Geltungsdauer endet am 15. November 2000. Artikel 5 Dieser Beschluß wird sechs Monate nach seiner Annahme überprüft. Artikel 6 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 15. November 1999. Im Namen des Rates Der Präsident T. HALONEN (1) ABl. L 9 vom 15.1.1999, S. 1. ANHANG MANDAT DES PROJEKTLEITERS 1. Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a) arbeitet der Projektleiter mit Unterstützung entsprechender Sachverständiger eng mit den zuständigen Regierungsbeamten des Ministerrates, des Innenministeriums und anderer einschlägiger Ministerien bei der Ausarbeitung entsprechender Rechts- und Verwaltungsvorschriften zusammen. Hierzu kann der Projektleiter Schulungen und Informationsreisen für die zuständigen Regierungsbeamten organisieren. 2. Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b) werden unter Aufsicht des Projektleiters Workshops oder Anhörungen unter Beteiligung der zuständigen kambodschanischen Behörden an Ort und Stelle veranstaltet, um das Bewußtsein für die Anforderungen und die im internationalen Rahmen "bewährten Praktiken" im Zusammenhang mit der Registrierung, Verwaltung und Sicherheit von Waffenbeständen und mit der Entwicklung von Politiken, Leitlinien und Praktiken in diesem Bereich zu schärfen. 3. Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c) unterstützt der Projektleiter mit Unterstützung entsprechender Sachverständiger die Regierung Kambodschas, die Polizei- und Sicherheitskräfte sowie den Nationalen Rat für Demobilisierung bei der Ausarbeitung von Politiken und Verfahren zur Ermittlung überschüssiger Waffenbestände und deren Einsammlung und Vernichtung, insbesondere im Zusammenhang mit den ersten, für das Jahr 2000 in zwei Provinzen geplanten Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogrammen, und beobachtet die Fortschritte in diesen Bereichen während des Demobilisierungsprozesses. 4. Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d) vergibt der Projektleiter Finanzhilfe zur Unterstützung der Maßnahmen von Nichtregierungsorganisationen in Kambodscha, einschließlich der Koalitions-Arbeitsgruppe für den Abbau der Waffenbestände in Kambodscha ("Working Group for Weapons Reduction in Cambodia"), zu denen unter anderem die Schärfung des Problembewußtseins, die Weitergabe von Informationen sowie Bildungs- und Ausbildungsprogramme gehören. Diese Maßnahmen können nach Vereinbarung zwischen dem Projektleiter und den entsprechenden Organisationen in ausgewählten Regionen Kambodschas durchgeführt werden. 5. Der Projektleiter trägt dafür Sorge, daß geeignete Verfahren für die wirksame Überwachung und Evaluierung der Maßnahmen geschaffen werden. Hierzu bemüht er sich um die volle Mitwirkung der Regierung Kambodschas und der Polizei- und Sicherheitskräfte.