31999D0629

1999/629/EG, EGKS, Euratom: Beschluß des Rates vom 13. September 1999 zur Ernennung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union und Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Amtsblatt Nr. L 248 vom 21/09/1999 S. 0033 - 0033


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. September 1999

zur Ernennung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union und Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

(1999/629/EG, EGKS, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluß 1999/543/EG, EGKS, Euratom des Rates vom 29. Juli 1999 zur Verlängerung der Amtszeit des Generalseketärs des Rates der Europäischen Union Herrn Jürgen Trumpf(1),

in Anbetracht des Einverständnisses von Herrn Jürgen Trumpf, auf eine Ausübung seines Mandats über den 17. Oktober 1999 hinaus zu verzichten,

in der Erwägung, daß der neue Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und Hoher Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ernannt werden muß -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Javier Solana Madariaga wird für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom 18. Oktober 1999 an gerechnet, zum Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ernannt.

Artikel 2

Der Beschluß 1999/543/EG, EGKS, Euratom wird insofern geändert, als er mit dem vorliegenden Beschluß unvereinbar ist.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird Herrn Javier Solana Madariaga und Herrn Jürgen Trumpf vom Präsidenten des Rates mitgeteilt.

Es wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. September 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. HALONEN

(1) ABl. L 209 vom 7.8.1999, S. 28.