31999D0684

1999/684/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 1999 zur Änderung der Entscheidung 95/94/EG der Kommission über das Verzeichnis der zur Einfuhr von Schweinesperma in die Gemeinschaft zugelassenen Besamungsstationen in bestimmten Drittländern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3107) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 270 vom 20/10/1999 S. 0032 - 0032


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 1999

zur Änderung der Entscheidung 95/94/EG der Kommission über das Verzeichnis der zur Einfuhr von Schweinesperma in die Gemeinschaft zugelassenen Besamungsstationen in bestimmten Drittländern

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3107)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/684/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 7 und Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 93/160/EWG der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/150/EG(3), ist die Liste der Drittländer festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Ebersperma zulassen.

(2) Kanada steht auf dieser Liste.

(3) In der Entscheidung 95/94/EG der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/150/EG, ist das Verzeichnis der in bestimmten Drittländern zur Einfuhr von Schweinesperma in die Gemeinschaft zugelassenen Besamungsstationen festgelegt.

(4) Die zuständigen kanadischen Veterinärbehörden haben beantragt, zwei kanadische Besamungsstationen in diese Liste aufzunehmen, und der Gemeinschaft garantiert, daß diese Stationen die Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie 90/429/EWG erfuellen. Die Liste der zugelassenen Besamungsstationen sollte entsprechend ergänzt werden.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 95/94/EG wird hinsichtlich Kanadas um folgenden Teil 4 ergänzt: "Teil 4

KANADA

- Centre d'Insémination Porcine du Québec (CIPQ) 1486, Rang St-André, St Lambert, Québec Kanada

Zulassungsnummer: 4-AI-02

- Centre d'Insémination Génétiporc 77, Rang des Bois-Francs Sud, Ste Christine de Portneuf, Québec Kanada

Zulassungsnummer: 4-AI-05."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Oktober 1999

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62.

(2) ABl. L 67 vom 19.3.1993, S. 27.

(3) ABl. L 49 vom 25.2.1999, S. 40.

(4) ABl. L 73 vom 1.4.1995, S. 87.