31999D0693

1999/693/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Oktober 1999 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der schwedischen Datenbank für Rinder (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3145) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der schwedische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 273 vom 23/10/1999 S. 0014 - 0015


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 1999

zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der schwedischen Datenbank für Rinder

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3145)

(Nur der schwedische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/693/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich,

gestützt auf den Antrag Schwedens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 23. März 1999 haben die schwedischen Behörden der Kommission einen Antrag auf Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der Datenbank unterbreitet, die Bestandteil des schwedischen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ist. Diesem Antrag lagen zweckdienliche Informationen bei, die am 9. Juli 1999 aktualisiert wurden.

(2) Die schwedischen Behörden haben sich verpflichtet, die Zuverlässigkeit dieser Datenbank zu verbessern und dabei insbesondere sicherzustellen, daß a) sämtliche Tierumsetzungen in der Datenbank erfaßt werden, einschließlich der Mitteilungen über Schlachtungen in den Schlachthöfen und die Verbringung zu den Tierkörperverwertungsanstalten, b) die zuständigen Behörden die nötigen Vorkehrungen treffen, um elektronisch oder bei entsprechenden Kontrollen vor Ort festgestellte Fehler und Mängel unverzüglich zu beheben, c) Maßnahmen zur Verbesserung der derzeitigen Bestimmungen in bezug auf die neuerliche Kennzeichnung von Rindern bei Verlust der Ohrmarken getroffen werden, um sie mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 820/97 in Einklang zu bringen, d) Maßnahmen zur vollen Einbeziehung der Veterinärbehörden in die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 820/97 getroffen werden, e) Maßnahmen zur Durchführung der geltenden Bestimmungen des nationalen Rechts über die Frist für die Mitteilung sämtlicher Tierumsetzungen getroffen werden (15 Tage), f) Maßnahmen zur Weiterverfolgung eingeleitet werden, um die vollständige Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 132/1999(3), und der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission(4) zu gewährleisten, g) Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2629/97(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 331/1999(6), hinsichtlich der Ohrmarken und der Eintragung des Prämienstatus auf den Pässen eingeleitet werden, und h) Maßnahmen zur vollständigen Erfassung der Umsetzungen aller in der EU geborenen Tiere eingeleitet werden. Die schwedischen Behörden haben sich verpflichtet, diese Verbesserungsmaßnahmen bis zum 31. Oktober 1999 durchzuführen. Sie haben sich auch verpflichtet, die Kommission über etwaige Schwierigkeiten bei der Umsetzung der genannten Maßnahmen zu unterrichten.

(3) Angesichts der Bewertung der Situation in Schweden ist es angezeigt, die volle Betriebsfähigkeit der Datenbank für Rinder anzuerkennen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die schwedische Datenbank für Rinder wird ab 1. November 1999 als voll betriebsfähig anerkannt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 5. Oktober 1999

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1.

(2) ABl. L 354 vom 30.12.1997, S. 23.

(3) ABl. L 17 vom 22.1.1999, S. 20.

(4) ABl. L 60 vom 28.2.1998, S. 78.

(5) ABl. L 354 vom 30.12.1997, S. 19.

(6) ABl. L 40 vom 13.2.1999, S. 27.