1999/713/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 1999 zur Änderung der Entscheidung 98/653/EG mit durch das Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendig gewordenen Dringlichkeitsmaßnahmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3376) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 281 vom 04/11/1999 S. 0090 - 0093
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Oktober 1999 zur Änderung der Entscheidung 98/653/EG mit durch das Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendig gewordenen Dringlichkeitsmaßnahmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3376) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/713/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 98/653/EG vom 18. November 1998 mit durch das Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendig gewordenen Dringlichkeitsmaßnahmen(3), geändert durch die Entscheidung 1999/517/EG(4), wird die Versendung lebender Rinder, zu denen auch Kampfstiere gehören, aus Portugal verboten. Portugal hat für Kampfstiere eine Ausnahmeregelung beantragt. Bei der Kontrolle vor Ort vom 22. Februar bis 3. März 1999 gelangte das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission zu dem Schluß, daß eine futterbedingte BSE-Kontaminierung von Kampfstieren nicht ausgeschlossen werden kann. Es wurde jedoch empfohlen, die Versendung von Kampfstieren zu genehmigen, sofern angemessene Kontrollen gewährleistet sind und das betreffende Tier nach dem Kampf im Bestimmungsmitgliedstaat getötet und unschädlich beseitigt wird, um sicherzustellen, daß die Tierkörper nicht in die Nahrungs- und Futtermittelkette gelangen. (2) Die Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/29/EG(6), regelt die Beförderung von Tieren und enthält insbesondere Bestimmungen über die Hoechstfahrtzeiten und den Umgang mit Tieren während des Transports. (3) Die Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten(7) regelt insbesondere in Artikel 10, daß die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission festgestellte Handlungen mitteilen müssen, die den Vorschriften der Entscheidung 98/653/EG zuwiderlaufen oder vermutlich zuwiderlaufen und die für die Gemeinschaft von besonderem Interesse sind. (4) Gemäß der Richtlinie 90/425/EWG des Rates ist der Bestimmungsmitgliedstaat verpflichtet, bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen zu treffen. Es ist angezeigt, daß der Bestimmungsmitgliedstaat Protokolle für diese Maßnahmen festlegt. (5) Die Entscheidung 98/653/EG sollte entsprechend geändert werden. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 98/653/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3 (1) Abweichend von Artikel 2 kann Portugal aus seinem Hoheitsgebiet folgende Versendungen genehmigen: a) in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer: die Versendung von für fleischfressende Haustiere bestimmte Futtermittel, die Tiermaterial im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b) enthalten, sofern dieses Material nicht aus Portugal stammte und die Bedingungen der Artikel 8 und 9 erfuellt sind; b) in andere Mitgliedstaaten: die Versendung von Tiermaterial gemäß Artikel 2 Buchstaben b) und c) zwecks Verbrennung unter den Bedingungen gemäß Anhang I; c) in andere Mitgliedstaaten: Versendung von Kampfstieren unter den Bedingungen gemäß Anhang II. (2) Die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) oder Absatz 1 Buchstabe c) kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Anlieferung des darunter fallenden Tiermaterials bzw. der darunter fallenden Tiere genehmigt hat. (3) Die Bestimmungsmitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten das Verzeichnis der Verbrennungsanlagen, die zur Entgegennahme des Tiermaterials gemäß Absatz 1 Buchstabe b) zugelassen sind, sowie das Verzeichnis der Stierkampfarenen und der angrenzenden Stallungen, die zur Aufnahme von Kampfstieren zugelassen sind. (4) Die Bestimmungsmitgliedstaaten stellen sicher, daß das Tiermaterial gemäß Absatz 1 Buchstabe b) unter den Bedingungen des Anhangs I verbrannt wird und daß Kampfstiere nach ihrer Verwendung zu den in Anhang II genannten Zwecken getötet und die Tierkörper verbrannt werden. (5) Die Bestimmungsmitgliedstaaten führen umfassende Aufzeichnungen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels nachweisen zu können. (6) Nachdem die Kommission im Namen der Gemeinschaft vor Ort überprüft hat, ob der Bestimmungsmitgliedstaat die Vorschriften dieses Artikels einhält, und die Mitgliedstaaten entsprechend informiert hat, setzt sie den Tag fest, an dem die Versendung des Tiermaterials gemäß Absatz 1 Buchstabe b) beginnen kann. (7) Nachdem die Kommission die Protokolle gemäß Anhang II Nummer 13 geprüft und die Mitgliedstaaten unterrichtet hat, setzt sie den Tag fest, an dem die Versendung der Kampfstiere beginnen kann." 2. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) wird "Anhang II" durch "Anhang III" ersetzt. 3. Der derzeitige Anhang II der Entscheidung 98/653/EG wird zu "Anhang III" und Anhang II der vorliegenden Entscheidung wird eingefügt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 21. Oktober 1999 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. (3) ABl. L 311 vom 20.11.1998, S. 23. (4) ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 45. (5) ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17. (6) ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 52. (7) ABl. L 351 vom 2.2.1989, S. 34. ANHANG "ANHANG II Bedingungen für die Versendung von Kampfstieren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) 1. In Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c) darf Portugal männliche Rinder für Stierkämpfe versenden, sofern die Tiere von einer Bescheinigung begleitet werden, aus der hervorgeht, daß sie Bedingungen gemäß Nummer 3 erfuellen und aus Beständen stammen, in denen in den letzten sieben Jahren kein Fall von BSE aufgetreten ist, und darüber hinaus die Bedingungen gemäß Nummer 2 erfuellen. Die zuständigen Behörden stellen sicher, daß die in diesem Anhang festgelegten Kontrollvorschriften eingehalten werden. Bedingungen für die Freigabe von Herden zur Versendung 2. a) Eine Herde ist eine einheitliche Gruppe von Tieren, die getrennt von anderen Tiergruppen geführt, untergebracht und gehalten und durch individuelle Herden- und Tierkennummern gekennzeichnet waren. b) Eine Herde wird zur Versendung freigegeben, wenn sich seit mindestens sieben Jahren weder bei einem in dieser Herde befindlichen Tier noch bei einem aus dieser Herde umgesetzten Tier ein BSE-Fall bestätigt hat oder ein Verdacht aufgetreten ist. Bedingungen für die Freigabe von Tieren zur Versendung 3. Ein Rind kann unter folgenden Voraussetzungen zur Versendung freigegeben werden: a) Es ist seit seiner Geburt ordnungsgemäß gekennzeichnet, so daß Herkunftsbestand und Muttertier jederzeit ermittelt werden können; b) seine Mutter hat nach seiner Geburt noch mindestens sechs Monate gelebt; c) seine Mutter ist weder BSE-verdächtig noch ist sie an BSE erkrankt; d) die Geburtsherde des Tieres und alle Herden, in die es umgesetzt wurde, sind für die Versendung freigegeben. Transport 4. Abschnitt C der Gesundheitsbescheinigung nach Muster 1 in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates(1) wird um folgenden Zusatz ergänzt: "Die Tiere erfuellen die Anforderungen des Anhangs II Nummern 1, 2 und 3 der Entscheidung 98/653/EG der Kommission." 5. Die Tiere werden in verplombten Fahrzeugen auf direktem Wege zu einer Stierkampfarena oder die an sie angrenzenden Stallungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 befördert. 6. Der Transport wird so organisiert, daß die Tiere unter Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 91/628/EG des Rates befördert werden können, ohne daß die Fahrzeugplombe zerstört wird. In Ausnahmefällen kann die Plombe aus Tierschutzgründen entfernt werden. In diesem Falle ist unverzüglich ein amtlicher Tierarzt hinzuzuziehen, der vor Ort die Tiere identifiziert und das Fahrzeug neu verplombt. 7. Portugal unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsorts sowie alle Durchfuhrmitgliedstaaten über das ANIMO-System über jede einzelne Tiersendung. Die ANIMO-Mitteilung enthält den Vermerk "Kampfstiere gemäß Artikel 3 der Entscheidung 98/653/EG der Kommission". Maßnahmen im Bestimmungsmitgliedstaat 8. Der Bestimmungsmitgliedstaat unterrichtet die zuständige Behörde am Ursprungsort über das Eintreffen der Sendung, indem er ihr per Fax oder auf anderem Wege eine von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort ordnungsgemäß unterzeichnete Kopie der amtlichen Bescheinigung gemäß Nummer 4 übersendet. 9. Die Tiere werden vor dem Stierkampf in an die Arena angrenzenden Stallungen gemäß Nummer 5 abgesondert. 10. Falls die Tiere nicht im Laufe des Stierkampfes getötet werden, sind sie unverzüglich danach, auf jeden Fall jedoch spätestens zehn Tage nach ihrer Ankunft zu töten. 11. Die Tierkörper werden durch Verbrennung unschädlich beseitigt. 12. Die Transportfahrzeuge und alle an die Arena angrenzenden Stallungen, in denen die Kampfstiere untergebracht werden, sind nach der Ausstallung der Tiere unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. 13. Der Bestimmungsmitgliedstaat führt ausführliche Protokolle über a) die Kontrolle der einzelnen Tiere bei der Ankunft und insbesondere die Kontrolle der Entfernung der Fahrzeugplombe, der Bescheinigungen und der Tierkennzeichnung; b) die ANIMO-Mitteilungen und die Maßnahmen gemäß Nummer 8; c) die Kontrolle der Haltung und Behandlung der Tiere vor, während und nach der Kampfveranstaltung; d) die Kontrolle der effektiven Tötung der Tiere und der unschädlichen Beseitigung der Tierkörper und aller anderen Körperteile, einschließlich der Haut, durch Verbrennung, wobei insbesondere sicherzustellen ist, daß das Tiermaterial nicht in Nahrungs-, Futter- oder Düngemittel gelangt; e) die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge und der an die Arena angrenzenden Stallungen; f) Aufzeichnungen in der Stierkampfarena und den angrenzenden Stallungen; g) Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten. (1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64."