31999D0718

1999/718/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von Daewoo Electronics Manufacturing Espanã SA (DEMESA) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 498) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 292 vom 13/11/1999 S. 0001 - 0022


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Februar 1999

über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von Daewoo Electronics Manufacturing Espanã SA (DEMESA)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 498)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/718/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß dem vorgenannten Artikel(1) und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I VERFAHREN

Mit Schreiben vorn 11. Juni 1996 erhielt die Kommission eine Beschwerde des spanischen Verbandes der Hersteller von Elektrohaushaltsgeräten (Asociación Nacional de Fabricantes de Electrodomésticos de Línea Blanca, im folgenden als ANFEL bezeichnet) über die Gewährung einer Beihilfe zugunsten der Daewoo Electronics Manufacturing España SA (im folgenden als DEMESA bezeichnet), mit Sitz in Vitoria-Gasteiz(2) in der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlandes (nachfolgend als Baskenland bezeichnet) durch Spanien in Form von Zuschüssen und Steuerbefreiungen, die über die im Baskenland zulässige Regionalbeihilfengrenze hinausgingen. Darüber hinaus erhielt die Kommission Beschwerden zum gleichen Gegenstand von einem Wettbewerber von DEMESA, dem Europäischen Verband der Hersteller von Elektrohaushaltsgeräten Conseil Europeen de la Construciton Electro Domestique (im folgenden als CECED bezeichnet), sowie vom entsprechenden italienischen Verband (Associazione Nazionale Industria Elettrotecniche ed Elettroniche, nachfolgend als ANIE bezeichnet).

Mit Schreiben vom 26. Juni 1996 forderte die Kommission bei der spanischen Regierung Informationen zu dem obengenannten Fall an.

Auf ein weiteres Schreiben vom 11. September 1996 antwortete Spanien mit Schreiben vom 16. September mit ersten Informationen. Mit Schreiben vorn 11. Februar 1997 wurden diese Informationen durch die Regionalbehörden des Baskenlandes ergänzt.

Nach einem längeren Briefwechsel setzte die Kommission Spanien mit Schreiben vom 16. Dezember 1997 von ihrer Entscheidung in Kenntnis, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der möglichen Gewährung verschiedener Beihilfen an DEMESA einzuleiten, und forderte Spanien auf, eine Reihe von Informationen vorzulegen.

Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung eines Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme zur genannten Beihilfe auf. Spanien gab seine Stellungnahmen mit Schreiben vom 23. Januar 1998 und 6. März 1998 ab.

Die Kommission erhielt Stellungnahmen von Beteiligten, die sie an Spanien weiterleitete, um diesem Gelegenheit zu geben, seinen eigenen Standpunkt darzulegen. Die entsprechende Stellungnahme ging mit Schreiben vom 20. Oktober 1998 bei ihr ein.

Mit Schreiben vom 4. Juni 1998 teilte die Kommission Spanien ihre Entscheidung mit, das bereits eingeleitete Verfahren auszudehnen.

Die Entscheidung der Kommission über die Ausdehnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) veröffentlicht. Spanien gab seine Stellungnahmen mit Schreiben vom 22. und 24. Juli 1998 ab. Die Kommission forderte die Beteiligten zu einer Stellungnahme zur Beihilfe auf. Die bei der Kommission eingegangenen Stellungnahmen wurden an Spanien weitergeleitet, um diesem Gelegenheit zu einer eigenen Stellungnahme zu geben, die mit Schreiben vom 3. Dezember 1998 abgegeben wurde.

Es fanden zwei Treffen in Brüssel (29. Oktober 1998) und Vitoria-Gasteiz (15. Dezember 1998) zwischen Vertretern der Kommission und der baskischen Behörden statt, bei denen letztere ihre Position bekräftigten.

II BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

II.1 Die Maßnahmen

Das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag wurde aufgrund folgender Maßnahmen eingeleitet und später ausgedehnt:

- der unentgeltlichen Nutzung eines Grundstücks von 500000 m2 im Industriepark Júndiz in Vitoria-Gasteiz durch DEMESA seit 1996 und der nachträglichen Festlegung eines Kaufpreises für dieses Grundstück unter dem marktüblichen Preis;

- die der DEMESA im Rahmen des Programms EKIMEN gewährte Beihilfe(5), soweit sie nicht unter die allgemeine Bestimmung dieses Programms fällt, die eine Beihilfeintensität von 10 % der beihilfefähigen Kosten zuläßt, die den tatsächlich von DEMESA investierten Beträgen(6) entsprechen; dieser Prozentsatz ergibt sich, weil das Projekt weder strategischen Charakter hat noch Arbeitsplätze schafft;

- einer Steuergutschrift in Form einer 45 %igen Ermäßigung des geschuldeten Körperschaftssteuerbetrages(7) sowie anderer Steuervergünstigungen, die der DEMESA im Rahmen der Steuerregelung der Provinz Álava(8) eingeräumt wurden.

II.2 Der Beihilfempfänger

Bei dem Beihilfeempfänger handelt es sich um DEMESA mit Sitz im Industriepark Júndiz in Vitoria-Gasteiz, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Daewoo Electronics Co. Ltd (nachfolgend als Daewoo-Electronics bezeichnet), die wiederum eine Tochtergesellschaft des multinationalen DaewooKonzerns aus Südkorea ist.

Daewoo Electronics Co. Ltd wurde 1971 gegründet, verfügt über ein weltweites Netz von 92 Produktionsanlagen(9) und stellt Artikel der Unterhaltungselektronik und Elektrohaushaltsgeräte sowohl für den einheimischen Markt als auch für den Weltmarkt her. 1997 belief sich der Gesamtumsatz des Unternehmens auf 2725 Mio. USD(10).

II.3 Die Kooperationsvereinbarung zwischen DEMESA und den baskischen Regionalbehörden

Am 13. Dezember 1996 unterzeichneten die baskischen Regionalbehörden und Daewoo Electronics Co. Ltd eine Kooperationsvereinbarung (contrato de colaboración), der zufolge sich das Unternehmen verpflichtete, im Baskenland ein Werk für die Herstellung von Kühlschränken zu errichten. Im Gegenzug verpflichteten sich die baskischen Regionalbehörden, diese Investition durch die Gewährung einer Reihe von Zuschüssen zu unterstützen. Die Vereinbarung trat am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Punkt 3 der Kooperationsvereinbarung betrifft die Zuschüsse und sonstigen Vergünstigungen, die die Regionalbehörden für das Projekt gewähren können; dabei handelt es sich um einen verlorenen Zuschuß von bis zu 25 % der Sachanlageinvestitionen und der Anlaufkosten sowie sämtliche für Investoren im Baskenland allgemein verfügbaren staatlichen Beihilfen für Umweltschutzprojekte, FuE-Projekte und Energiesparprogramme.

Die zulässige Hoechstgrenze der Beihilfe beträgt im Baskenland 25 % des Nettosubventionsäquivalents (NSÄ)(11) (bei KMU 35 %).

Nach Maßgabe dieser Vereinbarung sollte Daewoo Electronics ein Unternehmen mit Sitz im Baskenland gründen (DEMESA). Das neugegründete Unternehmen sollte dann einen Geschäftsplan (plan de negocio) vorlegen, dessen Genehmigung durch die baskischen Regionalbehörden eine unabdingbare Voraussetzung für das Inkrafttreten der Vereinbarung bildete. Dieser Geschäftsplan für den Zeitraum von 1996 bis 2001 wurde den Regionalbehörden im September 1996 vorgelegt. Er sah Investitionen in Höhe von 11835600000 ESP(12) und die Schaffung von 745 Arbeitsplätzen vor. Mit dem Verkauf sollte 1997 begonnen werden, hauptsächlich auf dem einheimischen Markt sowie in Frankreich und Italien, 1998 sollte die Ausdehnung auf Deutschland und das Vereinigte Königreich erfolgen. Anfangs sollte der größte Teil des Umsatzes durch Inlandsverkäufe erzielt werden. Die Exporte sollten Jahr für Jahr zunehmen und in drei bis vier Jahren 60 % des Gesamtumsatzes erreichen.

II.4 Das Programm EKIMEN und der verlorene Zuschuß für DEMESA

Der verlorene Zuschuß in Höhe von 25 % der Sachanlageinvestitionen wurde im Rahmen der bereits erwähnten Kooperationsvereinbarung vom 13. März 1996 vereinbart und am 24. Dezember 1996 durch Entscheidung der baskischen Regierung im Rahmen des von der Kommission am 13. Dezember 1996 genehmigten Regionalbeihilfeprogramms EKIMEN gewährt.

Dieses Programm erstreckt sich über die Jahre 1996 bis 1998. Ziele sind die Förderung der regionalen Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Beihilfen werden in Form von verlorenen Zuschüssen oder zinsgünstigen Krediten(13) für die Errichtung neuer oder die Erweiterung und Modernisierung bestehender Anlagen gewährt. Die beihilfefähigen Kosten umfassen Grundstück, Gebäude und Anlagen.

Beihilfeempfänger sind u. a. Unternehmen, die in der Industrie und im Bergbau tätig sind. Für die Beantragung von Beihilfen im Rahmen des Programms EKIMEN müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

- Das Investitionsprojekt muß in technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht tragfähig sein und innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Datum der Beihilfegewährung durchgeführt werden;

- die Investition muß sich auf mehr als 360 Mio. ESP belaufen;

- mit dem Projekt müssen mindestens 30 Arbeitsplätze geschaffen werden;

- Sachanlagen, die an Dritte abgetreten werden oder von einem Unternehmen des gleichen Konzerns geschaffen wurden, sind nicht beihilfefähig;

- mindestens 30 % der Investitionskosten müssen aus Eigenmitteln des Beihilfeempfängers finanziert werden.

Zu den Bedingungen für die Gewährung von Zuschüssen, insbesondere zur Anpassung ihrer Höhe nach bestimmten Kriterien, erklärt die Kommission in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 1996 (SG(96) D/11029), mit dem das Programm EKIMEN genehmigt wurde, folgendes: "Die Kommission teilt mit, daß der verlorene Zuschuß, der die Hoechstgrenze von 25 % des BSÄ(14) nicht übersteigen darf, in folgenden Tranchen gewährt wird: a) 10 % für den Normalfall, b) 5 % für strategische Projekte oder Projekte, die Arbeitsplätze schaffen, c) 5 % für Projekte in vorrangigen Gebieten und d) 5 % für Projekte, die erheblich zur Entwicklung der Region und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen."

Der am 24. Dezember 1996 bewilligte Zuschuß in Höhe von 25 % des BSÄ des Investitionsbetrags entspricht einem Gesamtbetrag von 2958900000 ESP(15), der über vier Jahre verteilt nach folgendem Plan gezahlt werden sollte (in 1000 ESP):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Dieser Betrag entspricht einer Intensität von 18,76 % des NSÄ, d. h. er liegt unter der für das Baskenland festgelegten Hoechstgrenze von 25 % des NSÄ.

Im Gegensatz zu den Vorgaben aus dem DEMESA-Geschäftsplan sollte der Gesamtbetrag in Höhe von 11835600000 ESP, der die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe bildete, im Zeitraum 1996-1999 und nicht im Zeitraum 1996-2001 investiert werden. Die Kommission äußerte - später zerstreute - Zweifel an der Einhaltung der Bedingung, das Projekt innerhalb von drei Jahren abzuschließen, die zu den unabdingbaren Voraussetzungen für die Beantragung einer Beihilfe zählt. Die Regionalbehörden bestätigten, daß sich die Zahlung der Beihilfe über drei Jahre erstrecken würde, auch wenn sie sich in Anbetracht ihres Bewilligungsdatums, des 24. Dezembers 1996, auf vier Haushaltsmittelzuweisungen aufteilt. Außerdem bestätigten die Regionalbehörden, daß die Investition von DEMESA die Schaffung von 412 Arbeitsplätzen im Zeitraum 1996-1999 bedeuten würde.

Nach den letzten Angaben der Regionalbehörden vom Monat Juni 1998 bestätigte DEMESA die Durchführung von Investitionen in Höhe von 44 % des Gesamtbetrags. Zum anderen waren bis zu diesem Zeitpunkt 201 Arbeitsplätze geschaffen worden(16).

II.5 Steuervergünstigungen in der Provinz Álava

Die Steuergesetzgebung im Baskenland regelt sich nach dem Finanzabkommen zur Regelung der steuerlichen Beziehungen zwischen der Zentralregierung und dem Baskenland, niedergelegt im Gesetz Nr. 12/1981 vom 13. Mai, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 38/1997 vom 4. August. Im Rahmen dieses Finanzabkommens kann die Diputación Foral von Álvala (Selbstverwaltungskörperschaft) unter bestimmten Voraussetzungen das Steuersystem in ihrem Gebiet selbst einführen, verwalten und anpassen(17).

Aufgrund der ihr im Finanzabkommen übertragenen Befugnisse hat die Diputación Foral von Álava folgende Steuervergünstigungen beschlossen:

a) Eine Steuergutschrift für 45 % der über 2,5 Mrd. ESP hinausgehenden Investitionen. Diese Gutschrift gilt für den geschuldeten Körperschaftssteuerbetrag. Ursprünglich sollte sie nur für Investitionen gelten, die in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1995 realisiert werden, später wurde ihre Gültigkeit durch die nachfolgenden Haushaltsgesetze bis 31. Dezember 1997 verlängert. Die wegen unzureichender Investitionen nicht vorgenommenen Abzüge können in den darauf folgenden Jahren genutzt werden. Der Beschluß über die Gewährung der Steuergutschrift legt auch Termine und Hoechstgrenzen für den jeweiligen Fall sowie sonstige eventuelle Einschränkungen fest. Die in der Vorbereitungsphase des Projekts verwirklichten Investitionen können bei der Berechnung der Gutschrift berücksichtigt werden, sofern die Diputación Foral von Álava dies genehmigt. DEMESA wurde die Steuergutschrift durch Entscheidung Nr. 737/97 der Diputación Foral von Álava vom 21. Oktober 1997 gewährt.

b) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage(18) der Körperschaftssteuer um 99 %, 75 %, 50 % bzw. 25 % in vier aufeinander folgenden Jahren, beginnend im ersten Geschäftsjahr, in dem die Bilanz erstmals positiv ausfällt. Diese Ermäßigung gilt für neugegründete Unternehmen in Álava unter der Voraussetzung, daß mindestens 80 Mio. ESP investiert werden und mindestens 10 Arbeitsplätze geschaffen werden.

c) Verschiedene Ermäßigungen des zu zahlenden Steuersatzes(19), die maximal 40 % dieses Steuersatzes betragen dürfen.

III AUFFORDERUNG ZUR VORLAGE BESTIMMTER INFORMATIONEN UND EINLEITUNG DES VERFAHRENS

In der Spanien mit Schreiben vom 16. Dezember 1997 bekanntgegebenen Entscheidung gab die Kommission

- der spanischen Regierung auf, die erforderlichen Informationen beizubringen, um feststellen zu können, ob der verlorene Zuschuß in Übereinstimmung mit dem Programm EKIMEN gewährt wurde und ob die Investitionskosten den tatsächlich vorgenommenen Investitionen entsprechen,

- und leitete aufgrund bestimmter Steuermaßnahmen und der unentgeltlichen Nutzung eines Grundstücks und dessen nachfolgenden Verkaufs zu einem Preis unter dem marktüblichen Preis das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag ein.

III.1 Antwort Spaniens auf die Entscheidung betreffend die Beibringung von Informationen: Zuschuß im Rahmen des Programms EKIMEN

Spanien legte die nachstehenden von der baskischen Regionalregierung beigebrachten Informationen vor:

Da der Zuschuß von 25 % des BSÄ der von 1996 bis 1999 durchgeführten Investitionen im Rahmen eines von der Kommission genehmigten Regionalbeihilfeprogramms gewährt wurde, waren die Regionalbehörden der Auffassung, daß keine Verpflichtung zur Notifizierung dieser Beihilfe bestand. Nach Aufforderung durch die Kommission (die ihrerseits aufgrund der zuvor genannten Beschwerden handelte) unterrichteten die Regionalbehörden diese über die Gewährung des Zuschusses. Zugleich hoben die baskischen Behörden hervor, daß das von DEMESA vorgelegte Projekt allen im Rahmen des Programms EKIMEN festgelegten Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe entsprach und seine wirtschaftliche und finanzielle Tragfähigkeit gewährleistet war.

Zur konkreten Erfuellung der Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses erklärten die Regionalbehörden folgendes:

- Die Haushaltsgeräteindustrie hat im Baskenland strategische Bedeutung, die von den Regionalbehörden mit der Theorie des Wettbewerbsvorteils und der Cluster(20) untermauert wird. Den Regionalbehörden zufolge erbringt der Industriekomplex für Haushaltsgeräte 6 % des BIP der Region und kann deshalb als strategisch eingestuft werden. Außerdem hat das Projekt selbst strategische Bedeutung, da die Niederlassung der DEMESA im Baskenland den Wettbewerb zwischen Unternehmen eines Sektors belebt, der unter dem Mangel an starken örtlichen Wettbewerbern in dieser Region leidet.

- Es war wichtig, zu demonstrieren, daß ein multinationaler Konzern in einem von der Wirtschaftskrise besonders stark betroffenen Gebiet investiert.

- Der DEMESA gewährte Zuschuß liegt unter dem im Programm EKIMEN vorgegebenen Limit von 25 % des Bruttosubventionsäquivalents (BSÄ), das wiederum nur etwa 20 % des Nettosubventionsäquivalents (NSÄ) darstellt, d. h. unter der für das Baskenland festgelegten Hoechstgrenze liegt.

- Die Tatsache, daß die Investitionen nicht in einem prioritären Gebiet vorgenommen wurden, bedeutet nach Maßgabe des Programms EKIMEN nicht, daß der von DEMESA in Anspruch genommene Zuschuß das für Beihilfen festgelegte Limit von 25 % des BSÄ nicht ausschöpfen darf; die Regionalbehörden verfügen über weitreichende Befugnisse, die eine volle Inanspruchnahme dieses Limits zulassen.

- Es liegen keine objektiven Hinweise vor, die die Behauptung des Beschwerdeführers bestätigen, daß die von DEMESA getätigten Investitionen nur die Hälfte der gemeldeten Höhe ausmachen; dennoch wurde beschlossen, die Investitionen einer Wirtschaftsprüfung zu unterziehen.

- Das Programm EKIMEN sieht ein Verfahren für die Kontrolle und Begleitung der Investitionen vor, mit dem jederzeit nachgewiesen werden kann, daß der gezahlte Zuschuß den tatsächlich getätigten Investitionen entspricht.

III.2 Bemerkungen Spaniens

III.2.1 Unentgeltliche Nutzung eines Grundstücks von 500000 m2 und dessen nachfolgender Verkauf zu einem nicht marktüblichen Preis

Die Regionalbehörden erklären, daß DEMESA niemals ein Grundstück von 500000 m2 unentgeltlich genutzt habe. Unter Berufung auf Urkunden machen die Regionalbehörden geltend, daß die Gesellschaft ein Grundstück von nur 100000 m2 nutzte und anschließend erwarb. Nach den Bestimmungen des Liegenschaftsrechts konnte die Unterzeichnung des Kaufvertrags erst nach der Ausgliederung und Zusammenlegung verschiedener vorher bestehender Grundstücke erfolgen. Zugleich legten die Regionalbehörden Luftaufnahmen vor, die in der Tat beweisen, daß die DEMESA nur ein von ihr erworbenes Grundstück mit 100000 m2 genutzt hat.

Während der Verkaufsverhandlungen kam es jedoch zu Komplikationen, da das betroffene Grundstück verpachtet war und die Landwirte eine Entschädigung für die im Zuge der Bauarbeiten vernichteten Kulturen forderten. Deshalb wurde der Kaufvertrag erst nach Einleitung eines Räumungsverfahrens, gefolgt von einer außergerichtlichen Einigung, am 30. Dezember 1997 unterschrieben. Den Regionalbehörden zufolge konnte die Eigentumsübertragung erst nach der Klärung des Streits über das Eigentum an Grund und Boden erfolgen, da der Verkäufer Gazteizko Industria Lurra SA sich verpflichtet fühlte, gegenüber dem Käufer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu handeln. Auf jeden Fall betonen die Regionalbehörden, daß der Verkauf in Übereinstimmung mit der spanischen Gesetzgebung erfolgte und man deshalb im Zusammenhang mit den Verkaufsbedingungen nicht von Beihilfe sprechen könne.

Was den Kaufpreis des Grundstücks betrifft, so gelten die vom Beschwerdeführer vorgelegten Durchschnittspreise (zwischen 6000 und 7000 ESP pro m2) für Grundstücke, deren Größe (zwischen 1000 und 10000 m2) deutlich unter dem von DEMESA erworbenen Grundstück (100000 m2) liegt. Logischerweise ist der Quadrameterpreis für ein zehnmal größeres Grundstück natürlich niedriger. Zum Beweis dieser Angaben haben die Regionalbehörden nach dem Verkauf zwei von zwei unabhängigen Sachverständigen erarbeitete Gutachten vorgelegt, denen zufolge der Kaufpreis für ein erschlossenes Grundstück von 100000 m2 bei 4000 bis 5000 ESP/m2 liegt. Deshalb sind die Regionalbehörden der Auffassung, daß der von DEMESA gezahlte Preis von 4125 ESP/m2 für ein erschlossenes Grundstück den Marktbedingungen entspricht.

Außerdem enthält die vorgelegte Dokumentation eine "außerbilanzliche Aufstellung der vorhandenen Grundstücke", die von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Price Waterhouse für das Geschäftsjahr 1997 erarbeitet wurde. Darin ist für Grundstücke von 50000 m2, die im gleichen Gebiet liegen wie DEMESA, ein Preis von 4481 ESP pro erschlossenem Quadratmeter angegeben.

Abschließend führen die Regionalbehörden an, daß die Mitteilung der Kommission vom 10. Juli 1997 betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand(21) auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, da der Verkauf des Grundstücks vor der Verabschiedung der genannten Mitteilung beschlossen wurde.

III.2.2 Steuervergünstigungen

Spanien legte einen von den baskischen Regionalbehörden erarbeiteten sehr ausführlichen Bericht über die Grundlagen und die Funktionsweise des Steuersystems in der Provinz Álava vor. Diesem Bericht zufolge hat die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens die historischen, verfassungsrechtlichen und autonomierechtlichen Grundlagen dieser juristischen Sonderregelung (Partikularrecht) nicht ausreichend berücksichtigt.

Im Steuerrecht ist der Bezugsrahmen für diese Sonderregelung durch das unter Nummer II.5 genannte Finanzabkommen vorgegeben.

Gestützt auf diese rechtsetzenden Befugnisse im Steuerrecht erläßt die Diputación Foral von Álava rechtskräftige Bestimmungen u. a. für die Körperschaftssteuer.

Die Regionalbehörden vertreten die Auffassung, daß es sich bei den Körperschaftssteuerbestimmungen um allgemeine Maßnahmen handelt, die im Zusammenhang mit Artikel 92 EG-Vertrag nicht zu prüfen sind, da es um allgemeine Regelungen für die Körperschaftssteuer in der Provinz Álava geht. Die Auffassung der Kommission, daß dieses System Beihilfeelemente enthalten könnte, weil die möglichen Steuervergünstigungen sich auf dort niedergelassene Unternehmen oder auf Unternehmen beschränken, die wirtschaftliche Verbindungen mit einem Teil des Territoriums eines Mitgliedstaates haben, berücksichtigt nach Meinung der Regionalbehörden die spezifische Struktur des Steuerrechts innerhalb der spanischen Rechtsordnung nicht.

Was insbesondere die Steuergutschrift anlangt, so steht deren Gewährung nicht im Ermessen der Diputación Foral von Álava, sondern ist gesetzlich geregelt und erfolgt daher automatisch. Die Regionalbehörden verweisen darauf, daß nach spanischem Recht keine differenzierte steuerliche Behandlung möglich ist und daß abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen Sonderbestimmungen verboten sind. Im Fall der Steuergutschrift haben die baskischen Regionalbehörden keinerlei Ermessensspielraum. Die Entscheidung Nr. 737/97 über die Gewährung der Steuergutschrift ist nur eine Vorabkontrolle der Einhaltung der Bedingungen für die Anwendung der Steuergutschrift und erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und einer ordentlichen Finanzverwaltung. Für den Anspruch auf die Steuergutschrift reicht es aus, wenn das Unternehmen einen kausalen Zusammenhang zwischen den Investitionen in der Vorbereitungsphase des Projekts einerseits und der Umsetzung dieser Investitionen andererseits nachweist.

DEMESA hat aufgrund der Entscheidung Nr. 737/97 eine Steuergutschrift für einen Betrag in Höhe von 45 % des Investitionswertes erhalten. Diese Steuergutschrift ist nicht mit weiteren Steuervergünstigungen für dieselben Investitionen kumulierbar.

Schließlich haben die Regionalbehörden einen Bericht vorgelegt, aus dem hervorgeht, daß die Steuerbelastung im Baskenland trotz eines Steuersatzes von weniger als 2,5 % höher ist als im übrigen Spanien(22) und daß sie auch die nur in dieser autonomen Gemeinschaft geltenden Steuervorteile überwiegt.

III.3 Stellungnahmen der Beteiligten

Es ist eine Reihe von Stellungnahmen der Beschwerdeführer über die Einleitung des Verfahrens eingegangen, die wie folgt zusammengefaßt werden können:

- Die spanischen Behörden haben die Beantwortung der einzelnen Schreiben der Kommission bewußt verzögert und damit eine Politik der vollendeten Tatsachen praktiziert; die Beschwerdeführer verweisen darauf, daß die erste substantielle Antwort auf die erste Anforderung von Informationen durch die Kommission im Juni 1996 (zu dem Zeitpunkt wäre die Verhinderung der Beihilfe noch möglich gewesen) erst am 11. Februar 1997 einging.

- Die Haushaltsgeräteindustrie, insbesondere der Teilsektor Kühlschränke, leidet nach wie vor unter Überkapazitäten; drei der größten europäischen Produzenten (Electrolux, Whirlpool und Fagor) haben die Schließung von Produktionsanlagen und Personalabbau bzw. Umstrukturierungen angekündigt; in diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdeführer darauf, daß das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Fall Pyrsa (Urteil vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission)(23) bestätigt hat, daß die Regionalbeihilfen nicht zu einem Kapazitätsüberschuß in einem Sektor führen dürfen.

- Die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses wurden nicht erfuellt, da:

i) das Projekt nicht binnen drei Jahren abgeschlossen sein wird,

ii) das Projekt keinen "strategischen Charakter" hat und keine "Arbeitsplätze schafft"; den Kriterien des Programms EKIMEN zufolge wäre nur eine Beihilfe von 10 % des BSÄ gerechtfertigt.

- Die Steuergutschrift ist unrechtmäßig, da sie der Kommission nicht vor ihrer Anwendung notifiziert wurde.

- DEMESA nutzt ein Grundstück von 500000 m2, ohne dessen Eigentümer zu sein oder Miete dafür zu zahlen; die unentgeltliche Nutzung des Grundstücks macht pro Jahr 100 Mio. ESP aus; der Grundstückspreis in diesem Gebiet liegt bei etwa 6000 ESP/m2.

- Die Kosten für Maschinen und Ausrüstungen sind überbewertet; aufgrund dieser Überbewertung entspricht der Beihilfebetrag 51 % der tatsächlichen Investitionskosten.

- DEMESA hat die durch das Programm EKIMEN auferlegte Verpflichtung, im zweiten Geschäftsjahr mindestens 30 % der Investitionskosten aus Eigenmitteln zu finanzieren, nicht erfuellt.

III.4 Stellungnahme Spaniens zu den Stellungnahmen der Beteiligten

Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefaßt werden:

- Die Regionalbehörden sind der Auffassung, daß sie der Kommission hinreichende Angaben zur Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen des Programms EKIMEN vorgelegt haben; was jedoch die Behauptung betrifft, DEMESA habe die Verpflichtung verletzt, im zweiten Geschäftsjahr 30 % aller Investitionskosten aus Eigenmitteln zu finanzieren, wird darauf verwiesen, daß für die Anwendung des Programms EKIMEN auf die Investition von DEMESA der Dreijahreszeitraum ab Januar 1997 und nicht ab dem 24. Dezember 1996, dem Tag der Gewährung des Zuschusses, läuft; daher muß die Einhaltung dieser Bedingung zum Ende des Jahres 1998, nicht aber zum Ende des Jahres 1997 überprüft werden.

- Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung (Urteil Pyrsa) kann im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, da das Projekt von DEMESA im Gegensatz zum Projekt von Pyrsa keine riskante Wirtschaftsinitiative und DEMESA kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist.

- Der Beschwerdeführer hat keine Beweise für die vermutete Überbewertung der Maschinen und Ausrüstungen vorgelegt.

IV AUSDEHNUNG DES VERFAHRENS

Nach Eingang der Antwort Spaniens auf die Aufforderung zur Erteilung der erforderlichen Informationen, damit die Übereinstimmung der an DEMESA gewährten Beihilfe von 25 % des BSÄ mit den Bedingungen des Programms EKIMEN geprüft werden kann, teilte die Kommission Spanien mit Schreiben vom 4. Juni 1998 ihren Beschluß mit, das Verfahren auf den Teil der DEMESA gewährten Beihilfe auszudehnen, der nicht unter die allgemeine Regelung des EKIMEN-Programms fällt, nach der eine Beihilfeintensität in Höhe von 10 % der tatsächlich beihilfefähigen Kosten gestattet ist.

IV.1 Bemerkungen Spaniens

Die Regionalbehörden bekräftigten, daß die Bedingungen für die Anwendung des Programms EKIMEN auf die Gewährung einer Beihilfe von 25 % der Investitionskosten von DEMESA in Vitoria-Gasteiz genauestens eingehalten wurden.

Es wird daran erinnert, daß die Kommission bei der Annahme des Programms EKIMEN (im Dezember 1996) eine Einstufung des Projekts als "strategisches" und auf die "Schaffung von Arbeitsplätzen" ausgerichtetes Vorhaben als Voraussetzung für die Anwendung des Programms akzeptiert, aber keinerlei Vorbehalte wegen sektoraler Probleme geäußert hat, abgesehen von einer allgemeinen Bemerkung zu den Sektoren mit besonderen Regelungen, die aber für den Haushaltsgerätesektor nicht zutreffen.

Das Programm EKIMEN unterscheidet zwischen "strategischen Projekten" und "strategischen Sektoren"; beide berechtigen zu einem Aufschlag von 5 % im Sinne von Artikel 10 des Dekrets über die Genehmigung des Programms EKIMEN.

Jedes Projekt, das die rein quantitativen Kriterien erfuellt, die von der Kommission bei der Genehmigung des Projekts akzeptiert wurden, gilt als "strategisches" Projekt. Eine Veränderung dieser Kriterien durch die Kommission bedeutet gleichzeitig einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.

Des weiteren verweisen die Regionalbehörden darauf, daß die Einstufung als "strategischer Sektor" gerechtfertigt ist, weil der Haushaltsgerätesektor 6 % des BIP der Region erbringt. Laut Programm zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit des Baskenlandes gehören die "Haushaltsgroßgeräte" zu den "Clustern" mit vorrangiger Bedeutung. Diese Definition beruht auf der Art und der Tragweite des Wettbewerbsvorteils sowie auf dem Beitrag dieser Unternehmen zur Wertschöpfung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen im Baskenland.

Die Regionalbehörden erinnern daran, daß die Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinne des Programms an objektiven Daten und nicht, wie die Kommission bei der Ausdehnung des Verfahrens fordert, an den Auswirkungen der Investitionen von DEMESA auf den Sektor gemessen werden muß. Das wird, so fügen die baskischen Behörden hinzu, durch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung untermauert, wonach die "Nettoerhöhung der Anzahl der Arbeitsplätze" ausschließlich anhand der in einem konkreten Unternehmen geschaffenen Stellen bewertet werden darf.

Was den Sektor betrifft, so hat die Kommission keine exakten Zahlen übermittelt, aus denen hervorgeht, welcher Sektor unter einer Überkapazität leidet. Die Feststellung, daß 95 % der Verkäufe Ersatzanschaffungen sind, enthält weder Angaben über das Erzeugnis noch den Zeitraum. Und die Behauptung, der europäische Markt sei in den letzten beiden Jahren um 5 % geschrumpft, enthält auch keinen Hinweis darauf, um welchen Sektor es sich handelt. Dem mit 4 Mio. Stück angegebenen Kapazitätsüberschuß bei Kühl- und Gefrierschränken ist ebenfalls kein konkreter Zeitraum zugeordnet.

Die Regionalbehörden haben Zahlenangaben vorgelegt, die zum einen von ANFEL und CECED - zwei Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren - und zum anderen von der Vertriebsgesellschaft "Master Cadena", dem Marktführer in Spanien, stammen. Letzterer erklärte, daß der Verkauf von Elektrohaushaltsgeräten 1997 um 3 % gestiegen sei und bei Kühlschränken sogar um 4,4 %. Den Angaben der CECED zufolge stieg die Zahl der auf dem spanischen Markt verkauften Geräte zwischen 1996 und 1997 von l 000 066 auf 1133350 Stück. In den übrigen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Deutschland und Österreich wurden ebenfalls mehr Geräte verkauft. Die Zahl der in Spanien hergestellten Kühlschränke stieg zwischen 1996 und 1997 von 1308844 auf 1456019 Stück. Die baskischen Behörden verweisen darauf, daß Schätzungen von "Consumer Europe" zufolge der Verkauf von Kühlschränken auf dem europäischen Markt im Zeitraum 1996-2001 um 10 % steigen wird.

Schließlich verweisen die baskischen Behörden auf die im April 1998 abgegebenen Erklärungen des Vorstandsvorsitzenden von Electrolux, des europäischen Marktführers bei der Herstellung von Elektrohaushaltsgeräten, wonach die Verkäufe in diesem Bereich im Jahr 1997 um 4 % gestiegen sind und diese positive Entwicklung auch 1998 anhalten wird.

Was den Vorwurf der künstlichen Überbewertung der Investitionskosten der DEMESA betrifft, so haben die baskischen Behörden ausführliche Angaben über das Verfahren zur Kontrolle der tatsächlich durchgeführten Investitionen vorgelegt. Diese bestätigen auch, daß die Zahlung der Beihilfe erst nach der Durchführung der Investition erfolgt. Dazu wurden ausführliche Angaben über die im Zeitraum von Juni 1997 bis September 1997 durchgeführten Kontrollen beigebracht.

Zu den Zweifeln hinsichtlich der tatsächlichen Investitionskosten von DEMESA liegt ein Prüfbericht von einem Gutachter vor, der gewöhnlich für die Kommission arbeitet, in dem unter anderem folgende Punkte aufgeführt werden:

- Der Preis für ein nicht erschlossenes Grundstück im Industriepark Júndiz (Vitoria-Gasteiz) beträgt 5000 ESP/m2; der von DEMESA bezahlte Endpreis von 4125 ESP/m2 für ein erschlossenes Grundstück ist ein Marktpreis mit dem üblichen Mengenrabatt für die Größe des Grundstücks; unter den Schlußfolgerungen des Berichts werden die Unterschiede bei den Schätzungen zwischen dem Gutachter und den Regionalbehörden bewertet. [Die Spalte "Schätzung des Gutachters" weist einen Grundstückspreis von 500 Mio. ESP (bzw. 5000 ESP/m2) aus, während in Spalte "DEMESA" ein Preis von 413 Mio. ESP(24) (bzw. 4125 ESP/m2) steht.]

- Der Preis für die Gebäude und Bauwerke entspricht den im Bausektor üblichen Preisen.

-

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- Es werden im Bericht weder die Installationskosten noch die vor der Inbetriebnahme angefallenen Kosten in Höhe von 525 Mio. ESP belegt.

Ferner gibt der Bericht die gegenwärtige Produktionskapazität mit 140000 Kühlschränken von 310 bis 370 l an. Für die Zukunft ist eine Erhöhung der Produktion auf 600000 Stück vorgesehen. Um dieses Produktionsniveau zu erreichen, wäre es dem Prüfer zufolge erforderlich, eine weitere Produktionslinie zu errichten und das Zweischichtsystem einzuführen oder eine weitere Halle mit gleicher Produktionskapazität zu bauen.

IV.2 Stellungnahmen der Beteiligten

Die neuen Gesichtspunkte aus den Stellungnahmen Beteiligter können wie folgt zusammengefaßt werden:

- Das Argument der baskischen Regionalbehörden, wonach die Förderung des Wettbewerbs im Sektor die Bezuschussung eines Wettbewerbers erfordere, ist in sich nicht schlüssig, widerspricht dem gesunden Menschenverstand und hat nichts mit Strategie zu tun. Auf dem spanischen Markt herrscht der Wettbewerb. Dieses Argument hätte nur Sinn, wenn als relevanter Markt der geographische Markt des Baskenlandes herangezogen würde und dieser geschützt wäre. Relevanter Markt ist jedoch der europäische Markt.

- Die geschaffenen Arbeitsplätze sind unsicher und außerdem mit extrem niedrigen Löhnen dotiert(25).

- Wenn sich die Voraussagen erfuellen, wird DEMESA weitere 600000 Geräte auf den europäischen Markt bringen, wodurch sich die auf 5 Mio. Stück geschätzte Überkapazität weiter verschärfen wird.

Aus diesen Überlegungen heraus und angesichts des Ernstes der Lage fordern die Beteiligten von der Kommission, in Erwartung der endgültigen Entscheidung die vorläufige Rückzahlung der DEMESA gezahlten Beihilfe anzuordnen.

IV.3 Stellungnahme Spaniens zu den Stellungnahmen der Beteiligten

In seiner Antwort auf die Stellungnahmen der Beteiligten wiederholt Spanien die im Verfahren bereits geäußerten Argumente und weist die Möglichkeit zurück, die Kommission könne die Rückzahlung der gezahlten Beihilfe anordnen.

V BEWERTUNG DER BEIHILFE

Der in Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag enthaltene Grundsatz besagt, daß, soweit im Vertrag nicht anderes bestimmt ist, staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

V.1 Der Kühlschranksektor in Europa

Nach dem Geschäftsplan von DEMESA soll das Werk in Álava spätestens 1999 eine Jahresproduktionskapazität von 600000 Stück erreichen, von denen 30 % auf dem spanischen Markt und 70 % auf anderen Märkten (im Prinzip in Frankreich und im Vereinigten Königreich) verkauft werden sollen. Das Werk wird eine Kühl/Gefrierkombination mit no-frost-System herstellen.

Diese Investition ist Bestandteil der Globalstrategie(26) von Daewoo Electronics, deren Ziel es ist, sich bis zum Jahre 2002 zum internationalen Marktführer auf dem Gebiet der Kühlschrankproduktion zu entwickeln und etwa 12 % des Weltmarktanteils dieses Erzeugnisses herzustellen. Die Jahresproduktion soll 7 Mio. Stück erreichen, davon sollen 5 Mio. in Produktionsstätten außerhalb Südkoreas hergestellt werden. Das Unternehmen beabsichtigt, ca. 1 Mrd. USD in den Bau von acht neuen Werken zu investieren, um sich rund 12 % des Weltmarktes bei Kühlschränken zu sichern. Bis zum Jahre 2002 wird sich die Produktionskapazität der 4 europäischen Werke auf 1,5 Mio. Stück(27) erhöhen, das entspräche 13 % der für das Jahr 2001 geplanten europäischen Produktionskapazität.

Nach den der Kommission vorliegenden Angaben und Informationen schwanken Angebot und Nachfrage je nach Ländern(28):

Nachfrage und Produktion von Kühl- und Gefrierschränken

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(Mio. Stück), 1987-2006

Frankreich: Die Nachfrage nach Kühl- und Gefrierschränken stagniert etwa bei 2,7 Mio. Stück pro Jahr. Frankreich hat nur unbedeutende eigene Produktionskapazitäten und deckt seinen Bedarf zu etwa 75 % durch Importe aus Deutschland und Italien. Brandt, Electrolux, Whirlpool und Bosch-Siemens sind die führenden Unternehmen auf dem französischen Markt.

Deutschland: Die Nachfrage nach Kühl- und Gefrierschränken wird von 1996 bis 2001 von 4,4 auf 4,3 Mio Stück zurückgehen. Von 1992 bis 1996 sank die Produktion von 4,2 Mio. auf 3,55 Mio., um sich im Jahr 2002 bei etwa 4 Mio. Stück einzupegeln. 1996 wurden 2,8 Mio. Kühlschränke hergestellt, 40 % davon durch Bosch-Siemens.

Italien: Aufgrund des mangelnden Platzes in den Haushalten dominiert die Kühl/Gefrierkombination auf dem Markt. Der Weltmarkt an Haushaltskühlanlagen wird bis zum Jahr 2001 um 0,7 % wachsen. Italien ist einer der führenden Hersteller von Kühl- und Gefrierschränken. 1996 wurden 8 Mio. Stück hergestellt, davon waren 75 % für den Export bestimmt. Mit über 30 % der 1996 hergestellten Gesamtstückzahl von 6,1 Mio. ist Electrolux Marktführer. Der zweite große Hersteller ist Whirlpool mit 25 % Marktanteil.

Spanien: Die Nachfrage nach Kühlschränken ging von 1992 bis 1996 von 1,84 Mio. auf 1,36 Mio. Stück zurück. Im Zeitraum von 1996 bis 2001 soll sie sich um 3,3 % erhöhen und 2001 bei 1,6 Mio. liegen. Im Wachstum kommt der Trend des Marktes zu Ersatzkäufen als Ergänzung der installierten Anlagen zum Ausdruck. Die Produktion wird sich von 1996 bis 2001 von 1,58 Mio. auf 1,7 Mio. Stück erhöhen. Fagor ist einer der Hauptproduzenten und hat mit 700000 Stück(29) einen Marktanteil von ca. 40 %.

Vereinigtes Königreich: Die Nachfrage nach Kühl- und Gefrierschränken ging von 1992 bis 1996 von 2,46 Mio. auf 1,935 Mio. Stück zurück. Bis zum Jahr 2001 sollen die Verkäufe jedoch jährlich um 3,4 % ansteigen und 2001 bei 2,3 Mio. Stück liegen. Angesichts der wachsenden Popularität der importierten Erzeugnisse wird die eigene Produktion stagnieren.

Übrige Länder Westeuropas: Der Markt ist gesättigt und stagniert. Die Nachfrage bewegt sich bei ca. 4,8 Mio. Stück, wobei 75 % durch Importe gedeckt werden. Die Produktion geht seit 1992 zurück und wird sich bei etwa 1,4 Mio. stabilisieren.

Der westeuropäische Markt an Kühl- und Gefrierschränken ist gesättigt, die Mehrzahl der Haushalte verfügt über einen Kühlschrank und einen separaten Gefrierschrank. Die Verbraucher bevorzugen zunehmend die Kühl-/Gefrierkombination, aber es ist nicht zu erwarten, daß vom Markt Anzeichen einer positiven Entwicklung ausgehen, da der Trend in den Haushalten dahin geht, die separaten Kühl- und Gefrierschränke durch kombinierte Anlagen zu ersetzen (Kühlschrank mit integriertem Gefrierschrank). Deshalb ist bis zum Jahre 2001 nur ein Wachstum von 0,6 % pro Jahr (bis auf 18 Mio.) Stück zu erwarten, wobei etwa 94 % Ersatzanschaffungen sein werden(30).

Electrolux (Schweden) ist der wichtigste Hersteller von Kühl- und Gefrierschränken in Westeuropa, gefolgt von Bosch-Siemens (Deutschland). Weitere wichtige Hersteller sind Whirlpool (USA) und Merloni (Italien). Fagor Electrodomésticos ist der Marktführer auf dem spanischen Markt(31).

Die Überkapazität in der Produktion auf dem Teilsektor Kühlschränke wird für 1997 auf 5000000 Stück geschätzt(32). Spanien hat keine Zahlen über den Kapazitätsüberhang vorgelegt. Diese Marktlage hat zu einer umfassenden Umstrukturierung des Sektors mit Kapazitätsabbau oder Produktionsverlagerungen, verbunden mit starken Arbeitsplatzverlusten, geführt. Das wird durch die bereits erwähnten Meldungen bestätigt und u. a. durch die Schließung verschiedener Produktionsanlagen von Electrolux in Europa deutlich. Dazu gehört die Anlage zur Herstellung von Kühlschränken in Spennymoor (Grafschaft Durham, Vereinigtes Königreich) mit einer Produktionskapazität von 320000 Stück pro Jahr, die im Sommer 1999 geschlossen wird, wobei 650 Arbeitsplätze verlorengehen. Electrolux hat ferner die Schließung des Werks in Luton (Vereinigtes Königreich) mit dem Verlust von 650 Arbeitsplätzen angekündigt; die Kühlschrankproduktion in Pori (Finnland) wird in andere europäische Werke verlagert, was den Verlust von 200 Arbeitsplätzen zur Folge hat; in Ungarn wurde ein Werk für Kühltruhen mit 200 Arbeitsplätzen geschlossen(33)(34). Im Geschäftsbericht 1995 hat Whirlpool einen Arbeitsplatzabbau in Westeuropa in der Größenordnung von 15 % angekündigt. Im September 1997 verkündete Whirlpool den Abbau von 4700 Arbeitsplätzen, die Mehrzahl davon in Westeuropa(35). Whirlpool beschäftigt in Europa etwa 11000 Mitarbeiter (Mitte 1997) in 11 Werken. Kühlschränke werden in den Werken in Cassinetta (Italien)(36), Calw (Deutschland) und Trento (Italien) hergestellt. Der MCC-Konzern, zu dem Fagor gehört, hat 1998 die Produktion von Kühlschränken in Basauri (Baskenland) eingestellt und dabei 180 Arbeitsplätze abgebaut. Merloni verweist in seinem Jahresbericht 1997(37) gleichfalls darauf, daß die Wiederbelebung des Elektrohaushaltsgerätemarktes nicht zu Preiserhöhungen geführt hat, da die Industrie auf ungenutzte Kapazitäten zurückgegriffen hat.

Diese Analyse zeigt außerdem, daß der innergemeinschaftliche Handel einen bedeutenden Umfang angenommen hat, was durch die Daten von Eurostat bestätigt wird(38). Jede Beihilfemaßnahme wird sich daher zwangsweise auf den Handel und den Wettbewerb auswirken.

V.2 Nachgewiesene Beihilfeelemente

Mit dem nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleiteten Verfahren konnte die Kommission folgende Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 nachweisen:

V.2.1 Unentgeltliche Nutzung eines Grundstücks von 100000 m2

Die Kommission hat die Erklärungen der baskischen Regionalbehörden zu den Schwierigkeiten, die durch das Vorhandensein landwirtschaftlicher Betriebe auf dem Grundstück, auf dem sich Daewoo Electronics ansiedeln wollte, und durch die Tatsache verursacht wurden, daß die Abwicklung des Verkaufs erst nach Abschluß des Ausgliederungs- und Zusammenlegungsverfahrens im Grundbuch erfolgen konnte, zur Kenntnis genommen.

Es konnten jedoch keine Beweise beigebracht werden, daß DEMESA von dem Zeitpunkt des Baubeginns - der Kaufvertrag war seit Oktober 1996 rechtskräftig - bis zu dem Zeitpunkt der tatsächlichen Entrichtung des Kaufpreises bestimmte Zahlungen geleistet hat. Insbesondere fehlt die Angabe des Datums, an dem DEMESA den Preis bezahlt hat.

Nach den vorliegenden Angaben begannen die Arbeiten im Januar 1997. Am 13. Januar 1997 wandten sich die Landwirte über ihren Rechtsanwalt an die Immobiliengesellschaft Gazteizko Lurra SA(39), um sich wegen der Vernichtung ihrer Kulturen durch die Bauarbeiten zur Errichtung des Werkes von DEMESA zu beklagen.

Der Preis für das Grundstück wurde jedoch nicht vor dem September 1997 gezahlt. Aus einem Dokument, das von den Regionalbehörden nach einer Überprüfung des Zeitraums bis zum 10. September 1997 im Zusammenhang mit den von DEMESA vorgenommenen Investitionen erstellt wurde, geht hervor, daß nur das Gebäude, nicht aber das Grundstück als Anlageinvestition gewertet wird, die den Anspruch auf die Zahlung der Beihilfe begründet. Ein anderes Dokument belegt die Zahlung von 413 Mio. ESP für das Grundstück in der Spalte November-Dezember 1997 (siehe Anlage III zu dem Schreiben vom 24. Juli 1998).

Deshalb kann anhand der von den baskischen Behörden beigebrachten Angaben festgestellt werden, daß DEMESA zumindest in der Zeit von Februar 1997 bis Oktober 1997 ein Grundstück mit dem Ziel genutzt hat, eine Fabrik zu errichten oder errichten zu lassen, ohne den Preis für das Grundstück bezahlt und ohne irgendwelche Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung desselben übernommen zu haben.

Die Regionalbehörden erklären, daß die Abwicklung des Verkaufs erst am 30. Dezember 1997 erfolgte, weil es einen Rechtsstreit über den Besitz an dem betroffenen Grundstück gegeben habe. In diesem Zusammenhang verweisen sie auf die Rechte des Besitzers nach spanischem Recht und den Grundsatz von Treu und Glauben, die die Möglichkeit der Übertragung eines Grundstücks ausschließen, solange ein Besitzstreit anhängig ist. Deshalb verzögerte sich die Abwicklung des Verkaufs bis zur Klärung des Rechtsstreits. Aus der Tatsache, daß diese Anforderungen aus der Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze und Normen resultieren, schließen die Regionalbehörden, daß sie als allgemeine Maßnahmen zu betrachten sind und nicht unter Artikel 92 Absatz 1 des EG-Vertrags fallen.

Auf jeden Fall haben weder der zitierte Grundsatz von Treu und Glauben noch die Präsenz der Landwirte als Besitzer des Grund und Bodens die Gesellschaft DEMESA daran gehindert, den Bau des Werkes zu beginnen und im Verlaufe des Jahres 1997 durchzuführen und zu vollenden. Im gleichen Zeitraum leistete DEMESA Zahlungen für die ausgeführten Bauleistungen und zögerte nicht, die Zahlung einer Beihilfe von 25 % der Kosten der errichteten Gebäude zu beantragen. Die fehlende Beurkundung des Kaufvertrags ändert nichts an der Tatsache, daß DEMESA ein Grundstück genutzt hat, ohne sich zu einer finanziellen Gegenleistung verpflichtet zu sehen, die der Verkäufer des Grundstücks hätte fordern können.

Wenn DEMESA das Grundstück trotz der von den Regionalbehörden getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht in Besitz genommen und den Bau der Fabrik nicht gemäß dem von diesen Behörden bestätigten Investitionsplan in Angriff genommen hätte, wäre die Zahlung der Beihilfe ernsthaft in Gefahr geraten. DEMESA hatte also offensichtlich ein Interesse daran, das Grundstück zu nutzen und unverzüglich mit den Bauarbeiten zu beginnen.

Die Kommission ist daher der Auffassung, daß sich DEMESA durch die neunmonatige Verzögerung bis zur Bezahlung des Grundstückspreises, gerechnet ab Inbesitznahme des Grundstücks (Februar 1997) zwecks Ausführung der Bauarbeiten bis zur Entrichtung des Kaufpreises (nicht vor November 1997), einen Vorteil verschafft hat, der in Ermangelung anderer Vergleichs- oder Berechnungselemente mit dem in Nummer V.2.2 korrekt bezifferten Gegenwert der Zinsen angesetzt werden kann, die für die Investition in Höhe des Grundstückspreises für den Zeitraum von neun Monaten angefallen wären. Der angewandte Zinssatz entspricht dem des Jahres 1997(40). Der so errechnete finanzielle Vorteil beläuft sich auf 18407579 EUR(41) (30627635 ESP) und stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

V.2.2 Verkauf eines Grundstücks zu nicht marktüblichen Bedingungen

Die baskischen Behörden wenden sich gegen die Anwendung der Mitteilung vom 10. Juli 1997(42). Nach Auffassung der Kommission erlegt diese Mitteilung den Mitgliedstaaten keinerlei Verpflichtung auf. Sie beschränkt sich ausgehend von einer vergleichenden Verwaltungspraxis darauf, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen vermutet werden kann, daß keine Beihilfe vorliegt.

Die Kommission stellt fest, daß, wie bei der Einleitung des Verfahrens erklärt, die in der Mitteilung vom 10. Juli 1997 festgelegten Kriterien beim Verkauf des Grundstücks an DEMESA nicht erfuellt wurden. Folglich gilt für den Verkauf des Grundstücks an DEMESA die in dieser Mitteilung definierte Vermutung des Nichtvorliegens einer Beihilfe nicht.

Die Kommission muß daher anhand der ihr vorliegenden Angaben untersuchen, ob der von DEMESA gezahlte Preis dem Marktpreis entspricht, und dabei berücksichtigen, daß das bei zwei Ex-post-Evaluierungen und einer Wirtschaftsprüfung ermittelte Ergebnis nicht das gleiche wie bei einer Ex-ante-Evaluierung sein kann.

Die beiden von Immobiliensachverständigen am 13. Januar 1998 und am 6. Februar 1998 durchgeführten Schätzungen (siehe Anlage IX zum Schreiben vom 6. März 1998) ergaben einen Quadratmeterpreis von ca. 6120 ESP/m2 für erschlossenes Gelände.

In der ersten Schätzung wird jedoch darauf verwiesen, daß der Verkaufspreis für ein erschlossenes Grundstück von über 10000 m2 bei 4000 ESP/m2 bis 4500 ESP/m2 liegen müßte. Bei der zweiten Schätzung, die auf realen Angaben, d. h. auf den Verkaufspreisen für in den vorangegangenen Monaten verkaufte erschlossene Grundstücke ähnlicher Art beruhte, wurde für zwei Grundstücke mit einer Fläche von etwa 33000 m2 und 50000 m2, die also weit über 10000 m2 lag, ein Preis von 5000 ESP/m2 ermittelt. Daraus wurde die Schlußfolgerung gezogen, daß es auf dem Markt keine Referenzen für erschlossene Grundstücke von 100000 m2 gibt und unter diesen Umständen sowie angesichts der hohen Erschließungskosten für große Grundstücke ein Preis zwischen 4000 ESP/m2 und 4800 ESP/m2 gerechtfertigt scheint. Zugleich wurde der politische Aspekt des Verkaufs hervorgehoben, unter dem für einen solchen Verkauf nicht unbedingt wirtschaftliche Maßstäbe angelegt werden können.

Bei der Buchprüfung im Juli 1998 (siehe Anlage IV zum Schreiben vom 24. Juli 1998) wurde festgestellt, daß der Quadratmeterpreis für ein nicht erschlossenes Grundstück im gleichen Gebiet bei ca. 5000 ESP/m2 liegt. Der von DEMESA gezahlte Preis wäre durch einen Rabatt für die Größe des Grundstücks gerechtfertigt. Der Wirtschaftsprüfer bleibt jedoch in seinen Schlußfolgerungen bei dem Preis von 5000 ESP/m2 und weist auf die Differenz zwischen seiner Schätzung und dem von den Regionalbehörden festgelegten Preis von 4125 ESP/m2 hin.

Weiter stellt die Kommission fest, daß der Durchschnittspreis aus diesen Schätzungen nicht wesentlich von dem durchschnittlichen Quadratmeterpreis von 4481 ESP/m2 für erschlossenes Gelände abweicht, der im Januar 1997 von Price Waterhouse ermittelt wurde und der die Erschließungskosten enthält.

Angesichts dessen ist die Kommission der Auffassung, daß der Preis von 4481 ESP/m2 dem Marktpreis entspricht, der auf ähnliche Grundstücke wie das von DEMESA im Industriepark Júndiz angewendet werden kann. Mit dem von ihr bezahlten Preis von 4125 ESP/m2 hat DEMESA einen Vorteil erlangt, der der Differenz zwischen beiden Zahlen entspricht (356 ESP/m2), nämlich 213960,31 EUR (35600000 ESP). Der so errechnete Betrag stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

V.2.3 Beihilfeelemente, die nicht durch das Programm EKIMEN gedeckt sind

Höhe der Beihilfe

Anhand der von Spanien im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag beigebrachten Unterlagen konnte die Kommission prüfen, ob die Regionalbehörden bei der Gewährung einer Beihilfe von 25 % der Sachanlageinvestitionen der DEMESA in Vitoria-Gasteiz die Bedingungen des Programms EKIMEN eingehalten haben.

Bei dieser Überprüfung konnte außerdem festgestellt werden, welcher Teil der beihilfefähigen Investitionen durch das Programm EKIMEN gedeckt wird und welcher Teil nicht in dieses Programms fällt.

Die Kommission vertritt die Auffassung, daß bei korrekter Anwendung des Programms EKIMEN in diesem Fall die Gewährung einer Beihilfe in Form eines verlorenen Zuschusses von maximal 20 % BSÄ, berechnet auf der Grundlage der Gesamtheit der beihilfefähigen Kosten, statthaft gewesen wäre.

Auf der Grundlage des Dekrets Nr. 289/1996 Artikel 10 der baskischen Regierung wird ein verlorener Zuschuß in einer maximalen Höhe von 25 % BSÄ nach folgenden Kriterien gewährt: "1. Es wird eine allgemeine Beihilfe von 10 % auf alle beihilfefähigen Kosten gewährt.

2. Bei strategischen Projekten(43) und Investitionsvorhaben, die erheblich zur Arbeitsplatzschaffung beitragen, d. h. mindestens 50 Arbeitsplätze schaffen und Investitionen in Höhe von 750 Mio. ESP realisieren, erhöht sich der vorgenannte Prozentsatz um 5 Prozentpunkte.

3. Unternehmen, die ein Investitionsprojekt in einem nach Artikel 4 des vorliegenden Dekrets als vorrangig eingestuften Gebiet durchführen, erhalten eine zusätzliche Beihilfe von 5 % auf die beihilfefähige Investitionssumme.

4. Schließlich kann der Prozentsatz in Abhängigkeit von folgenden Kriterien maximal um weitere 5 Prozentpunkte erhöht werden:

- Grad der Integration des Projektes in die baskische Industriestruktur;

- Ansiedlung in einem strategischen Sektor des Baskenlandes;

- Anzahl der im Rahmen des Projektes neugeschaffenen Arbeitsplätze."

Wie unter Nummer II.4 erwähnt, stellt die Kommission in ihrer mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 bekanntgegebenen Entscheidung über die Genehmigung des Programms EKIMEN folgendes fest: "Die Kommission teilt mit, daß der verlorene Zuschuß, der die Hoechstgrenze von 25 % des BSÄ nicht übersteigen darf, in folgenden Tranchen gewährt wird: a) 10 % für den Normalfall, b) 5 % für strategische Projekte oder Projekte, die Arbeitsplätze schaffen, c) 5 % für Projekte in als vorrangig eingestuften Gebieten und d) 5 % für Projekte, die wesentlich zur Entwicklung des Gebiets und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen."

Damit ein Investitionsvorhaben im Rahmen und zugunsten des Programms EKIMEN in den Genuß eines verlorenen Zuschusses gelangen kann, muß diese Beihilfe folglich in Übereinstimmung mit den Modalitäten und Gestaltungskriterien, wie sie in dem von der Kommission bestätigten Programm festgelegt sind, gewährt werden.

Auf Seite 8 des Schreibens der baskischen Regionalbehörden vom 23. Januar 1998 heißt es: "Gemäß ersteren [Kriterien zur Festlegung der Beihilfesätze] hat jedes Projekt Anspruch auf mindestens 10 % der beihilfefähigen Investition [siehe Dekret Nr. 289/1996, Artikel 10.1 Kriterium a)] und, sofern die Kriterien zwei und drei des genannten Artikels [Artikel 10.2 und 10.3 des genannten Dekrets Kriterien b) und c)] erfuellt sind, ist dieser Satz um jeweils weitere 5 % zu erhöhen. Demnach muß ein Projekt, das all diesen Kriterien entspricht, in jedem Fall eine Bruttobeihilfe von 20 % erhalten."

Die Kommission ist der Auffassung, daß das Investitionsprojekt von DEMESA die Kriterien gemäß Artikel 10.1 des Dekrets (10 % im Normalfall) und Artikel 10.4 (Zuschlag von 5 %) erfuellt.

Was das in Artikel 10.3 genannte Kriterium betrifft, so ist der Standort Vitoria-Gasteiz des Investitionsvorhabens von DEMESA nach der EKIMEN-Regelung nicht als "vorrangiges Gebiet" eingestuft(44). Die von den Regionalbehörden bei dem Treffen am 15. Dezember 1998 vertretene Auffassung, die positiven Effekte strategischer Projekte, die nicht in "vorrangigen Gebieten" angesiedelt sind, würden sich auch auf diese auswirken, reicht nicht aus, um die Gewährung eines Zuschlags von 5 % nach Artikel 10.3 zu rechtfertigen.

Schließlich vertritt die Kommission die Auffassung, daß es sich bei der Gewährung von zwei Tranchen von 5 % für das Kriterium gemäß Artikel 10.2 des Dekrets um eine unkorrekte Anwendung der EKIMEN-Regelung im Hinblick auf die von der Kommission mit Schreiben vorn 13. Dezember 1996 genehmigten Bedingungen handelt, da nach jeder Ziffer von Artikel 10 des Dekrets (bzw. nach jedem Buchstaben des zitierten Absatzes aus dem Schreiben der Kommission vom 13. Dezember 1996) die Möglichkeit besteht, einen Zuschlag von 5 % bis maximal 25 % des BSÄ für verlorene Zuschüsse im Rahmen des Programms EKIMEN zu gewähren. Im übrigen wurde das Kriterium des "vorrangigen Gebiets" mit der ausdrücklich in der Präambel und in Artikel 4 des Dekrets formulierten Absicht eingeführt, aus territorialer Sicht eine Differenzierung zugunsten bestimmter Regionen des Baskenlandes, in denen die wirtschaftlichen Probleme oder die Entwicklungsprobleme besonders kompliziert sind, vorzunehmen. Dies steht zugleich im Einklang mit dem in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(45) verankerten Prinzip der Anpassung der Regionalhilfe (innerhalb der Beihilfeobergrenze) je nach Ausmaß und Schwere der Regionalprobleme.

Die Regionalbehörden erklärten bei den bereits erwähnten Treffen am 29. Oktober 1998 und am 15. Dezember 1998, daß dieser Aspekt der EKIMEN-Regelung bei den Entscheidungen über die Einleitung und Ausdehnung des Verfahrens nicht in dieser Weise betrachtet worden sei. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß diese beiden Texte nicht so ausgelegt werden können, daß sie den Regionalbehörden gestatten, die im Schreiben vom 13. Dezember 1996 enthaltenen Anwendungsvorschriften zu umgehen. Im übrigen bestätigten die baskischen Behörden mit Schreiben vom 23. Januar 1998, daß für eine Investition, die die Kriterien b) und c) erfuellt, zu dem allgemeinen Satz von 10 % zwei Zuschläge von jeweils 5 % gewährt werden müßten.

Was den strategischen Charakter des Projekts der DEMESA und die tatsächliche Schaffung von Arbeitsplätzen betrifft, so hat die Kommission bereits bei der Einleitung und der nachfolgenden Ausdehnung des Verfahrens ernsthafte Zweifel geäußert. Diese Zweifel wurden nicht ausgeräumt. Die Kommission bleibt bei ihrer Auffassung, daß die unter Numrner V.I beschriebene Überkapazität in diesem Sektor und die Tatsache, daß Fagor(46) (Mitglied des MCC-Konzerns), Spaniens wichtigster Produzent von Kühlschränken mit einem Marktanteil von 25 % auf dem Binnenmarkt, der durch keinerlei Handels- oder andere Schranken geschützt ist, im Baskenland angesiedelt ist, den angeblich strategischen Charakter mehr als zweifelhaft erscheinen lassen. Der MCC-Konzern ist auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt immer stärker präsent(47). Zum anderen sieht die Kommission in der Investition, die Gegenstand dieser Beihilfe ist, die absolut reale Gefahr eines Kapazitätsabbaus in Spanien, insbesondere im Baskenland, und in anderen Teilen der Gemeinschaft, wie das bei den derzeitigen Umstrukturierungen von Electrolux und Whirlpool zu beobachten ist.

Was nun die Einstufung des Investitionsvorhabens als "strategisches Projekt" betrifft, die aufgrund der Einhaltung bestimmter quantitativer Kriterien erfolgte (Investitionsumfang von über 10000 Mio. ESP, Schaffung von über 300 Arbeitsplätzen), so hat die Kommission bei der Genehmigung der EKIMEN-Regelung keine Beschränkungen wegen eventueller sektoraler Probleme auferlegt, weder für den Sektor Elektrohaushaltsgeräte noch für andere, mit Ausnahme der üblichen Einschränkungen für Sektoren, für die es bereits sektorale Leitlinien oder Normen gibt. Wenn die baskischen Regionalbehörden die Kriterien für ein strategisches Projekt eingehalten hätten, würde eine Veränderung dieser globalen Genehmigung daher gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen.

Den vorausgehenden Darlegungen zufolge darf der Zuschuß maximal 20 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Die restlichen 5 %, die für das Kriterium "vorrangige Gebiete" gewährt wurden, stellen, da sie nicht durch das Programm abgedeckt sind, eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Sie sind deshalb als eine neue Beihilfe zu bewerten, die nicht durch eine zuvor genehmigte Regelung gedeckt ist, und ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt muß demzufolge unmittelbar an den Vertragsbestimmungen gemessen werden, wie die Kommission mit Schreiben vom 4. Juni 1998 mitteilte.

Beihilfefähige Kosten im Rahmen des Programms EKIMEN

Der von den Beschwerdeführern vorgelegte Bericht, der von einer Tochtergesellschaft eines der Mitglieder des CECED ausgearbeitet wurde, geht davon aus, daß die Investitionskosten künstlich überhöht wurden. Die Kommission stellt dazu fest, daß dieser Bericht hinsichtlich der Produktionskapazität und der Produktionsart nicht auf den gleichen Annahmen wie das Investitionsvorhaben von DEMESA beruht.

Andererseits weist der von einem unabhängigen Sachverständigen erstellte Prüfbericht mit Ausnahme eines Betrages von 525 Mio. ESP für Installationskosten und Anlaufkosten die Realität und Konformität der von DEMESA tatsächlich getragenen Kosten nach. Die Regionalbehörden haben auch die im Rahmen der Projektbetreuung und -kontrolle angefallenen Kosten zurückgewiesen.

Zu den beihilfefähigen Kosten haben die baskischen Behörden ausreichendes Beweismaterial dafür vorgelegt, daß die betriebsinternen Buchprüfverfahren dafür garantieren, daß die Zahlung einer Beihilfe im Rahmen der EKIMEN-Regelung erst dann erfolgt, wenn ein materieller Beweis für die durchgeführte Investition vorliegt. Die gleichen Verfahren gestatten den Regionalbehörden die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung zur Finanzierung von 30 % aller Sachanlageinvestitionen (Artikel 5b) des Dekrets) mit Eigenmitteln im zweiten Geschäftsjahr. Im Zusammenhang mit den Darlegungen unter Nummer II.4 ist die Kommission der Meinung, daß das zweite Jahr im Sinne dieser Bestimmung das Jahr 1998 und nicht 1997 ist.

Die Tatsache, daß diese Kosten wirklich bezahlt wurden und sie tatsächlich Marktpreisen entsprechen, bedeutet jedoch nicht unbedingt, daß sie beihilfefähig sind.

In diesem Zusammenhang verweist die Kommission darauf, daß Dritten abgetretenes Anlagevermögen nach Artikel 7 des Dekrets zur EKIMEN-Regelung nicht beihilfefähig ist.

Dem Wirtschaftsprüfbericht zufolge wurde in der Tat ein Teil der von DEMESA erworbenen Produktionsanlagen (im Wert von 300000000 ESP = 1803036,31 EUR) in Drittfirmen installiert. Gemäß der EKIMEN-Regelung sind diese Ausrüstungen nicht beihilfefähig, und ihre Finanzierung stellt gleichfalls eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

V.2.4 Steuergutschrift über 45 % des Investitionsbetrags und Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für neugegründete Unternehmen

Es sei vorangestellt, daß sich die Kommission in der vorliegenden Entscheidung darauf beschränkt hat, die 45 %ige Steuergutschrift und die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für neu gegründete Unternehmen im Zusammenhang mit Artikel 92 EG-Vertrag zu untersuchen, ohne die übrigen Steuervergünstigungen zu berücksichtigen.

V.2.4.1 Steuergutschrift über 45 %

Die Steuergutschrift erfolgt auf der Grundlage der Sechsten Zusatzbestimmung zur Norma Foral (Regionalgesetz) über den Vollzug des Haushalts der Provinz Álava für das Jahr 1995 (Norma Foral Nr. 22/1994), deren Text wie folgt lautet: "Für die über 2,5 Mrd. hinausgehenden Kosten für Investitionen in neue Sachanlagen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Dezember 1995 angefallen sind, wird gemäß der Entscheidung der Diputación Foral von Álava eine Steuergutschrift in Höhe von 45 % des von der Diputación Foral bestätigten Investitionsbetrags gewährt, um die sich der geschuldete Körperschaftssteuerbetrag ermäßigt.

Die wegen unzureichender Investitionen nicht angewandten Abzüge von der Steuer können innerhalb von neun Jahren nach dem Jahr der Entscheidung der Diputación Foral vorgenommen werden.

In dieser Entscheidung werden auch die Fristen und Hoechstgrenzen für den jeweiligen Fall festgelegt.

Die im Rahmen der vorliegenden Bestimmung gewährten Vorteile schließen weitere Steuervergünstigungen für dieselben Investitionen aus.

Die Diputación Foral von Álava kann ferner die Dauer des Investitionsprozesses bestimmen und in der Vorbereitungsphase getätigte Investitionen in die Beihilfe für das Investitionsvorhaben einbeziehen."

Diese Regelung blieb aufgrund des Haushaltsgesetzes für 1996 (Norma Foral Nr. 33/1995), geändert durch das neue Gesetz über Körperschaftssteuern (Norma Foral Nr. 24/1996, das die Regelung in Absatz 2 bezüglich der erwähnten neun Jahre außer Kraft setzt) auch 1996 in Kraft und wurde für 1997 durch das entsprechende Haushaltsgesetz für dieses Jahr (Norma Foral Nr. 31/1996) verlängert. Die 45 %ige Steuerermäßigung auf die Investitionssumme wurde in den Normas Forales (Regionalgesetzen) 33/1997 bzw. 36/1998 für die Jahre 1998 und 1999 beibehalten, wenn auch in veränderter Textfassung.

Der Grundsatz der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und die in diesem Zusammenhang geschaffenen Ausnahmeregelungen gelten für Beihilfen "gleich welcher Art" und insbesondere für bestimmte Steuermaßnahmen.

Um als Beihilfe eingestuft zu werden, muß eine Maßnahme kumulativ die vier nachfolgend beschriebenen, in Artikel 92 festgelegten Kriterien erfuellen.

Erstens muß die Maßnahme den Empfängern einen Vorteil bringen, der ihre normale Finanzbelastung verringert. Dieser Vorteil kann in verschiedenen Formen der Verringerung der Steuerbelastung für das Unternehmen und insbesondere durch einen vollständigen oder teilweisen Erlaß der Steuer gewährt werden.

Die 45 %ige Steuergutschrift, um die es hier geht, entspricht diesem Kriterium zweifellos, da DEMESA aufgrund dieser Gutschrift eine Ermäßigung ihrer steuerlichen Belastung in Höhe von 45 % des von der Diputación Foral festgelegten Investitionsbetrags erhält. Dabei ist zu erwähnen, daß die vorliegende Steuergutschrift ohne zeitliche Begrenzung vom ersten Jahr an, in dem das Unternehmen Gewinne erzielt, angewendet werden kann. Außerdem haben die spanischen Behörden bestätigt(48), daß DEMESA für jedes Steuerjahr die für sie günstigste Form des Abzugs oder der Ermäßigung wählen kann, wodurch es praktisch unmöglich wird, die Beihilfeintensität für die gesamte Zeit, in der sie wirksam ist, zu bestimmen.

Zweitens muß der Vorteil vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Ein Verlust von Steuereinnahmen kommt dem Verbrauch staatlicher Mittel in Form von Steuermitteln gleich. Dieses Kriterium gilt auch für Beihilfen, die von regionalen oder lokalen Einrichtungen der Mitgliedstaaten gewährt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission(49)). Zum anderen kann das Tätigwerden des Staates sowohl durch Erlaß von Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Steuerrechts als auch durch Praktiken der Steuerverwaltung erfolgen.

Die der DEMESA gewährte Steuergutschrift leitet sich aus der Kombination einer Haushaltssteuerbestimmung und einer Ad-hoc-Entscheidung (Entscheidung 737/97) her, die beide von einer öffentlichen Behörde erlassen wurden.

Drittens muß die Maßnahme den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dieses Kriterium setzt voraus, daß der Empfänger unabhängig von seiner Rechtsform oder seiner Methode der Kapitalbeschaffung eine Wirtschaftstätigkeit ausübt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu dieser Bestimmung ist die Voraussetzung, daß die Maßnahme den Handel beeinträchtigt, erfuellt, wenn das begünstigte Unternehmen eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, die sich im Rahmen des Handels zwischen Mitgliedstaaten vollzieht.

Im vorangehenden Text wurde bereits dargestellt, daß DEMESA eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einem wettbewerbsintensiven Sektor zum Gegenstand hat.

Schließlich muß die Maßnahme spezifischen oder selektiven Charakter haben, d.h. sie muß "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" begünstigen. Dieser selektive Vorteil kann sich sowohl als Ausnahmeregelung gegenüber den Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Steuerrechts wie auch als Ermessensentscheidung der Steuerbehörde darstellen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der selektive Charakter in erster Linie aus dem Ermessen, über das die Behörden auf diesem Gebiet verfügen.

Zu letzterer Voraussetzung hat der Gerichtshof in der Rechtssache Kimberly Clark Sopalin (Urteil des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission(50)) ausgeführt: Wenn die Behörde, die den Vorteil gewährt, über ein Ermessen verfügt, das es ihr ermöglicht, ihren finanziellen Beitrag nach Maßgabe verschiedener Kriterien, wie insbesondere der Wahl der Begünstigten, der Höhe des finanziellen Beitrags und der zeitlichen oder sonstigen Bedingungen der Maßnahme sowie der Verlängerung oder Nichtverlängerung der betreffenden Maßnahmen von einem Jahr zum anderen aufgrund von Kriterien, die der Kommission nicht bekannt sind, anzupassen, können die Bedingungen dieser Maßnahme bestimmte Unternehmen in eine günstigere Lage versetzen als andere und so die Voraussetzungen für eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen.

Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Entscheidung Nr. 737/97 verfügte die Diputación Foral von Álava aufgrund der zuvor genannten Bestimmungen über ein Ermessen, insofern als sie bestimmen konnte, welche über 2,5 Mrd. ESP hinausgehende Sachanlageinvestitionen für die Steuergutschrift in Betracht kommen, auf welchen Teil der Investitionen die 45 %ige Errnäßigung angewandt wird und welche Fristen und Hoechstgrenzen für jeden Einzelfall gelten.

Die spanischen Behörden haben den Text der Entscheidung Nr. 737/97, auf dessen Grundlage DEMESA die Steuergutschrift gewährt wurde, nicht vorgelegt. Die Kommission kennt daher den exakten Betrag dieser Steuergutschrift nicht(51). Er muß jedoch zwischen 1125000000 ESP und 5326020000 ESP liegen; diese Beträge entsprechen 45 % von 2500000000 ESP (dem Mindestbetrag, der zu einer Steuergutschrift berechtigt) bzw. von 11835600000 ESP (dem offiziell von DEMESA investierten Betrag). Angesichts der Möglichkeit, die Steuergutschrift ohne zeitliche Begrenzung anzuwenden, ist es unmöglich, ihre Intensität genau zu berechnen. Stützt man sich auf die im Geschäftsplan der DEMESA ausgewiesene Gewinnerwartung, so beträgt die Intensität der Steuergutschrift 34 % des NSÄ.

Zweitens vertritt die Kommission - obwohl das Ermessen ausreicht, um der Maßnahme einen spezifischen Charakter und daher der Steuergutschrift den Charakter einer staatlichen Beihilfe zu verleihen - die Auffassung, daß der Mindestinvestitionsbetrag (2,5 Mrd. ESP), der zu einem solchen Steuervorteil berechtigt, so hoch ist, daß die Anwendbarkeit der Steuergutschrift auf Investitionen beschränkt wird, die mit der Mobilisierung bedeutender Finanzmittel verbunden sind, und daß die Steuergutschrift nicht durch das Wesen oder die Struktur des Steuersystems, von dem sie eine Ausnahme schafft, gerechtfertigt ist. Die Tatsache, daß nur große Investoren Zugang zu einer solchen Steuervergünstigung haben, verleiht dieser einen spezifischen Charakter, der wiederum zur Einstufung derselben als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag führt.

Drittens steht die Kommission auf dem Standpunkt, daß es aufgrund des zeitlich begrenzten Charakters (Jahresfrist) der Maßnahme den Behörden überlassen bleibt, die Vergünstigungen nur bestimmten Unternehmen zu gewähren, nämlich jenen, die ihre Investitionen im entsprechenden Zeitraum in Angriff nehmen. Sie bemerkt jedoch dazu, daß diese Bestimmung nicht in der allgemeinen Steuergesetzgebung, sondern in den jährlichen Haushaltsgesetzen enthalten ist, was ihren zeitlich begrenzten Charakter bestätigt und ihre Anwendung auf spezifische Projekte gestattet.

Viertens hebt die Kommission die absolute Parallelität zwischen dieser Maßnahme und der EKIMEN-Regelung hervor, und zwar sowohl hinsichtlich der jeweiligen Zweckbestimmung (Finanzierung neuer Investitionen) als auch des geographischen Aspekts (in einem Fall autonomes Gebiet, im anderen Fall Provinz). Dennoch wurde die EKIMEN-Regelung von den spanischen Behörden als Regionalhilfeprogramm eingestuft und als solches notifiziert. Der einzige Unterschied, der darin besteht, daß die EKIMEN-Regelung nur Industrieinvestitionen bezuschußt, scheint rein formal, da der als Voraussetzung für die Gewährung einer Steuergutschrift festgelegte Mindestbetrag (2,5 Mrd. ESP) die Empfänger ohnehin auf den Kreis der Industrieunternehmen beschränkt.

Demzufolge ist die der DEMESA gewährte Steuergutschrift für 45 % des von der Diputación Foral von Álava bestimmten Investitionsbetrags eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag.

Die Kommission sieht sich gezwungen, auf ihr Schreiben SG(89)D/5521 vom 29. April 1992 an die Mitgliedstaaten zu verweisen. Darin heißt es: Die Kommission "vertritt die Auffassung, daß ein Mitgliedstaat seine Notifizierungspflicht verletzt hat, wenn er das Verfahren zur Durchführung der betreffenden Beihilfe bereits eingeleitet hat. Unter 'Durchführung' einer Beihilfe ist nicht deren Gewährung an den Empfänger zu verstehen, sondern vielmehr die vorgelagerte Maßnahme der Einführung oder Inkraftsetzung der Beihilfe auf gesetzgeberischer Ebene nach den Verfassungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats. Eine Beihilfe gilt somit als eingeführt, wenn der gesetzgeberische Mechanismus ihre Gewährung gestattet, ohne daß es weiterer Formalitäten bedarf"(52). Dies ist zweifelsohne bei der vorliegenden Maßnahme der Fall, die vertragswidrig durchgeführt wurde und eine Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag darstellt.

V.2.4.2 Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für neugegründete Unternehmen

Die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für neugegründete Unternehmen ist in Artikel 26 der Normal Foral Nr. 24/1996 geregelt. Der Text dieser Bestimmung lautet wie folgt(53): "Artikel 26 - Ermäßigung der Bemessungsgrundlage: Neugegründete Unternehmen.

1. Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen, erhalten vor dem Ausgleich negativer Steuerbemessungsgrundlagen aus Vorperioden in vier aufeinanderfolgenden Steuerbemessungszeiträumen eine Ermäßigung von 99 %, 75 %, 50 % bzw. 25 % der positiven Bemessungsgrundlage ab dem ersten Geschäftsjahr, in dem innerhalb von vier Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit positive Bemessungsgrundlagen erzielt werden.

[...].

2. Um in den Genuß dieser Ermäßigung zu kommen, müssen die Steuerschuldner folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Sie müssen ihre Geschäftstätigkeit mit einem voll einbezahlten Kapital von mindestens 20 Mio. ESP aufnehmen.

b) [...].

c) [...].

d) Die neue Tätigkeit darf nicht zuvor schon einmal direkt oder indirekt unter einer anderen Rechtsträgerschaft ausgeführt worden sein.

e) Die neue Geschäftstätigkeit muß in einer Räumlichkeit oder Einrichtung ausgeübt werden, in dem keine andere natürliche oder juristische Person eine andere Tätigkeit ausübt.

f) In den ersten zwei Jahren müssen Sachanlageinvestitionen in Höhe von mindestens 80 Mio. ESP durchgeführt werden, wobei alle Investitionen in für die Geschäftstätigkeit benötigte Anlagen erfolgen müssen. Diese dürfen jedoch nicht zur Nutzung an Dritte verpachtet oder abgetreten werden. Zu diesem Zweck gelten auch durch Finanzleasing erworbene Ausrüstungen als Sachanlageinvestitionen, sofern eine Verpflichtung zur Ausübung der Kaufoption eingegangen wird.

g) In den ersten sechs Monaten nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit müssen mindestens 10 Arbeitsplätze geschaffen werden, und bis zu dem Geschäftsjahr, in dem der Anspruch auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage ausläuft, muß die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl auf diesem Stand bleiben.

h) [...].

i) Es muß ein Geschäftsplan für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren vorliegen.

3. [...].

4. Der in Absatz 2 Buchstabe f) genannte Mindestbetrag der Investitionen und die unter Buchstabe g) festgelegte Mindestanzahl neugeschaffener Arbeitsplätze schließen jegliche andere Steuervergünstigung für solche Investitionen oder für die Schaffung von Arbeitsplätzen aus.

5. Die im vorliegenden Artikel geregelte Ermäßigung muß bei der Steuerverwaltung beantragt werden, die dem Antragsteller nach Prüfung der Einhaltung der eingangs genannten Bedingungen eine provisorische Genehmigung erteilt, die dann durch Beschluß der Diputación Foral von Álava bestätigt werden muß.

[...]."

Die Regionalbehörden erklären mit Schreiben vom 6. März 1998, daß die Inanspruchnahme dieser Maßnahme nicht mit der Inanspruchnahme der Steuergutschrift kumuliert werden darf.

Vor der Untersuchung, ob die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer aufgrund des vorliegenden Artikels Elemente staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag enthält, muß die Kommission prüfen, ob, wie von den Regionalbehörden behauptet, die Steuergutschrift nicht anwendbar ist, wenn sich der Steuerzahler für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage entscheidet, die ihm nach Artikel 26 der Norma Foral Nr. 24/1996 zusteht. Der Wortlaut des Artikels 24 Absatz 6 und die Struktur des Systems gestatten diese Auslegung nicht.

Zunächst stellt die Kommission fest, daß die Ausgangslage, d. h. die Voraussetzung, die zur Gewährung der jeweiligen Vergünstigung führt, unterschiedlich ist.

Im Fall der Steuergutschrift (siehe Nummer V.2.4.1) ist die Voraussetzung durch die über 2,5 Mrd. ESP hinausgehenden Investitionen in neue Sachanlagen gegeben.

Bei der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage besteht die Voraussetzung dagegen in der Errichtung eines neuen Unternehmens.

Demzufolge muß ein neugegründetes Unternehmen nicht 2,5 Mrd. ESP investieren, kann aber trotzdem Anspruch auf die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage haben, und umgekehrt kann ein bestehendes Unternehmen, das mehr als 2,5 Mrd. ESP investiert, Anspruch auf eine Steuergutschrift erheben, käme aber nicht in den Genuß einer Ermäßigung der Steuerbemessungsgrundlage. Im vorliegenden Fall handelt es sich in der Tat um ein neugegründetes Unternehmen, die DEMESA, die in Álava mehr als 2,5 Mrd. ESP investiert hat.

Nach den Bestimmungen über die Steuergutschrift (siehe Nummer V.2.4.1) sind die in diesem Rahmen gewährten Vorteile mit weiteren Steuervergünstigungen für diese Investitionen unvereinbar. Die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer wird nicht für die Durchführung von Investitionen, sondern für die Errichtung eines neuen Unternehmens gewährt. Deshalb ist für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage das in dieser Bestimmung festgelegte Unvereinbarkeitskriterium nicht anwendbar.

Dies wird durch Artikel 26 Absatz 4 der Norma Foral Nr. 24/1996 bestätigt, der die Unvereinbarkeit von Investitionsminimum (80 Mio. ESP), geregelt in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe f), und Schaffung einer Mindestzahl von Arbeitsplätzen, geregelt in der gleichen Bestimmung unter Buchstabe g), mit jedweder anderen für solche Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen möglichen Steuervergünstigung festlegt. In Wirklichkeit sind nur die Steuervergünstigungen für 80 Mio. ESP Investitionen (oder die Schaffung von 10 Arbeitsplätzen) nicht mit der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage kumulierbar. Unter Zugrundelegung des Unvereinbarkeitskriteriums dürften also 80 Mio. ESP von den von DEMESA investierten 11835600000 ESP für die Ermittlung des 45 %igen Anteils der Investitionen nicht in Betracht gezogen werden.

Aus der Sicht der Steuerverwaltung wird die Kumulierung aber auch nicht ausgeschlossen, weil die Steuergutschrift auf die geschuldete Körperschaftssteuer bezogen wird (d. h. nachdem alle Abzüge und Ermäßigungen an der Bemessungsgrundlage vorgenommen wurden), während die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage vor der Berechnung der Steuer erfolgt. Deshalb wird, sobald eine positive Bemessungsgrundlage vorliegt, der Steuerzahler die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage in Anspruch nehmen, sofern ihm die entsprechende Genehmigung erteilt wurde. Nach der ermäßigten Bemessungsgrundlage wird dann der zu zahlende Steuerbetrag errechnet. Auf diesen wendet DEMESA dann die Steuergutschrift von 45 % an, die zuvor auf der Grundlage der Gesamtsumme der Investitionen unter Abzug von 80 Mio. ESP berechnet worden ist.

Nachdem die Kommission die mögliche Kumulierung beider Maßnahmen (Ermäßigung der Bemessungsgrundlage und DEMESA gewährte Steuergutschrift) festgestellt hat, muß sie nun prüfen, ob diese Ermäßigung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

Um als Beihilfe eingestuft zu werden, muß eine Maßnahme die vier nachfolgend beschriebenen, in Artikel 92 festgelegten Kriterien kumulativ erfuellen.

Erstens verschafft die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage DEMESA einen Vorteil, der deren normale Finanzbelastung verringert.

Zweitens bedeutet die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage einen Verlust an Steuereinnahmen, der der Inanspruchnahme staatlicher Mittel in Form von Steuermitteln gleichkommt.

Drittens beeinträchtigt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da DEMESA eine Geschäftstätigkeit ausübt, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten in einem sehr wettbewerbsintensiven Sektor ist.

Schließlich muß die Maßnahme spezifischen oder selektiven Charakter tragen, d. h. sie muß "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" begünstigen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der selektive Charakter vor allem aus der Tatsache, daß nur neugegründete Unternehmen Anspruch auf diesen Steuervorteil haben. Laut Artikel 26 der Norma Foral Nr. 24/1995 ist es zulässig, den neugegründeten Unternehmen eine steuermäßig günstigere Behandlung zuteil werden zu lassen als den übrigen bereits auf dem Markt vorhandenen Unternehmen. Dieser Umstand reicht aus, um die Maßnahme als spezifisch zu kennzeichnen, was die Kommission dazu veranlaßt, die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage zugunsten von DEMESA als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen. Der spezifische Charakter wird durch die Tatsache erhärtet, daß nur Unternehmen, die 80 Mio. ESP investieren und 10 Arbeitsplätze schaffen, die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage in Anspruch nehmen können.

Der spezifische Charakter dieser Maßnahme wird auch durch ihre Begründung in der Norma Foral Nr. 24/1996 untermauert. Nach Verkündung der allgemeinen Ziele des Steuersystems wird in der Begründung der Norma Foral eine Reihe weiterer der Industriepolitik dienende Ziele angeführt, unter denen besonders "die Förderung der Schaffung neuer Unternehmensinitiativen" erwähnt wird. Dieses Ziel, das nachfolgend unter den Maßnahmen für die spezifische Kategorie neugegründeter Unternehmen (siehe Buchstabe g) der Begründung) konkretisiert wird, sieht die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage in den ersten vier Jahren der Geschäftstätigkeit, in denen ein Gewinn erzielt wird, vor. Ausgehend von dieser Begründung, die bestätigt, daß es sich um eine Starthilfe für neugegründete Unternehmen handelt, kann die Maßnahme als mit der Natur oder der Ökonomik des in Rede stehenden Steuersystems nicht vereinbar betrachtet werden. Außerdem haben die Regionalbehörden in ihrer Antwort auf die Einleitung des Verfahrens nicht angegeben oder nachgewiesen (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission(54)), daß der selektive Charakter dieser Maßnahme durch "das Wesen oder die Struktur des Steuersystems" gerechtfertigt ist.

Die in Frage kommende Maßnahme hat eindeutig den Charakter einer Betriebsbeihilfe. Da Gewinne im wesentlichen erst in der Zukunft erwartet werden und generell unsicher sind, kann die Intensität der in Form der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gewährten Beihilfe nicht exakt bestimmt werden.

Die Kommission sieht sich gezwungen, auf ihr Schreiben SG(89) D/5521 vom 29. April 1992 an die Mitgliedstaaten zu verweisen. Darin heißt es: Die Kommission "vertritt die Auffassung, daß ein Mitgliedstaat seine Notifizierungspflicht verletzt hat, wenn er das Verfahren zur Durchführung der betreffenden Beihilfe bereits eingeleitet hat. Unter 'Durchführung' einer Beihilfe ist nicht deren Gewährung an den Empfänger zu verstehen, sondern vielmehr die vorgelagerte Maßnahme der Einführung oder Inkraftsetzung der Beihilfe auf gesetzgeberischer Ebene nach den Verfassungsvorschriften des befreffenden Mitgliedstaats. Eine Beihilfe gilt somit als eingeführt, wenn der gesetzgeberische Mechanismus ihre Gewährung gestattet, ohne daß es weiterer Formalitäten bedarf"(55). Dies ist zweifelsohne bei der vorliegenden Maßnahme der Fall, die vertragswidrig durchgeführt wurde und eine Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag darstellt.

Was die Art der DEMESA nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts gewährten Beihilfen betrifft, mit Ausnahme der von den baskischen Behörden nach den Kriterien der EKIMEN-Regelung bewilligten Beihilfen, ist festzustellen, daß die Beihilfen nicht kraft von der Kommission genehmigter Maßnahmen gewährt wurden, sondern aufgrund nationaler, von der Kommission nicht genehmigter Regelungen, die dieser nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag in der Vorbereitungsphase hätten notifiziert werden müssen. Nach dem Gemeinschaftsrecht sind diese Beihilfen folglich rechtswidrig.

Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind Beihilfen, die den darin festgelegten Kriterien entsprechen, im Prinzip mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Im vorliegenden Fall sind die in Artikel 92 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen nicht anwendbar, da die in Frage stehenden Beihilfen nicht auf die in diesem Absatz genannten Ziele gerichtet sind. Die spanischen Behörden haben sich auch nicht auf diese Ausnahmeregelungen berufen.

Vereinbarkeit der Investitionsbeihilfen (Nummern V.2.1, V.2.2, V.2.3 und V.2.4.1)

In Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag sind die Beihilfen aufgeführt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Vereinbarkeit mit dem Vertrag muß von der gesamten Gemeinschaft und nicht nur von einem Mitgliedstaat oder einer seiner Regionen bestimmt werden. Die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes im Sinne des in Artikel 3 Buchstabe g) EG-Vertrag enthaltenen Grundsatzes erfordert, daß bei der Überprüfüng von Beihilferegelungen oder individuellen Beihilfen die in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen eng ausgelegt werden. Wichtig ist insbesondere, daß die Ausnahmen nur angewendet werden können, wenn nachgewiesen wird, daß die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, um die Begünstigten zu veranlassen, eines der in diesen Ausnahmen genannten Ziele anzustreben.

In Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) ist eine Ausnahme für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung von Gebieten vorgeschlagen, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Die Gemeinde Vitoria-Gasteiz liegt nicht in einem Gebiet, das auf Regionalbeihilfen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag Anspruch hätte.

Was die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben b) und d) vorgesehenen Ausnahmen betrifft, so ist die in Rede stehende Beihilfe weder für ein Vorhaben von gemeinsamen Interesse noch für ein Projekt zur Behebung einer beträchlichen Störung im spanischen Wirtschaftsleben bestimmt und entspricht auch nicht den Merkmalen dieser Art von Projekten. Ebensowenig ist sie für die Förderung der Kultur oder die Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt.

Zu den Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag ist festzustellen, daß Vitoria-Gasteiz in einem Gebiet liegt, das nach dieser Bestimmung Anspruch auf Regionalbeihilfen hat. Die maximale Beihilfeintensität beträgt im Baskenland 25 % des NSÄ(56) (für KMU 35 %). Bei Anrechnung der der DEMESA im Rahmen der EKIMEN-Regelung gewährten Beihilfe (20 %) verbleibt noch ein Rest, bei dem die Kommission überprüfen muß, ob die innerhalb dieses Limits gewährte Beihilfe als vereinbar im Sinne der in dieser Ausnahme genannten Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung betrachtet werden kann.

Es sei daran erinnert, daß die genannten Beihilfen nicht im Rahmen der von der Kommission genehmigten Regionalhilfeprogramme, sondern aufgrund von Ad-hoc-Entscheidungen der zuständigen Behörden bewilligt wurden. In diesen Fällen müssen die Auswirkungen der Beihilfen auf die Gemeinschaft als Ganzes untersucht werden. Der Gerichtshof hat diese Auslegung in seinen Urteilen Hytasa (Urteil vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279-92 und C-280/92, Spanien/Kommission(57)) und Pyrsa(58) bestätigt. Das auf dem Begriff der "geographischen Konzentration" beruhende "Cluster"-Konzept, dessen Relevanz für die Industriepolitik der Regionalbehörden im Rahmen der vorliegenden Entscheidung überhaupt nicht in Frage gestellt wird, darf jedoch nicht dazu führen, daß bei einer Analyse der Beihilfefolgen die Auswirkungen auf die Gemeinschaft als Ganzes außer acht gelassen werden.

Eine Ad-hoc-Beihilfe kann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Regionalbeihilfe angesehen werden, wenn sie tatsächlich zur langfristigen Entwicklung der Region beiträgt und keine nachteiligen Auswirkungen für das gemeinsame Interesse und die Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft hat. Die Beihilfe kann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Den der Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zugegangenen Informationen zufolge arbeitet das begünstigte Unternehmen, wie bereits ausgeführt, in einem Sektor, der gemeinschaftsweit unter Überkapazitäten leidet, was durch den gewaltigen Umstrukturierungsprozeß belegt wird, der zum Kapazitätsabbau und zu Produktionsverlagerungen mit starken Arbeitsplatzverlusten innerhalb der Gemeinschaft geführt hat. Die in Frage stehenden Beihilfen, die außerhalb des Programms EKIMEN oder anderer von der Kommission genehmigter Regionalbeihilfeprogramme gewährt wurden, tragen zu einer weiteren Verschlechterung der Situation bei und sind dem von den europäischen Hauptwettbewerbern eingeleiteten Prozeß entgegengerichtet.

Die Gewährug einer Beihilfe in einem sehr wettbewerbsintensiven Sektor mit einem stagnierenden Markt und einem beinahe permanenten Umstrukturierungsprozeß wird weder auf Gemeinschaftsebene noch in Spanien und noch weniger im Baskenland zur Schaffung neuer Arbeitsplätze führen oder wirtschaftliche Vorteile bringen. Die Beihilfe wird zu einer Verfälschung des Wettbewerbs und zur Verlagerung von Produktionskapazitäten oder Arbeitsplätzen von einem Wettbewerber zum anderen oder von einer Region zur anderen führen, was als dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufend betrachtet werden muß. Die leicht positive Entwicklung der Nachfrage auf dem Gemeinsamen Markt im Jahr 1998 ändert nichts an der Tatsache, daß sich die Industrie im Zusammenhang mit den Überkapazitäten in der Gemeinschaft noch immer in einem Umstellungsprozeß befindet, der mit einem massiven Arbeitsplatzabbau einhergeht, der die von DEMESA in Vitoria-Gasteiz geplante Arbeitsplatzschaffung zahlenmäßig weit übersteigt. Das wird durch die Einstellung der Produktion von Kühlschränken des MCC-Konzern in Basauri belegt, die eben wegen der schlechten Konjunktur in diesem Sektor mit Zustimmung der baskischen Regierung erfolgte und zum Verlust von 180 Arbeitsplätzen geführt hat. Es ist kaum möglich, den Zusammenhang zwischen dem Abbau von Arbeitsplätzen in der Kühlschrankproduktion in Basauri und der gleichzeitigen Ankündigung von DEMESA, 200 Arbeitsplätze in Vitoria-Gasteiz schaffen zu wollen, zu übersehen.

Ferner dürfen bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfen vorliegenden Informationen und Prognosen zur Marktentwicklung nicht außer acht gelassen werden, denn zu diesem Zeitpunkt beschlossen die wichtigsten europäischen Kühlschrankproduzenten, die durch die Lage im Sektor bedingten Umstellungen in Angriff zu nehmen. In dieser Zeit erlebte der Sektor eine äußerst komplizierte Phase - wie bereits aus den Jahresberichten der großen europäischen Produzenten hervorgeht -, die zu den bereits erwähnten Entscheidungen über die Umstrukturierung ihrer Unternehmen führte. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß sich die Rede des Vorstandsvorsitzenden von Electrolux vom 29. April 1998, die von den Regionalbehörden zur Stützung ihrer These von der günstigen Entwicklung des Teilsektors Kühlschränke seit 1997 herangezogen wurde, in erster Linie auf das 1996 angekündigte umfangreiche "Umstrukturierungsprogramm" bezog, das u. a. die Schließung von drei Werken in der Gemeinschaft zwecks "besserer Auslastung der Kapazitäten" mit sich brachte. Die relativ günstige Entwicklung, auf die sich der Vorstand von Electrolux bezog, betraf den Sektor der Elektrohaushaltsgeräte im allgemeinen und nicht den Sektor Kühlschränke, in dem weiterhin umfassende Umstrukturierungen im Gange sind.

Daraus muß der Schluß gezogen werden, daß die überprüften Beihilfen die Handelsbedingungen in der Gemeinschaft in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Sinn verändern und demzufolge nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können. Für die in Frage stehenden Investitionshilfen gilt auch keine der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen. Die Kommission kommt daher zu der Schlußfolgerung, daß sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

Die Betriebsbeihilfen: Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer (Nummer V.2.4.2)

Im Prinzip sind Regionalbeihilfen zur Senkung der Betriebskosten der Unternehmen (Betriebsbeihilfen) verboten. Dennoch können in den Gebieten, auf die Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag anwendbar ist, solche Beihilfen ausnahmsweise gewährt werden, wenn dies durch ihren Beitrag zur Regionalentwicklung und ihre Art gerechtfertigt ist und ihre Höhe den Nachteilen angemessen ist, die sie ausgleichen sollen. Die Kommission stellt fest, daß das Baskenland nicht zu den unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) fallenden Gebieten gehört.

Daraus muß der Schluß gezogen werden, daß die fraglichen Betriebsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, da keine der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen auf sie zutrifft.

Die vorliegende Entscheidung betrifft nur die ausdrücklich untersuchten Steuermaßnahmen. Zu den übrigen in der spezifischen Steuerordnung der Provinz Álava enthaltenen Maßnahmen nimmt sie nicht Stellung. Die Kommission behält sich vor, sowohl im Zusammenhang mit der allgemeinen Steuerregelung als auch mit ihrer Anwendung auf DEMESA alle Maßnahmen zu prüfen, die eine Beihilfe darstellen könnten.

VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die Kommission stellt fest, daß Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag folgende Beihilfen gewährt hat:

a) einen Vorteil durch einen neunmonatigen Aufschub der Zahlung des Grundstückspreises, gerechnet ab Inbesitznahme des Grundstücks durch DEMESA (Februar 1997) im Industriepark Júndiz (Vitoria-Gasteiz) zwecks Ausführung der Bauarbeiten bis zur Entrichtung des Kaufpreises (nicht vor November 1997), in Höhe von 184075,79 EUR (30627635 ESP);

b) einen Vorteil in der Höhe der Differenz zwischen dem Marktpreis und dem von DEMESA gezahlten Preis für ein Grundstück im Industriepark Júndiz in Höhe von 213960,31 EUR (35600000 ESP);

c) einen Mehrbetrag in Höhe von 5 %, um den die zulässige Beihilfehöchstgrenze von 20 % der im Rahmen des Programms EKIMEN beihilfefähigen Kosten überschritten wurde, wobei von diesen Kosten Ausrüstungen abzuziehen sind, deren Wert in dem von den spanischen Behörden als Anlage zu ihrem Schreiben vom 24. Juli 1998 vorgelegten Prüfbericht mit 1803036,31 EUR angegeben wird;

d) eine Steuergutschrift für 45 % der Investitionskosten, genehmigt durch die Diputación Foral von Álava durch die Entscheidung Nr. 737/1997 vom 21. Dezember 1997;

e) eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer für neugegründete Unternehmen gemäß Norma Foral Nr. 24/1996 Artikel 26.

Diese Beihilfen sind als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu betrachten. Zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Lage, in der sich das Unternehmen ohne die Gewährung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen befinden würde, hat Spanien alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Spanien zugunsten der Daewoo Electronics Manufacturing España SA gewährten staatlichen Beihilfen bestehend aus

a) einem Vorteil durch einen neunmonatigen Aufschub der Zahlung des Grundstückspreises, gerechnet ab Inbesitznahme des Grundstücks im Industriepark Júndiz (Vitoria-Gasteiz) durch Daewoo Electronics Manufacturing España SA (DEMESA) zwecks Ausführung der Bauarbeiten bis zur Entrichtung des Kaufpreises in Höhe von 184075,79 EUR,

b) einem Vorteil in Höhe der Differenz zwischen dem Marktpreis und dem von gezahlten Preis für ein Grundstück im Industriepark Júndiz in Höhe von 213960,31 EUR,

c) einem Mehrbetrag in Höhe von 5 %, um den die zulässige Beihilfehöchstgrenze von 20 % der im Rahmen des EKIMEN-Programms beihilfefähigen Kosten überschritten wurde, wobei von diesen Kosten Ausrüstungen abzuziehen sind, deren Wert in dem von den spanischen Behörden als Anhang zu ihrem Schreiben vom 24. Juli 1998 vorgelegten Prüfbericht mit 1803036,31 EUR angegeben wird,

d) einer Steuergutschrift für 45 % der Investitionskosten, genehmigt durch die Diputación Foral von Álava durch die Entscheidung Nr. 737/1997 vom 21. Dezember 1997,

e) einer Ermäßigung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer für neugegründete Unternehmen gemäß Norma Foral 24/1996 Artikel 26,

sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

(1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um

a) die in Artikel 1 Buchstaben a), b) und c) genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern,

b) hinsichtlich der in Artikel 1 Buchstaben d) und e) genannten rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen dem Empfänger die erlangten Vorteile wieder zu entziehen.

(2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt nach den nationalen Vorschriften. Die zurückzufordernde Beihilfe umfaßt Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 3

Spanien teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 24. Februar 1999

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 103 vom 4.4.1998, S. 3.

(2) Vitoria-Gasteiz ist ein Ort in Álava, einer der drei Provinzen oder historischen Regionen des Baskenlandes.

(3) Siehe Fußnote Nr. 1.

(4) ABl. C 266 vom 25.8.1998, S. 6.

(5) Eine von der Kommission mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 Nr. SG(96) D/11028 (staatliche Beihilfe Nr. 529/96) genehmigte Regelung. Das Dekret der baskischen Regierung über die Einführung der Regelung (Dekret Nr. 289/1996 vom 17. Dezember 1996) wurde im Amtsblatt der baskischen Regierung (Boletin Oficial del País Vasco) Nr. 246 vorn 23. Dezember 1996, S. 20138, veröffentlicht.

(6) Auf der Grundlage der Informationen der Beschwerdeführer (die eine von einem auf die Errichtung von Kühlschrankwerken spezialisierten Engineeringunternehmen erstellte Untersuchung vorlegten) beschloß die Kommission, auch zu prüfen, ob die Investitionskosten von DEMESA künstlich überhöht wurden, um in den Genuß eines höheren Zuschusses zu kommen.

(7) Sechste Zusatzbestimmung der Norma Foral (Regionalgesetz) Nr. 22/1194 vom 20. Dezember (Boletin Oficial del Territorio Histórico de Álava (BOTHA) Nr. 5 vom 13.1.1995), dessen Gültigkeit für das Jahr 1996 durch die Fünfte Zusatzbestimmung der Norma Foral Nr. 33/1995 vom 20. Dezember (BOTHA Nr. 4 vom 10.1.1996) und für 1997 durch Absatz 2.11 der einzigen Ausnahmebestimmung der Norma Foral Nr. 24/1996 vom 5. Juli (BOTHA Nr. 90 vom 9.8.1996) gemeinsam mit der Siebten Zusatzbestimmung der Norma Foral Nr. 31/1996 vom 18. Dezember (BOTHA Nr. 148 vom 30.12.1996) verlängert wurde. Für das Jahr 1998 konnte die Steuergutschrift auf der Grundlage der Elften Zusatzbestimmung der Norma Foral Nr. 33/1997 vom 19. Dezember (BOTHA Nr. 150 vom 31.12.1997) und für 1999 aufgrund der Siebten Zusatzbestimmung der Norma Foral Nr. 36/1998 vom 17. Dezember (BOTHA Nr. 149 vom 30.12.1998) gewährt werden.

(8) Norma Foral (Regionalgesetz) Nr. 24/1996 über die Körperschaftssteuer.

(9) 33 Produktionsanlagen, 33 Tochtergesellschaften und 19 Niederlassungen.

(10) 2,388 Mio EUR (1 EUR = 1,1410 USD, Wechselkurs Inf[fmxeuro]uro, Februar 1999).

(11) Hoechstgrenze für Regionalbeihilfen im Baskenland gemäß der spanischen Fördergebietskarte für Regionalbeihilfen (ABl. C 25 vom 31.1.1996, S. 3).

(12) 71133388,63 EUR.

(13) Der angewandte Zinssatz kann 2 bis 5 Punkte unter dem Nominalzinssatz liegen.

(14) Bruttosubventionsäquivalent.

(15) 17783347,16 EUR.

(16) Informationen der spanischen Presse zufolge (El País, 11.11.1998), die sich auf eine Gewerkschaftsaktion stützten, hatte DEMESA 170 Mitarbeiter, von denen 90 % keine unbefristeten Arbeitsverträge hatten.

(17) Siehe Artikel 6 des Finanzabkommens in der Fassung des Gesetzes Nr. 38/1997 vom 4. August 1997. Die Selbstverwaltungskörperschaften der anderen baskischen Provinzen (Vizcaya und Guipúzcoa) haben ebenfalls Befugnisse auf diesem Gebiet.

(18) Siehe Artikel 26 der Norma Foral Nr. 24/1996.

(19) 15 % der Sachanlageinvestitonen; 10 % des Bilanzergebnisses, die für Investitionsrücklagen bestimmt sind; 30 % der Ausgaben für FuE; 15 % der Investitionen für den Umweltschutz; 25 % der Investition zur Förderung des Exports. Siehe Artikel 37, 39, 41, 42 und 43 der Norma Foral Nr. 24/1996.

(20) Die Regionalbehörden beziehen sich insbesondere auf die "Theorie des Wettbewerbsvorteils" von Prof. Michael Porter, beispielsweise seine Arbeit The competitive advantage of nations, The Free Press, New York, 1990, oder seine neuere Veröffentlichung Clusters and the New Economics of Competition in Harvard Business Review, Band Nr. 76, Nr. 6, November-Dezember 1998, S. 79-90. Im vorstehend genannten Artikel wird mit "Cluster" eine "geographische Konzentration" von verflochtenen Unternehmen und Einrichtungen in einem bestimmten Gebiet bezeichnet (S. 78). Zu den "Clustern" gehören sowohl Anbieter spezieller Inputfaktoren (Bauteile, Ausrüstungen, Dienstleistungen) als auch Erbringer spezieller Infrastrukturleistungen. Häufig dehnen sich die "Cluster" auch auf Verkaufsnetze und Kunden sowie auf die Hersteller komplementärer Erzeugnisse aus. Ferner gehören öffentliche und private Einrichtungen dazu, die Informationen, Forschung, Ausbildung und technische Hilfe anbieten. Das Typische bei dieser Definition liegt in der "geographischen Konzentration". Im gleichen Artikel weist der Autor darauf hin, daß "die Regierungspolitik in den Entwicklungsländern oft ungewollt der Bildung von 'Clustern' entgegengerichtet ist. Durch Beschränkungen bei der Ansiedlung von Unternehmen sowie Investitionsbeihilfen in wirtschaftlich schwachen Regionen kann es zum Beispiel zu unnatürlichen Streuungen von Unternehmen über ein Gebiet kommen."

(21) ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3.

(22) "Los principios y normas de armonización fiscal en el concierto económico" (Grundsätze und Regeln der Steuerharmonisierung im Finanzabkommen), Fundación Banco Bilbao Vizcaya, 1997.

(23) Slg. 1997, S. I-135.

(24) Dieser Betrag weicht geringfügig vom Betrag von 412,5 Mio. ESP ab, was sich aus der Multiplikation des Quadratmeterpreises mit der Größe von 100000 m2 erklärt.

(25) Siehe Fußnote 16.

(26) Daewoo Electronics hatte erwogen, auch in Verdun (Frankreich) ein Werk mit 300 Arbeitsplätzen zu bauen. Der CECED legte in diesem Fall ebenfalls Beschwerde wegen der Beihilfen ein, die die französischen Behörden im Zusammenhang mit dieser Investition gewähren wollten. Im Dezember 1997 forderte die Kommission bei den französischen Behörden entsprechende Auskünfte an. Diese teilten der Kommission mit, daß Daewoo Electronics das Projekt zurückgezogen habe.

(27) "Aims To Lead Global Refrigerator Market", Juni 1997, http://www.dwe.daewoo.co.kr/news.

(28) Bericht "World Major Household Appliances to 2001", The Freedonia Group Inc., März 1998. Siehe dazu auch die Financial Times vom 2.7.1997, S. 13: Rough und tumble industry. Domestic appliance groups are adopting varied tactics to boost market share in Europe's stagnant market, wo festgestellt wird, daß der Markt auf dem Gebiet von Kühlschränken und Küchenherden gesättigt ist.

(29) Siehe http://www.fagorelectrodomesticos/mcc.es. Fagor ist ein Unternehmen des Konzerns Mondragón Corporación Cooperativa (MCC), (http://mondragon.mcc.es/spanish(indice.html) mit Sitz in Mondragon, Guipúzcoa, Baskenland). Mit über 100 Tochtergesellschaften und Niederlassungen und einem Umsatz von 29 % seiner Produktion auf dem Weltmarkt ist MCC der wichtigste Konzern im Baskenland und gehört zu den fünf größten Konzernen Spaniens mit einem Umsatz von 726706 Mio. ESP im Jahr 1997 (4367591023,28 EUR, davon 86000 Mio. ESP (516870409,77 EUR) aus dem Verkauf von Elektrohaushaltsgeräten) gegenüber einem Umsatz von 354247 Mio. ESP im Jahr 1992. MCC beschäftigt 34397 Mitarbeiter, und der Wert seiner Aktiva wird mit 1541621 Mio. ESP (9265328813,72 EUR) angegeben. Der Konzern hat 4 Werke in Asien, 4 in Lateinamerika und 2 in Afrika (einschließlich 2 Kühlschrankwerken in Argentinien und Marokko).

(30) Siehe Fußnote 31.

(31) Siehe Fußnote 32.

(32) CECED: Information im Rahmen des vorliegenden Verfahrens.

(33) "Electrolux to phase out production at two UK factories", 14. Oktober 1997, http://www.electrolux.se/corporate/pressnotes.

(34) "Electrolux intends to move production from refrigerator factory in Finland", 27. Oktober 1997, http://www.electrolux.se/corporate/pressnotes.

(35) Siehe http://www2.whirlpool.com/htm/corp/investor.

(36) Das wichtigste Werk des Whirlpool-Konzerns in Westeuropa.

(37) Siehe http://www.merloni.it/fr_azi.htm.

(38) Der innergemeinschaftliche Handel mit Haushaltskühlschränken (KN-Codes 8418 21, 8418 22 und 8418 29) hatte 1996 ein Volumen von 677692000 EUR und 1997 von 732189000 EUR. 6,91 % (1996) bzw. 7,6 % (1997) des Umsatzes entfielen auf in Spanien hergestellte Haushaltskühlschränke. 8,23 % (1996) und 7,41 % (1997) entfielen auf Gemeinschaftsaktionen auf dem spanischen Markt. Der innergemeinschaftliche Handel mit Kühl-/Gefrierkombinationen mit separaten Außentüren (mit Ausnahme von Kombinationen für Zivilflugzeuge) (KN-Codes 8418 10 91 und 8418 10 99) betrug 484470000 EUR im Jahre 1996 und 555665000 EUR im Jahre 1997. 19,41 % (1996) bzw. 17,72 % (1997) der Waren wurden auf dem spanischen Markt abgesetzt.

(39) Den Informationen der Regionalbehörde zufolge setzen sich die Aktionäre von Gazteizko Industria Lurra SA wie folgt zusammen: Kommunalverwaltung von Vitoria-Gasteiz (58,22 %), SPRILUR SA (41,78 %). Die SPRILUR SA wiederum wird von der baskischen Regierung kontrolliert, die 95,52 % des Kapitals derselben hält.

(40) Dieser Zinssatz beträgt 10,56 % für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Juli 1997 bzw. 6,22 % für die Zeit vom 1. August 1997 bis 31. Dezember 1997.

(41) Die Summe der beiden Beträge, die sich aus der proportionalen Anwendung der für die beiden Zeiträume im Jahr 1997 (Januar bis Juli/August bis Dezember) geltenden Zinssätze auf die entsprechende Anzahl von Monaten (6 und 3) der Nutzung des Grundstücks in den jeweiligen Zeitabschnitten ergibt.

(42) Siehe Fußnote 21.

(43) Artikel 6.1.a) des Dekrets definiert die strategischen Projekte als Projekte mit einer Mindestinvestitionssumme von 10000 Mio. ESP oder der Schaffung von mindestens 300 Arbeitsplätzen. Auch bestimmte Projekte 'mit komplexer Finanzierung' können in diese Kategorie fallen.

(44) Die Liste der "vorrangigen Gebiete" ist im Anhang I des Dekrets enthalten.

(45) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(46) Siehe Fußnote 32.

(47) MCC hat eine echte Internationalisierung seiner Industriestandorte und seiner Marktpräsenz erreicht.

(48) Siehe Schreiben vom 6. März 1998, S. 42.

(49) Slg. 1987, S. 4013.

(50) Slg. 1996, S. I-4551.

(51) In der Antwort der spanischen Behörden auf die Einleitung des Verfahrens heißt es wörtlich: "dem Unternehmen DEMESA wurden aufgrund des Beschlusses Nr. 737/1997 vom 21. Oktober die in der Sechsten Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 22/1994 (45 %ige Steuergutschrift für Investitionen) vorgesehenen Vergünstigungen für ihr Investitionsvorhaben gewährt".

(52) Siehe Wettbewerbsrecht in den Europäischen Gemeinschaften, Band II A, Normen für staatliche Beihilfen, Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg, 1995, S. 72.

(53) Es wird nur der Teil der Bestimmung wiedergegeben, der für die Bewertung der Beihilfeelemente relevant ist.

(54) Slg. 1974, S. 709.

(55) Siehe Fußnote 55.

(56) Siehe Fußnote 11.

(57) Slg. 1994, S. I-4103.

(58) Siehe Fußnote 23.